Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der MS Industrie AG, München, ("Jährliche Erklärung 2021") zu den aktuellen Empfehlungen vom 16. Dezember 2019 der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gemäß § 161 AktG

An:

Zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger und auf der Homepage der Gesellschaft

Von:Datum:

Vorstand und Aufsichtsrat

22. Oktober 2021

Betr.:

Seiten:

Deutscher Corporate Governance Kodex,

- 8 -

Fassung vom 16. Dezember 2019

Vorstand und Aufsichtsrat der MS Industrie AG, München, erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gemäß der aktuellen Kodex-Fassung vom 16. Dezember 2019 (veröffentlicht im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020) seit Abgabe der letzten "Entsprechenserklärung" am 23. Oktober 2020 mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen in vollem Umfang entsprochen wurde:

A.2 Der Vorstand soll […] die Grundzüge des an der Risikolage des Unternehmens ausgerichteten Compliance Management Systems offenlegen. Beschäftigten soll auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben; …

B.1 Bei der Zusammensetzung des Vorstands soll der Aufsichtsrat auf die Diversität achten.

B.2 Der Aufsichtsrat soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen; die Vorgehensweise soll in der Erklärung zur Unternehmensführung beschrieben werden.

B.5 Für Vorstandsmitglieder soll eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung beschrieben werden.

C.1 Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten. Dabei soll der Aufsichtsrat auf Diversität achten. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben. Der Stand der Umsetzung soll in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht werden. Diese soll auch über die nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder informieren.

C.2 Für Aufsichtsratsmitglieder soll eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden.

C.3 Die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat soll offengelegt werden.

C.14 [Dem Kandidatenvorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder soll ein Lebenslauf beigefügt werden, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt;] dieser soll durch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergänzt und für alle Aufsichtsratsmitglieder jährlich aktualisiert auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht werden.

D.1 Der Aufsichtsrat soll [sich eine Geschäftsordnung geben und] diese auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen.

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D.2 Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Die jeweiligen Ausschussmitglieder und der Ausschuss- vorsitzende sollen namentlich in der Erklärung zur Unternehmensführung genannt werden.

D.3 Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss einrichten, der sich - soweit kein anderer Ausschuss oder das Plenum damit betraut ist - insbesondere mit der Prüfung der Rechnungslegung, der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems, sowie der Abschlussprüfung und der Compliance, befasst. Die Rechnungslegung umfasst insbesondere den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (einschließlich CSR-Berichterstattung), unterjährige Finanzinformationen und den Einzelabschluss nach HGB.

D.4 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen sowie mit der Abschlussprüfung vertraut und unabhängig sein. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben.

D.5 Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern benennt.

D.7 Der Aufsichtsrat soll regelmäßig auch ohne den Vorstand tagen.

D.11 Der Prüfungsausschuss soll regelmäßig eine Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung vornehmen.

D.13 […] In der Erklärung zur Unternehmensführung soll der Aufsichtsrat berichten, ob und wie eine Selbstbeurteilung durchgeführt wurde.

F.2 […] Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sollen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein.

G.1 Im Vergütungssystem [für den Vorstand] soll insbesondere festgelegt werden,

  • welchen relativen Anteil […] langfristig variable Vergütungsbestandteile […] an der Ziel-Gesamtvergütung haben,
  • welche […] nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile maßgeblich sind.

G.3 [Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen soll der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heranziehen], deren Zusammensetzung er offenlegt.

G.4 [Zur Beurteilung der Üblichkeit innerhalb des Unternehmens soll der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt] und dieses auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen.

G.6 Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen.

G.7 Der Aufsichtsrat soll für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegen, die sich - neben operativen - vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren sollen. Der Aufsichtsrat soll festlegen, in welchem Umfang individuelle Ziele der einzelnen Vorstandsmitglieder oder Ziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen maßgebend sind.

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G.10 Die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können.

G.11 Der Aufsichtsrat soll die Möglichkeit haben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können.

G.16 Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate [durch den Vorstand] soll der Aufsichtsrat entscheiden, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.

G.18 […] Wird den Aufsichtsratsmitgliedern dennoch eine erfolgsorientierte Vergütung zugesagt, soll sie auf eine langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein.

