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DGAP-WpÜG: Thomas Wolf / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Mühl Product & Service AG; Bieter: Thomas Wolf

23.03.2021 / 16:30 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service
der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Zielgesellschaft: Mühl Product & Service Aktiengesellschaft, Kranichfeld

Bieter: Herr Thomas Wolf, Singapur

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22.02.2021 über die
Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG von den Pflichten nach § 35
Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Mühl Product & Service
Aktiengesellschaft, Kranichfeld

Mit Bescheid vom 22.02.2021 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend "BaFin") auf entsprechenden
Antrag Herrn Thomas Wolf, Singapur, (nachfolgend "Antragsteller") gemäß § 37
Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
Kontrollerlangung an der Mühl Product & Service Aktiengesellschaft,
Kranichfeld, (nachfolgend "Zielgesellschaft") zu veröffentlichen, sowie von
den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.

Der Tenor und die Nebenbestimmungen für die Befreiung werden nachfolgend
wiedergegeben.

1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1
Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO für den Fall, dass er die Kontrolle i.S. des § 29 Abs.
2 WpÜG über die Zielgesellschaft dadurch erlangt, dass

a) er infolge der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der zwischen der
Zielgesellschaft und dem Antragsteller am 29.01.2021 geschlossenen
Übernahmevereinbarung (nachfolgend "Übernahmevereinbarung"), aufgrund derer
sich der Antragsteller verpflichtet hat, die im Rahmen der von der
Zielgesellschaft geplanten Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, durch die der
Zielgesellschaft EUR 1,0 Mio. zufließen sollen (nachfolgend
"Bezugsrechtskapitalerhöhung"),
nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 der Übernahmevereinbarung nicht von den
bestehenden Aktionären der Zielgesellschaft durch Ausübung ihrer
gesetzlichen Bezugsrechte gezeichneten neuen Aktien der Zielgesellschaft und
nicht von der Zielgesellschaft an bestimmte Aktionäre zugeteilten neuen
Aktien der Zielgesellschaft zu erwerben (nachfolgend "Finanzierungszusage"),
neue Aktien der Zielgesellschaft erwirbt, oder

b) ihm infolge der von der Zielgesellschaft geplanten Kapitalerhöhung gegen
Einbringung des gesamten Geschäftsbetriebs der Mühl24 GmbH mit Sitz in
Hungen (Hessen) (nachfolgend "Mühl24 GmbH") als Sachgesamtheit unter
Ausschluss der Bezugsrechte der bestehenden Aktionäre der Zielgesellschaft
(nachfolgend "Sachkapitalerhöhung 1") Stimmrechte aus von der Mühl24 GmbH
unmittelbar zu zeichnenden neuen Aktien der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB
zugerechnet werden, oder

c) er infolge der von der Zielgesellschaft geplanten Kapitalerhöhung gegen
Einbringung der vom Antragsteller und seiner Ehefrau an der Thomas + Yvonne
Wolf Grundbesitz Hungen II GbR mit Sitz in Hungen und der Thomas + Yvonne
Wolf Grundbesitz Kranichfeld GbR mit Sitz Hungen gehaltenen
Gesellschaftsanteile (nachfolgend "Sacheinlage 2") unter Ausschluss der
Bezugsrechte der bestehenden Aktionäre der Zielgesellschaft (nachfolgend
"Sachkapitalerhöhung
2") neue Aktien der Zielgesellschaft zeichnet,

von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 die Kontrollerlangung zu
veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14
Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die BaFin behält sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, den
Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern die Bezugsrechtskapitalerhöhung,
die Sachkapitalerhöhung 1 und die Sachkapitalerhöhung 2 nicht bis spätestens
30.06.2021 in das Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen wurden.

