Georg Nemetschek

DGAP-WpÜG: Prof. Dipl. Ing. Georg Nemetschek / Befreiung                       
Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Prof. Dipl. Ing. Georg    
Nemetschek                                                                     
                                                                               
10.11.2021 / 18:01 CET/CEST                                                    
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service   
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.                   
                                                                               
                                                                               
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Veröffentlichung des Bescheids der Bundesanstalt für                           
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 9. Juli 2021 über die Befreiung gemäß § 37   
Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den         
Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die  
Nemetschek SE, München (ISIN DE0006452907)                                     
                                                                               
Mit Bescheid vom 9. Juli 2021 hat die Bundesanstalt für                        
Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend auch "BaFin") auf entsprechenden Antrag 
der Nemetschek Familienstiftung (folgend "Antragstellerin"), Hirtenweg 14,     
82031 Grünwald, diese von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG      
befreit, die bevorstehende Kontrollerlangung zu veröffentlichen. Weiter wurde  
die Antragstellerin von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG      
befreit, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die        
Aktionäre der Nemetschek SE, München, zu übermitteln und eine solche           
Angebotsunterlage zu veröffentlichen. Der Tenor und die wesentlichen Gründe des
Befreiungsbescheids werden nachfolgend wiedergegeben.                          
                                                                               
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:                                      
                                                                               
1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass sie durch die in Abschnitt F der
Urkunde Nummer 345/2021 des Notars Dr. Thomas Wachter vom 18.02.2021           
vorgesehene unentgeltliche Zuwendung des Geschäftsanteils Nummer 1 der aus dem 
Formwechsel der Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Grünwald,       
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 101113,      
entstehenden N-Integral GmbH durch Herrn Professor Dipl.-Ing. Georg Heinz      
Nemetschek die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Nemetschek SE, 
München, erlangt, gemäß § 37 Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2            
WpÜGAngebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
Kontrollerlangung an der Nemetschek SE, München, zu veröffentlichen sowie von  
den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für        
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein            
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.                                    
                                                                               
2. Die Antragstellerin hat den Umstand, dass                                   
                                                                               
a) aus dem Formwechsel der Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG,      
Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA    
101113, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma N-Integral    
GmbH, die über ein Stammkapital in Höhe von EUR 100.000,00 verfügt, deren      
Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1 1.000.000 Stimmen in der            
Gesellschafterversammlung der N-Integral gewährt und deren übrige              
Geschäftsanteile für jeden Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren,   
hervorgegangen ist und                                                         
                                                                               
b) Professor Dipl.-Ing. Georg Heinz Nemetschek den vorgenannten Geschäftsanteil
Nr. 1 unentgeltlich auf die Antragstellerin übertragen hat                     
                                                                               
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des    
jeweiligen vorgenannten Umstandes, durch Vorlage geeigneter Unterlagen         
(Handelsregisterauszüge, Gesellschafterliste, Satzung) gegenüber der           
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nachzuweisen.                  
                                                                               
3. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der         
Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.                                     
                                                                               
Gründe:                                                                        
                                                                               
I. Sachverhalt                                                                 
                                                                               
1. Zielgesellschaft                                                            
                                                                               
Die Nemetschek SE, München, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München    
unter HRB 224638 eingetragen (folgend "Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der
Zielgesellschaft beträgt EUR 115.500.000,00 und ist in 115.500000 Stückaktien  
eingeteilt (folgend "NSE-Aktien"). Die NSE-Aktien sind unter der WKN 645290 zum
Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.     
                                                                               
2. Aktionärsstruktur der Zielgesellschaft                                      
                                                                               
Die Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Grünwald, eingetragen im    
Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 101113 (folgend "Nemetschek 
KG") hält unmittelbar 55.868.784 NSE-Aktien (entspricht rund 48,37 % der bei   
der Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmrechte). Einzige Komplementärin
der Nemetschek KG ist die Nemetschek Verwaltungs GmbH, Grünwald, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 205971 (folgend "Nemetschek 
GmbH").                                                                        
                                                                               
Kommanditisten der Nemetschek KG sind Alexander Nemetschek (folgend "AN") und  
Dr. Ralf Nemetschek (folgend "RN") mit einer Beteiligung in Höhe von jeweils   
49,998 % der Kommanditanteile und Professor Dipl.-Ing. Georg Heinz Nemetschek  
(folgend "GN") mit einer Beteiligung in Höhe von 0,004% der Kommanditanteile.  
Die einzigen Gesellschafter der Nemetschek GmbH sind wiederum GN, AN und RN.   
                                                                               
