04.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Merck KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung    
Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.04.2020  
in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
                                                                               
11.03.2020 / 15:05                                                             
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP                         
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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Merck KGaA Darmstadt - ISIN DE 000 659 990 5 -                                 
- Wertpapierkennnummer 659 990 - Die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft   
werden hiermit zu der am Freitag, dem 24. April 2020 um 10:00 Uhr MESZ         
in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main,  
Deutschland, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.          
Tagesordnung                                                                   
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom    
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten          
Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §   
289a, § 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des               
Aufsichtsrats                                                                  
                                                                               
Der Aufsichtsrat hat den von der Geschäftsleitung aufgestellten                
Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt.    
Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Feststellung      
des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung).   
Die genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung   
an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. Zusätzlich         
werden sie von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft      
zur Einsicht der Kommanditaktionäre (nachfolgend auch 'Aktionäre') ausgelegt   
(siehe dazu näher den Abschnitt 'Informationen und Unterlagen zur              
Hauptversammlung; Internetseite'). Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist kein        
Beschluss zu fassen.                                                           
                                                                               
2. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das        
Geschäftsjahr 2019                                                             
                                                                               
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten        
Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 festzustellen.          
                                                                               
3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2019                                                                           
                                                                               
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den auf die            
Kommanditaktionäre entfallenden Teil des Bilanzgewinns der Gesellschaft in     
Höhe von 194.502.706,90 Euro wie folgt zu verwenden:                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,30 Euro je Stückaktie auf das    
dividendenberechtigte Grundkapital zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung,      
dies sind 168.014.927,60 Euro insgesamt.                                       
                                                                               
b) Vortrag des Restbetrages in Höhe von 26.487.779,30 Euro auf neue            
Rechnung.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den                          
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 29.            
April 2020, fällig.                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das           
Geschäftsjahr 2019                                                             
                                                                               
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr   
2019 amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung für ihre Tätigkeit im        
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.                                     
                                                                               
5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019                                                                           
                                                                               
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr   
2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im           
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.                                     
                                                                               
6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und                     
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die   
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des                      
Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2020                            
                                                                               
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
für das Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer      
sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht                                
des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 enthaltenen verkürzten        
Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen.                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und            
Gewinnabführungsvertrag                                                        
                                                                               
Die Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, hat als alleinige Gesellschafterin     
und herrschende Gesellschaft (nachfolgend auch die 'Obergesellschaft') am      
14. Februar 2020 mit der BSSN UG (haftungsbeschränkt), Darmstadt,              
Deutschland (nachfolgend die 'Untergesellschaft'), einen Beherrschungs- und    
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.                                         
                                                                               
Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen   
Inhalt:                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- Die Untergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Obergesellschaft. Die     
Obergesellschaft ist demgemäß berechtigt, der Untergesellschaft Weisungen      
hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Soweit keine            
Weisungen erteilt werden, behält die Geschäftsführung der Untergesellschaft    
die volle                                                                      
Entscheidungsbefugnis.                                                         
                                                                               
- Die Untergesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren     
ganzen Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. Abzuführen ist -             
vorbehaltlich einer Bildung von Rücklagen nach Maßgabe des Vertrages - der     
ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen     
etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 HGB       
ausschüttungsgesperrten Betrag und erhöht um etwaige den anderen               
Gewinnrücklagen nach Maßgabe des Vertrages entnommene Beträge. Die             
Gewinnabführung darf jedoch den in § 301 AktG, der in seiner jeweils           
gültigen Fassung entsprechend anzuwenden ist, genannten Betrag nicht           
überschreiten.                                                                 
Die Abführung von Gewinn, der aus der Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272    
Abs. 2 Nr. 4 HGB) oder vorvertraglichen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)     
oder aus vorvertraglichen Gewinnvorträgen stammt, ist ausgeschlossen.          
                                                                               
- Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der Obergesellschaft Beträge aus   
                                                                               
dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB      
nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei            
vernünftiger                                                                   
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.                       
                                                                               
- Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach §      
272                                                                            
Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Obergesellschaft aufzulösen und zum          
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags zu verwenden oder      
als Gewinn abzuführen.                                                         
                                                                               
- Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der   
                                                                               
Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt fällig.             
                                                                               
- Die Obergesellschaft ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in     
seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der                
Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit        
dieser nicht                                                                   
dadurch ausgeglichen wird, dass während der Dauer des Vertrages gebildete      
andere Gewinnrücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet        
werden. Der zu übernehmende Verlust wird durch die Auflösung von               
Kapitalrücklagen sowie vorvertraglicher Gewinnrücklagen und durch              
vorvertragliche Gewinnvorträge nicht gemindert.                                
                                                                               
- Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres      
der                                                                            
Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt fällig.             
                                                                               
- Der Obergesellschaft steht das Recht zu, bereits im Laufe des                
Geschäftsjahres im Hinblick auf etwa zu erwartende Gewinnabführungen der       
Untergesellschaft                                                              
Vorauszahlungen zu verlangen, soweit die Liquidität der Untergesellschaft      
die Zahlung solcher Vorauszahlungen zulässt. Eine Verzinsung des               
Ergebnisverrechnungskontos wird nicht vorgenommen.                             
                                                                               
- Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Hauptversammlung bzw. die       
Gesellschafterversammlung der vertragsschließenden Gesellschaften.             
                                                                               
- Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes     
der                                                                            
Untergesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechtes der      
Obergesellschaft - rückwirkend ab dem 1. Januar 2020, 0.00 Uhr, also           
erstmals für das Geschäftsjahr 2020 der Untergesellschaft. Die Vereinbarung    
zum                                                                            
Weisungsrecht der Obergesellschaft gilt erst ab der Eintragung des Vertrages   
                                                                               
in das Handelsregister des Sitzes der Untergesellschaft.                       
                                                                               
- Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist nicht vor Ablauf    
von fünf Zeitjahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Untergesellschaft,   
in                                                                             
dem der Vertrag wirksam geworden ist, kündbar (Mindestlaufzeit), frühestens    
zum Ablauf des 31. Dezember 2024. Vorbehaltlich der Einhaltung der             
Mindestlaufzeit kann der Vertrag zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der      
Untergesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich    
gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne             
Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund         
gelten                                                                         
insbesondere die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der beiden     
vertragsschließenden Gesellschaften. Darüber hinaus ist die Obergesellschaft   
                                                                               
zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die          
Mehrheit der Stimmrechte an der Untergesellschaft zusteht.                     
                                                                               
- Die Obergesellschaft war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs-    
und Gewinnabführungsvertrages alleinige Gesellschafterin der                   
Untergesellschaft                                                              
und wird dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund   
                                                                               
sind von der Obergesellschaft weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für   
                                                                               
außenstehende Gesellschafter zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine         
Prüfung durch einen Vertragsprüfer nicht erforderlich (§ 293b AktG).           
                                                                               
- Die Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft hat dem Beherrschungs-   
                                                                               
und Gewinnabführungsvertrag am 6. Februar 2020 zugestimmt.                     
                                                                               
- Die Geschäftsleitung der Obergesellschaft und die Geschäftsführung der       
Untergesellschaft haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen Bericht            
erstattet, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im            
Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden ist.     
Der                                                                            
gemeinsame Bericht wird zusammen mit weiteren zu veröffentlichenden            
Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die            
Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. Zusätzlich wird er von der     
Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der          
Aktionäre ausgelegt (siehe dazu näher den Abschnitt 'Informationen und         
Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite').                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs-     
und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Februar 2020                               
zwischen der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, und der BSSN UG               
(haftungsbeschränkt), Darmstadt, Deutschland, zuzustimmen.                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Aktuelle Hinweise und Informationen zur Hauptversammlung finden Sie auf der    
Internetseite der Gesellschaft (www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv).       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Voraussetzung für die Teilnahme                                                
                                                                               
an der Hauptversammlung                                                        
                                                                               
und die Ausübung des Stimmrechts                                               
                                                                               
                                                                               
1. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind    
gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft                           
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am 17. April 2020, 24:00  
Uhr MESZ bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse          
angemeldet und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten              
besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes, der sich auf den Beginn des 3. April 
2020 (0:00 Uhr MESZ, sog. 'Nachweisstichtag') bezieht, übermittelt haben:      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
c/o Deutsche Bank AG                                                           
                                                                               