3. Die Befreiung ist unter folgenden Auflagen ergangen:

a) Der Antragsteller hat der BaFin unverzüglich, spätestens bis zum
31.07.2021 mitzuteilen, dass die Bezugsrechtskapitalerhöhung, die
Sachkapitalerhöhung 1 und die Sachkapitelerhöhung 2 in das Handelsregister
der Zielgesellschaft eingetragen wurde und dies durch Vorlage geeigneter
Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) nachzuweisen.

b) Der Antragsteller hat der BaFin unverzüglich, spätestens bis zum
31.08.2021 mitzuteilen,

(i) wie viele neue Aktien der Zielgesellschaft er infolge des Vollzugs der
Bezugsrechtskapitalerhöhung und der Sachkapitalerhöhung 2 erworben hat und

(ii) wie viele neue Aktien der Zielgesellschaft die Mühl24 GmbH infolge des
Vollzugs der Sachkapitalerhöhung 1 erworben hat

und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Depotauszüge,
Transaktionslisten) nachzuweisen.

4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsbescheid ist von dem
Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.

Der dem Bescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt
sich aus dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'A.' des
Bescheids:

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Mühl Product & Service Aktiengesellschaft mit Sitz
in Kranichfeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter
der Handelsregisternummer HRB 107864.

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 989.025,00 (nachfolgend
"Grundkapital"),
eingeteilt in 989.025 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je MPS-Aktie (nachfolgend
eine "MPS-Aktie" oder mehrere "MPS-Aktien").

Die MPS-Aktien sind zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse (General Standard) unter der ISIN: DE000A254203 zugelassen.

II. Antragsteller

Der Antragsteller hält derzeit keine MPS-Aktien, ist aber auf der Grundlage
von Aktienoptionsverträgen zum Bezug von 295.718 MPS-Aktien berechtigt.

III. Wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft

Durch Beschluss vom 01.07.2002 eröffnete das Amtsgericht Erfurt über das
Vermögen der Zielgesellschaft das Insolvenzverfahren. Im Juni 2016 legte der
Vorstand der Zielgesellschaft mit Zustimmung des Insolvenzverwalters einen
Insolvenzplan vor, der am 20.12.2016 von der Gläubigerversammlung angenommen
und am 12.01.2017 gerichtlich bestätigt wurde. Das Insolvenzverfahren wurde
mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt zum 24.11.2017 aufgehoben. Das
Vermögen der Zielgesellschaft wurde bis auf wenige nicht wesentliche
Vermögensgegenstände fast vollständig verwertet. Die Zielgesellschaft
betreibt derzeit kein operatives Geschäft und ist außerstande, Umsatzerlöse
zu erzielen.

Die Zielgesellschaft ist bilanziell überschuldet. Die Zielgesellschaft weist
in dem nach HGB aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019
(nachfolgend "Jahresabschluss 2019") einen Jahresüberschuss vom EUR
58.397.189,41 aus, der zusammen mit dem bestehenden Verlustvortrag aus dem
Vorjahr in Höhe von EUR -79.728.642,33 und den Erträgen aus der
Kapitalherabsetzung in Höhe von EUR 19.266.207,02 zu einem Bilanzverlust in
Höhe von EUR 2.065.245,90 führte. Infolge des Bilanzverlusts weist der
Jahresabschluss 2019 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von
EUR 977.318,40 aus.

Der Zwischenbericht der Zielgesellschaft zum 30.06.2020 (nachfolgend
"Halbjahresbericht
2020") weist einen Jahresfehlbetrag von EUR 68.392,81 aus, der zusammen mit
dem bestehenden Verlustvortrag aus dem Vorjahr in Höhe von EUR -2.065.245,90
zu einem Bilanzverlust in Höhe von EUR 2.133.638,71 führte. Infolge des
Bilanzverlusts weist der Halbjahresbericht 2020 einen nicht durch
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von EUR 1.045.711,21 aus.

Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2019 führt der Abschlussprüfer,
die Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft mbB mit Niederlassung in
Stuttgart (nachfolgend "BW Partner"), aus:

"Wie in Abschnitt 11. des Anhangs und in Abschnitt D. des Lageberichts
dargelegt, weist dieser Sachverhalt auf das Bestehen einer wesentlichen
Unsicherheit hin, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und ein
bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellt."

Zusammenfassend stellt BW Partner fest, dass

"die Fortführung der Gesellschaft von der Ausstattung der Gesellschaft mit
der notwendigen Liquidität zur Durchführung des Sanierungskonzepts abhängig
ist. Der Eintritt dieser Bedingung ist für den Fortbestand der Gesellschaft
von wesentlicher Bedeutung."