Zwischen der Nemetschek KG und GN besteht eine Stimmbindungsvereinbarung (in   
der Fassung vom 20.03.2017 folgend "Poolvereinbarung I"). Den Bestimmungen der 
Poolvereinbarung I unterliegen jeweils sämtliche NSE-Aktien, die ein           
Poolmitglied unmittelbar selbst hält (§ 1 Abs. 2 des Poolvertrags I).          
                                                                               
GN hält derzeit unmittelbar 3.700.000 NSE-Aktien (entspricht rund 3,2 % der    
Stimmrechte in der Zielgesellschaft). Dem Poolvertrag I unterliegen daher      
insgesamt 59.568,784 NSE-Aktien (entspricht rund 51,57 % der Stimmrechte in der
Zielgesellschaft).                                                             
                                                                               
3. Geplante Umstrukturierung                                                   
                                                                               
Zur Regelung der Unternehmensnachfolge soll die in der Nemetschek KG gebündelte
Beteiligung von GN, RN und AN an der Zielgesellschaft entflochten werden       
(folgend "Umstrukturierung"). In diesem Zusammenhang soll die mittelbare       
Kontrolle über die Zielgesellschaft von GN auf die Antragstellerin übertragen  
werden. Die Antragstellerin erklärt, dass die Umstrukturierung das Ziel habe,  
das gemeinnützige Engagement der Familie Nemetschek zu stärken.                
                                                                               
Zu diesem Zweck haben die Beteiligten am 18. Februar 2021 vor dem Notar Dr.    
Thomas Wachter eine Vereinbarung (UR-Nr. 345/2021) abgeschlossen, in der die   
einzelnen Schritte der geplanten Entflechtung geregelt sind (folgend           
"Rahmenurkunde").                                                              
                                                                               
Im Hinblick auf die Antragstellerin sind folgende Aspekte der Umstrukturierung 
relevant:                                                                      
                                                                               
- Die Nemetschek KG wird durch einen Formwechsel nach dem UmwG in eine GmbH mit
der Firma N-Integral-GmbH (folgend "N-Integral") umgewandelt.                  
                                                                               
- Nach § 4 Abs. 1 der in der Rahmenurkunde vorgesehenen Satzung der N-Integral 
(folgend "N-Integral-Satzung") beträgt das Stammkapital der N-Integral EUR     
100.000,00. Nach § 8 Abs. 4 der N-Integral-Satzung gewährt der Geschäftsanteil 
mit der laufenden Nummer 1 1.000.000 Stimmen in der Gesellschafterversammlung  
der N-Integral (folgend "Geschäftsanteil Nr. 1"). Im Übrigen gewährt jeder Euro
eines Geschäftsanteils eine Stimme. Nach § 8 Abs. 3 der N-Integral-Satzung     
werden Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen    
Stimmen gefasst, soweit nicht die N-Integral-Satzung oder das Gesetz eine      
höhere Mehrheit vorschreiben.                                                  
                                                                               
- Die Antragstellerin erhält nacheinander Geschäftsanteile, die insgesamt      
75,524 % des Stammkapitals der N-Integral repräsentieren, zuerst den           
Geschäftsanteil Nr. 1. Dieser wird ihr durch GN unentgeltlich übertragen.      
                                                                               
- Die N-Integral wird zum Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsanteil Nr. 1 auf die  
Antragstellerin übertragen werden soll, noch 44.943.675 NSE-Aktien (entsprechen
38,91 % der Stimmrechte) halten.                                               
                                                                               
- Die Nemetschek-Stiftung (folgend "N-Stiftung"), Konrad-Zuse-Platz 1, 81829   
München, wird zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsanteil Nr. 1 auf die       
Antragstellerin übertragen werden soll, 4.637.109 NSE-Aktien (entsprechen 4,01 
% der Stimmrechte) halten.                                                     
                                                                               
- Zum Zeitpunkt der geplanten Übertragung des Geschäftsanteils Nr. 1 auf die   
Antragstellerin besteht die Poolvereinbarung I fort. Zudem besteht zu diesem   
Zeitpunkt gemäß der Rahmenurkunde eine Poolvereinbarung mit der N-Stiftung     
(folgend "Poolvereinbarung II"). Nach § 3 Abs. 2 der Poolvereinbarung II ist   
die N-Stiftung verpflichtet, das Stimmrecht aus den von ihr unmittelbar        
gehaltenen NSE-Aktien stets nach Weisung der N-Integral auszuüben. Die         
Poolvereinbarung II soll erstmals zum 31. Dezember 2049 ordentlich kündbar     
sein.                                                                          
                                                                               
