des Jahresfestgehalts, der Nebenleistungen und 
    der Versorgungszusage. 
6.  *Komponenten und Struktur der 
    Gesamt-Zielvergütung im Überblick* 
 
    Das Vergütungssystem sieht nur feste 
    erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile vor. 
    Die festen erfolgsunabhängigen 
    Vergütungsbestandteile umfassen das 
    Jahresfestgehalt, Nebenleistungen und eine 
    Versorgungszusage. 
 
    Dabei gliedern sich die Bestandteile prozentual 
    wie folgt: 
 
    * Jahresfestgehalt 72 % 
      (Vorstandsvorsitzender) / 68 % 
      (ordentliches Mitglied des Vorstands) 
    * Nebenleistungen bis zu 8 % 
      (Vorstandsvorsitzender) / bis zu 13 % 
      (ordentliches Mitglied des Vorstands) 
    * Versorgungszusage 20 % 
      (Vorstandsvorsitzender) / 19 % 
      (ordentliches Mitglied des Vorstands) 
7.  *Erfolgsunabhängige Komponente (inklusive 
    Nebenleistungen und Versorgungszusage)* 
 
    a) Jahresfestgehalt 
 
       Die Mitglieder des Vorstands erhalten 
       eine feste Grundvergütung, die monatlich 
       als Gehalt ausgezahlt wird. Die 
       Grundvergütung beträgt für den 
       Vorstandsvorsitzenden 2,8 Mio. &euro pro 
       Jahr und für die übrigen Mitglieder des 
       Vorstands jeweils 1,5 Mio. &euro pro 
       Jahr. 
    b) Nebenleistungen 
 
       Darüber hinaus werden den Mitgliedern des 
       Vorstands Sachbezüge und Nebenleistungen 
       gewährt, wie beispielsweise die 
       Bereitstellung eines Dienstwagens, 
       Zuschüsse zu Versicherungen, die 
       Übernahme von bestimmten Rechts-, 
       Steuerberatungs- und Wohnungskosten, 
       einschließlich der hierauf ggf. 
       entfallenden Steuern, sowie Kosten im 
       Zusammenhang mit Vorsorgeuntersuchungen. 
       Zu den Nebenleistungen zählen auch die 
       unter Ziff. 15 genannten Versicherungen. 
    c) Versorgungszusage 
 
       Die Mitglieder des Vorstands sind wie die 
       Mehrzahl der inländischen Mitarbeiter des 
       OSRAM-Konzerns in die Beitragsorientierte 
       OSRAM Altersversorgung (BOA) eingebunden. 
       Im Rahmen der BOA erhalten die Mitglieder 
       des Vorstands Beiträge, die ihrem 
       Versorgungskonto gutgeschrieben werden. 
       Über die Höhe dieser Beiträge wird 
       jährlich vom Aufsichtsrat entschieden; 
       sie beträgt aktuell 28 % der 
       Festvergütung. Die Versorgungszusagen 
       sind unverfallbar. Die Mitglieder des 
       Vorstands haben ab dem 62. Lebensjahr 
       einen Anspruch auf Leistungen aus der 
       BOA, die nach Wahl des Berechtigten in 
       Form einer Rente, eines Einmalbetrags 
       oder in bis zu zwölf Jahresraten erbracht 
       werden. 
8.  *Erfolgsabhängige Komponenten* 
 
    Erfolgsabhängige Komponenten sind bei der 
    Vergütung der Mitglieder des Vorstands der 
    OSRAM Licht AG nach dem gegenwärtigen 
    Übergangssystem nicht vorgesehen (s.o. 
    Ziffer 1). 
9.  *Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte* 
 
    Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder 
    werden für die Dauer der Bestellung 
    abgeschlossen und verlängern sich jeweils für 
    die Dauer der Wiederbestellung. Bei 
    Erstbestellung eines Vorstandsmitglieds 
    betragen Bestell- und Vertragsdauer in der 
    Regel drei, in Ausnahmefällen zwei Jahre. Bei 
    Wiederbestellung beträgt die Bestellperiode und 
    Vertragsverlängerung in der Regel fünf Jahre. 
    Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben 
    sehen die Dienstverträge der 
    Vorstandsmitglieder keine ordentliche 
    Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige 
    Recht zur fristlosen Kündigung des 
    Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund 
    bleibt unberührt. Im Fall einer vorzeitigen 
    Beendigung der Bestellung endet der 
    Dienstvertrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds 
    ebenfalls vorzeitig, sofern der Aufsichtsrat 
    keine abweichende Regelung trifft. 
 
    Für den Fall der vorzeitigen einvernehmlichen 
    Beendigung der Bestellung erhält das 
    Vorstandsmitglied eine Ausgleichszahlung. Die 
    Höhe der Ausgleichszahlung beträgt ein Zwölftel 
    der Festvergütung (brutto) multipliziert mit 
    der Gesamtzahl der Monate, die zwischen 
    vorzeitiger einvernehmlicher Beendigung der 
    Bestellung und dem Ende der restlichen 
    Vertragslaufzeit liegen, maximal jedoch mit 24 
    Monaten. Die Ausgleichszahlung wird zur 
    pauschalen Berücksichtigung einer Abzinsung und 
    zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes um 15 
    % gekürzt, sofern die restliche 
    Vertragslaufzeit mehr als sechs Monate beträgt; 
    die Kürzung bezieht sich auf den Teil der 
    Ausgleichszahlung, der ohne Berücksichtigung 
    der ersten sechs Monate der restlichen 
    Vertragslaufzeit ermittelt wurde. Zusätzlich 
    werden Sachbezüge durch eine Zahlung in Höhe 
    von 5 % der Ausgleichszahlung gemäß der 
    vorstehenden Sätze 1 bis 3 abgegolten. Die 
    Ausgleichszahlung sowie die Abgeltung der 
    Sachbezüge sind als Einmalzahlungen fällig und 
    zahlbar im Monat des Ausscheidens nach Abzug 
    der gesetzlichen Abgaben. 
 