IV. Sanierungskonzept

1. Businessplan der Zielgesellschaft

Der Vorstand der Zielgesellschaft hat einen "Businessplan des Vorstands der
Mühl Product & Service Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2020 bis
2022" (nachfolgend "Businessplan") erstellt und in diesem ein
Sanierungskonzept zur wirtschaftlichen Neugründung der Zielgesellschaft
erstellt (nachfolgend "Sanierungskonzept"). Zusammenfassend stellte der
Vorstand in dem Businessplan fest, dass für die Zielgesellschaft auf der
Grundlage der geplanten Maßnahmen und der integrierten Planung für den
Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 31.12.2022 die Annahme der
Unternehmensfortführung bestätigt werden könne. Nach Umsetzung der
Sanierungsmaßnahmen lägen weder die Insolvenzgründe der
Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung vor, noch stünden rechtliche oder tatsächliche
Gegebenheiten der Fortführung der Unternehmenstätigkeit der Zielgesellschaft
entgegen. Der Vorstand der Zielgesellschaft stellte fest, dass aufgrund der
beschriebenen Sachverhalte, Erkenntnisse, Maßnahmen und plausiblen Annahmen
die Zielgesellschaft bei objektiver Betrachtung saniert werde und somit von
einer positiven Fortbestehens- und Fortführungsprognose ausgegangen werden
könne. Die dem Sanierungskonzept zugrunde liegende Planung weise ein
positives Reinvermögen und künftige Liquiditätsüberschüsse aus.

2. Sanierungskonzept

Ausweislich des Businessplans ist für die Sanierung der Zielgesellschaft die
Aufnahme einer Geschäftstätigkeit zur Generierung von Einnahmen durch die
Umsetzung des vom Vorstand erarbeiteten Sanierungskonzepts und die Zuführung
der hierfür erforderlichen Liquidität entscheidend. Entsprechend soll die
Zielgesellschaft mit einem bestehenden Geschäftsbetrieb sowie den
erforderlichen Barmitteln ausgestattet werden. Das Sanierungskonzept umfasst
die Durchführung der Bezugsrechtskapitalerhöhung, der Sachkapitalerhöhung 1
und der Sachkapitalerhöhung 2 (nachfolgend "Sanierungsmaßnahmen").

Ausweislich eines am 21.01.2021 zwischen dem Antragsteller und der
Zielgesellschaft geschlossenen Memorandum of Understanding (nachfolgend
"MoU")
sollen die Sanierungsmaßnahmen im 2. Quartal des Kalenderjahres 2021
durchgeführt werden.

Infolge der Sanierungsmaßnahmen soll sich das Grundkapital der
Zielgesellschaft voraussichtlich von derzeit EUR 989.025,00 um EUR
3.369.564,00 auf EUR 4.358.589,00 (nachfolgend "Maßgebliches Grundkapital")
durch Ausgabe von 3.369.564 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je
Stückaktie der Zielgesellschaft (nachfolgend "Neue MPS-Aktien") erhöhen. Der
voraussichtliche Gesamterlös der Sanierungsmaßnahmen wird damit rund EUR 7,7
Mio. betragen.

a) Durchführung einer Bezugsrechtskapitalerhöhung

Die Zielgesellschaft soll - durch Ausnutzung des bestehenden Genehmigten
Kapitals 2018/1 - eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu
EUR 434.782,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 434.782 Neuen MPS-Aktien
durchführen (nachfolgend "Bezugsrechtskapitalerhöhung"). Im Rahmen der
Bezugsrechtskapitalerhöhung sollen den bestehenden Aktionären der
Zielgesellschaft die bis zu 434.782 Neuen MPS-Aktien (entsprechend rund 9,98
% der Stimmrechte und des Maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft)
zu einem Bezugspreis von voraussichtlich EUR 2,30 je Neuer MPS-Aktie zum
Bezug angeboten werden (nachfolgend "Bezugspreis").