- Aufschiebend bedingt auf die Erlangung der Stellung als Gesellschafterin der 
N-Integral tritt die Antragstellerin zudem der zuvor von GN, RN und AN gemäß   
der Rahmenurkunde als Gesellschafter der N-Integral abgeschlossenen            
Vereinbarung zur einheitlichen Ausübung der Stimmrechte in der N-Integral      
(folgend "Poolvereinbarung III") bei (§ 1 Abs. 2 der Poolvereinbarung III).    
Gemäß § 4 Abs. 3 der Poolvereinbarung III entfallen auf jedes Poolmitglied in  
der Gesellschafterversammlung der durch die Poolvereinbarung III begründeten   
Gesellschaft bürgerlichen Rechts so viele Stimmen, wie auf die von dem         
jeweiligen Poolmitglied gehaltenen Geschäftsanteile in der                     
Gesellschafterversammlung der N -Integral entfallen. Insbesondere verfügt der  
Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 1 über ein entsprechendes Mehrstimmrecht auch 
in der Poolversammlung,                                                        
                                                                               
4. Antragstellerin                                                             
                                                                               
Die Antragstellerin ist eine private, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen   
Rechts. Sie wurde von GN als Stifter errichtet, Gemäß § 2 der Stiftungssatzung 
besteht der Zweck der Stiftung in der lebenslangen Versorgung des Stifters und 
von Personen, die im Verhältnis zum Stifter der Steuerklasse I im Sinne des §  
15 Abs. 1 Erbschaftssteuer Gesetz in der Fassung vom 8. Dezember 2010          
angehören. Nach Abs. 3 der Präambel der Satzung der Antragstellerin soll       
gewährleistet werden, dass die Zielgesellschaft als operatives Unternehmen     
erhalten bleibt und umfangreiche Dividendenausschüttungen auf die der          
Antragstellerin übertragenen NSE-Aktien erfolgen, mittels derer sodann die     
Erfüllung des Stiftungszwecks dauerhaft sichergestellt wird.                   
                                                                               
II. Rechtliche Erwägungen                                                      
                                                                               
Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.                 
                                                                               
1. Zulässigkeit                                                                
                                                                               
Der Antrag ist zulässig.                                                       
                                                                               
Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung) vor der  
erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung (vgl. 
hierzu nachstehend Ziff. 2,1) gestellt.                                        
                                                                               
Über den Antrag konnte auch vor dem Kontrollerwerb der Antragstellerin         
entscheiden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Kontrollerlangung 
als vorhersehbar (BT-Drs. 14/7034 v. 5. Oktober 2001, S. 81) und aus Gründen   
der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr    
wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider,     
WpÜG, 3. Aufl. 2020, § 8 WpÜG- Angebotsverordnung, Rn. 8 f.) darstellt. Dies   
ist vorliegend gegeben. Die zum Kontrollerwerb führenden Handlungen hängen     
lediglich vom Willen der Parteien der Rahmenurkunde ab. Wegen des mit der      
Vorbereitung der Umstrukturierung verbundenen Aufwands ist auch davon          
auszugehen, dass diese die geplanten Handlungen vornehmen werden.              
                                                                               
2. Begründetheit des Antrags                                                   
                                                                               
2.1 Kontrollerwerb der Antragstellerin                                         
                                                                               
Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der        
Stimmechte an einer Zielgesellschaft.                                          
                                                                               
Gegenwärtig hält die Antragstellerin keine NSE-Aktien. Ebenso wenig sind ihr   
Stimmrechte aus NSE-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen. Mit Erhalt des         
Geschäftsanteils Nr. 1 von GN verfügt die Antragstellerin bei Vollzug der in   
der Rahmenurkunde niedergelegen Transaktionsschritte jedoch über die Mehrheit  
der in der Gesellschafterversammlung der künftigen N-Integral vorhandenen      
Stimmrechte (siehe vorstehend Ziffer I. 3). Nach der Vermutung gem. § 2 Abs. 6 
WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB wird die N-Integral damit zu einem  
Tochterunternehmen der Antragstellerin. Da die vorgenannte Vermutung           
unwiderleglich ist (... "besteht stets" ..., vgl. zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 WpHG:   
Emittentenleitfaden der BaFin Modul B Stand 30. Oktober 2018 Ziffer1.2.5.1.1)  
kommt es insoweit auch nicht auf das Stimmgewicht der Antragstellerin im Rahmen
der Poolvereinbarung III an. Gemäß § 30 Abs. 1 1, Satz 3 WpÜG sind der         
Antragstellerin daher mit Wirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteils Nr. 
1 sämtliche Stimmrechte aus NSE-Aktien, welche die N-Integral selbst           
unmittelbar hält, in voller Höhe zuzurechnen. Demzufolge sind der              
Antragstellerin die Stimmrechte aus den von der N-Integral unmittelbar         
gehaltenen 44,943.675 NSE-Aktien gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2    
Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB (damit rund 38,91 % der in   
der Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmrechte) zuzurechnen.           
                                                                               
