EQS-News: MEDICLIN Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2023 in Offenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

05.05.2023 / 15:07 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


MEDICLIN Aktiengesellschaft Offenburg – ISIN DE0006595101 –
– WKN 659510 – Einladung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 15. Juni 2023, um 11.00 Uhr (MESZ) in der Oberrheinhalle, Messe Offenburg-Ortenau,
Schutterwälder Straße 3, 77656 Offenburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts der MEDICLIN Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs

Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.mediclin.de/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 des Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der festgestellte Jahresabschluss der MEDICLIN Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2022 weist einen Bilanzgewinn in Höhe von 9.154.609,95 Euro aus.

Da im Geschäftsjahr 2023 anstehende Investitionsvorhaben eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft erfordern, sind Vorstand und Aufsichtsrat der Auffassung, dass eine vollständige Thesaurierung des Bilanzgewinns geboten ist, um den Bestand und die dauerhafte Rentabilität der Gesellschaft in den nächsten Jahren zu sichern.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der MEDICLIN Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 9.154.609,95 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach § 162 AktG verpflichtet, jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung im letzten Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers (PwC), Frankfurt, einer formellen Prüfung unterzogen. Der Vermerk über das Ergebnis dieser Prüfung ist im Anschluss an den Vergütungsbericht vollständig wiedergegeben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den von Vorstand und Aufsichtsrat erstellten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist nachstehend unter Ziffer II abgedruckt und ab Einberufung der Hauptversammlung (und auch während der Hauptversammlung) auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.mediclin.de/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar.

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung nach § 118a AktG und weitere Satzungsänderungen in diesem Zusammenhang

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde unter anderem § 118a neu in das Aktiengesetz eingefügt, der auch nach Auslaufen der anlässlich der Covid-19-Pandemie eingeführten gesetzlichen Sonderregelungen die Durchführung einer Hauptversammlung in virtueller Form ermöglicht. Hierfür ist eine entsprechende Ermächtigung der Hauptversammlung erforderlich, die nach § 118a Abs. 4 Satz 2 AktG für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden kann.

Nach der gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei der Präsenzhauptversammlung und der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a AktG um gleichwertige Formate. Insbesondere werden die Rechte der Aktionäre durch die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und elektronische Kommunikationswege vollumfänglich gewahrt. Aufgrund der grundsätzlich positiven Erfahrungen mit der Durchführung virtueller Hauptversammlungen in den letzten drei Jahren möchten Vorstand und Aufsichtsrat der MEDICLIN Aktiengesellschaft auch in Zukunft die Möglichkeit haben, virtuelle Hauptversammlungen durchzuführen. Präsenzhauptversammlungen werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Vorstand wird vielmehr jedes Jahr erneut sorgfältig abwägen, welches Format für die Durchführung der Hauptversammlung unter den gegebenen Umständen angemessen erscheint.

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, dem Vorstand in der Satzung eine Ermächtigung nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG zur Einberufung von virtuellen Hauptversammlungen zu erteilen, die innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsbestimmung in das Handelsregister stattfinden.

Zudem sollen in der neugefassten Satzung einige Bestimmungen bzw. Befugnisse ergänzt werden, die bislang nicht enthalten waren, aus Sicht der Gesellschaft aber notwendig erscheinen. Hierzu gehört zunächst die Regelung der Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an der Hauptversammlung, an der diese grundsätzlich persönlich teilnehmen. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Um dem Aufsichtsrat der Gesellschaft zukünftig ausreichend Flexibilität zu gewähren, soll die Satzung eine solche Regelung für die Fälle vorsehen, in denen Aufsichtsratsmitgliedern eine persönliche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Im Falle einer virtuellen Hauptversammlung soll die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern zudem auch dann im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen dürfen, wenn kein Fall der persönlichen Hinderung vorliegt.

Zudem soll in § 16 Abs. 2 der Satzung klargestellt werden, dass der Vorsitzende der Hauptversammlung auch das Nachfragerecht der Aktionäre, dem im Falle der Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen ggf. besondere Bedeutung zukommt, zeitlich angemessen beschränken kann.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Änderungen der Satzung der Gesellschaft zu beschließen:

7.1

Ermächtigung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung

Die Überschrift von § 13 der Satzung wird durch „Ort und Einberufung, virtuelle Hauptversammlung“ ersetzt und § 13 der Satzung um folgenden Abs. 3 ergänzt:

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung), wenn die Versammlung innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister stattfindet.

7.2

Weitere Satzungsänderungen

§ 15 der Satzung wird um folgenden Abs. 4 ergänzt:

(4)

Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen (a) ihnen ausnahmsweise aufgrund gesetzlicher Einschränkungen oder aufgrund ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die persönliche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, oder (b) die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Satz 1 gilt nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist.

§ 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

(2)

Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie Art und Form der Abstimmung. Der Vorsitzende bestimmt ferner die Reihenfolge der Redner. Er kann das Rede- und Frage- bzw. Nachfragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Frage- und Redebeiträge festzusetzen.

§ 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft hat derzeit folgenden Wortlaut:

(2)

Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie Art und Form der Abstimmung. Der Vorsitzende bestimmt ferner die Reihenfolge der Redner. Er kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Frage- und Redebeiträge festzusetzen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Tagesordnungspunkte 7.1 und 7.2 einzeln abstimmen zu lassen.

II. Vergütungsbericht der MEDICLIN Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 gemäß § 162 AktG (Tagesordnungspunkt 6)

Vergütungsbericht der MEDICLIN Aktiengesellschaft

Darstellung der Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022

Einleitung

Der vorliegende Vergütungsbericht 2022 ist entsprechend den Vorschriften des § 162 AktG aufgestellt und erläutert die Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der MEDICLIN Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022. Die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder werden jeweils im Einklang mit dem für sie geltenden Vergütungssystem vergütet. Die aus festen und variablen Bestandteilen zusammengesetzte Gesamtvergütung entspricht für alle gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands den Vorgaben im derzeit gültigen Vergütungssystem unserer Gesellschaft nach § 87a AktG. Sollten bei Altverträgen Abweichungen zum derzeitig gültigen Vergütungssystem bestehen, wird an der jeweiligen Stelle darauf hingewiesen. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen – unter Namensnennung – gegenwärtigen oder früherem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen. Der Vergütungsbericht wird in dem Geschäftsjahr erstellt, das auf das Geschäftsjahr folgt, für das der Vergütungsbericht aufzustellen ist. Der Vergütungsbericht 2022 wird der Hauptversammlung der MEDICLIN Aktiengesellschaft am 15. Juni 2023 zur Billigung vorgelegt (§ 120a Abs. 4 Satz 1 AktG). Nach dem Billigungsbeschluss werden der Vergütungsbericht und der Vermerk über dessen Prüfung zehn Jahre lang auf der Internetseite der Gesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht (§ 162 Abs. 4 AktG). Der Vergütungsbericht 2021 wurde in der virtuellen Hauptversammlung der MEDICLIN Aktiengesellschaft am 31. Mai 2022 mit einer Mehrheit von 98,04 % gebilligt. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sehen die hohe Zustimmung zum Vergütungsbericht als Bestätigung der gewählten Darstellung und werden diese daher beibehalten.