Im Zusammenhang mit der Bezugsrechtskapitalerhöhung hat der Antragsteller
mit der Zielgesellschaft am 29.01.2021 eine Übernahmevereinbarung
geschlossen (nachfolgend "Übernahmevereinbarung"). Gemäß § 1 Abs. 1 der
Übernahmevereinbarung hat sich der Antragsteller verpflichtet, alle (i)
nicht von bestehenden Aktionären der Zielgesellschaft im Rahmen der
Bezugsrechtskapitalerhöhung gezeichneten Neuen MPS-Aktien und (ii) nicht von
der Zielgesellschaft an bestimmte Aktionäre zugeteilten Neuen MPS-Aktien zu
übernehmen und zu erwerben (nachfolgend "Finanzierungszusage").

Die Finanzierungszusage steht nach § 2 der Übernahmevereinbarung unter den
Bedingungen, dass

(i) die Zielgesellschaft parallel zur Bezugsrechtskapitalerhöhung eine oder
mehrere Kapitalerhöhungen gegen Einbringung des Geschäftsbetriebs der Mühl
24 GmbH mit Sitz in Hungen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Gießen unter HRB 107293 (nachfolgend "Mühl24 GmbH"), sowie deren
Betriebsgrundstücke durchführt und

(ii) die BaFin den Antragsteller vor der Durchführung der
Bezugsrechtskapitalerhöhung gemäß § 37 WpÜG von der Verpflichtung
zur
Veröffentlichung und zur Abgabe eines Übernahmeangebots befreit (nachfolgend
"Finanzierungszusage-Bedingungen").

Die Übernahmevereinbarung wird unwirksam, wenn die Bezugskapitalerhöhung
nicht spätestens am 30.06.2021 durch Eintragung in das Handelsregister
wirksam geworden ist.

Durch die Finanzierungszusage des Antragstellers ist die Vollplatzierung der
Bezugsrechtskapitalerhöhung, durch die der Zielgesellschaft Barmittel in
Höhe von insgesamt rund EUR 1 Mio. zufließen sollen, sichergestellt.

b) Durchführung der Sachkapitalerhöhung 1

Die Zielgesellschaft soll - durch Ausnutzung des bestehenden Genehmigten
Kapitals 2018/1 - eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gegen Einbringung
des gesamten Geschäftsbetriebs der Mühl24 GmbH als Sachgesamtheit unter
Ausschluss der Bezugsrechte der bestehenden Aktionäre der Zielgesellschaft
durchführen (nachfolgend "Sachkapitalerhöhung 1"). Der Geschäftsbetrieb der
Mühl24 GmbH umfasst einen Groß- und Einzelhandel mit Bauprodukten in
Kranichfeld (Thüringen) und Hungen (Hessen) mit einem Kundenstamm vom rund
3.500 aktiven gewerblichen und privaten Kunden und einem jährlichen
Umsatzerlös zwischen EUR 17 und 18 Mio. (nachfolgend "Sacheinlage 1").

Ausgehend von der angenommenen Bewertung der Sacheinlagen 1 sollen
voraussichtlich 543.487 Neue MPS-Aktien (entsprechend rund 12,47 % der
Aktien und des Maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft) ausgegeben
werden.

Der Antragsteller hält mittelbar sämtliche Gesellschaftsanteile der Mühl24
GmbH: Sämtliche Gesellschaftsanteile der Mühl24 GmbH werden unmittelbar von
der Mühl24 Baubedarf GmbH mit Sitz in Wetzlar, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter der Handelsregisternummer HRB
8 (nachfolgend "Mühl24 Baubedarf GmbH"), gehalten. Sämtliche
Gesellschaftsanteile der Mühl24 Baubedarf GmbH werden von der C.H.
Beteiligungs & Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hungen (Hessen), eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter der Handelsregisternummer HRB
104753 (nachfolgend "C.H. GmbH"), gehalten. Alleineigentümerin der C.H. GmbH
ist die Muehl24 Asia Ltd. mit Sitz in Apia, Unabhängige Republik Samoa,
eingetragen im Unternehmensregister von Samoa unter der Registernummer 14666
(nachfolgend "Mühl24 Asia Ltd."), deren sämtliche Anteile der Antragsteller
hält.

