bei Fälligkeit auszubezahlen wäre. Erzielt die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG im Durchschnitt der
beiden Folgejahre keinen positiven Jahresüberschuss im Sinn des § 275 HGB, so ist der ausbezahlte
Abschlag, soweit die Tantieme reduziert wird, unverzüglich zurückzubezahlen.
Angaben zur Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern
Über die vorstehend festgelegte Möglichkeit hinaus, Abschlagszahlungen auf die längerfristig
orientierte variable Vergütung bei entsprechend negativer Ergebnisentwicklung zurückzufordern, wird
folgende Rückforderungsmöglichkeit von variablen Vergütungen festgelegt: Die Auszahlung der variablen 7. Vergütung an ein Vorstandsmitglied kann bei Pflichtverletzungen bzw. Compliance-Verstößen dieses
Vorstandsmitglieds für das hiervon betroffene Geschäftsjahr angemessen gekürzt werden oder ganz
entfallen. Dies gilt auch, wenn sich die Lage unseres Unternehmens so verschlechtert, dass die
Weitergewährung der Bezüge unbillig wäre. Bereits ausbezahlte Abschlagszahlungen können in diesen Fällen
ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Im Übrigen werden die gesetzlichen Ansprüche bei etwaigen
Pflichtverletzungen als ausreichend und der Sache angemessen angesehen.
Angaben zu aktienbasierten Vergütungen und zu vergütungsbezogenen Rechtsgeschäften
Bei der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG gab es in der Vergangenheit keine aktienbasierte Vergütung. 8. Derartige aktienbasierte Vergütungen sind auch zukünftig nicht vorgesehen.
Gleiches gilt für sogenannte vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte. Insbesondere sind keine Ruhegehalts-
und Vorruhestandsregelungen mit Vorstandsmitgliedern geplant.
Angaben zum sogenannten Vertikal- und Horizontalvergleich
Bei der Erstellung des Vergütungssystems für Vorstände hat der Aufsichtsrat die Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG im Rahmen des
sogenannten Vertikalvergleichs und von Leitungspersonen anderer vergleichbarer Unternehmen im Rahmen des
sogenannten Horizontalvergleichs berücksichtigt.
Im Rahmen des sogenannten Vertikalvergleichs hat der Aufsichtsrat die Relation der Vorstandsvergütung
im Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der Gesamtbelegschaft der Maschinenfabrik
Berthold Hermle AG im Zeitverlauf beurteilt (G. 4 des DCGK 2020). Dabei erschienen die Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer für die Festlegung eines Vergütungssystems der Vorstände der
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG schon aufgrund der Größe des Unternehmens und der Personalstruktur 9. lediglich als beschränkt geeigneter Beurteilungsparameter. Eine abgegrenzte Vergleichsgruppe zur
Beurteilung der Üblichkeit im eigenen Unternehmen hat der Aufsichtsrat daher nicht gebildet.
Die Vergütung von Leitungspersonen anderer vergleichbarer Unternehmen wurde nicht statistisch
ermittelt, zumal schon die exakte Festlegung der Vergleichsgruppe und damit die Bildung einer sogenannten
Peer Group im Sinn von G. 4 des DCGK 2020 mit erheblichen Schwierigkeiten und Unschärfen verbunden wäre.
Der Aufsichtsrat hat sich insoweit an der Veröffentlichung statistischer Daten zur Höhe der Vergütung der
Vorstände einer Vielzahl von börsennotierten Unternehmen aus verschiedenen Börsenindizes orientiert, und
zwar in erster Linie an anderen Unternehmen mit ähnlicher Marktkapitalisierung, Mitarbeiterzahl,
Branchenzugehörigkeit, Umsatzgröße und insbesondere Ertragskraft. Damit ist sichergestellt, dass die im
Vergütungssystem der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG vorgesehene Höhe der Vergütung der Vorstände im
Vergleich zu anderen in etwa vergleichbaren Unternehmen angemessen ist und die marktübliche Vergütung
nicht übersteigt.
Angaben zu Leistungen bei der Beendigung von Dienstverträgen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex 2020 hat in G.12 bis G.14 Empfehlungen und Anregungen zu
Leistungen bei Vertragsbeendigung von Vorstandsmitgliedern ausgesprochen.
Nach G.12 soll im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrages die Auszahlung noch offener variabler
Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich
vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten
erfolgen. 10. Nach G.13 sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die
Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Auch soll im Fall eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet werden.
Nach G.14 sollen Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrages
durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) nicht vereinbart werden.
Die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG teilt diese Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex 2020. Die vorgenannten Empfehlungen und Anregungen sind Bestandteil dieses
Vergütungssystems für Vorstände unseres Unternehmens.
Darstellung des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
und der Maßnahmen zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten
Dieses Vergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat als Gesamtgremium ohne Befassung durch einen
Aufsichtsratsausschuss in eingehender Beratung entwickelt und beschlossen. Es basiert in wesentlichen
Teilen auf der bisherigen jahrzehntelangen bewährten Praxis der Vergütungsstruktur unseres Unternehmens. 11. Vor diesem Hintergrund war auch die Einschaltung eines externen Vergütungsberaters nicht angezeigt und
beschränkte sich die externe Beratung auf die Rechtsberatung.
Die Umsetzung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems erfolgt bei Abschluss der
individuellen Vorstands-Dienstverträge durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan.
Zudem überprüft der Aufsichtsrat dieses Vergütungssystem fortlaufend und nimmt auch die Überwachung
zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten als Gesamtorgan wahr.
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 15.000.000,00 Euro. Von den insgesamt ausgegebenen 5.000.000 I. nennwertlosen Stückaktien entfallen 4.000.000 Stück auf Stammaktien und 1.000.000 Stück auf Vorzugsaktien. Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Stammaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Vorzugsaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt 4.000.000. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend COVID-19-GesR-G) vom 27. März 2020 in Verbindung mit § 7 der Änderung dieses Gesetzes vom 22. Dezember 2020, welches die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz bis 31. Dezember 2021 ermöglicht, beschlossen, die Hauptversammlung der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG am Mittwoch, den 7. Juli 2021 als rein virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) durchzuführen. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die II. Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild und Ton über das Aktionärsportal zu verfolgen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG darstellt. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Stammaktionäre erfolgt - auch im Falle einer Bevollmächtigung Dritter - ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und
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May 25, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)