Zusammensetzung des Vorstands und des Präsidialausschusses

Dem Vorstand gehörten im Geschäftsjahr folgende Mitglieder an: Dr. Joachim Ramming (CEO), Dr. York Dhein (COO) und Tino Fritz (CFO).

Dem Präsidialausschuss gehörten im Geschäftsjahr folgende Mitglieder an: Dr. Jan Liersch (Vorsitzender), Hans Hilpert, Kai Hankeln, Rainer Laufs, Thomas Müller, Dr. Thomas Witt (bis 31.10. 2022) und Dr. Sigrid Krause (ab 1.11.2022)

Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrer Verantwortungs- und Aufgabenbereiche angemessen zu vergüten und dabei Erfolg und Entwicklung der MEDICLIN Aktiengesellschaft und des Konzerns der MEDICLIN Aktiengesellschaft sowie die Leistung der Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen.

Die Vergütung setzt sich neben einer festen, monatlich zahlbaren Grundgehalt und Nebenleistungen aus einer jährlichen, kurzfristigen variablen Vergütung (Short Term lncentive („STI")) und einer mehrjährigen, langfristigen variablen Vergütung (Long Term lncentive („LTI")) zusammen. Das STI ist an die Entwicklung des EBITDA (in absoluten Zahlen) sowie an die EBITDA-Marge geknüpft, wobei maßgeblich der geprüfte Konzernabschluss ist. Hierdurch wird die Vorstandsvergütung unmittelbar an die Entwicklung von Profitabilität und Ertragsstärke gekoppelt, was nicht zuletzt zur Verfolgung des strategischen Ziels einer nachhaltigen Sicherung des Unternehmens und seiner positiven Entwicklung beiträgt und einen Gleichlauf der Interessen von Aktionären und Vorstandsmitgliedern gewährleisten soll. Ferner fließen durch den Aufsichtsrat vor Beginn eines Geschäftsjahres festzulegende, nichtfinanzielle Leistungskriterien in die Bemessung des STI ein. Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder noch stärker an der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und des Konzerns auszurichten, bemisst sich das LTl in Abhängigkeit von der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate (Compound Annual Growth Rate („CAGR")) des Konzerneigenkapitals über einen mehrjährigen Bemessungszeitraum; hierdurch werden Anreize im Sinne einer langfristigen Stärkung des Eigenkapitals und damit der Stabilität des Unternehmens gesetzt. Mit dieser Ausgestaltung des Vergütungssystems insgesamt − einschließlich der Festvergütungsbestandteile − zielt der Aufsichtsrat nicht zuletzt darauf ab, eine wettbewerbsfähige Vergütung anzubieten, und für die Gesellschaft die besten verfügbaren Kandidatinnen und Kandidaten für eine Vorstandsposition zu gewinnen.

Vergütungsbericht für die Vorstandsmitglieder

A. Darstellung der Gesamtvergütung

Vergütung für aktive Vorstandstätigkeit

Nachfolgende Darstellung gibt eine zusammengefasste Übersicht über die Bestandteile, den relativen Anteil von festen und variablen Vergütungsbestandteilen sowie der Veränderung gegenüber dem Vorjahr der Vorstandsvergütung. Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine feste Vergütung, deren Höhe ihrer Verantwortungs- und Aufgabenbereiche entsprechend, in zwölf gleichen Teilbeträgen, ausbezahlt wird. Den Mitgliedern des Vorstands werden Sachbezüge und Nebenleistungen vertraglich gewährt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Sachbezüge aus Dienstwagengestellung sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie vereinzelt zur Rentenversicherung. Der Sachbezug der Dienstwagengestellung wird auf Basis der jährlich angefallenen tatsächlichen Kosten ermittelt. Diese Bezüge stehen den Vorstandsmitgliedern leistungsunabhängig zu. Neben der erfolgsunabhängigen Vergütung erhält der Vorstand eine einjährige und eine mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung, deren Höhe von verschiedenen Leistungskriterien abhängt. Maßgeblich für die Zahlung der variablen Vergütungen ist der geprüfte Konzernabschluss der MEDICLIN nach IFRS.

Die Darstellung der angewandten Leistungskriterien erfolgt in einem separaten Unterpunkt. Bezogen auf die Zielgesamtvergütung liegt ihr variabler Anteil bei ca. 32,5 % bis 43,5 % gemäß Vergütungssystem. Für das Jahr 2022 liegt die variable Vergütung im Zielkorridor. Die Vergleichbarkeit hinsichtlich des Vorjahrs ist eingeschränkt, da Dr. York Dhein und Dr. Joachim Ramming ihre Vorstandsposten erst seit dem 1. April 2021 bzw. 1. August 2021 bekleiden und Volker Hippler sein Mandat als Vorstandsvorsitzender zum 30. Juni 2021 niedergelegt hat. In der nachfolgenden Übersicht werden die Vergütungen zeitanteilig für die jeweilige aktive Vorstandstätigkeit ausgewiesen. Die Vergütung von Volker Hippler ab dem 1. Juli 2021 wird unter Punkt C. „Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder“ dargestellt.

Bei der Darstellung der Festvergütung und der Nebenleistung handelt es sich um die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten Beträge beziehungsweise Leistungen. Bei der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) handelt es sich um den Vergütungsbestandteil, der dem Geschäftsjahr zugeordnet ist, in dem die Leistung erbracht worden ist (2022). Sie wird erst im Folgejahr (2023) finanziell zufließen.