c) Sachkapitalerhöhung 2

Die Zielgesellschaft soll - durch Ausnutzung des bestehenden Genehmigten
Kapitals 2018/1 - eine weitere Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gegen
Einbringung der vom Antragsteller und dessen Ehefrau, Frau Yvonne Wolf, an
der Thomas + Yvonne Wolf Grundbesitz Hungen II GbR mit Sitz in Hungen
(nachfolgend "Hungen GbR") und der Thomas + Yvonne Wolf Grundbesitz
Kranichfeld GbR mit Sitz Hungen (nachfolgend "Kranichfeld GbR") gehaltenen
Gesellschaftsanteile (nachfolgend die Hungen GbR und die Kranichfeld GbR
zusammen "Sacheinlage 2") durchführen (nachfolgend "Sachkapitalerhöhung 2").
Entsprechend der Beteiligung des Antragstellers an der Hungen GbR und
Kranichfeld GbR von jeweils 99 % würde der Antragsteller von den insgesamt
ausgegebenen 2.391.304 Neuen MPS-Aktien letztlich 2.367.391 Neue MPS-Aktien
(entsprechend rund 54,31 % der Aktien und des Maßgeblichen Grundkapitals der
Zielgesellschaft) zeichnen.

3. Plausibilisierung des Sanierungskonzepts

BW Partner erteilte unter dem 15.12.2020 eine "Gutachterliche Stellungnahme
von BW Partner Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft mbB zum Businessplan
des Vorstands der Zielgesellschaft für die Geschäftsjahre 2020 bis 2022"
(nachfolgend "Gutachterliche Stellungnahme"). Bei der Gutachterlichen
Stellungnahme handelt es sich nicht um ein Sanierungsgutachten in Anlehnung
an den IDW Standards S6 in der Fassung vom 16.05.2018 (nachfolgend
"IDW-S6-Gutachten").

BW Partner hat im Rahmen ihrer Gutachterlichen Stellungnahme den
Businessplan (einschließlich Planbilanzen, Plan-Gewinn- und
Verlustrechnungen sowie. Liquiditätsplanungen) für den Planungszeitraum
daraufhin untersucht, ob die zugrundeliegenden Annahmen und Parameter
plausibel (d.h. nachvollziehbar, konsistent und frei von Widersprüchen sind)
und ob der Businessplan aufgrund dieser Annahmen rechnerisch korrekt
hergeleitet wurde.

Ausgangsbasis für die Gutachterliche Stellungnahme sind neben dem
Businessplan insbesondere die Jahresabschlüsse der Mühl24 GmbH für die
Geschäftsjahre 2017 bis 2019 sowie Zwischenzahlen aus Buchhaltung und
Controlling zum Geschäftsjahr 2020.

In der zusammenfassenden Beurteilung (nachfolgend "Zusammenfassende
Beurteilung") stellte BW Partner fest, dass Kernelement der Businessplanung
die Umsatzplanung für die Geschäftsjahre 2020 bis 2022 durch Fortführung des
Geschäftsbetriebs der Mühl24 GmbH sei. Die Planung der Finanzlage sei
geprägt durch die Einzahlung im Zusammenhang mit der geplanten
Barkapitalerhöhung. Dieses Kapital stelle eine wichtige Grundlage der
Finanzierung der Gesellschaft dar und schaffe einen finanziellen Spielraum
für die Entwicklung des Geschäftsbetriebs, sodass in den Folgejahren
positive Cashflows aus operativer Geschäftstätigkeit erzielt werden könnten.
Weiterhin erklärt BW Partner, dass der Businessplan ausgehend von den durch
den Vorstand der Zielgesellschaft getroffenen Annahmen und Einschätzungen
folgerichtig abgeleitet sei. Insbesondere sei der Businessplan rechnerisch
und formell korrekt entwickelt und in sich nicht widersprüchlich. Die
hierfür getroffenen Annahmen seien nachvollziehbar und vertretbar.

V. Geplante wirtschaftliche Situation der Zielgesellschaft

Infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts wird die bilanzielle
Überschuldung beseitigt.

