geachtet. Der Stand der Umsetzung dieser Ziele 
    zum 30. September 2020 ist in der Erklärung zur 
    Unternehmensführung, die auch die Corporate 
    Governance-Berichterstattung beinhaltet, 
    veröffentlicht, die im Internet unter 
 
    www.osram-group.de/hauptversammlung 
 
    als Bestandteil des Geschäftsberichts 2020 zur 
    Verfügung steht. 
 
    Herr Hüwels ist leitender Angestellter des ams 
    AG-Konzerns (Leiter der Division Optical 
    Sensors Solutions). Die ams AG ist die 
    mittelbare Mehrheitsaktionärin der OSRAM Licht 
    AG und damit indirekt wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligt. Zudem ist die ams AG 
    die wesentliche Kreditgeberin des 
    OSRAM-Konzerns. Darüber hinaus bestehen nach 
    Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den 
    Kandidaten und der OSRAM Licht AG, ihren 
    Konzernunternehmen, den Organen der OSRAM Licht 
    AG oder einem wesentlich an der OSRAM Licht AG 
    beteiligten Aktionär keine persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Das Ziel des Aufsichtsrats, dass dem Gremium 
    mindestens zwei im Sinne von Empfehlung C.9 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
    Fassung vom 16. Dezember 2019 (_DCGK_) vom 
    kontrollierenden Aktionär unabhängige 
    Anteilseignervertreter angehören sollen, ist 
    gewahrt. Auch der in den Empfehlungen C.6 und 
    C.7 des DCGK vorgesehene Mindestanteil von 
    unabhängigen Anteilseignervertretern ist 
    weiterhin erfüllt. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl 
    vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten 
    vergewissert, dass sie den zu erwartenden 
    Zeitaufwand für die Erfüllung des Mandats 
    aufbringen können. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
    Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum 
    Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
    Im Abschnitt 'Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: 
    Informationen zu den zur Wahl vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratskandidaten' dieser Einberufung 
    sind die Lebensläufe der zur Wahl 
    vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten 
    beigefügt, die über relevante Kenntnisse, 
    Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft 
    geben (Empfehlungen C.13 und C.14 des DCGK) 
    sowie Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in 
    anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    und vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 
    125 Abs. 2, Abs. 1 Satz 5 AktG) enthalten. 
6.  *Beschlussfassung über die Billigung des 
    Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* 
 
    Nach § 120a AktG hat die Hauptversammlung einer 
    börsennotierten Gesellschaft bei jeder 
    wesentlichen Änderung, mindestens jedoch 
    alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 
    87a AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen 
    Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
    zu beschließen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung zum?1. Oktober 
    2020 und unter Berücksichtigung der Vorgaben 
    des § 87a Abs.?1 AktG das in dieser Einberufung 
    im Abschnitt: 'Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: 
    Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder' 
    wiedergegebene System zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder beschlossen. Der 
    Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung - 
    gestützt auf die Vorberatungen seines 
    Vergütungsausschusses - vor, dieses 
    Vergütungssystem für die Mitglieder des 
    Vorstands zu billigen. 
7.  *Beschlussfassung über die Vergütung und über 
    das Vergütungssystem für die Mitglieder des 
    Aufsichtsrats und eine Änderung von § 12 
    der Satzung* 
 
    Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. 
    Januar 2020 gültigen Fassung hat die 
    Hauptversammlung einer börsennotierten 
    Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über 
    die Vergütung und das Vergütungssystem für die 
    Mitglieder des Aufsichtsrats zu 
    beschließen. 
 
    Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    ist in § 12 der Satzung der OSRAM Licht AG 
    konkret festgelegt. Die Vergütung ist als reine 
    Fixvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes 
    ausgestaltet. Der genaue Wortlaut von § 12 der 
    Satzung sowie das zugrundeliegende abstrakte 
    Vergütungssystem mit den Angaben gemäß §§ 
    113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG 
    werden in dieser Einberufung im Abschnitt: 
    'Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütung und 
    Vergütungssystem für die Mitglieder des 
    Aufsichtsrats' dargestellt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender 
    Überprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die 
    Vergütungsregelungen für die Mitglieder des 
    Aufsichtsrats dem Unternehmensinteresse der 
    OSRAM Licht AG dienen und angemessen sind. Die 
    Aufsichtsratsvergütung soll lediglich im 
    Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 8 
    vorgeschlagene Änderung des 
    Geschäftsjahres der Gesellschaft dahingehend 
    angepasst werden, dass die 
    Aufsichtsratsvergütung für Rumpfgeschäftsjahre 
    nur zeitanteilig gewährt wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
    folgenden Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) § 12 der Satzung wird geändert, indem 
       dessen Absatz 4 am Ende der folgende Satz 
       angefügt wird: 'Dauert ein Geschäftsjahr 
       der Gesellschaft weniger als zwölf volle 
       Monate (Rumpfgeschäftsjahr), erhalten die 
       Mitglieder des Aufsichtsrats die 
       Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung 
       auf volle Monate für die Dauer des 
       Geschäftsjahres.' 
    b) Die so angepassten und im Übrigen 
       unveränderten Vergütungsregelungen für 
       die Mitglieder des Aufsichtsrats werden 
       bestätigt und das in dieser Einberufung 
       im Abschnitt: 'Angaben zu 
       Tagesordnungspunkt 7: Vergütung und 
       Vergütungssystem für die Mitglieder des 
       Aufsichtsrats' abgedruckte 
       Vergütungssystem für die Mitglieder des 
       Aufsichtsrats wird beschlossen. 
8.  *Beschlussfassung über die Änderung des 
    Geschäftsjahres der Gesellschaft sowie die 
    entsprechende Änderung von § 18 der 
    Satzung* 
 
    Nach dem Abschluss des Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrags vom 22. September 2020 
    zwischen der OSRAM Licht AG als beherrschtem 
    Unternehmen und der ams Offer GmbH als 
    herrschendem Unternehmen und der 
    Änderungsvereinbarung vom 2. November 2020 
    soll das Geschäftsjahr der Gesellschaft 
    demjenigen der ams AG, Premstätten 
    (Österreich), angepasst und auf das 
    Kalenderjahr umgestellt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
    folgenden Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Das Geschäftsjahr wird mit der Wirkung 
       vom 1. Januar 2022 auf das Kalenderjahr 
       umgestellt. Der Zeitraum vom 1. Oktober 
       2021 bis zum 31. Dezember 2021 ist ein 
       Rumpfgeschäftsjahr. 
    b) § 18 der Satzung wird dementsprechend wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Das Geschäftsjahr ist ab dem 1. Januar 
       2022 das Kalenderjahr. Das am 1. Oktober 
       2020 begonnene Geschäftsjahr läuft bis 
       zum 30. September 2021. Der Zeitraum vom 
       1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 
       ist ein Rumpfgeschäftsjahr.' 
9.  *Beschlussfassung über die Ergänzung der 
    Satzung um einen neuen § 14 Abs. 7 zur 
    Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der 
    Hauptversammlung im Wege der Bild- und 
    Tonübertragung* 
 
    Vor dem Hintergrund der Gesundheitsrisiken 
    aufgrund der fortdauernden COVID-19-Pandemie 
    ermöglicht derzeit eine zeitlich befristete 
    Gesetzgebung unter bestimmten Voraussetzungen 
    auch ohne entsprechende Ermächtigung durch die 
    Satzung die Teilnahme von Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats im Wege der Bild- und 
    Tonübertragung. 
 
    Um diese Möglichkeiten auch für die Zeit nach 
    Ende der Geltungsdauer dieser Regelungen zu 
    erhalten, soll eine entsprechende Ermächtigung 
    gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG in die 
    Satzung aufgenommen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 
    der Satzung um folgenden Abs. 7 zu ergänzen: 
 
    '(7) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der 
    Bild- und Tonübertragung ausnahmsweise in den 
    Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund 
    gesetzlicher Einschränkungen oder aufgrund 
    ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die 
    persönliche Teilnahme nicht oder nur mit 
    erheblichem Aufwand möglich ist.' 
10. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 
    4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Angaben zum 
    Aktienregister)* 
 
    Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 AktG sind die 
    Aktionäre nunmehr verpflichtet, der 
    Gesellschaft ihre elektronischen Adressen 
    mitzuteilen. Der derzeitige § 4 Abs. 2 Satz 3 
    Halbsatz 2 der Satzung der Gesellschaft regelt 
    dies nur als Sollvorschrift und steht damit 
    nicht mehr im Einklang mit der gesetzlichen 
    Regelung. Er soll daher ersatzlos gestrichen 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 4 
    Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wie 
    folgt neu zu fassen: 
 
    'Die Aktionäre der Gesellschaft haben der 
    Gesellschaft zur Eintragung in das 
    Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen 

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