übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen 
Ausschüssen abhängt, und dem Sitzungsgeld, das sich 
nach der Teilnahme an Aufsichtsrats- und 
Ausschusssitzungen bemisst. Eine betragsmäßig 
bezifferte Maximalvergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
besteht nicht. 
 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der 
Gesellschaft unterhaltene 
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für 
Organmitglieder mit einbezogen, deren Prämien die OSRAM 
Licht AG zahlt. Außerdem erstattet die 
Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen 
sowie die gegebenenfalls auf seine Bezüge gesetzlich 
geschuldete Umsatzsteuer. 
 
Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung 
ist - gerade auch im Hinblick auf die 
Aufsichtsratsvergütungen anderer börsennotierter 
Gesellschaften in Deutschland - marktgerecht und 
ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in Zukunft in 
der Lage sein wird, hervorragend qualifizierte 
Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu 
halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche 
Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit 
durch den Aufsichtsrat. 
 
Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der 
Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das 
abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine 
Billigung entscheidet. Weitere Aufschubzeiten für die 
Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht. 
 
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist 
abschließend in der Satzung geregelt; Neben- oder 
Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist 
an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied 
gekoppelt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder 
einem Ausschuss angehören oder in einem Ausschuss den 
Vorsitz geführt haben, erhalten eine im Verhältnis der 
Zeit geringere feste Vergütung (sog. _pro 
rata_-Anpassung). Die Anpassung der Vergütung erfolgt 
zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Zusagen 
von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und 
Vorruhestandsregelungen bestehen nicht. 
 
Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen für 
Anteilseignervertreter als auch Arbeitnehmervertreter 
im Aufsichtsrat. Die Vergütungs- und 
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und 
sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne 
Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die 
Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, 
die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer 
der OSRAM Licht AG und des OSRAM-Konzerns unterscheidet 
und daher ein solcher sog. vertikaler Vergleich mit der 
Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht kommt. 
 
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der 
Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des 
Aufsichtsrats beschlossen. Die Vergütung ist in der 
Satzung der Gesellschaft geregelt. In regelmäßigen 
Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand 
und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und 
Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und 
in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des 
Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. 
Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen 
Marktvergleich durch. Dabei kann sich der Aufsichtsrat 
von einem externen unabhängigen Experten beraten 
lassen. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für 
den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und 
Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Vorschlag zur 
Änderung der Satzungsregelung zur 
Aufsichtsratsvergütung vorlegen. 
 
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des 
Vergütungssystems wirkt die gesetzliche 
Kompetenzordnung entgegen, da die letztendliche 
Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung 
der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein 
Beschlussvorschlag sowohl von Vorstand als auch 
Aufsichtsrat unterbreitet wird, mithin bereits in den 
gesetzlichen Regelungen ein System der gegenseitigen 
Kontrolle vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die 
allgemeinen Regeln für Interessenkonflikte, wonach 
solche insbesondere offenzulegen und angemessen zu 
behandeln sind. 
 
_Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte_ 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 
96.848.074 Stück teilnahme- und stimmberechtigte Aktien 
ohne Nennbetrag, die jeweils eine Stimme gewähren. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit 96.848.074. 
Diese Gesamtzahlen schließen jeweils im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung von der 
Gesellschaft gehaltene 2.664.388 Stück eigene Aktien 
ein, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
_Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten_ 
 
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung führt zu einigen Modifikationen beim 
Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der 
Aktionärsrechte. Daher bitten wir um besondere 
Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur 
Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild 
und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und zur 
Wahrnehmung der Frage- und Widerspruchsmöglichkeit. 
 
Der Vorstand der OSRAM Licht AG hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche 
Hauptversammlung am 23. Februar 2021 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische 
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen. 
Grundlage der virtuellen Hauptversammlung ist das 
Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
(Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570), dessen 
Regelungen durch die Verordnung zur Verlängerung von 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 
(Bundesgesetzblatt I Nr. 48 2020, S. 2248) bis zum 31. 
Dezember 2021 weiter Anwendung finden (nachfolgend 
'C19-AuswBekG'), in der auf diese virtuelle 
Hauptversammlung anwendbaren Fassung. 
 
Es besteht die Möglichkeit für die Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten, die gesamte Hauptversammlung durch 
Bild- und Tonübertragung live zu verfolgen. Die 
Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht 
jedoch keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne 
des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten können das Stimmrecht 
ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter ausüben. Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten können vor der virtuellen 
Hauptversammlung Fragen im Wege der elektronischen 
Kommunikation einreichen. Zudem besteht die 
Möglichkeit, auf elektronischem Wege Widerspruch gegen 
einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Die 
weiteren Einzelheiten hierzu werden im Folgenden 
dargestellt. 
 
_Möglichkeiten, die Hauptversammlung zu verfolgen_ 
 
Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich 
zur Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung 
über das Aktionärsportal unter der Internetadresse 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
zuschalten. Einzelheiten zur Nutzung des 
Aktionärsportals sind im nachfolgenden Abschnitt 
'Aktionärsportal' erläutert. 
 
Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des 
Vorstands zu Beginn der virtuellen Hauptversammlung 
werden auch für die Allgemeinöffentlichkeit in Bild- 
und Ton im Internet unter 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
übertragen. Übersichten mit den wesentlichen 
Schwerpunkten der Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden 
und des Vorstands werden am Donnerstag, den 18. Februar 
2021, vorab im Internet unter 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
veröffentlicht. Eine Aufzeichnung der Reden des 
Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstands stehen nach 
der virtuellen Hauptversammlung unter derselben 
Internetadresse zur Verfügung. 
 
_Aktionärsportal_ 
 
Die Gesellschaft bietet den Aktionären oder ihren 
Bevollmächtigten für die virtuelle Hauptversammlung das 
Aktionärsportal unter der Internetadresse 
 
www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
an. 
 
Das Aktionärsportal ist ab dem 24. Januar 2021 für 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten geöffnet. 
Über das Aktionärsportal können sich Aktionäre zur 
Hauptversammlung anmelden oder zur Bild- und 
Tonübertragung der Hauptversammlung zuschalten. 
Diejenigen Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet 
haben und die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für 
die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen 
sind, oder ihre Bevollmächtigten können über das 
Aktionärsportal unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, 
Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder 
Widerspruch zu Protokoll erklären. Für den Zugang zum 
Aktionärsportal benötigen die Aktionäre ihre 
Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Im 
Aktienregister eingetragene Aktionäre erhalten mit den 
Unterlagen, die ihnen per Post mit der Einladung zur 
Hauptversammlung übersandt werden, ihre Aktionärsnummer 
und ein Initialpasswort für den Erstzugang zum 

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January 08, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)