Die dem Businessplan zugrundeliegenden Planungsrechnungen (einschließlich
Planbilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Liquiditätsplanungen)
(nachfolgend "Planungsrechnungen") weisen über den gesamten Planungszeitraum
einen aufgrund der prognostizierten Jahresüberschüsse kontinuierlich
sinkenden Bilanzverlust aus. Die Planungsrechnungen weisen bis zum Ende des
Planungszeitraums keinen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag mehr
aus. Für das Geschäftsjahr 2021 und bis zum Ende des Planungszeitraums wird
jeweils ein positiver Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
erwartet. Perspektivisch erwartet die Zielgesellschaft infolge der Umsetzung
des Sanierungskonzepts eine Steigerung der Umsatzerlöse. Nach Durchführung
der Sanierungsmaßnahmen wird die Zielgesellschaft somit voraussichtlich über
ausreichend Liquidität und auch Betriebsmittel verfügen, um wieder operativ
tätig zu werden und eigene Einkünfte und Gewinne zu erzielen.

Die Begründetheit der dem Bescheid zugrundeliegenden Anträge ergibt sich aus
dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'B.' des Bescheids:

VI. Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO kann ein Antrag vor Erlangung der
Kontrolle
über die Zielgesellschaft gestellt werden. Dies ist vorliegend der Fall, da
der Antragsteller derzeit noch keine Kontrolle über die Zielgesellschaft
hat. Die Kontrollerlangung wird mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
jedenfalls mit Eintragung der Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat der
Zielgesellschaft betreffend die Sachkapitalerhöhung 2 in das Handelsregister
der Zielgesellschaft, deren Eintragung in das Handelsregister der
Zielgesellschaft ausweislich des MoU voraussichtlich bis zum 30.06.2021
vorgenommen werden soll, erfolgen.

Darüber hinaus besteht schon jetzt das erforderliche
Sachbescheidungsinteresse. Über den Antrag konnte vor der Kontrollerlangung
des Antragstellers entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich
die Kontrollerlangung als vorhersehbar (vgl. BT-Drucks. 14/7034 v.
05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften
Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich darstellt. Dies ist
vorliegend der Fall.

Die Zielgesellschaft plant, das Grundkapital im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen von derzeit EUR 989.025,00 um
voraussichtlich EUR 3.369.564,00 auf EUR 4.358.589,00 durch Ausgabe von
voraussichtlich 3.369.564 Neuen MPS-Aktien zu erhöhen. Ausgehend von einem
Bezugspreis von EUR 2,30 je Neuer MPS-Aktie wird der Antragsteller bereits
infolge der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen mindestens über Stimmrechte
aus insgesamt 2.910.869 Neuen MPS-Aktien (entsprechend rund 66,78 % der
Stimmrechte und des Maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft) oder
aber über Stimmrechte aus bis zu 3.345.651 Neuen MPS-Aktien (entsprechend
rund 76,76 % der Stimmrechte und des maßgeblichen Grundkapitals der
Zielgesellschaft) verfügen:

- Infolge der Sachkapitalerhöhung 2 wird der Antragsteller unter
Zugrundelegung eines Verkehrswerts der Sacheinlage 2 in Höhe von EUR 5,5
Mio. insgesamt 2.367.319 Neue MPS-Aktien (entsprechend rund 54,31 % der
Stimmrechte und des Maßgeblichen Grundkapitals) unmittelbar selbst zeichnen.

- Infolge der Sachkapitalerhöhung 1 wird die Mühl24 GmbH unter
Zugrundelegung einer Bewertung der Sacheinlage 1 in Höhe von EUR 1,245 Mio.
unmittelbar weitere 543.478 Neue MPS-Aktien entsprechend rund 12,47 % der
Aktien und des Maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft) zeichnen,
deren Stimmrechte dem Antragsteller über die Mühl24 Baubedarf GmbH, die C.H.
GmbH und die Mühl24 Asia Ltd. gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3
i.V.m.
§ 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sind.

- In Abhängigkeit davon, inwieweit die bestehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft ihre Bezugsrechte im Rahmen der Bezugskapitalerhöhung
ausüben werden, wird der Antragsteller aufgrund der Finanzierungszusage
unmittelbar weitere bis zu 434.782 Neue MPS-Aktie (entsprechend rund 9,98 %
der Stimmrechte und des maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft)
zeichnen.