Den aktuellen Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" soll künftig mit Ausnahme folgender Punkte entsprochen werden:

A.2 Der Vorstand soll […] die Grundzüge des an der Risikolage des Unternehmens ausgerichteten Compliance Management Systems offenlegen. Beschäftigten soll auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben; …

Begründung:Eine Offenlegung der Grundzüge des Compliance Management Systems erscheint der Gesellschaft nicht sachgerecht, da sie Personen(-gruppen) oder Organisationen mit unlauteren, gesetzwidrigen oder kriminellen Absichten Hintertüren für dessen Umgehung öffnen könnte. Die Installierung eines sog. "Whistleblower"-Systems wiederum erscheint der Gesellschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sachgerecht, da sie einerseits für einen mittelständischen Konzern mit einem zu hohen Umsetzungsaufwand behaftet wäre und andererseits nach Meinung von Vorstand und Aufsichtsrat zu einer "Kultur des Misstrauens" im Unternehmen führen könnte.

B.1 Bei der Zusammensetzung des Vorstands soll der Aufsichtsrat auf die Diversität achten.

Begründung: Der Vorstand der MS Industrie AG besteht unverändert nur aus zwei Mitgliedern. Zum momentanen Zeitpunkt scheinen dem Aufsichtsrat und der Gesellschaft die spezielle Berücksichtigung von Diversität nicht erforderlich zu sein. Aufsichtsrat und Vorstand begrüßen jedoch ausdrücklich alle Bestrebungen, die einer geschlechterbezogenen wie auch jeder anderen Form von Diskriminierung entgegenwirken und die Vielfalt ("Diversity") angemessen fördern. Bei der Besetzung der Positionen von Vorstandsmitgliedern legt der Aufsichtsrat allein Wert auf die besondere Kompetenz und Qualifikation. Weitere Eigenschaften wie das Geschlecht, ethnische oder vergleichbare nationale Zugehörigkeit waren und sind für diese Entscheidung deshalb ohne Bedeutung.

B.2 Der Aufsichtsrat soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen; die Vorgehensweise soll in der Erklärung zur Unternehmensführung beschrieben werden.

Begründung: Der Vorstand der MS Industrie AG weist trotz seiner unternehmerischen Erfahrung ein übliches Durchschnittsalter auf. Zum momentanen Zeitpunkt scheinen dem Aufsichtsrat und der Gesellschaft eine langfristige Nachfolgeplanung nicht erforderlich zu sein.

B.5 Für Vorstandsmitglieder soll eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung beschrieben werden.

Begründung:Der übliche Altersdurchschnitt des aktuell bestellten Vorstands und die aktuellen Fachdiskussionen hierzu machen deutlich, dass Altersgrenzen für Vorstandsmitglieder per se keinen Nutzen für ein Unternehmen stiften, da die Fähigkeit, das Unternehmen erfolgreich zu führen, nicht generell bei Erreichen eines bestimmten

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Alters entfällt. Insbesondere auch angesichts der demografischen Entwicklung stehen Altersgrenzen daher im Widerspruch zu dem generellen Interesse der Gesellschaft, ihre Organe bestmöglich zu besetzen. Eine starre Altersgrenze könnte sich auch diskriminierend auswirken. Die Gesellschaft erachtet diese Empfehlung des Kodex daher nicht für sinnvoll.

C.1 Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten. Dabei soll der Aufsichtsrat auf Diversität achten. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben. Der Stand der Umsetzung soll in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht werden. Diese soll auch über die nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder informieren.

Begründung: Siehe unten zu C.2.

C.2 Für Aufsichtsratsmitglieder soll eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden.

Begründung zu C.1 bis C.2:Ein im Vorhinein fixiertes Kompetenzprofil und eine im Vorhinein fixierte Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat erscheint der Gesellschaft nicht sachgerecht. Ankeraktionäre können z.B. ein legitimes Interesse an personeller Kontinuität in der Besetzung des Aufsichtsrats haben. Der Aufsichtsrat ist zudem der Ansicht, dass eine längere Zugehörigkeit einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Einzelfall im Interesse des Unternehmens und der jeweils Wahlberechtigten liegen kann, was durch eine pauschale Regelgrenze nicht berücksichtigt würde. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats muss sich am Unternehmensinteresse ausrichten und die effektive Überwachung und Beratung des Vorstands gewährleisten. Folglich kommt es grundsätzlich und vorrangig auf die Qualifikation des Einzelnen an. Der Aufsichtsrat wird bei der Beratung seiner Vorschläge an die zuständigen Wahlgremien die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessenkonflikte und die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von Kodex-Nummer C.6 berücksichtigen. Um im Unternehmensinteresse die Auswahl geeigneter Kandidaten nicht pauschal einzuschränken, beschränkt sich der Aufsichtsrat dabei aber auf die Verfolgung von Mindestzielgrößen für den Anteil von weiblichen Aufsichtsratsmitgliedern und verzichtet insbesondere auf eine Altersgrenze und auf eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer. Im Übrigen ist die Hauptversammlung aufgrund der aktienrechtlichen Kompetenzordnung bei den Wahlen zum Aufsichtsrat weder an die vom Aufsichtsrat benannten Besetzungsziele noch an die von ihm unterbreiteten Wahlvorschläge gebunden.

