Nemetschek

DGAP-WpÜG: Alexander Nemetschek / Befreiung                                    
Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Alexander Nemetschek      
                                                                               
10.11.2021 / 16:30 CET/CEST                                                    
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service   
der EQS Group AG.                                                              
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.                   
                                                                               
                                                                               
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der     
Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die        
Aktionäre der Nemetschek SE, München                                           
                                                                               
Auf entsprechenden Antrag von Herrn Alexander Nemetschek ("Antragsteller") hat 
die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht ("BaFin") mit Bescheid vom       
9.7.2021 den Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung 
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Nemetschek SE,     
München, zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2    
Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach § 35    
Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot
zu veröffentlichen, befreit.                                                   
                                                                               
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:                                      
                                                                               
1. Der Antragsteller wird für den Fall, dass er aufgrund der                   
Stimmrechtspoolvereinbarung, die er mit Prof. Georg Heinz Nemetschek und Herrn 
Dr. Ralf Nemetschek gemäß Abschnitt C § 5 der Urkunde 345/2021 des Notars Dr.  
Thomas Wachter abgeschlossen hat, die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG  
über die Nemetschek SE, München, erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der
Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Sal2 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der      
Nemetschek SE, München, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach §
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung
mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.    
                                                                               
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden            
(Widerrufsvorbehalt), wenn                                                     
                                                                               
(i) der Antragsteller selbst Einfluss auf die auf Grundlage der unter Ziffer 1 
(i) bezeichneten Stimmrechtspoolvereinbarung zu treffenden Entscheidungen      
nehmen kann oder                                                               
                                                                               
(ii) er seinen Stimmrechtsanteil an der Nemetschek SE, München, anderweitig,   
einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte und         
abzüglich der Stimmrechte, die der unter Ziffer 1 (i) bezeichneten             
Stimmrechtspoolvereinbarung unterfallen, auf mindestens 30% erhöht             
                                                                               
Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2. (i) gilt nicht, wenn die der unter      
Ziffer 1 (i) bezeichneten Stimmrechtspoolvereinbarung unterliegenden           
Stimmrechte weniger als 30% der in der Nemetschek SE, München, vorhandenen     
Stimmrechte ausmachen und der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der    
Nemetschek SE, München, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30  
WpÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30% erhöht.                     
                                                                               
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen:  
                                                                               
(i) Der Antragsteller hat den Umstand, dass eine Stimmrechtspoolvereinbarung   
nach Maßgabe von Ziffer 1 wirksam geworden ist, unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des vorgenannten Umstandes, durch      
Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der Bundesanstalt für                  
Finanzdienstleistungsaufsicht nachzuweisen.                                    
                                                                               
(ii) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 
jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der        
Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich   
mitzuteilen.                                                                   
                                                                               
4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der         
Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.                                     
                                                                               
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:                    
                                                                               
I.                                                                             
                                                                               
Die Nemetschek SE, München, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München    
unter HRB 224638 eingetragen (folgend "Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der
Zielgesellschaft beträgt EUR 115.500.000,00 und ist in 115.500.000 Stückaktien 
eingeteilt (folgend "NSE-Aktien").                                             
                                                                               
Gegenstand des Antrags ist der beabsichtigte Abschluss mehrerer                
Poolvereinbarungen im Rahmen der nachfolgenden dargestellten Umstrukturierung  
der Zielgesellschaft mit dem Ziel einer Entflechtung des Aktienbesitzes auf    
Ebene der Familienaktionäre.                                                   
                                                                               
1. Gegenwärtig hält die Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG, Grünwald,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 101113       
(folgend "Nemetschek KG") unmittelbar 55.868.784 NSE-Aktien (entspricht rund   
48,37% der bei der Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmrechte). Einzige
Komplementärin der Nemetschek KG ist die Nemetschek Verwaltungs GmbH, Grünwald,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 205971       
(folgend "Nemetschek GmbH").                                                   
                                                                               
Kommanditisten der Nemetschek KG sind Dr. Ralf Nemetschek (folgend "RN") und   
der Antragsteller mit einer Beteiligung in Höhe von jeweils 49,998% der        
Kommanditanteile und Professor Dipl.-Ing. Georg Heinz Nemetschek (folgend "GN")
mit einer Beteiligung in Höhe von 0,004% der Kommanditanteile. Die einzigen    
Gesellschafter der Nemetschek GmbH sind wiederum GN, RN und der Antragsteller. 
                                                                               