VII. Begründetheit

Der Antrag ist auch begründet. Es liegen die Voraussetzungen für eine
Befreiung des Antragstellers gemäß § 37 Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz
1 Nr.
3 WpÜG-AngebotsVO (im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft)
vor. Das Interesse des Antragstellers an einer Befreiung von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegt das
Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem
öffentlichen Pflichtangebot.

1. Kontrollerwerb des Antragstellers

Der Antragsteller wird voraussichtlich jedenfalls zum Zeitpunkt der
Eintragung der Sachkapitalerhöhung 2 in das Handelsregister der
Zielgesellschaft die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die
Zielgesellschaft erlangen.

2. Zweckzusammenhang zwischen Kontrollerwerb und Sanierung

Nach § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO muss der Kontrollerwerb, um im Sinne
der Vorschrift privilegiert zu sein, im Zusammenhang mit einer Sanierung
erfolgen. Da der Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft
voraussichtlich jedenfalls infolge der Eintragung der Sachkapitalerhöhung 2
in das Handelsregister der Zielgesellschaft erwerben wird und die
Sachkapitalerhöhung 2 als Teil des Sanierungskonzepts ausweislich des
Businessplans und der Gutachterlichen Stellungnahme der Gutachterin
wesentliche Voraussetzung für die positive Fortbestehens- und
Fortführungsprognose der Zielgesellschaft ist, wird der Kontrollerwerb im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgen.

3. Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft

Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende Risiken
im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen.

Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2019 weist der Abschlussprüfer
explizit auf das Bestehen bestandsgefährdender Risiken i.S. des § 322 Abs. 2
Satz 3 HGB hin. Die Zielgesellschaft weist im Jahresabschluss 2019 letztlich
einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 2.065.245,90 aus. Infolge des
Bilanzverlusts liegt ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von
EUR 977.318,40 vor. Der Bilanzverlust hat sich ausweislich des
Halbjahresberichts 2020 nochmals auf EUR 2.133.638,71 erhöht und hat zu
einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von EUR 1.045.711,21
geführt.

Die Zielgesellschaft betreibt derzeit kein operatives Geschäft und ist damit
außerstande, Umsatzerlöse zu erzielen.

4. Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft

Das im Businessplan enthaltene Sanierungskonzept ist grundsätzlich geeignet,
die Krisenursachen zu beseitigen und perspektivisch die Zielgesellschaft als
wettbewerbsfähiges Unternehmen zu erhalten.

Nach den Planungsrechnungen wird infolge der Umsetzung des
Sanierungskonzepts die bilanzielle Überschuldung der Zielgesellschaft
beseitigt. Die Planungsrechnungen weisen bis zum Ende des Planungszeitraums
keinen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag mehr aus. Zudem weisen
die Planungsrechnungen einen über den gesamten Planungszeitraum
kontinuierlich sinkenden Bilanzverlust aus. Ausweislich der
Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft wird infolge der Einbringung des
Geschäftsbetriebs der Mühl24 GmbH für das Geschäftsjahr 2021 und zum Ende
des Planungszeitraums ein positiver Cashflow erwartet. Perspektivisch
erwartet die Zielgesellschaft infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts
eine Steigerung der Umsatzerlöse.

Das vorlegte Sanierungskonzept ist nach Prüfung durch BW Partner plausibel.
BW Partner kommt in der Zusammenfassenden Beurteilung zu dem Ergebnis, dass
der Businessplan und dementsprechend auch das darin enthaltene
Sanierungskonzept ausgehend von den durch den Vorstand der Zielgesellschaft
getroffenen Annahmen und Einschätzungen folgerichtig abgeleitet,
insbesondere der Businessplan rechnerisch und formell korrekt entwickelt und
in sich nicht widersprüchlich sei. Die im Businessplan zugrunde gelegten
Annahmen sind insoweit nachvollziehbar und vertretbar.

Im Übrigen sind an die Feststellung der Erfolgsaussichten des
Sanierungskonzepts keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Zum einen ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei dieser Feststellung der Erfolgsaussichten
um eine Prognose des Geschehensablaufs auf Basis der bisher ermittelten
Daten handelt. Zum anderen kann eine Feststellung der Erfolgsaussichten nur
die Plausibilität der Sanierungsmaßnahmen prüfen. Eine Prüfung, die
berücksichtigt, ob ein anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann, ist
vom Gesetz nicht verlangt. Somit kommt es darauf an, ob das
Sanierungskonzept grundsätzlich geeignet ist, den Sanierungsfall auszulösen,
nicht aber, ob diese auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist.

