Karlsruhe (Reuters) - Der Bundesgerichtshof hat erstmals festgestellt, dass Youtube und die Plattform Upload unter bestimmten Bedingungen Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen leisten müssen.

Das kann auch gelten, wenn die Urheberrechtsverletzungen von Dritten begangen wurden. Die Betreiber können im Grundsatz auch zur Auskunft verpflichtet werden, wer die Rechtsverletzungen begangen hat und müssen hierzu Email-Adressen mitteilen, erklärte der BGH am Donnerstag. Voraussetzung für die Haftung ist allerdings, dass die Plattform-Inhaber nicht gegen Urheberrechtsverletzungen vorgegangen sind oder nicht rechtzeitig tätig wurden, als sie von illegalen Einstellungen erfuhren. Eine Haftung tritt auch ein, wenn das Unternehmen etwa durch Geldzahlungen Anreize schafft, dass Nutzer illegal Musik oder Videos einstellen.

Der BGH traf in den sieben ihm vorliegenden Fällen aber keine endgültige Entscheidung über die Haftung von Youtube beziehungsweise Upload, weil noch Feststellungen fehlen. Alle sieben Verfahren wurden an die Vorinstanzen zurückverwiesen. Damit geht der seit Jahren andauernde Streit in eine neue Runde: Das Oberlandesgericht Hamburg und das Oberlandesgericht München müssen die Schadenersatz- und Auskunftsansprüche nun unter den vom BGH aufgestellten Maßstäben neu prüfen. Ein Youtube-Sprecher erklärte, man werde die Entscheidung detailliert prüfen. "Wir vertrauen in die Systeme, die wir gegen Urheberrechtsverletzungen etabliert haben, und helfen den Rechteinhabern, ihren fairen Anteil zu bekommen."

Die Klage gegen Youtube betrifft Musiktitel und Konzertmitschnitte der Sängerin Sarah Brightman, die 2008 unberechtigt auf die Plattform hochgeladen wurden. Nach einem entsprechenden Anwaltsschreiben des Produzenten wurden die Videos teilweise gelöscht, zwei Wochen später waren sie aber wieder abrufbar. Upload wurde unter anderem von Constantin Film, Sony Music und der Verwertungsgesellschaft Gema verklagt, weil urheberrechtlich geschützte Musiktitel und Filme auf der Shareholder-Plattform eingestellt wurden. Upload selbst veröffentlicht zwar keine Linksammlung über die abrufbaren Titel. Aber Dritte stellen entsprechende Linksammlungen ein. Zudem zahlt Upload bis zu 40 Euro für eintausend Downloads. Der BGH sah "gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass Upload keine hinreichenden technischen Maßnahmen ergriffen hat", um Urheberrechtverletzungen effektiv entgegenzuwirken, wie der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch erläuterte.

Zur den Voraussetzungen einer Haftung hatte auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor einem Jahr eine Entscheidung getroffen. Die war nun Grundlage für das Urteil des BGH. Bisher waren die Plattformbetreiber bei Urheberrechtsverletzungen nur zur Unterlassung verpflichtet, nicht jedoch zu Schadenersatz oder gar Auskunft über die Identität der Täter. Das hat sich durch die EuGH-Rechtsprechung geändert. (AZ: I ZR 140/15, I ZR 53/17 u.a.)

(Bericht von Ursula Knapp; redigiert von Sabine Wollrab. Bei Rückfragen wenden Sie sich an unsere Redaktion unter berlin.newsroom@thomsonreuters.com (für Politik und Konjunktur) oder frankfurt.newsroom@thomsonreuters.com (für Unternehmen und Märkte).)