Zwischen der Nemetschek KG und GN besteht eine Stimmbindungsvereinbarung       
(folgend "Poolvereinbarung I"). GN hält derzeit unmittelbar 3.700.000          
NSE-Aktien (entspricht rund 3,2% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft). Der 
Poolvereinbarung I unterliegen daher insgesamt 59.568.784 NSE-Aktien           
(entspricht rund 51,57% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft).              
                                                                               
Der Antragsteller hält nach eigenen Angaben 2.850 NSE-Aktien.                  
                                                                               
2. Zur Regelung der Unternehmensnachfolge sollen die in der Nemetschek KG      
gebündelten Beteiligungen entflochten und wie unten dargestellt verteilt       
werden. Die Parteien haben eine Rahmenurkunde abgeschlossen, in dem die        
Vollzugszeitpunkte (in römischen Ziffern gestaffelt) näher definiert sind. In  
diesem Zusammenhang soll die mittelbare Kontrolle von GN über die              
Zielgesellschaft auf die Nemetschek Familienstiftung, Hirtenweg 74, 82037      
Grünwald, (folgend "Nemetschek Familienstiftung") übertragen werden.           
                                                                               
2.1 GN, RN und der Antragsteller entnehmen im Verhältnis ihrer festen          
Kapitalanteile insgesamt 4.637.109 NSE-Aktien aus der Nemetschek KG.           
                                                                               
2.2 Aufschiebend bedingt auf den Vollzugszeitpunkt IV überträgt die Nemetschek 
KG jeweils 3.114.000 NSE-Aktien auf die persönlichen KG-Gesellschaften von RN  
und dem Antragsteller.                                                         
                                                                               
2.3 Nach einem Formwechsel der Nemetschek KG in die N-Integral-GmbH (folgend   
"N-Integral") beträgt das Stammkapital der N-Integral EUR 100.000,00, wobei der
Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1 1.000.000 Stimmen in der            
Gesellschafterversammlung und alle übrigen Geschäftsanteile je Euro eines      
Geschäftsanteils eine Stimme haben soll.                                       
                                                                               
2.4 Der Antragsteller, GN und RN haben im Zusammenhang mit dem Formwechsel als 
Gesellschafter der N-lntegral eine Vereinbarung zur einheitlichen Ausübung der 
Stimmrechte in der N-lntegral (folgend "Poolvereinbarung III") abgeschlossen,  
wobei die Stimmrechte in der Poolvereinbarung mit denen in der                 
Gesellschafterversammlung der N-Integral gleichlaufen.                         
                                                                               
2.5 lm Zuge des Formwechsels erwirbt GN den Geschäftsanteil mit der laufenden  
Nummer 1, der wiederum bereits aufschiebend bedingt an die Nemetschek          
Familienstiftung abgetreten worden ist. Diese Abtretung wird unmittelbar nach  
Inkrafttreten der Poolvereinbarung III wirksam und die Nemetschek              
Familienstiftung tritt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, zu dem sie      
Gesellschafterin der N-Integral wird, der Poolvereinbarung III bei.            
                                                                               
II.                                                                            
                                                                               
Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.                 
                                                                               
1. ZULÄSSIGKEIT                                                                
                                                                               
Der Antrag ist zulässig.                                                       
                                                                               
Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung) vor der  
erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung (vgl. 
hierzu Ziffer 2.1) gestellt.                                                   
                                                                               
Über den Antrag konnte auch vor dem Kontrollerwerb des Antragstellers          
entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Kontrollerlangung 
als vorhersehbar (BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der    
Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr        
wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider,     
WpÜG, 3. Aufl. 2020, § 8 WpÜG-Angebotsverordnung, Rn. 8 f.) darstellt. Dies ist
vorliegend gegeben. Die zum Kontrollerwerb führenden Handlungen hängen         
lediglich vom Willen der Parteien der Rahmenurkunde ab. Mit einer Durchführung 
der Rahmenurkunde ist nach Eintritt der Vollzugsvoraussetzungen auf Grund des  
bereits getätigten erheblichen Aufwands zügig zu rechnen.                      
                                                                               
2. BEGRÜNDETHEIT DES ANTRAGS                                                   
                                                                               
2.1 Kontrollerwerb des Antragstellers                                          
                                                                               
Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30% der         
Stimmrechte an einer Zielgesellschaft.                                         
                                                                               