C.14 [Dem Kandidatenvorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder soll ein Lebenslauf beigefügt werden, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt;] dieser soll durch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergänzt und für alle Aufsichtsratsmitglieder jährlich aktualisiert auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht werden.

Begründung:Dem Kandidatenvorschlag [des Aufsichtsrats zur Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder] wird ein Lebenslauf beigefügt, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt; dieser wird durch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergänzt. Eine jährliche Aktualisierung und permanente Veröffentlichung der Lebensläufe aller Aufsichtsratsmitglieder sowie einer Übersicht über alle "wesentlichen Tätigkeiten" neben dem Aufsichtsratsmandat auf der Internetseite des Unternehmens ist nach Ansicht der Gesellschaft aber nicht sachgerecht, zumal die weiteren Aufsichtsratsmandate der Aufsichtsratsmitglieder bereits jährlich im Jahres- und im Konzernabschluss veröffentlicht werden.

D.1 Der Aufsichtsrat soll [sich eine Geschäftsordnung geben und] diese auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen.

Begründung:Der Aufsichtsrat übt seine Funktion auf der Grundlage des AktG und der Empfehlungen des "Deutschen Corporate Governance Kodex" in der jeweils gültigen Fassung aus. Eine Veröffentlichung der Geschäftsordnung erscheint deshalb entbehrlich.

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D.2 Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Die jeweiligen Ausschussmitglieder und der Ausschuss- vorsitzende sollen namentlich in der Erklärung zur Unternehmensführung genannt werden.

Begründung:Der Aufsichtsrat der MS Industrie AG besteht derzeit unverändert nur aus drei Mitgliedern. Die Bildung von Ausschüssen wird bei dieser Größenordnung vom Aufsichtsrat daher nicht als sinnvoll erachtet.

D.3 Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss einrichten, der sich - soweit kein anderer Ausschuss oder das Plenum damit betraut ist - insbesondere mit der Prüfung der Rechnungslegung, der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems, sowie der Abschlussprüfung und der Compliance, befasst. Die Rechnungslegung umfasst insbesondere den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (einschließlich CSR-Berichterstattung), unterjährige Finanzinformationen und den Einzelabschluss nach HGB.

Begründung: Siehe oben zu D.2 und unten zu D.4.

D.4 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen sowie mit der Abschlussprüfung vertraut und unabhängig sein. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben.

Begründung zu D.3 und D.4:Siehe D.2. Fragen der Rechnungslegung, der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems, sowie der Qualität der Abschlussprüfung und der Compliance sollen weiterhin dem Gesamtorgan vorbehalten bleiben. Um ihrer Verantwortung für diese wesentlichen Aufgaben gerecht zu werden, beabsichtigen die Mitglieder des Aufsichtsrats auch künftig hieran unmittelbar mitzuwirken. Neben der jährlich stattfindenden Bilanzsitzung von Vorstand und Aufsichtsrat in Gegenwart der Wirtschaftsprüfer, auf der die Abschlüsse des Konzerns und der Aktiengesellschaft eingehend erörtert werden, besteht für alle Aufsichtsratsmitglieder die Möglichkeit, sich zuvor intensiv über Prüfungsinhalte und -ergebnisse zu informieren und sowohl Fragen zu stellen als auch Anregungen zu geben. Es wird aber darauf geachtet, dass mindestens ein Aufsichtsratsmitglied über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Prüfungswesen sowie in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen, internen Kontrollverfahren und Compliance verfügt.

D.5 Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern benennt.

Begründung:Siehe D.2. Aufgrund der derzeitigen Größe des Aufsichtsrats halten Vorstand und Aufsichtsrat die Einrichtung eines Nominierungsausschusses für nicht erforderlich.

D.7 Der Aufsichtsrat soll regelmäßig auch ohne den Vorstand tagen.

Begründung:Die Einbindung des Vorstands in die Aufsichtsratssitzungen hat sich bewährt. Fragen des Aufsichtsrates können so direkt und effizient geklärt werden. Zudem bestimmt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, dass die Mitglieder des Vorstands an den Sitzungen teilnehmen, soweit der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.

D.11 Der Prüfungsausschuss soll regelmäßig eine Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung vornehmen.

Begründung:Siehe D.2.

D.13 […] In der Erklärung zur Unternehmensführung soll der Aufsichtsrat berichten, ob und wie eine Selbstbeurteilung durchgeführt wurde.

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