überschreiten, wird der Auszahlungsbetrag des LTI des betreffenden Geschäftsjahres entsprechend gekürzt. 
              Die Maximalvergütung soll für alle Vorstandsmitglieder jeweils das 3-Fache der Zielvergütung nicht 
              überschreiten. 

D&O-Versicherung


              Die Gesellschaft schließt für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D& 
              O-Versicherung) mit der bei der Gesellschaft üblichen Deckungssumme für den Fall ab, dass ein 
              Vorstandsmitglied wegen einer, bei Ausübung seiner Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung, von einem 
              Dritten oder von der Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts 
              für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Die Versicherungsbedingungen ergeben sich aus der 
              jeweiligen Versicherungspolice. Der Selbstbehalt entspricht dem Mindestselbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 
              Satz 3 AktG in seiner jeweiligen Fassung. Sollten gesetzliche Bestimmungen eine Veränderung der 
              Versicherungskonditionen erfordern, kann der Aufsichtsrat jederzeit die Konditionen der Versicherung 
              entsprechend anpassen. 

Auslagen


              Reisekosten und sonstige Aufwendungen (insbes. Bewirtungskosten) im Interesse der Gesellschaft werden dem 
              Vorstandsmitglied in angemessenem Rahmen erstattet. In besonderen Fällen kann auf die Vorlage 
              entsprechender Belege verzichtet werden. 

Anrechnung von Vergütungen


              Jede - entgeltliche oder unentgeltliche - Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung 
              des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat entscheidet auch darüber, ob eine Vergütung, die das 
              Vorstandsmitglied für eine Nebentätigkeit außerhalb des New Work-Konzerns erhält, auf die vom New Work 
              Konzern geschuldete Vergütung anzurechnen ist. 

Beendigung des Anstellungsverhältnisses


              Endet ein Anstellungsvertrag unterjährig, d. h. im Laufe eines Geschäftsjahres, das für die Berechnung 
              der Zielwerte zugrunde zu legen ist, werden die Leistungen aus dem STI und dem LTI für das betreffende 
              Geschäftsjahr für jeden vollen Monat des Ausscheidens vor dem 31.12. um 1/12 gekürzt. 
              Für den Zeitraum einer etwaigen Freistellung eines Vorstandsmitglieds werden STI und LTI jeweils nicht 
              geschuldet. 
              Bezüglich der bereits erworbenen Ansprüche aus dem LTI (zugeteilte Shadow Shares) wird unterschieden 
              zwischen einem sog. 'Good Leaver' und einem 'Bad Leaver'. Ein Bad Leaver verliert jeden Anspruch auf 
              weitere Zuteilung aus dem LTI. Der Anspruch auf Barausgleich und Aktienausgleich bereits erhaltener 
              Zuteilungen verfällt ersatz- und entschädigungslos. 

Malus- und Clawback-Regelungen


              Malus-Regelungen existieren sowohl im STI als auch im LTI. Der STI kann nach Ermessen des Aufsichtsrats 
              um bis zu 20 % gekürzt werden. Der LTI für ein Geschäftsjahr entfällt grundsätzlich, also unabhängig von 
              der eigentlichen Zielerreichung, wenn im betreffenden Geschäftsjahr ein negatives Konzernjahresergebnis 
              erzielt wird. Dabei wird das zugrundeliegende Konzernjahresergebnis um eventuelle Abschreibungen auf den 
              Firmenwert von Unternehmen und Beteiligungen bereinigt, die vor dem 1. Januar 2014 erworben wurden. 
              Spezielle Clawback-Regelungen sind nicht vorgesehen. 

Change of Control


              Change of Control-Klauseln sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Einzig der Vertrag des Finanzvorstands, 
              Ingo Chu, weist noch eine gültige Change of Control-Klausel aus, die ihm im Falle eines Kontrollwechsels 
              auch bei eigener Kündigung eine Abfindung hinsichtlich Basisvergütung und STI sowie einen 'Good Leaver' 
              Status hinsichtlich des LTI zusichert. Die Abfindung hinsichtlich Basisvergütung und STI ist jeweils auf 
              das Zweifache der jährlichen Basisvergütung bzw. der jährlichen Zielvergütung bei 100 % Zielerreichung 
              unter dem STI begrenzt. Zudem sind die gewährten Leistungen aufgrund dieser Change of Control-Klausel auf 
              die dreifache Gesamtvergütung des dem Kontrollwechsel vorangegangenen Geschäftsjahres begrenzt, wobei bei 
              der Ermittlung dieser Gesamtvergütung hinsichtlich des LTI nur der gewährte Zuteilungsbetrag 
              berücksichtigt wird. 