Gegenwärtig hält der Antragsteller 2.850 NSE-Aktien unmittelbar. Stimmrechte   
aus NSE-Aktien sind ihm zunächst nicht zuzurechnen (§ 30 WpÜG).                
                                                                               
lm weiteren Verlauf der Umstrukturierung sind dem Antragsteller jedoch zunächst
die Stimmrechte aus den von der persönlichen KG-Gesellschaft des Antragstellers
erworbenen 3.144.000 NSE-Aktien zuzurechnen, da der Antragsteller der einzige  
Kommanditist seiner persönlichen KG-Gesellschaft ist und nach § 9 Abs. 6 des   
Gesellschaftsvertrags der persönlichen KG-Gesellschaft des Antragstellers jeder
Euro des Festkapitals (Kapitalanteil) eine Stimme in der                       
Gesellschafterversammlung gewährt. Der Antragsteller gilt daher nach der       
unwiderleglichen Vermutung in § 290 Absatz 2 Nr. 1 HGB als Mutterunternehmen   
der persönlichen KG-Gesellschaft des Antragstellers. Gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 
Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB werden ihm daher die
Stimmrechte aus den von seiner persönlichen KG-Gesellschaft erworbenen         
3.144.000 NSE-Aktien zugerechnet. Da diese jedoch zusammen mit den vom         
Antragsteller unmittelbar gehaltenen 2.850 NSE-Aktien nur rund 2,72% der in der
Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmrechte repräsentieren, folgt       
hieraus noch nicht der Kontrollerwerb des Antragstellers.                      
                                                                               
Dieser erfolgt vorliegend durch das Wirksamwerden der Poolvereinbarung III. Die
Poolvereinbarung III besteht zwar nicht zwischen Aktionären der                
Zielgesellschaft hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte aus von ihnen in der
Zielgesellschaft unmittelbar gehaltenen Aktien. Eine Stimmrechtszurechnung auf 
Grundlage von § 30 Abs. 2 WpÜG kommt jedoch im Einzelfall auch dann in         
Betracht, wenn sich die Gesellschafter einer vorgeschalteten                   
Holdinggesellschaft, welche Aktien der Zielgesellschaft hält, abstimmen. Eine  
derartige Zurechnung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich die          
entsprechende Stimmrechtsvereinbarung hinreichend konkret auf die Ausübung der 
Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bezieht. Eine entsprechende        
Bezugnahme kann etwa in der Präambel eines solchen Stimmbindungsvertrages      
erfolgen. Vorliegend hat der Antragsteller vorgetragen, dass sich die          
Poolvereinbarung III nach der Intention der Parteien auch auf die Ausübung der 
Stimmrechte aus den von der N-lntegral unmittelbar gehaltenen NSE-Aktien       
bezieht. Die Parteien der Poolvereinbarung III würden die N-lntegral nach einem
Beschluss der vorgeschalteten Poolversammlung entsprechend zur Ausübung ihrer  
Stimmrechte aus den NSE-Aktien anweisen. Dieser Vortrag kann dem Antragsteller 
nicht widerlegt werden. Die Frage, ob er für sich genommen genügen kann, um das
Vorliegen der Voraussetzungen des Zurechnungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 WpÜG
zu belegen, kann vorliegend offenbleiben. Zwar enthält die Poolvereinbarung III
selbst keinen Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten aus NSE-Aktien. Die      
Poolvereinbarung III ist jedoch als Anlage C 5 Teil der Rahmenurkunde.         
Gegenstand der Rahmenurkunde ist allein die Übertragung der mittelbaren        
Kontrolle von GN über die Zielgesellschaft auf die Nemetschek Familienstiftung 
und die Regelung einiger weiterer Aspekte der Unternehmensnachfolge zur        
Entflechtung der mittelbaren Beteiligung von RN, GN und dem Antragsteller an   
der Zielgesellschaft. Neben der Zielgesellschaft werden in der Rahmenurkunde   
keine weiteren operativ tätigen Unternehmen angesprochen. Sämtliche in der     
Rahmenurkunde getroffenen Regelungen beziehen sich mittelbar oder unmittelbar  
auf die gegenwärtige oder künftige Beteiligung von Parteien der Rahmenurkunde  
an der Zielgesellschaft. Hierdurch ist der nach den vorstehenden Ausführungen  
jedenfalls ausreichende verkörperte Bezug zur Stimmrechtsausübung in der       
Zielgesellschaft gegeben. Es kann im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob    
sich ein derartiger Bezug unmittelbar aus der Präambel der entsprechenden      
Stimmbindungsvereinbarung ergibt oder aber, ob die Stimmbindungsvereinbarung   
Teil eines Gesamtvertrages ist, welcher einen entsprechenden Bezug aufweist.   
Die Poolvereinbarung III erfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 30  
Abs. 2 WpÜG. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang für die Zurechnung von  
Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG, dass sich der jeweilige Inhaber des        
Geschäftsanteils Nr. 1 bei Abstimmungen im Rahmen der Poolvereinbarung III     
immer durchsetzen wird, und der Antragsteller daher im Ergebnis keinen Einfluss
auf die im Rahmen der Poolvereinbarung III festgelegte Ausübung von            
Stimmrechten aus NSE-Aktien hat. Nach der Verwaltungspraxis der BaFin ist es   
für die Erfüllung des Zurechnungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 WpÜG            
unerheblich, ob die sich abstimmende Partei Einfluss auf die Ausübung der der  
Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte hat oder nicht (vgl. zu § 34 Abs. 2
WpHG: Emittentenleitfaden der BaFin, Modul B, Stand 30. Oktober 2018 Ziffer    
1.2.5.10.3). Der mitgeteilte Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte für   
ein Vorliegen der Einzelfallausnahme in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 WpÜG. Die 
Poolvereinbarung III ist erstmals zum 31.12.2030 ordentlich kündbar und damit  
für einen längeren Zeitraum und ohne jegliche inhaltliche Einschränkung        
geplant. Auch der Umstand, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach im    
Zuge der Umstrukturierung nur sehr kurzfristig Partei der Poolvereinbarung III 
sein wird, begründet vorliegend nicht den Tatbestand der Einzelfallausnahme, da
dieser Umstand in der Poolvereinbarung III nicht berücksichtigt wird und auch  
nicht anderweitig sichergestellt ist, dass er tatsächlich auch eintritt.       
Aufgrund der Poolvereinbarung III sind dem Antragsteller daher ab dem Zeitpunkt
ihrer Wirksamkeit die Stimmrechte aus den von der N-lntegral im                
Vollzugszeitpunkt VI noch gehaltenen 44.943.675 NSE-Aktien nach § 30 Abs. 2    
WpÜG zuzurechnen. Insgesamt sind ihm daher zu diesem Zeitpunkt zu den          
Stimmrechten aus den von ihm gehaltenen 2.850 NSE-Aktien Stimmrechte aus       
48.087.675 NSE-Aktien nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 WpÜG bzw. § 30 Abs. 2    
WpÜG jeweils i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG und damit rund 41,63% der Stimmrechte in   
der Zielgesellschaft zuzurechnen. Mit Wirksamkeit der Poolvereinbarung III     
verfügt der Antragsteller daher unmittelbar und mittelbar über Stimmrechte aus 
48.090.525 NSE-Aktien und damit über rund 41,64% der Stimmrechte in der        
Zielgesellschaft, wodurch er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt.  
                                                                               