Securities Production                                                          
                                                                               
General Meetings                                                               
                                                                               
Postfach 20 01 07                                                              
                                                                               
60605 Frankfurt am Main                                                        
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
oder Telefax: +49 69 12012-86045                                               
                                                                               
oder E-Mail: wp.hv@db-is.com                                                   
                                                                               
                                                                               
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§    
126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer                              
Sprache abgefasst sein.                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem     
teilnahmeberechtigten Aktionär oder dem Bevollmächtigten                       
die Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen    
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten                             
wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und  
des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu                                    
tragen. Anders als die Anmeldung ist die Eintrittskarte jedoch nicht           
Teilnahmevoraussetzung, sondern dient der Vereinfachung                        
des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung.       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2. Bedeutung des Nachweisstichtags                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die        
Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.               
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung  
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär                                 
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. 
Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang                                 
des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum   
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand                               
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem               
Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit                      
des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen  
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag                      
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der        
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.                            
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf  
die Berechtigung zur Teilnahme oder auf den                                    
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem  
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag                           
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von   
ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt,                    
soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur           
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag                        
hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
3. Stimmrechtsvertretung                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten,    
können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.                                
B. durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine                     
Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte          
Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch im Fall 
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte                            
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden           
Bestimmungen erforderlich.                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft müssen in Textform                                  
oder elektronisch über das internetgestützte Vollmachtssystem auf der          
Internetseite der Gesellschaft (www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv)        
erfolgen, wenn kein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), keine               
Aktionärsvereinigung oder keine andere der in § 135 AktG                       
gleichgestellten Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur    
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,                             
welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß       
angemeldeten Personen mit der Eintrittskarte zugesandt.                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre können zur Bevollmächtigung zudem das internetgestützte              
Vollmachtssystem nutzen. Zur Verwendung des internetgestützten                 
Vollmachtssystems ist die Eingabe der Eintrittskartennummer sowie einer        
Prüfziffer erforderlich, die sich ebenfalls auf der                            
Eintrittskarte befindet. Das internetgestützte Vollmachtssystem dient zugleich 
als elektronischer Weg für die Übermittlung                                    
des Nachweises der Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft. Aus  
organisatorischen Gründen kann die Nutzung des                                 
internetgestützten Vollmachtssystems am Tag der Hauptversammlung (24. April    
2020) nur bis zum Ende der Rede des Vorsitzenden                               
der Geschäftsleitung angeboten werden.                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Vollmacht, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können der  
Gesellschaft vor der Hauptversammlung auch postalisch,                         
per Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
c/o Computershare Operations Center                                            
                                                                               
80249 München                                                                  
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
oder Telefax: +49 89 30903-74675                                               
                                                                               