Gemäß den Vorstandsdienstverträgen von Herrn Dhein und Herrn Fritz ergibt sich im Falle eines positiven Verhandlungsergebnisses aufgrund der Klage Thematik gegenüber dem OIK-Fonds ein Sonderbonus in Höhe von 0,5 Promille des Barwertes des Klage- oder Verhandlungserfolgs, der mit einem Diskontfaktor von 5% zu ermitteln ist. Im Oktober 2022 wurde die Klage im Wege eines gerichtlichen Vergleichs beigelegt und neue Mietverträge abgeschlossen. Für den Abschluss des Verfahrens und des positiven Verhandlungsergebnisses ergibt sich für Herrn Fritz und Herrn Dhein ein Sonderbonus in Höhe von 87 TEUR. Der Sonderbonus entstammt Altverträgen und entspricht nicht dem aktuellen Vergütungssystem. Herr Ramming erhält hierfür von der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA einen Sonderbonus auf Basis einer Ermessenstantieme in Höhe von ebenfalls 87 TEUR.

Die langfristige Vergütung (LTI) wird auf Grundlage einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 3 % des Eigenkapitals über mehrere Jahre ermittelt (Bemessungszeitraum). Der Bemessungszeitraum entspricht dabei grundsätzlich der Laufzeit des jeweiligen Dienstvertrages. Der Betrag steht erst am Ende des Dienstvertrages fest und ist auch dann erst zur Auszahlung fällig. Das LTI stellt damit erst in dem Geschäftsjahr Vergütung nach § 162 Abs.1 AktG dar, in dem der jeweilige Dienstvertrag endet.

B. Individualisierte Darstellung der Vorstandsvergütung

Gesamtvergütung aus aktiver Vorstandstätigkeit

in Tsd. € 2022 % 2021 % Veränderung
%
Grundgehalt            
Dr. Joachim Ramming (ab 01.08.2021) 400,0 60,0 166,7 58,5 233,3 140,0
Dr. York Dhein (ab 01.04.2021) 350,0 60,2 262,5 59,9 87,5 33,3
Tino Fritz 350,0 61,4 350,0 61,2
Volker Hippler (anteilig 01.01.2021 bis 30.06.2021) 200,0 56,9 –200,0 –100,0
Summe Grundgehalt 1.100,0 60,5 979,2 59,4 120,8 12,3
Nebenleistungen1            
Dr. Joachim Ramming (ab 01.08.2021) 33,3 5,0 9,3 3,3 24,0 258,5
Dr. York Dhein (ab 01.04.2021) 36,7 6,3 27,3 6,2 9,4 34,4
Tino Fritz 25,3 4,4 23,7 4,1 1,6 6,6
Volker Hippler (anteilig 01.01.2021 bis 30.06.2021) 12,8 3,6 –12,8 –100,0
Summe Nebenleistungen 95,3 5,2 73,1 4,4 22,2 30,4
Summe Festvergütungen 1.195,3 65,7 1.052,2 63,9 143,0 13,6
einjährige variable Vergütung (STI)2            
Dr. Joachim Ramming (ab 01.08.2021) 245,3 42,2 109,0 38,2 136,3 125,1
Dr. York Dhein (ab 01.04.2021) 194,7 33,5 148,6 33,9 46,0 31,0
Tino Fritz 194,9 34,2 198,4 34,7 –3,5 –1,8
Volker Hippler (anteilig 01.01.2021 bis 30.06.2021) 138,9 39,5 –138,9 –100,0
Summe einjährige variable Vergütung (STI) 634,8 34,7 594,9 36,1 40,0 6,7
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)3            
Dr. Joachim Ramming (ab 01.08.2021) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Dr. York Dhein (ab 01.04.2021) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Tino Fritz 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Volker Hippler (anteilig 01.01.2021 bis 30.06.2021) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Summe mehrjährige variable Vergütung (LTI) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Summe variable Vergütung 634,8 34,7 594,9 36,1 40,0 6,7
Gesamtvergütung 1.830,1 100,0 1.647,1 100,0 183,0 11,1
Dr. Joachim Ramming (ab 01.08.2021) 678,6   285,0   393,7 138,1
Dr. York Dhein (ab 01.04.2021) 581,3   438,4   142,9 32,6
Tino Fritz 570,2   572,1   –2,0 –0,3
Volker Hippler (anteilig 01.01.2021 bis 30.06.2021)   351,7   –351,7 –100,0
Gesamtvergütung 1.830,1   1.647,1   183,0 11,1

1 Kosten des Dienstwagens, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie vereinzelt zur Rentenversicherung

2 STI welches dem Geschäftsjahr zuzuordnen ist

3 Vergütungen ergeben sich im Jahr des Ablaufs des jeweiligen Dienstvertrages sowie deren Darstellung

Darstellung der angewandten Leistungskriterien der kurzfristigen variablen Vergütung (STI)

Erfüllung der finanziellen Leistungskriterien

Leistungskriterien für die Höhe des STI sind das absolute EBITDA (STI 1) sowie die EBITDA-Marge (STI 2), jeweils mit 50% gewichtet. Die EBITDA-Marge dient auch als finanzielle Ziel- bzw. Steuerungsgröße für die Messung der Ertragsstärke des Konzerns. Die Berechnungssystematik ist im Wesentlichen für alle Vorstände gleich.

Zur Berechnung der EBITDA-Ziel-Marge wird eine langfristige EBITDA-Ziel-Marge von 17,5 % zugrunde gelegt. Die EBITDA-Ziel-Marge für das betreffende Geschäftsjahr errechnet sich aus der EBITDA-Marge des Vorjahres zzgl. des 0,2-fachen der Differenz zwischen der langfristigen EBITDA-Ziel-Marge von 17,5 % und der EBITDA-Marge des jeweiligen Vorjahres. Die EBITDA-Marge des Geschäftsjahres ergibt sich aus dem Verhältnis von EBITDA und dem Umsatz des Geschäftsjahres. Erreicht die EBITDA-Marge des jeweiligen Geschäftsjahres die EBITDA-Ziel-Marge, fallen 50% des festgelegten STI-Zielbetrags an; wird die EBITDA-Ziel-Marge überschritten, führt dies zu keiner weiteren Erhöhung des STI. Wird die EBITDA-Ziel-Marge unterschritten, fällt ein Anteil an der Hälfte des STI-Zielbetrags an, welcher dem Prozentsatz entspricht, zu welchem die EBITDA-Ziel-Marge erreicht wurde.