    Für die Beitragsorientierte OSRAM 
    Altersversorgung (BOA) wird zum Zeitpunkt der 
    einvernehmlichen Beendigung der Bestellung 
    einmalig ein Sonderbeitrag bereitgestellt. Die 
    Höhe des Sonderbeitrages errechnet sich anhand 
    eines Zwölftels des für das letzte 
    Geschäftsjahr vor der Beendigung der Bestellung 
    gutgeschriebenen Beitrags zur BOA, 
    multipliziert mit der Gesamtzahl der Monate, 
    die zwischen vorzeitiger einvernehmlicher 
    Beendigung der Bestellung und dem Ende der 
    restlichen Vertragslaufzeit liegen, maximal 
    jedoch mit 24 Monaten. Der Aufsichtsrat kann 
    nach pflichtgemäßem Ermessen die Höhe des 
    Sonderbeitrags auf den Wert begrenzen, der sich 
    ergäbe, wenn stattdessen auf den für das 
    laufende Geschäftsjahr zu erwartenden Beitrag 
    zur BOA abgestellt würde. 
 
    Die vorstehend genannten Leistungen und 
    Ansprüche entfallen, wenn die vorzeitige 
    einvernehmliche Beendigung der Bestellung auf 
    Wunsch des Vorstandsmitglieds hin erfolgt oder 
    ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zur 
    Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch 
    die Gesellschaft besteht. 
 
    Die genannten Leistungen und Ansprüche 
    entfallen ebenfalls bei wesentlichen 
    Verstößen des Vorstandsmitglieds gegen die 
    Grundlagen für die geschäftliche Tätigkeit des 
    Vorstandsmitglieds. Daneben behält sich die 
    Gesellschaft für diesen Fall ausdrücklich 
    Schadensersatzansprüche vor. 
 
    Das Anstellungsverhältnis endet ebenfalls 
    vorzeitig bei einem Widerruf der Bestellung 
    gemäß § 84 Abs. 3 AktG mit Ablauf der nach 
    § 622 Abs. 2 BGB geltenden Frist 
    (Auslauffrist), spätestens aber mit Ende der 
    ursprünglichen Bestellungsdauer. In diesem 
    Falle hat das Vorstandsmitglied gleichfalls 
    Anspruch auf eine Ausgleichszahlung 
    (entsprechend wie vorstehend beschrieben), es 
    sei denn, es läge ein wichtiger Grund im Sinne 
    des § 626 BGB vor, der eine 
    außerordentliche Kündigung rechtfertigen 
    würde, oder es läge eine grobe 
    Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur 
    ordnungsgemäßen Geschäftsführung i.S.d. § 
    84 Abs. 3 AktG vor. Ebenso entfällt der 
    Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn das 
    Vorstandsmitglied sein Vorstandsamt aus 
    wichtigem Grund vorzeitig und einseitig 
    niederlegt. Für die Auslauffrist steht dem 
    Vorstandsmitglied anteilig und nach Abzug 
    gesetzlicher Abgaben die Festvergütung zu. 
 
    Bei Vereinbarung eines nachvertraglichen 
    Wettbewerbsverbots wird für dessen Dauer von 
    maximal zwei Jahren eine Karenzentschädigung 
    gezahlt, die bis zu 50 % der auf diese 
    Zeitdauer entfallenden vertraglichen Vergütung 
    betragen kann. 
10. *Weitere Abfindungsregelungen* 
 
    Zusagen für den Fall einer vorzeitigen 
    Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines 
    Kontrollwechsels (Change of Control) oder 
    Zusagen von Entlassungsentschädigungen bestehen 
    nicht. Im Fall eines nachvertraglichen 
    Wettbewerbsverbots wird die Abfindungszahlung 
    auf die Karenzentschädigung angerechnet. 
11. *Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder* 
 
    Die Annahme von öffentlichen Ämtern, 
    Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats-, Beirats- und 
    vergleichbaren Mandaten sowie Berufungen in 
    Wirtschafts- oder Wissenschaftsgremien bedarf 
    der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des 
    Aufsichtsrats. Dies gilt nicht für Mandate 
    innerhalt des OSRAM-Konzerns. So ist 
    sichergestellt, dass weder der zeitliche 
    Aufwand noch die dafür gewährte Vergütung zu 
    einem Konflikt mit den Aufgaben für das 
    Unternehmen führt. Soweit es sich bei den 
    Nebentätigkeiten um Mandate in gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
    handelt, sind diese im Jahresabschluss der 
    OSRAM Licht AG aufgeführt, der im Internet 
    veröffentlicht wird. Für die Wahrnehmung von 
    Mandaten in Konzerngesellschaften besteht 
    grundsätzlich kein Anspruch auf eine gesonderte 
    Vergütung. Bei der Übernahme 
    konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet 
    der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die 
    Vergütung anzurechnen ist. 
12. *Aufschubzeiten für die Auszahlung von 
    Vergütungsbestandteilen* 
 

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