2.2 Befreiungsgrund                                                            
                                                                               
Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers gemäß § 37 Abs. 1    
Var. 5 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG    
liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle   
rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen      
Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen 
nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.                     
                                                                               
Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls ist
es ausgeschlossen, dass der Antragsteller tatsächlich die Kontrolle über die   
Zielgesellschaft ausüben kann. Der Antragsteller kann im Rahmen der            
Poolvereinbarung III weder Einfluss auf die Zielgesellschaft noch im           
kontrollrelevanten Umfang auf die Ausübung von Stimmrechten aus NSE-Aktien     
nehmen. Die im Rahmen der Poolvereinbarung III zu treffenden Entscheidungen    
bestimmt nach den in der Rahmenurkunde vorgesehenen vertraglichen Gestaltungen 
allein der Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 1, also entweder GN oder die       
Nemetschek Familienstiftung, nicht aber der Antragsteller.                     
                                                                               
2.3 Ermessen                                                                   
                                                                               
Die Erteilung der beantragten Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG liegt im  
Ermessen der BaFin. In die Abwägung sind die Interessen des Antragstellers und 
diejenigen der anderen Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft einzustellen. Im
Ergebnis überwiegen hier die Interessen des Antragstellers, kein Pflichtangebot
nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen,   
die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot.            
                                                                               
Der formale Kontrollerwerb des Antragstellers bietet den außenstehenden        
Aktionären keinen Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu 
treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich            
unverändert, da sich der Antragsteller bei Entscheidungen im Rahmen der        
Poolvereinbarung III nie durchsetzen kann. Somit müssen die außenstehenden     
Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung  
der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an einem         
Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem Interesse  
des Antragstellers, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu     
werden, zurückstehen muss.                                                     
                                                                               
                                                                               
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Sprache: Deutsch                                                               

Börsen:  Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (Prime       
         Standard); Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München,     
         Stuttgart, Tradegate Exchange                                         







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1247983  10.11.2021 CET/CEST