Das EBITDA-Ziel ist eine Steigerung des absoluten EBITDA um fünf Prozentpunkte im Vergleich zum absoluten EBITDA des Vorjahres. Für jeden Prozentpunkt Steigerung des absoluten EBITDA im Verhältnis zum absoluten EBITDA des Vorjahres fallen 20% der Hälfte des STI-Zielbetrags an; anteilige Prozentpunkte werden entsprechend anteilig berücksichtigt. 50% des Zielbetrags fallen dementsprechend bei Steigerung des absoluten EBITDA um fünf Prozentpunkte im Verhältnis zum absoluten EBITDA des Vorjahres an (Erreichung EBITDA-Ziel). Eine Steigerung von mehr als fünf Prozentpunkten führt zu keiner weiteren Erhöhung des STI. Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung ermittelt. Hierzu vergleicht der Aufsichtsrat für die beiden finanziellen Leistungskriterien jeweils den Ist-Wert mit den Zielvorgaben des jeweiligen Geschäftsjahres. Aus dem jeweiligen erreichten Zielerreichungsgrad (in Prozent) ergibt sich die Zielerreichung in Euro.

Das Ziel EBITDA für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von knapp 90 Mio. Euro wurde übertroffen, so dass der Zielerreichungsgrad für das STI 1 auf 100 % festgesetzt wurde. Die EBITDA-Ziel-Marge für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 13,6% wurde zu 94,6% erreicht. Die Beträge werden im April 2023 ausbezahlt. Das STI für Herrn Hippler wird aufgrund der Aufhebungsvereinbarung weiter bezahlt und der Zielerreichungsgrad wird genauso ermittelt wie bei den anderen Mitgliedern des Vorstands.

Erfüllung der nichtfinanziellen Leistungskriterien

Ergänzend zu den finanziellen Leistungskriterien legt der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidialausschusses vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres nichtfinanzielle Leistungskriterien und deren Gewichtung durch einen „Modifier“ fest. Dabei werden individuelle Leistungen jedes einzelnen Vorstands sowie kollektive Leistungen des Gesamtvorstands berücksichtigt. Die sich aus der Erreichung der finanziellen Leistungskriterien im ersten Schritt errechneten Beträge werden mit dem Modifier (zwischen 0,8 nun 1,2) multipliziert und ergeben so den Auszahlungsbetrag des STI. Da die Höhe des STI im ersten Schritt auf 100% des Zielbetrages begrenzt ist und der Modifier maximal 1,2 betragen kann, ist der jährliche Auszahlungsbetrag auf insgesamt maximal 120 % des STI-Zielbetrages begrenzt.

Die „Altverträge“ von Herrn Fritz, Herrn Hippler und Herrn Dr. Dhein sehen einen Anspruch auf einen STI entsprechend den vorstehenden Ausführungen vor, allerdings nicht mit der Maßgabe, dass auf den anhand der finanziellen Leistungskriterien errechneten Wert ein Modifier Anwendung findet. Bei den „Altverträgen“ finden nichtfinanzielle Leistungskriterien bei der Berechnung des STI keine Berücksichtigung. Der Vertrag von Herrn Dr. Ramming beinhaltet die beschriebene Regelung des Modifier auf das STI. Nachfolgende nichtfinanzielle Leistungskriterien wurden mit ihm für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 vereinbart:

Für das Jahr 2022 werden ebenfalls zwei nichtfinanzielle Ziele vereinbart, die jeweils zu 50 % gewichtet werden. Sie orientieren sich an den Modifier-Zielen des Jahres 2021 welche dadurch weiter konkretisiert werden. Ziel 1 betrifft die OIK-Mietverhandlungen und die Erstellung eines Alternativplans B. Danach soll eine umfassende strategische Betrachtung der in den Mietimmobilien befindlichen Rehabilitationseinrichtungen erstellt werden, wobei unterschiedliche Szenarien, Alternativen oder Substitutionsmöglichkeiten unter Betrachtung von Fortführungsprognosen erstellt werden. Für mindestens ein Objekt soll hierfür bis zum 31.12.2022 die Leistungsstrategie für einen Plan B Standort abgeschlossen sein. Als Alternative hierzu ist die Vereinbarung neuer Mietverträge mit für MEDICLIN optimierten Konditionen vorgesehen. Ziel 2 ist eine Weiterführung des Verbesserungsprogramms. Es beinhaltet die Rückführung des Prozentsatzes der Lost Days im Bereich Akut von 16,2 % auf 10,0 %, den Abbau von Doppelstrukturen und Bürokratie insbesondere im Bereich Einkauf und Service, die Sicherstellung von Produktstandards nach vorhandenen Facharbeitsgruppenempfehlungen und die Einführung eines Personalreportingsystems nach dem Vorbild des Asklepios Datawarehouse. Der Aufsichtsrat hat die Zielerreichung der beiden nicht-finanziellen Leistungskriterien für das Jahr 2022 mit 62,5% festgelegt, was einen Modifier in Höhe von 1,05 für das Jahr 2022 ergibt.

Darstellung der angewandten Leistungskriterien der langfristigen variablen Vergütung (LTI)

Der LTI ist ein mehrjähriger, leistungsabhängiger Bonus. Der LTI ist somit auf eine langfristige Anreizwirkung ausgerichtet.

Die Höhe des LTI bemisst sich in Abhängigkeit von der CAGR (Compound Annual Growth Rate) des Konzerneigenkapitals. Die CAGR bildet die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des Eigenkapitals im Bemessungszeitraum ab. Zielvorgabe ist die Erreichung einer CAGR von 3 % über den Bemessungszeitraum. Der Bemessungszeitraum entspricht dabei grundsätzlich der Laufzeit des jeweiligen Dienstvertrages. Die Vergütung ergibt sich im Jahr des Ablaufs des jeweiligen Dienstvertrages. Nach Ablauf des Bemessungszeitraums wird die Zielerreichung ermittelt. Hierzu vergleicht der Aufsichtsrat den IST-Wert der CAGR über den Bemessungszeitraum mit der Zielvorgabe. Dabei werden die in den konsolidierten Abschlüssen nach IRFS ausgewiesene Werte des Konzerneigenkapitals zugrunde gelegt. Die Höhe des LTl errechnet sich durch Multiplikation des Prozentsatzes, zu welchem das CAGR-Ziel erreicht wurde, mit dem LTl-Zielbetrag, welcher in den jeweiligen Vorstandsdienstverträgen für den Fall der Erreichung des CAGR-Ziels festgelegt ist. Die Höhe des LTl ist auf maximal 100 % des LTl-Zielbetrags (bei Erreichung des CAGR-Ziels) begrenzt; wird das CAGR-Ziel überschritten, führt dies zu keiner weiteren Erhöhung des LTl.