Vergütungsstruktur


              Die Vergütungsstruktur ist grundsätzlich ausgerichtet auf eine überwiegend leistungsabhängige und dabei 
              auch auf eine langfristig orientierte Vergütung der Vorstandsmitglieder. Die Gewichtung der verschiedenen 
              Vergütungsbestandteile ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils unterschiedlich und bewegt sich 
              insgesamt in den nachfolgenden Bandbreiten. 
                                          Bezogen auf die Zielvergütung 
                                          Bezogen auf die Zielvergütung, bestehend aus erfolgsunabhängiger Vergütung 
                                          (Basisvergütung und Nebenleistungen) und jeweils 100 % des STI- und 
                                          LTI-Zielbetrags, verteilen sich die einzelnen Vergütungsbestandteile in den 
                                          aktuellen Vorstandsverträgen näherungsweise wie folgt: 
                            (1)           *             erfolgsunabhängige Vergütung: < 45 % 
                                          *             STI: 20 % bis 25 % 
                                          *             LTI: 30 % bis 40 % 
                                          *             Sondervergütung: 0 % 
 

Bezogen auf die vertragliche Maximalvergütung

Bezogen auf die vertraglich vereinbarte Maximalvergütung, die ein

Vorstandsmitglied aufgrund der Leistungen in einem Geschäftsjahr erreichen

kann, verteilen sich die einzelnen Vergütungsbestandteile in den aktuellen

Vorstandsverträgen näherungsweise wie folgt:


                            (2)           *             erfolgsunabhängige Vergütung: < 20 % 
                                          *             STI: 20 % bis 25 % 
                                          *             LTI: 50 % bis 60 % 
                                          *             Sondervergütung: < 7 % 
C.            Vergütungsbestandteile im Einzelnen 

Erfolgsunabhängige Vergütung


              Der feste, erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteil besteht aus einem Fixum als Basisvergütung. Die 
              Basisvergütung wird monatlich anteilig als Gehalt ausgezahlt. Sie wird mit den jeweiligen 
              Vorstandsmitgliedern vertraglich vereinbart, regelmäßig überprüft und gegebenenfalls, einvernehmlich mit 
              dem betroffenen Vorstandsmitglied, angepasst. 
              Zusätzlich zur Basisvergütung werden den Vorständen in angemessenem Umfang geldwerte Vorteile in Form von 
              Sachbezügen und sonstigen freiwilligen Leistungen wie Zuschüssen für eine individuelle private 
              Altersversorgung (max. 1.740 EUR jährlich) oder die angemessene private Nutzung eines Diensthandys 
              gewährt. Zudem erhalten die Vorstände Auslagenersatz für Reisekosten, Telefonnutzung und sonstige 
              Aufwendungen. Alle Sachbezüge werden vom Unternehmen ordnungsgemäß versteuert. 
              Weitere nennenswerte Nebenleistungen werden den Vorstandsmitgliedern derzeit nicht gewährt; insbesondere 
              erhalten die Vorstandsmitglieder keine Dienstfahrzeuge. 
              Die Nebenleistungen sind zwar betragsmäßig nicht explizit begrenzt, bewegen sich aber aufgrund ihrer 
              zuvor beschriebenen Ausgestaltung regelmäßig in einem - sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den 
              anderen Vergütungsbestandteilen - sehr niedrigen Bereich. 

Kurzfristige variable Vergütung ('STI')


              Jedes Vorstandsmitglied erhält bei Erreichung bestimmter Zielvorgaben einen jährlichen erfolgsabhängigen 
              Bonus ('kurzfristige variable Vergütung', 'Short Term Incentive' oder 'STI'). 
 
 
              Die Ziele des STI werden in der Regel jährlich vom Aufsichtsrat festgelegt. Unterlässt der Aufsichtsrat 
              ohne triftigen Grund die fristgerechte Zielvorgabe, wird für die nicht bzw. nicht fristgerecht 
              vorgegebenen Ziele bzw. Teilziele eine Zielerreichung von 100 % unterstellt. 
              Die Zielvergütung (bei 100%iger Zielerreichung) unter dem STI ist in den jeweiligen Vorstandsverträgen 
              festgelegt. Bei Unter- oder Übererfüllung der Zielvorgaben kann der STI jeweils zwischen 0 % und maximal 
              bis zu 200 % der festgesetzten Zielvergütung vorbehaltlich etwaiger Anpassungen durch den Aufsichtsrat 
              erreichen. 
              Die tatsächliche Höhe des Auszahlungsbetrags unter dem STI hängt dabei jeweils zur Hälfte von der 
              Erreichung der folgenden quantitativen Ziele ab: Erreichung des im Budget geplanten IFRS Konzern-Umsatzes 

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April 08, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)