5. Sanierungsbeiträge der Antragsteller

Nach der Intention des Gesetzgebers muss der Antragsteller bereit sein,
erhebliche Sanierungsbeiträge zu leisten (vgl. BT-Drucks. 14/7034 v.
05.10.2001, S. 81). Sanierungsbeiträge müssen hinreichend konkret,
verbindlich und der daraus resultierende Vorteil für eine Zielgesellschaft
messbar sein, so dass sie zur Krisenbeseitigung und mithin zum Fortbestand
der Zielgesellschaft maßgeblich beitragen.

Im Rahmen des Sanierungskonzepts ist der Antragsteller bereit, einen
erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen. Der Antragsteller stellt
aufgrund der Finanzierungszusage die Vollplatzierung der
Bezugsrechtskapitalerhöhung, durch die der Zielgesellschaft Barmittel in
Höhe von insgesamt rund EUR 1,0 Mio. zufließen sollen, sicher.

Des Weiteren soll im Rahmen der Sachkapitalerhöhung 1 der Geschäftsbetrieb
der Mühl24 GmbH in die Zielgesellschaft eingebracht werden. Der
Antragsteller hält, vermittelt über die Mühl24 Baubedarf GmbH, die C.H. GmbH
und die Mühl24 Asia Ltd., sämtliche Anteile der Mühl24 GmbH.

Schließlich soll der Antragsteller im Rahmen der Sachkapitalerhöhung 2 die
von ihm an der Hungen GbR und der Kranichfeld GbR gehaltenen Anteile in die
Zielgesellschaft einbringen.

Der Antragsteller wird somit einen wesentlichen Anteil des der
Zielgesellschaft voraussichtlich im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen
zufließenden Gesamterlöses von rund EUR 7,7 Mio. (un-)mittelbar selbst
leisten.

6. Ermessensabwägung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Vorliegend
überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Befreiung von den
Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG dem Interesse der
außenstehenden Aktionäre an der Durchführung eines Pflichtangebots.

Bei einer Abwägung der Interessen des Antragstellers mit den Interessen der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG
vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestandes des § 9
WpÜG-AngebotsVO von einem Vorrang der Interessen der potenziellen Bieter
auszugehen.

Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert
werden, was im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die
ansonsten die (drohende) Insolvenz der Zielgesellschaft und daraus
resultierend das Risiko eines Totalverlustes ihrer Investition zu
gegenwärtigen hätten.

Da der Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch seinen Sanierungsbeitrag
zum Fortbestand der Zielgesellschaft beiträgt, kann ihm nicht zugemutet
werden, den Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein
Pflichtangebot zu unterbreiten, das den Antragsteller in einem erheblichen
Umfang zusätzlich belasten würde. Sein Sanierungsbeitrag soll vorrangig der
Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zugutekommen.
Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-AngebotsVO grundsätzlich - wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu
erteilen.

Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch
unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AngebotsVO durch den
Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind
- abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft
teilzuhaben - nicht ersichtlich. Die Kontrollerlangung wird infolge der
Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen erfolgen. Die außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft können im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung durch
Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden Bezugsrechts die Verwässrung ihrer
Beteiligung an der Zielgesellschaft minimieren. Jedoch selbst diejenigen
Aktionäre, die auf eine Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten, würden aber
von einer erfolgreichen Sanierung der Zielgesellschaft wirtschaftlich
profitieren.

VIII. Nebenbestimmungen

Die Verhältnismäßigkeit des Widerrufsvorbehalts folgt mit Blick auf die
zeitlichen Vorgaben aus dem Umstand, dass der Antragsteller an die
Finanzierungszusage lediglich bis zum 30.06.2021 gebunden ist.

Dem Antragsteller wird zur Nachweiserbringung ein angemessener Zeitpuffer
eingeräumt, um Unwägbarkeiten bei der Beschaffung der entsprechenden
Nachweise Rechnung zu tragen.


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