Anfangsdatum Vertragsende LTI max.
Tsd. EUR
Volker Hippler 01.04.2018 31.03.2023 100,0
Dr. Joachim Ramming 01.08.2021 31.07.2024 60,0
Tino Fritz 01.09.2018 31.08.2023 100,0
Dr. York Dhein 01.04.2021 31.03.2024 60,0

Die Auszahlungen − entsprechend der ermittelten Zielerreichung der vereinbarten LTI − finden somit in den Jahren 2023 bis 2024 statt.

Maximalvergütung

Die maximale Gesamtvergütung für ein Geschäftsjahr je Vorstandsmitglied beträgt unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung 850.000 Euro. Der Begriff „Gesamtvergütung" zielt somit auf den Leistungserbringungszeitraum ab. Die zugrunde liegende Tätigkeit muss vollständig erbracht sein. Beim LTI ist es das Geschäftsjahr, in dem der jeweilige Vertrag ausläuft. Somit weicht der so verstandene Begriff der „Gesamtvergütung" mit der berichtspflichtigen Vergütung im aktienrechtlichen Vergütungsbericht ab. Die Verträge enthalten bislang keine summenmäßige Festlegung einer Maximalvergütung für sämtliche Vergütungsbestandeile. Die einzelnen Vergütungsbestandteile können zusammen allerdings die Gesamtvergütung nicht übersteigen. Die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 wurde eingehalten.

C. Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder

Der ehemalige Vorstandsvorsitzende, Herr Volker Hippler, hat sein Vorstandsmandat zum 30. Juni 2021 niedergelegt. Sein Dienstvertrag endet mit Ablauf des 31. März 2023. Nach dem Niederlegungszeitpunkt bis zum Beendigungszeitpunkt ist Herr Hippler von der Erbringung seiner Dienste als Vorstandsmitglied der Gesellschaft unwiderruflich freigestellt.

Vorbehaltlich der Möglichkeit der Anrechnung von etwaigem Zwischenverdienst zahlt MEDICLIN Herrn Hippler bis zum Beendigungszeitpunkt das monatliche Grundgehalt einschließlich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die vereinbarte variablen Vergütungen (STI/LTI) jeweils nach Maßgabe der Regelungen des Dienstvertrages. Herr Hippler bleibt bis zum Beendigungszeitpunkt berechtigt, den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen im bisherigen Umfang auch für private Zwecke zu nutzen. Bei Herrn Hippler wird aufgrund der Aufhebungsvereinbarung der Zielerreichungsgrad genauso ermittelt wie bei den anderen Mitgliedern des Vorstand. In Höhe der voraussichtlichen Vergütung wurde zum 01. Juli 2021 zu den bereits bestehenden Rückstellungen für LTI 65 TEUR und STI 140 TEUR nach Maßgabe der Rechnungslegung nach HGB und nach IFRS eine bilanzielle Rückstellung in Höhe von TEUR 1.262 gebildet, aus der die Zahlungen erfolgen. In 2021 wurden für das zweite Halbjahr 2021 TEUR 212 Festvergütung und im Jahr 2022 TEUR 557 davon 419 Festvergütung (75,2%) und 138 TEUR variable Vergütung (STI (24,8%)) aus der Rückstellung ausbezahlt. Das für 2021 gebildete STI in Höhe von insgesamt 280 TEUR war somit um 2 TEUR zu hoch. Die Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2022 wurde auf 97% festgelegt und beträgt somit 273 TEUR. Die Zielerreichung für das LTI wurde mit 100% festgelegt und beträgt somit 100 TEUR.

D. Vergleichende Darstellung der Vergütungsentwicklung der Vorstandsmitglieder sowie der übrigen Belegschaft und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Die Tabelle zeigt die prozentuale Veränderung der Vergütung der Mitlieder des Vorstands, die Ergebnisentwicklung des MEDICLIN Konzerns, sowie die durchschnittliche Vergütung aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des MEDICLIN Konzerns auf Vollzeitäquivalentbasis (inklusive etwaiger Bonuszahlungen, Sozialversicherungsleistungen des Arbeitgebers sowie sonstiger Nebenleistungen) gegenüber dem Vorjahr. Da die Vergütung des Vorstands maßgeblich von der Entwicklung des Konzerns abhängt und insbesondere an der Entwicklung des EBITDA und der EBITDA-Marge, werden diese Kennzahlen als Vergleichsmaßstab herangezogen. Bei der Durchschnittsberechnung wird nur die jeweilige aktive Vorstandstätigkeit berücksichtigt.

Vertikalvergleich aktiver Vorstandstätigkeit

in Euro 2022 2021 Veränderung
2022/2021
in %
2020 Veränderung
2021/2020
in %
Vorstandsmitglieder          
Dr. Joachim Ramming2 678,6 285,0 138,1
Dr. York Dhein2 581,0 438,4 32,6
Tino Fritz 570,2 572,1 –0,3 455,3 25,6
Volker Hippler1,3 1.622,1 –100,0 543,7 198,3
Summe Personalkosten 1.830,1 2.917,6 –37,3 999,0 192,0
Durchschnittliche Personalkosten pro Vollzeitkraft 610,0 1.080,6 –43,5 499,5 116,3
Arbeitnehmer
Durchschnittliche Personalkosten pro Vollzeitkraft 63,6 59,5 6,8 56,5 5,3
Ertragsentwicklung          
Konzernumsatzerlöse 704.696,7 673.137,3 4,7 659.864,2 2,0
Konzern-EBITDA 90.923,8 85.221,8 6,4 77.498,9 10,0
Konzern-EBITDA-Marge in % 12,9 12,7 1,6 11,7 7,8
Jahresüberschuss (+)
/-fehlbetrag (-) der MEDICLIN Aktiengesellschaft
8.401 4.816 74,4 –4.063 218,6

1 Unterjähriger Gremienaustritt in 2021

2 Unterjähriger Gremieneintritt in 2021

3 Vorstandsvergütung vom 01.01.2021 bis 31.03.2023 in 2021

Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung

Der Aufsichtsrat ist bei der Überprüfung der Vorstandsvergütung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Höhe der Vorstandsvergütung aus rechtlicher Sicht angemessen im Sinne des § 87 Abs. 1 AktG ist.

