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DGAP-WpÜG: Nemetschek-Stiftung / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Nemetschek-Stiftung

10.11.2021 / 16:30 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service
der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von
der
Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die
Aktionäre der Nemetschek SE, München

Auf entsprechenden Antrag der Nemetschek-Stiftung, Konrad-Zuse-Platz 1,
81829 München, ("Antragstellerin") hat die Bundesanstalt für
Finanzleistungsaufsicht ("BaFin") mit Bescheid vom 9.7.2021 der
Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung
gemäß §
35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Nemetschek SE, München,
zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass sie durch den Abschluss der
Stimmrechtspoolvereinbarung mit der Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH &
Co. KG, Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter HRA 101113, gemäß Abschnitt A § 7 der Urkunde Nummer 345/2021 des
Notars Dr. Thomas Wachter vom 18.02.2021 im Zusammenhang mit der in
Abschnitt A §§ 3-5 der vorgenannten Urkunde vorgesehenen Zuwendung von
insgesamt 4.637.109 Aktien der Nemetschek SE, München, die Kontrolle im
Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Nemetschek SE, München, erlangt,
gemäß §
37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG,
die Kontrollerlangung an der Nemetschek SE, München, zu veröffentlichen
sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs.
2
Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn

(i) die Antragstellerin selbst Einfluss auf die Entscheidung über die
Ausübung der der vorgenannten Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte in
der Nemetschek SE, München nehmen kann, oder

(ii) die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der
tatsächlichen Kontrolle über die Nemetschek SE, München, erlangt, dass sie
ihren Stimmrechtsanteil an der Nemetschek SE, München, anderweitig,
einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte
und
abzüglich der Stimmrechte, die der vorgenannten Poolvereinbarung
unterfallen, auf mindestens 30% erhöht.

Der Widerrufsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer 2. (i) gilt jedoch nicht,
wenn die der vorgenannten Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte
weniger als 30% der in der Nemetschek SE, München, vorhandenen Stimmrechte
ausmachen und die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der Nemetschek
SE, München, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30
WpÜG
zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30% erhöht.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden
Auflagen:

(i) Die Antragstellerin hat den Umstand, dass die
Stimmrechtspoolvereinbarung, die sie mit der Nemetschek Vermögensverwaltungs
GmbH & Co. KG, Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter HRA 101113, gemäß Abschnitt A § 7 der Urkunde Nummer
345/2021
des Notars Dr. Thomas Wachter vom 18.02.2021 im Zusammenhang mit der in
Abschnitt A §§ 3- 5 der vorgenannten Urkunde vorgesehenen Zuwendung von
insgesamt 4.637.109 Aktien der Nemetschek SE, München, abgeschlossen hat,
wirksam geworden ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier
Wochen nach Eintritt des vorgenannten Umstandes, durch Vorlage geeigneter
Unterlagen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
nachzuweisen.

(ii) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2
rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der
Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

I.

Die Nemetschek SE, München, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter HRB 224638 eingetragen (folgend "Zielgesellschaft"). Das Grundkapital
der Zielgesellschaft beträgt EUR 115.500.000,00 und ist in 115.500.000
Stückaktien eingeteilt (folgend "NSE-Aktien").

Gegenstand des Antrags ist der beabsichtigte Abschluss mehrerer
Poolvereinbarungen im Rahmen der nachfolgenden dargestellten
Umstrukturierung der Zielgesellschaft mit dem Ziel einer Entflechtung des
Aktienbesitzes auf Ebene der Familienaktionäre.

1. Gegenwärtig hält die Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG,
Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA
101113 (folgend "Nemetschek KG") unmittelbar 55.868.784 NSE-Aktien
(entspricht rund 48,37% der bei der Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen
Stimmrechte). Einzige Komplementärin der Nemetschek KG ist die Nemetschek
Verwaltungs GmbH, Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter HRB 205971 (folgend "Nemetschek GmbH").