Daneben sind der Antragstellerin nach Übertragung des Geschäftsanteils Nr. 1   
auch diejenigen Stimmrechte zuzurechnen, welche der N-Integral ihrerseits      
zuzurechnen sind, weil diese sich mit einem Dritten im Sinne von § 30 Abs. 2   
WpÜG über die Ausübung der Stimmrechte aus diesen Aktien abstimmt. Eine        
Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 2 WpüG erfolgt auch, wenn sich ein Dritter
nicht mit dem Bieter selbst, sondern mit seinem Tochterunternehmen (hier der   
N-Integral) abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 
1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter bzw. sein Tochterunternehmen und der 
Dritte über die Ausübung von Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier.
Sowohl die bei der beabsichtigten Übertragung des Geschäftsanteils Nr. 1       
planmäßig fortbestehende Poolvereinbarung I als auch die zu diesem Zeitpunkt   
planmäßig abgeschlossene und wirksame Poolvereinbarung II sehen vor, dass sich 
die Parteien der jeweiligen Poolvereinbarung (Poolvereinbarung I:              
N-Integral/GN, Poolvereinbarung II: N-Integral/N-Stiftung) über die Ausübung   
der Stimmrechte aus den von ihnen jeweils in der Zielgesellschaft gehaltenen   
Aktien abstimmen. Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Einzelfallausnahme in    
Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 WpÜG bietet der von der Antragstellerin           
mitgeteilte Sachverhalt nicht. Im Gegenteil, sowohl die Poolvereinbarung I als 
auch die Poolvereinbarung II sind für einen längeren Zeitraum und ohne jegliche
inhaltliche Einschränkung abgeschlossen. Aufgrund dieser Abstimmung sind der   
N-Integral auf Grundlage der Poolvereinbarung I die Stimmrechte aus den        
3.700.000 unmittelbar von GN gehaltenen NSE-Aktien und auf Grundlage der       
Poolvereinbarung II die Stimmrechte aus den 4,637.109 unmittelbar von der      
N-Stiftung gehaltenen NSE-Aktien gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen. Demzufolge
sind der Antragstellerin insgesamt Stimmrechte aus 8.337.109 NSE-Aktien gemäß  
§§ 30 Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG zuzurechnen. Zusammen mit den der Antragstellerin  
gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr, 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1,    
Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnenden Stimmrechten aus 44.943.675 NSE-Aktien, werden 
der Antragstellerin damit mit der Übertragung des Geschäftsanteils Nr. 1       
Stimmrechte aus insgesamt 53.280.784 NSE-Aktien und damit rund 46,13 % der bei 
der Zielgesellschaft insgesamt vorhanden Stimmrechte zugerechnet.              
                                                                               
Mit der Wirksamkeit der Übertragung des Geschäftsanteils Nr. 1 erlangt die     
Antragstellerin somit Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die         
Zielgesellschaft.                                                              
                                                                               
2.2 Befreiungsgrund                                                            
                                                                               
Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 
9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor.                             
                                                                               
Die geplante unentgeltliche Übertragung des Geschäftsanteils Nr. 1 an die      
Antragstellerin im Rahmen der Umstrukturierung rechtfertigt es unter           
Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der               
Zielgesellschaft, eine Befreiung von den Pflichten gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2
WpÜG auszusprechen.                                                            
                                                                               