Vergütungsbericht für die Aufsichtsratsmitglieder

A. Darstellung der Gesamtvergütung

Die Aufsichtsratvergütung ist als reine Festvergütung zuzüglich Sitzungsgelder ausgestaltet, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrates insgesamt zu stärken. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer baren Auslagen und einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit teilweise zur Last fallenden Umsatzsteuer eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die sich für jedes Mitglied auf grundsätzlich EUR 10.000 beziffert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und sein Stellvertreter den anderthalbfachen Betrag der festen Vergütung. Jedes Mitglied eines Ausschusses, der wenigstens einmal im Geschäftsjahr zusammentritt, erhält einen Zuschlag in Höhe von 10 %, der Vorsitzende des Ausschusses einen Zuschlag in Höhe von 20 % der festen Vergütung, jedes Mitglied des Prüfungsausschusses einen Zuschlag in Höhe von 25 % und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Zuschlag in Höhe von 50 % der festen Vergütung. Dieser gegenüber der Tätigkeit in sonstigen Ausschüssen erhöhte Zuschlag für Mitglieder und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist dabei auf die besondere zeitliche Belastung, die eine solche Tätigkeit mit sich bringt, zurückzuführen. Ferner erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von EUR 500, unabhängig davon, ob es sich um eine Präsenzsitzung oder eine Video-/Telefonkonferenz handelt.

Die Vergütung des Aufsichtsrats stellt sich insgesamt wie folgt dar:

in Tsd. € 2022 2021 Veränderung %
TEUR TEUR TEUR %
Festvergütung 175,0 175,0
Ausschusstätigkeit 19,4 19,5 –0,1 –0,5
Sitzungsgelder 54,0 75,0 –21,0 –28,0
  248,4 269,5 –21 –7,8

B. Individualisierte Darstellung der Aufsichtsratsvergütung

Bei der Vergütung der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter sind die Gehälter nicht berücksichtigt, die die Arbeitnehmervertreter im Rahmen ihrer Anstellungsverträge im MEDICLIN Konzern aufgrund ihrer Arbeitnehmertätigkeit erhielten. Kredite werden Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft nicht gewährt.

Im Geschäftsjahr 2022 wurden als Telefon- und Videokonferenzen 5 (i. Vj. 5) Aufsichtsrats-, 2 (i.Vj. 6) Präsidialausschuss- und 5 (i.Vj. 5) Prüfungsausschusssitzungen abgehalten. Im Geschäftsjahr schied Herr Dr. Thomas Witt zum 31. 10.2022 aus dem Aufsichtsrat und aus dem Präsidialausschuss aus. Für ihn rückte Frau Dr. Sigrid Krause zum 1.11.2022 in den Aufsichtsrat und zum 23.11.2022 in den Präsidialausschuss nach.

Die Ausschüsse waren im Geschäftsjahr 2022 wie folgt besetzt:

Präsidialausschuss Prüfungsausschuss
Dr. Jan Liersch (Vorsitz) Michael Bock (Vorsitz)
Hans Hilpert (Stellvertreter) Walburga Erichsmeier
Kai Hankeln Matthias H. Werner
Rainer Laufs Cornelia Wolf
Thomas Müller  
Dr. Thomas Witt (bis 31.10.22)  
Dr. Sigrid R.-M. Krause (ab 23.11.2022)  
Nominierungsausschuss Vermittlungsausschuss gemäß § 27 MitbestG
Dr. Jan Liersch (Vorsitz) Dr. Jan Liersch (Vorsitz)
Michael Bock Hans Hilpert (Stellvertreter)
Cornelia Wolf Frauke Schwedt
  Cornelia Wolf

Related Party Transaction-Ausschuss

Cornelia Wolf (Vorsitz)
Dr. Julia Dannath-Schuh
Matthias H. Werner
Walburga Erichsmeier

Die individuellen gewährten/geschuldeten Vergütungen des Aufsichtsrats für die Jahre 2022 und 2021 sowie deren Veränderungen stellt nachfolgende Tabelle dar:

Festvergütung Ausschüttung Sitzungs-
gelder
Gesamt
in Tsd. € TEUR in % TEUR in % TEUR in % TEUR in %
Dr. Jan Liersch (Vorsitzender) 2022 20,0 78,4 2,0 7,8 3,5 13,7 25,5  
2021 20,0 71,4 2,0 7,1 6,0 21,4 28,0  
Veränderung –2,5 –41,7 –2,5 –8,9
Hans Hilpert (stellv. Vorsitzender) 2022 15,0 76,9 1,0 5,1 3,5 17,9 19,5  
2021 15,0 68,2 1,0 4,5 6,0 27,3 22,0  
Veränderung –2,5 –41,7 –2,5 –11,4
Michael Bock 2022 10,0 50,0 5,0 25,0 5,0 25,0 20,0  
2021 10,0 48,8 5,0 24,4 5,5 26,8 20,5  
Veränderung –0,5 –9,1 –0,5 –2,4
Barbara Brosius 2022 10,0 80,0 2,5 20,0 12,5  
2021 10,0 76,9 3,0 23,1 13,0  
Veränderung -,- –0,5 –16,7 –0,5 –3,8
Dr. Julia Dannath-Schuh 2022 10,0 83,3 2,0 16,7 12,0  
2021 10,0 80,0 2,5 20,0 12,5  
Veränderung n.a. –0,5 –20,0 –0,5 –4,0
Walburga Erichsmeier 2022 10,0 57,1 2,5 14,3 5,0 28,6 17,5  
2021 10,0 57,1 2,5 14,3 5,0 28,6 17,5  
Veränderung
Kai Hankeln 2022 10,0 69,0 1,0 6,9 3,5 24,1 14,5  
2021 10,0 58,8 1,0 5,9 6,0 35,3 17,0  
Veränderung –2,5 –41,7 –2,5 –14,7
Dr. Sigrid Krause 2022 1,7 73,9 0,1 4,3 0,5 21,7 2,3  
2021 n.a. n.a. n.a.  
Veränderung 1,7 n.a. 0,1 n.a. 0,5 n.a. 2,3 n.a.
Rainer Laufs 2022 10,0 69,0 1,0 6,9 3,5 24,1 14,5  
2021 10,0 58,8 1,0 5,9 6,0 35,3 17,0  
Veränderung –2,5 –41,7 –2,5 –14,7
Thomas Müller 2022 10,0 69,0 1,0 6,9 3,5 24,1 14,5  
2021 10,0 58,8 1,0 5,9 6,0 35,3 17,0  
Veränderung –2,5 –41,7 –2,5 –14,7
Elke Schwan 2022 10,0 83,3 2,0 16,7 12,0  
2021 10,0 76,9 3,0 23,1 13,0  
Veränderung n.a. –1,0 –33,3 –1,0 –7,7
Frauke Schwedt 2022 10,0 80,0 2,5 20,0 12,5  
2021 10,0 76,9 3,0 23,1 13,0  
Veränderung n.a. –0,5 –16,7 –0,5 –3,8
Daniela Sternberg-Kinzel 2022 10,0 80,0 2,5 20,0 12,5  
2021 10,0 76,9 3,0 23,1 13,0  
Veränderung n.a. –0,5 –16,7 –0,5 –3,8
Marco Walker 2022 10,0 83,3 2,0 16,7 12,0  
2021 10,0 76,9 3,0 23,1 13,0  
Veränderung n.a. –1,0 –33,3 –1,0 –7,7
Matthias H. Werner 2022 10,0 57,1 2,5 14,3 5,0 28,6 17,5  
2021 10,0 55,6 2,5 13,9 5,5 30,6 18,0  
Veränderung –0,5 –9,1 –0,5 –2,8
Dr. Thomas Witt 2022 8,3 71,6 0,8 6,9 2,5 21,6 11,6  
2021 10,0 58,8 1,0 5,9 6,0 35,3 17,0  
Veränderung –1,7 –17,0 –0,2 –20,0 –3,5 –58,3 –5,4 –31,8
Cornelia Wolf 2022 10,0 57,1 2,5 14,3 5,0 28,6 17,5  
2021 10,0 55,6 2,5 13,9 5,5 30,6 18,0  
Veränderung –0,5 –9,1 –0,5 –2,8
  2022 175,0 70,5 19,4 7,8 54,0 21,7 248,4  
  2021 175,0 64,9 19,5 7,2 75,0 27,8 269,5  
  Veränderung –0,1 –0,5 –21,0 –28,0 –21,1 –7,8

