MÜNSTER (AFP)--Im Ausland ansässige Anbieter von sozialen Netzwerken sind laut einem Urteil von der Pflicht ausgenommen, strafbare Äußerungen auf ihren Plattformen zu überprüfen und an das Bundeskriminalamt weiterzuleiten. Zudem müssen sie Nutzern keine Verfahren anbieten, um die Löschung oder Sperrung einer strafbaren Äußerung durch den Anbieter überprüfen zu lassen, wie das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster laut Mitteilung entschied. (Az. 13 B 381/22)

Hintergrund der Klage des Meta-Konzerns war eine Reform des deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) aus dem Jahr 2021. Danach bekamen Nutzer sozialer Netzwerke ein Überprüfungsrecht, wenn ein eigener Post gelöscht oder ein als rechtswidrig gemeldeter Post beibehalten wird. Dafür sollten die Netzwerkbetreiber Überprüfungsverfahren - sogenannte Gegenvorstellungsverfahren - einführen.

Zudem schreibt das Gesetz eine Weiterleitungspflicht vor, derzufolge Internetunternehmen mutmaßlich strafbare Äußerungen in sozialen Medien zusammen mit Nutzerdaten bei einer neuen Zentralstelle des Bundeskriminalamts melden müssen. Von der Pflicht waren die Internetunternehmen Google und Meta wegen anhängiger Klagen zunächst befreit.

In dem aktuellen Verfahren wandte sich der Facebook-Betreiber Meta mit Sitz in Irland gegen die Vorgaben des Gesetzes. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Konzern hinsichtlich der Weiterleitungspflicht Recht und bestätigte damit auch das Urteil aus erster Instanz. Den Antrag gegen die Überprüfungsverfahren lehnte das Verwaltungsgericht Köln in erster Instanz jedoch zunächst ab, wogegen sich das Internetunternehmen wehrte. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Meta-Konzern nun teilweise Recht.

Demnach müssen Anbieter sozialer Netzwerke mit Sitz im Ausland ihren Nutzern keine Verfahren anbieten, mit denen sie die Löschung oder Sperrung von strafbaren Äußerungen überprüfen lassen können. Auswärtige Anbieter darauf zu verpflichten, verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen das EU-Recht. Dieses sehe ein sogenanntes Herkunftslandprinzip vor.

Ein Anbieter sozialer Netzwerke unterliegen demnach nur dem Recht des EU-Mitgliedsstaats, in dem er niedergelassen ist - im Fall von Meta ist das Irland. Überprüfungsverfahren zu gelöschten oder gesperrten Inhalten können Mitgliedsstaaten nach Ansicht des Gerichts nur für die im eigenen Land ansässigen Anbieter festlegen.

Anders entschied das Gericht jedoch bei dem Überprüfungsrecht der Nutzer hinsichtlich der Löschung und Sperrung von nicht strafbaren, sonstigen Inhalten - etwa Äußerungen, die gegen die Geschäftsbedingungen des Anbieters verstoßen. In diesen Fällen müssen auch nicht-deutsche Anbieter ein Überprüfungsverfahren anbieten. Da ein Verstoß der Unternehmen hier nicht mit einem Bußgeld belegt werden könne, sei den Anbietern dies zuzumuten, hieß es zur Begründung. Das Urteil ist rechtskräftig.

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March 21, 2023 09:15 ET (13:15 GMT)