Die den Kontrollerwerb vermittelnde, geplante Übertragung des Geschäftsanteils 
Nr. 1 soll unentgeltlich und demzufolge als Schenkung im Sinne von § 9 Satz 1  
Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung (vgl. Hippeli/Schmiady, ZIP 2015, 705, 710)      
erfolgen. Ein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG zwischen  
dem Schenker und dem jeweiligen Antragsteller ist nicht erforderlich. Der      
Befreiungstatbestand des § 9 Satz 1 Nr. 2 Wp0G-Angebotsverordnung ist selbst   
dann einschlägig, wenn zwischen Schenker und Bieter gar kein                   
Verwandtschaftsverhältnis besteht etwa, weil - wie im vorliegenden Fall - die  
unentgeltliche Zuwendung an eine Stiftung erfolgt (vgl. BaFin, Jahresbericht   
2008, S. 186; Hippeli/Schmiady, a.a.0. S. 709). Voraussetzung ist dann jedoch, 
dass die nicht nur kurzfristige Fortführung familiär geprägter Unternehmen     
ungeachtet ihrer Größe oder Bedeutung beispielsweise durch Geschwister,        
verdiente Mitarbeiter oder - wie vorliegend - durch der Familie nahestehende   
oder zugeordnete Rechtssubjekte vorgesehen ist (vgl. BaFin, Jahresbericht 2008 
a.a.O.). Insoweit ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass durch § 9 Satz 
1 Nr. 1 und Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung "... insbesondere die Nachfolge bei  
kleinen und mittleren Unternehmen ohne Pflichtangebot ermöglicht werden bei    
denen eine Nachfolgelösung in der Familie nicht in Betracht kommt,             
beispielsweise aber geeignete Mitarbeiter zur Verfügung stehen" (BTDs. 14/7034,
S. 81). Die geplante Übertragung des Geschäftsanteils Nr. 1 trägt diesem       
Erfordernis Rechnung. Die Mitglieder der Familie Nemetschek verfügen derzeit   
vermittelt über die Nemetschek KG über eine kontrollrelevante Beteiligung in   
der Zielgesellschaft. Die Zielgesellschaft ist daher familiär geprägt im       
vorgenannten Sinn. Die Antragstellerin stellt ein der Familie des GN           
nahestehendes Rechtssubjekt dar, da sie gemäß § 2 ihrer Satzung der            
lebenslangen Versorgung des Stifters und von Personen, die im Verhältnis zum   
Stifter der Steuerklasse l im Sinne des § 15 Abs. 1 Erbschaftssteuer Gesetz in 
der Fassung vom 8. Dezember 2010 angehören, dienen soll. Die in der            
Rahmenurkunde bestimmte Umstrukturierung der (mittelbaren) Beteiligungen von   
GN, RN und AN belegt zudem, dass die Zielgesellschaft durch die                
Umstrukturierung gerade nicht zerschlagen, sondern fortgeführt und die         
mittelbare Kontrolle über die Zielgesellschaft bei der Antragstellerin         
gebündelt werden soll. Nach Abs. 3 der Präambel der Satzung der Antragstellerin
soll gewährleistet werden, dass die Zielgesellschaft als operatives Unternehmen
erhalten bleibt und umfangreiche Dividendenausschüttungen auf die der          
Antragstellerin übertragenen NSE-Aktien erfolgen, mittels derer sodann die     
Erfüllung des Stiftungszwecks dauerhaft sichergestellt wird.                   
                                                                               
2.3 Interessenabwägung                                                         
                                                                               
Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft  
an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin an einer         
Befreiung von den Pflichten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG    
überwiegen die Interessen der Antragstellerin.                                 
                                                                               
Die Umstrukturierung erfolgt erkennbar zu dem Zweck, den Bestand an Aktien der 
Zielgesellschaft möglichst zusammenzuhalten bzw. so zu bündeln, dass der       
nachhaltige Einfluss durch einen der Familie Nemetschek nahestehenden          
Rechtsträger auch in Zukunft sichergestellt wird. Dies liefert den             
außenstehenden Aktionären der Zielgesellschaft keinen schützenswerten Anlass,  
eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung im Rahmen eines              
Pflichtangebots treffen zu können. Einerseits steht eine die einschneidenden   
Pflichten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende      
materielle Veränderung der Kontrollsituation vorliegend gerade nicht im Raum.  
Andererseits ist mit Blick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG Angebotsverordnung ein besonderes Gewicht der Interessen 
der Antragstellerin anzunehmen, denn der Gesetz- beziehungsweise               
Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert.    
Gründe, die vorliegend eine dieser Antizipation entgegengesetzte Entscheidung  
zu Lasten der Antragstellerin gebieten würden, sind nicht ersichtlich.         
                                                                               
                                                                               
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10.11.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche        
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.       
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Sprache: Deutsch                                                               

Börsen:  Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (Prime       
         Standard); Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München,     
         Stuttgart, Tradegate Exchange                                         







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1248052  10.11.2021 CET/CEST