Kommanditisten der Nemetschek KG sind Alexander Nemetschek (folgend "AN")
und Dr. Ralf Nemetschek (folgend "RN") mit einer Beteiligung in Höhe von
jeweils 49,998% der Kommanditanteile und Professor Dipl.-lng. Georg Heinz
Nemetschek (folgend "GN") mit einer Beteiligung in Höhe von 0,004% der
Kommanditanteile. Die einzigen Gesellschafter der Nemetschek GmbH sind
wiederum GN, AN und RN.

Zwischen der Nemetschek KG und GN besteht eine Stimmbindungsvereinbarung
(folgend "Poolvereinbarung I"). GN hält derzeit unmittelbar 3.700.000
NSE-Aktien (entspricht rund 3,2% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft).
Der Poolvereinbarung I unterliegen daher insgesamt 59.568.784 NSE-Aktien
(entspricht rund 51,57% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft).

Die Antragstellerin ist eine im Jahr 2007 errichtete gemeinnützige Stiftung.

2. Zur Regelung der Unternehmensnachfolge sollen die in der Nemetschek KG
gebündelten Beteiligungen entflochten und wie unten dargestellt verteilt
werden. Die Parteien haben eine Rahmenurkunde abgeschlossen, in dem die
Vollzugszeitpunkte (in römischen Ziffern gestaffelt) näher definiert sind.
In diesem Zusammenhang soll die mittelbare Kontrolle von GN über die
Zielgesellschaft auf die Nemetschek Familienstiftung, Hirtenweg 74, 82037
Grünwald, (folgend "Nemetschek Familienstiftung") übertragen werden.

2.1 GN, AN und RN entnehmen im Verhältnis ihrer festen Kapitalanteile
insgesamt 4.637.109 NSE-Aktien aus der Nemetschek KG. Diese werden auf
Geheiß von GN, AN und RN direkt auf die Antragstellerin übertragen und
entsprechend aus der Poolvereinbarung I entlassen.

2.2 Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin
aufgrund der vorgenannten Übertragungen von NSE-Aktien erstmals die Stellung
als Aktionärin der Zielgesellschaft erlangt, haben die Antragstellerin und
die Nemetschek KG zum Zwecke der Wahrung einer einheitlichen
Stimmrechtsausübung eine weitere Poolvereinbarung abgeschlossen (folgend
"Poolvereinbarung
II").

II.

Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.

1. ZULÄSSIGKEIT

Der Antrag ist zulässig.

Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung)
vor
der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung
(vgl. hierzu Ziffer 2.1) gestellt.

Über den Antrag konnte auch vor dem Kontrollerwerb der Antragstellerin
entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die
Kontrollerlangung als vorhersehbar (BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81)
und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum
Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in:
Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 3. Aufl. 2020, § 8
WpÜG-Angebotsverordnung,
Rn. 8 f.) darstellt. Dies ist vorliegend gegeben. Die zum Kontrollerwerb
führenden Handlungen hängen lediglich vom Willen der Parteien der
Rahmenurkunde ab. Mit einer Durchführung der Rahmenurkunde ist nach Eintritt
der Vollzugsvoraussetzungen auf Grund des bereits getätigten erheblichen
Aufwands zügig zu rechnen.

2. BEGRÜNDETHEIT DES ANTRAGS

2.1 Kontrollerwerb der Antragstellerin

Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30% der
Stimmrechte an einer Zielgesellschaft.

Gegenwärtig hält die Antragstellerin unmittelbar keine NSE-Aktien. Ebenso
wenig sind ihr Stimmrechte aus NSE-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen.

Mit Erwerb der 4.637.109 NSE-Aktien (entsprechen rund 4,01% der Stimmrechte
in der Zielgesellschaft) durch die Antragstellerin und Inkrafttreten der
Poolvereinbarung II verfügt die Antragstellerin über insgesamt 55.868.784
Stimmrechte aus NSE-Aktien (entsprechen rund 48,37% der Stimmrechte in der
Zielgesellschaft) und zwar Stimmrechte aus 4.637.109 NSE-Aktien (entsprechen
rund 4,01% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft), die die Antragstellerin
im Zuge der Umstrukturierung von GN, RN und AN erwerben und danach
unmittelbar halten wird sowie Stimmrechte aus 51.231.675 NSE-Aktien
(entsprechen rund 44,36% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft), welche
der Antragstellerin nach Inkrafttreten der Poolvereinbarung II von der
Nemetschek KG gemäߧ 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen sind.

Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG
voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von
Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier. Die nach der
Rahmenurkunde abgeschlossene Poolvereinbarung II sieht vor, dass sich die
Parteien über die Ausübung der Stimmrechte aus den von ihnen jeweils
gehaltenen NSE-Aktien abstimmen. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang
für die Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG, dass sich die
Antragstellerin in der Poolvereinbarung II verpflichtet hat, stets nach den
Weisungen der Nemetschek KG abzustimmen. Nach der Verwaltungspraxis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend "BaFin") ist es für
die Erfüllung des Zurechnungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 WpÜG unerheblich,
ob die sich abstimmende Partei Einfluss auf die Ausübung der der
Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte hat oder nicht (vgl. zu § 34
Abs. 2 WpHG: Emittentenleitfaden der BaFin, Modul 8, Stand 30. Oktober 2018
S. 28). Der mitgeteilte Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte für ein
Vorliegen der Einzelfallausnahme in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 WpÜG. Die
Poolvereinbarung II ist für einen längeren Zeitraum und ohne jegliche
inhaltliche Einschränkung abgeschlossen.

Die Wirksamkeit der einzelnen Übertragungen von NSE-Aktien auf die
Antragstellerin ist jeweils auf den gleichen Zeitpunkt, nämlich den in der
Rahmenurkunde definierten Vollzugszeitpunkt II aufschiebend bedingt. Die
Wirksamkeit der Poolvereinbarung II wiederum ist auf die Wirksamkeit der
vorgenannten Übertragungen bedingt. Folglich wird die Antragstellerin nach
dem Willen der Parteien der Rahmenurkunde zeitgleich (i) Inhaberin von
4.637.109 NSE-Aktien (entsprechen rund 4,01% der Stimmrechte in der
Zielgesellschaft) und (ii) durch die Poolvereinbarung II wirksam gebunden.
Mit dem in der Rahmenurkunde definierten Vollzugszeitpunkt II verfügt die
Antragstellerin daher insgesamt über Stimmrechte aus 55.868.784 NSE-Aktien
(entsprechen rund 48,37% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft) und
überschreitet damit die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG.

2.2 Befreiungsgrund

Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin gemäß § 37 Abs.
1
Var. 5 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle
rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen
Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls
ist es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin tatsächlich die Kontrolle
über die Zielgesellschaft ausüben kann. Die Antragstellerin hat sich im
Rahmen der Poolvereinbarung II verpflichtet, das Stimmrecht aus allen von
ihr unmittelbar gehaltenen NSE-Aktien stets nach den Weisungen der
Nemetschek KG auszuüben. Die Antragstellerin ist daher an der Ausübung der
Kontrolle über die Zielgesellschaft nicht beteiligt.

2.3 Ermessen

Die Erteilung der beantragten Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG liegt
im Ermessen der BaFin. In die Abwägung sind die Interessen der
Antragstellerin und diejenigen der anderen Inhaber der Aktien der
Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen
der Antragstellerin, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der
Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, die Interessen der Aktionäre der
Zielgesellschaft an einem Angebot.

Der formale Kontrollerwerb der Antragstellerin mit Wirksamkeit der
Poolvereinbarung II bietet den außenstehenden Aktionären keinen
(schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung
zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich
unverändert, da sich die Antragstellerin den Weisungen der bisher und auch
zukünftig die unmittelbare Kontrollposition in der Zielgesellschaft
innehabenden Nemetschek KG unterwirft, welche die Antragstellerin weder
herbeiführen noch beeinflussen kann. Somit müssen die außenstehenden
Aktionäre infolge der Umstrukturierung auch keine transaktionsbedingte
Änderung in der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass
ihr etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist
und jedenfalls hinter dem Interesse der Antragstellerin, nicht mit den
Kosten eines Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.


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