C. Vergleichende Darstellung der Vergütungsentwicklung der Aufsichtsratsmitglieder sowie der übrigen Belegschaft und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Die Tabelle zeigt die prozentuale Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die Ergebnisentwicklung des MEDICLIN Konzerns, sowie die durchschnittliche Vergütung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des MEDICLIN Konzerns auf Vollzeitäquivalentbasis (inklusive etwaiger Bonuszahlungen, Sozialversicherungsleistungen des Arbeitgebers sowie sonstiger Nebenleistungen) gegenüber dem Vorjahr.

Die in der Tabelle enthaltenen Vergütungen zeigen die für das Geschäftsjahr gewährten Beträge. Als Vergleichsmaßstäbe für die Ertragsentwicklung des Konzerns wurden auch hier die Entwicklung des EBITDA und der EBITDA-Marge dargestellt.

Vertikalvergleich

in Tsd. €2022 2021 Veränderung
in %
2020 Veränderung
in %
Aufsichtsratsmitglieder          
Dr. Jan Liersch 25,5 28,0 –8,9 22,5 24,4
Hans Hilpert 19,5 22,0 –11,4 16,5 33,3
Michael Bock 20,0 20,5 –2,4 15,5 32,3
Barbara Brosius 12,5 13,0 –3,8 10,3 26,2
Dr. Bernard große Broermann¹ n.a. 5,5 –100,0
Julia Dannath-Schuh 12,0 12,5 –4,0 10,0 25,0
Walburga Erichsmeier 17,5 17,5 12,8 36,7
Kai Hankeln 14,5 17,0 –14,7 10,3 65,0
Dr. Sigrid Krause4 2,3 n.a. n.a.
Rainer Laufs 14,5 17,0 –14,7 11,0 54,5
Thomas Müller 14,5 17,0 –14,7 11,0 54,5
Elke Schwan 12,0 13,0 –7,7 10,3 26,2
Frauke Schwedt 12,5 13,0 –3,8 10,3 26,2
Eleonore Seigel¹ n.a. 4,0 –100,0
Daniela Sternberg-Kinzel² 12,5 13,0 –3,8 6,0 116,7
Marco Walker² 12,0 13,0 –7,7 2,7 381,5
Matthias H. Werner 17,5 18,0 –2,8 13,0 38,5
Dr. Thomas Witt ³ 11,6 17,0 –31,8 11,3 50,4
Cornelia Wolf 17,5 18,0 –2,8 13,0 38,5
Summe Aufsichtsratsvergütung 248,4 269,5 –7,8 196,0 37,5
Durchschnitt 15,6 16,8 –7,1 12,7 32,3
Arbeitnehmer          
Durchschnittliche Vergütung pro Arbeitnehmer - Vollzeitkraft 63,6 59,5 6,8 56,5 5,3
Ertragsentwicklung          
Konzernumsatzerlöse 704.696,7 673.137,3 4,7 659.864,2 2,0
Konzern-EBITDA 90.923,8 85.221,8 6,4 77.498,9 10,0
Konzern-EBITDA-Marge in % 12,9 12,7 –0,8 11,7 8,5
Jahresüberschuss (+)/
-fehlbetrag (-) der MEDICLIN Aktiengesellschaft
8.401 4.816 243,1 –4.063 –218,6

1 Unterjähriger Gremienaustritt in 2020

2 Unterjähriger Gremieneintritt in 2020

3 Unterjähriger Gremienaustritt in 2022

4 Unterjähriger Gremieneintritt in 2022

5 Durchschnittsbetrachtung berücksichtigen ausschließlich ganzjährige Aufsichtsratstätigkeiten


Offenburg, im April 2023

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Für den Vorstand
Dr. Joachim Ramming
Vorsitzender des Vorstands
Für den Aufsichtsrat
Dr. Jan Liersch
Vorsitzender des Aufsichtsrats

 

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.