oder E-Mail: MRK-hv2020@computershare.de                                       
                                                                               
                                                                               
Der Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs gegenüber der Gesellschaft
kann am Tag der Hauptversammlung auch dadurch                                  
erfolgen, dass der Bevollmächtigte den Nachweis (z.B. das Original oder eine   
Kopie der Vollmacht oder des Widerrufs) an der                                 
Anmeldung vorweist.                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von Intermediären (z.B. von   
Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen oder                                 
anderer der in § 135 AktG gleichgestellten Personen ist die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.                                 
Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der  
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.                          
Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine               
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten       
Personen bevollmächtigen wollen, sollten sich mit diesem bzw. dieser über die  
Form der Vollmacht abstimmen.                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich wie bisher an, sich durch von der     
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei                                 
den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu 
eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung                                  
des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,    
weisungsgemäß abzustimmen; ohne Weisungen des                                  
Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht   
zur Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche                      
und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten   
Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand                  
der Stimme enthalten. Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen,       
Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung                               
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden sie nicht           
entgegennehmen.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vor der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der       
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch                       
über das internetgestützte Vollmachtssystem oder in Textform auf dem Formular  
'Vollmacht und Weisungen für die Stimmrechtsvertretung                         
durch von der Gesellschaft benannte Vertreter' erteilt werden, das sich auf der
Eintrittskarte befindet, die den Aktionären                                    
nach der Anmeldung zugesandt wird. Vollmachten und Weisungen an die von der    
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die                               
per Post, Telefax oder per E-Mail erteilt werden, müssen spätestens bis zum 23.
April 2020 (15:00 Uhr MESZ) unter folgender                                    
Adresse eingehen:                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
c/o Computershare Operations Center                                            
                                                                               
80249 München                                                                  
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
oder Telefax: +49 89 30903-74675                                               
                                                                               
oder E-Mail: MRK-hv2020@computershare.de                                       
                                                                               
                                                                               
Gleiches gilt, wenn Aktionäre die Vollmacht an die von der Gesellschaft        
benannten Stimmrechtsvertreter auf dem vorgenannten                            
Weg widerrufen möchten. Über das internetgestützte Vollmachtssystem können     
Vollmacht und Weisungen auch noch während der Hauptversammlung                 
(24. April 2020) bis zum Ende der Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung   
erteilt, geändert oder widerrufen werden.                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch Dritte oder die von der        
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die                           
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie oben          
beschrieben erforderlich.                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur           
Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre                       
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt oder können sie unter                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
einsehen.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach                                      
                                                                               
§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,                                
                                                                               
§ 127, § 131 Abs. 1 AktG                                                       
                                                                               
                                                                               
1. Ergänzung der Tagesordnung (§§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG)                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder   
den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR                                  
500.000,00 erreichen, können gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen,   
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt                                  
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder   
eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen                           
müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis  
zum Ablauf des 24. März 2020 (24:00 Uhr MESZ),                                 
schriftlich unter der nachstehenden Adresse zugehen:                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
- HV-Büro -                                                                    
                                                                               
Frankfurter Straße 250                                                         
                                                                               
64293 Darmstadt                                                                
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
                                                                               
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der                                     
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsleitung  
über den Antrag halten (§ 278 Abs. 3, § 122                                    
Abs. 2, § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise
wie bei der Einberufung.                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1,   
127 AktG                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Geschäftsleitung und        
Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie                          
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers übersenden. Zugänglich zu machende
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen                              
sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung.                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 9. April 
2020, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachstehend                                    
genannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und            
Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen                       
der §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und - 
bei Anträgen - der Begründung unverzüglich                                     
nach ihrem Eingang im Internet unter                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls  
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die    
folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
- HV-Büro -                                                                    
                                                                               
Frankfurter Straße 250                                                         
                                                                               
64293 Darmstadt                                                                
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
oder Telefax: +49 6151 72-9877                                                 
                                                                               
oder E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com                  
                                                                               
                                                                               
Anderweitig adressierte Gegenanträge können nicht berücksichtigt werden.       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
3. Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der               
Geschäftsleitung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft                
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der         
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht                            
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der     
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie                            
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen         
Unternehmen.                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
4. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG
i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131                                     
Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft                      
(www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv) zum Abruf zur Verfügung.              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Informationen und Unterlagen                                                   
                                                                               
zur Hauptversammlung; Internetseite                                            
                                                                               
                                                                               
Die Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen im Zusammenhang   
mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung                               
der Hauptversammlung über die folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar:
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
Abrufbar sind dabei insbesondere zu den Tagesordnungspunkten 1 und 7 die dort  
genannten bzw. in Bezug genommenen Unterlagen.                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Diese Unterlagen können auch in den Geschäftsräumen der                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
Besucherempfang                                                                
                                                                               