Frankfurt am Main, den 24. März 2023

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Michael Ey
Wirtschaftsprüfer
ppa. Dennis Kaufholz
Wirtschaftsprüfer

 

III. Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die MEDICLIN Aktiengesellschaft insgesamt 47.500.000 Stück nennbetragslose Inhaberaktien ausgegeben, die 47.500.000 Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) anmelden und einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes in Gestalt eines von ihrem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG, an die folgende Adresse übermitteln:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
c/o FAE Management GmbH
Oskar-Then-Straße 7
63773 Goldbach
Telefax: +49 (0) 6021 589735
E-Mail: hvmediclin2023@fae-gmbh.de

Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den

25. Mai 2023, 00.00 Uhr (MESZ) (sog. Nachweisstichtag),
 

beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des

8. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ),
 

unter der genannten Adresse zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur zur Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere des Stimmrechts, berechtigt, soweit sie sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Zur Ausübung des Stimmrechts berechtigte Aktionäre (siehe oben, „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“) können ihre versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstige den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie der Widerruf der Vollmacht bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse geführt werden:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
c/o FAE Management GmbH
Oskar-Then-Straße 7
63773 Goldbach
Telefax: +49 (0) 6021 589735
E-Mail: hvmediclin2023@fae-gmbh.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein solcher Widerruf erfolgt zudem formfrei durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular, welches sie mit der Eintrittskarte erhalten, zu verwenden.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem der vorgenannten Übermittlungswege, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 14. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ), (Eingang bei der Gesellschaft) übermittelt werden.

Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs sowie einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder sonstiger den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellter Institutionen oder Personen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen.

Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte. Es kann darüber hinaus unter der unten mitgeteilten Adresse angefordert werden. Zudem steht das Formular auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.mediclin.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

zum Download zur Verfügung.

Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 14. Juni 2023, 18.00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse übermitteln:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Alexandra Mühr
Investor Relations
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Telefax: + 49 (0) 781 488-184
E-Mail: hv2023@mediclin.de

Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen nach § 17 Abs. 3 der Satzung unserer Gesellschaft im Wege der Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgemäß anmelden und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes vorlegen. Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der Aktienbestand zum Nachweisstichtag maßgebend. Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Es kann darüber hinaus unter der unten mitgeteilten Adresse angefordert werden. Zudem steht das Formular auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.mediclin.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

zum Download zur Verfügung.

Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf sind spätestens bis zum 14. Juni 2023, 18.00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse zu übermitteln:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Alexandra Mühr
Investor Relations
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Telefax: + 49 (0) 781 488-184
E-Mail: hv2023@mediclin.de

Die Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung trotz zuvor abgegebener Briefwahlstimmen ist möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

Nähere Einzelheiten zur Briefwahl finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 15. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Vorstand
Okenstraße 27
77652 Offenburg

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden den Aktionären außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.mediclin.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen. Sollen die Gegenanträge bereits im Vorfeld der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, sind sie gemäß § 126 Abs. 1 AktG mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft, also spätestens bis zum 31. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), an die nachstehende Adresse zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Alexandra Mühr
Investor Relations
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Telefax. + 49 (0) 781 488-184
E-Mail: hv2023@mediclin.de

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.mediclin.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

veröffentlicht.

Für Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum 31. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ)) sinngemäß; der Wahlvorschlag muss nicht begründet werden. Wahlvorschläge werden nach § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.mediclin.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

Der Versammlungsleiter kann zudem das Frage- und Rederecht der Aktionäre gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Frage- und Redebeiträge festzulegen.

Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.mediclin.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

abrufbar.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.mediclin.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

abrufbar.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der seit 25. Mai 2018 geltenden Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 („Datenschutz-Grundverordnung“; nachfolgend „DS-GVO“) personenbezogene Daten: Kontaktdaten (z.B. Anschrift, E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters), persönliche Daten (z.B. Name, Geburtsdatum), Informationen über die Aktien (z.B. Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, namentlich Herrn Dr. Ramming, Herrn Fritz und Herrn Dr. Dhein.

Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Vorstand
Okenstraße 27
77652 Offenburg

Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären und Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben werden, übermittelt die depotführende Bank oder ein in den Anmeldevorgang eingebundener Dritter die personenbezogenen Daten der Aktionäre oder Aktionärsvertreter an die Gesellschaft.

Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung nach Maßgabe des Aktiengesetzes durchzuführen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle.

Die personenbezogenen Daten der Aktionäre werden zum Zwecke der Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses und der Stimmrechtsbögen, zur Erstellung der Niederschrift über den Verlauf der Hauptversammlung sowie der Erfüllung aktiengesetzlicher Pflichten der Gesellschaft nach Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO.

Die personenbezogenen Daten werden ferner zu statistischen Zwecken verarbeitet, z.B. zur Darstellung der Entwicklung der Aktionärsstruktur oder der Handelsvolumina. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) und Abs. 4 DS-GVO.

Personenbezogene Daten werden durch die Gesellschaft grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten Dritte, welche zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, von der Gesellschaft solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Bei solchen Dritten handelt es sich z.B. um Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa Hauptversammlungsagenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer.

Die Gesellschaft speichert – vorbehaltlich nach der Hauptversammlung in Kraft tretender gesetzlicher Vorschriften – die personenbezogenen Daten aufgrund gegenwärtiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand. Im Einzelfall kann es zu einer längeren Speicherung der personenbezogenen Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der Daten noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung notwendig ist.

Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt „Angaben zu den Rechten der Aktionäre“ verwiesen.

Den Aktionären und Aktionärsvertretern stehen die Rechte nach Kapitel III der DS-GVO zu, namentlich ein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DS-GVO, das Recht, nach Maßgabe des Art. 16 DS-GVO die unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten, oder nach Maßgabe des Art. 17 DS-GVO die unverzügliche Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen, nach Maßgabe des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen und das Recht, nach Maßgabe des Art. 20 DS-GVO die personenbezogenen Daten in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit).

Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Vorstand
Okenstraße 27
77652 Offenburg

Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht, insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, die am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Aktionärs oder Aktionärsvertreters zuständig ist, oder des Bundeslandes, in dem der mutmaßliche Verstoß begangen wurde, zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

MEDICLIN Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Okenstraße 27
77652 Offenburg
E-Mail: datenschutz@mediclin.de

Informationen zum Datenschutz sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.mediclin.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

zu finden.

 

Offenburg, im April 2023

MEDICLIN Aktiengesellschaft

– Der Vorstand –



05.05.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: MEDICLIN Aktiengesellschaft
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Deutschland
E-Mail: info@mediclin.de
Internet:http://www.mediclin.de
ISIN: DE0006595101

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

1626059  05.05.2023 CET/CEST

fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=1626059&application_name=news&site_id=zonebourse_sftp