Frankfurter Straße 131                                                         
                                                                               
64293 Darmstadt                                                                
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
                                                                               
eingesehen werden. Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und        
kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen.                       
Das Verlangen ist an die unter der Ziffer 2 (Anträge von Aktionären nach § 126 
Abs. 1 AktG) genannte Adresse zu richten.                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen werden auch während   
der Hauptversammlung zugänglich sein und zur                                   
Einsichtnahme ausliegen.                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Etwaige veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und      
Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über                            
die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte                                      
                                                                               
im Zeitpunkt der Einberufung                                                   
                                                                               
                                                                               
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
Gesellschaft 168.014.927,60 Euro (in Worten:                                   
einhundertachtundsechzig Millionen vierzehntausendneunhundertsiebenundzwanzig  
Euro und sechzig Cent), eingeteilt in 129.242.251                              
auf den Inhaber lautende Stückaktien und eine Namensaktie. Jede der insgesamt  
129.242.252 Aktien gewährt eine Stimme, so dass                                
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 129.242.252 Stimmrechte      
bestehen.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Übertragung der Hauptversammlung im Internet                                   
                                                                               
Alle Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit können die               
Hauptversammlung auf Anordnung des Versammlungsleiters am                      
24. April 2020 ab 10:00 Uhr MESZ bis zum Ende der Rede des Vorsitzenden der    
Geschäftsleitung live im Internet unter                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv                                         
                                                                               
verfolgen. Die Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung sowie die            
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung                         
ebenfalls dort veröffentlicht.                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
5. Hinweis zum Datenschutz                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der   
Aktionäre haben für die Gesellschaft einen hohen                               
Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Name,  
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,                        
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) erfolgt auf Grundlage der  
geltenden Datenschutzgesetze.                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme
an der Hauptversammlung zwingend erforderlich                                  
und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich       
anmeldenden Aktionär. Die Gesellschaft ist für die                             
Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche             
Verpflichtung, eine Hauptversammlung durchzuführen und                         
die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten  
Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung                        
Ihrer personenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz in Verbindung mit   
Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, München, als externer             
Dienstleister, der zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung             
beauftragt wird, erhält nur solche personenbezogenen Daten, welche für die     
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich                        
sind, und verarbeitet die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der 
Gesellschaft.                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ihre Daten werden ausschließlich in Ländern verarbeitet, die der Europäischen  
Union angehören.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre haben Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, und               
Löschungsrechte entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen           
bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können  
die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich                         
und jederzeit über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
- HV-Büro -                                                                    
                                                                               
Frankfurter Straße 250                                                         
                                                                               
64293 Darmstadt                                                                
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
oder Telefax: +49 6151 72-9877                                                 
                                                                               
oder E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com                  
                                                                               
                                                                               
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter:              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck KGaA                                                                     
                                                                               
Darmstadt, Deutschland                                                         
                                                                               
- Datenschutzbeauftragter -                                                    
                                                                               
Frankfurter Straße 250                                                         
                                                                               
64293 Darmstadt                                                                
                                                                               
Deutschland                                                                    
                                                                               
oder Telefax: +49 6151 72-915167                                               
                                                                               
oder E-Mail: datenschutz@merckkgaa-darmstadt-germany.com                       
                                                                               
                                                                               
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu unseren                 
Aufbewahrungspflichten und Ihren Rechten, stehen auf der Internetseite         
der Gesellschaft (www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv) zum Abruf zur        
Verfügung.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Darmstadt, Deutschland, im März 2020                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Geschäftsleitung                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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11.03.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache:     Deutsch                                        

Unternehmen: Merck KGaA                                     

             Frankfurter Str. 250                           

             64293 Darmstadt                                

             Deutschland                                    

Telefon:     +49 6151 7226906                               

E-Mail:      hauptversammlung@merckkgaa-darmstadtgermany.com

Internet:    http://www.merckgroup.com                      

ISIN:        DE0006599905                                   

WKN:         659990                                         







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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994807  11.03.2020