bei Fälligkeit auszubezahlen wäre. Erzielt die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG im Durchschnitt der

beiden Folgejahre keinen positiven Jahresüberschuss im Sinn des § 275 HGB, so ist der ausbezahlte

Abschlag, soweit die Tantieme reduziert wird, unverzüglich zurückzubezahlen.

Angaben zur Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern

Über die vorstehend festgelegte Möglichkeit hinaus, Abschlagszahlungen auf die längerfristig

orientierte variable Vergütung bei entsprechend negativer Ergebnisentwicklung zurückzufordern, wird

folgende Rückforderungsmöglichkeit von variablen Vergütungen festgelegt: Die Auszahlung der variablen 7. Vergütung an ein Vorstandsmitglied kann bei Pflichtverletzungen bzw. Compliance-Verstößen dieses

Vorstandsmitglieds für das hiervon betroffene Geschäftsjahr angemessen gekürzt werden oder ganz

entfallen. Dies gilt auch, wenn sich die Lage unseres Unternehmens so verschlechtert, dass die

Weitergewährung der Bezüge unbillig wäre. Bereits ausbezahlte Abschlagszahlungen können in diesen Fällen

ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Im Übrigen werden die gesetzlichen Ansprüche bei etwaigen

Pflichtverletzungen als ausreichend und der Sache angemessen angesehen.

Angaben zu aktienbasierten Vergütungen und zu vergütungsbezogenen Rechtsgeschäften

Bei der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG gab es in der Vergangenheit keine aktienbasierte Vergütung. 8. Derartige aktienbasierte Vergütungen sind auch zukünftig nicht vorgesehen.

Gleiches gilt für sogenannte vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte. Insbesondere sind keine Ruhegehalts-

und Vorruhestandsregelungen mit Vorstandsmitgliedern geplant.

Angaben zum sogenannten Vertikal- und Horizontalvergleich

Bei der Erstellung des Vergütungssystems für Vorstände hat der Aufsichtsrat die Vergütungs- und

Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG im Rahmen des

sogenannten Vertikalvergleichs und von Leitungspersonen anderer vergleichbarer Unternehmen im Rahmen des

sogenannten Horizontalvergleichs berücksichtigt.

Im Rahmen des sogenannten Vertikalvergleichs hat der Aufsichtsrat die Relation der Vorstandsvergütung

im Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der Gesamtbelegschaft der Maschinenfabrik

Berthold Hermle AG im Zeitverlauf beurteilt (G. 4 des DCGK 2020). Dabei erschienen die Vergütungs- und

Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer für die Festlegung eines Vergütungssystems der Vorstände der

Maschinenfabrik Berthold Hermle AG schon aufgrund der Größe des Unternehmens und der Personalstruktur 9. lediglich als beschränkt geeigneter Beurteilungsparameter. Eine abgegrenzte Vergleichsgruppe zur

Beurteilung der Üblichkeit im eigenen Unternehmen hat der Aufsichtsrat daher nicht gebildet.

Die Vergütung von Leitungspersonen anderer vergleichbarer Unternehmen wurde nicht statistisch

ermittelt, zumal schon die exakte Festlegung der Vergleichsgruppe und damit die Bildung einer sogenannten

Peer Group im Sinn von G. 4 des DCGK 2020 mit erheblichen Schwierigkeiten und Unschärfen verbunden wäre.

Der Aufsichtsrat hat sich insoweit an der Veröffentlichung statistischer Daten zur Höhe der Vergütung der

Vorstände einer Vielzahl von börsennotierten Unternehmen aus verschiedenen Börsenindizes orientiert, und

zwar in erster Linie an anderen Unternehmen mit ähnlicher Marktkapitalisierung, Mitarbeiterzahl,

Branchenzugehörigkeit, Umsatzgröße und insbesondere Ertragskraft. Damit ist sichergestellt, dass die im

Vergütungssystem der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG vorgesehene Höhe der Vergütung der Vorstände im

Vergleich zu anderen in etwa vergleichbaren Unternehmen angemessen ist und die marktübliche Vergütung

nicht übersteigt.

Angaben zu Leistungen bei der Beendigung von Dienstverträgen

Der Deutsche Corporate Governance Kodex 2020 hat in G.12 bis G.14 Empfehlungen und Anregungen zu

Leistungen bei Vertragsbeendigung von Vorstandsmitgliedern ausgesprochen.

Nach G.12 soll im Falle der Beendigung eines Vorstandsvertrages die Auszahlung noch offener variabler

Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich

vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten

erfolgen. 10. Nach G.13 sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit

den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die

Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Auch soll im Fall eines nachvertraglichen

Wettbewerbsverbots die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet werden.

Nach G.14 sollen Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrages

durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) nicht vereinbart werden.

Die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG teilt diese Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate

Governance Kodex 2020. Die vorgenannten Empfehlungen und Anregungen sind Bestandteil dieses

Vergütungssystems für Vorstände unseres Unternehmens.

Darstellung des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems

und der Maßnahmen zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten

Dieses Vergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat als Gesamtgremium ohne Befassung durch einen

Aufsichtsratsausschuss in eingehender Beratung entwickelt und beschlossen. Es basiert in wesentlichen

Teilen auf der bisherigen jahrzehntelangen bewährten Praxis der Vergütungsstruktur unseres Unternehmens. 11. Vor diesem Hintergrund war auch die Einschaltung eines externen Vergütungsberaters nicht angezeigt und

beschränkte sich die externe Beratung auf die Rechtsberatung.

Die Umsetzung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems erfolgt bei Abschluss der

individuellen Vorstands-Dienstverträge durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan.

Zudem überprüft der Aufsichtsrat dieses Vergütungssystem fortlaufend und nimmt auch die Überwachung

zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten als Gesamtorgan wahr.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung


              Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
              Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 15.000.000,00 Euro. Von den insgesamt ausgegebenen 5.000.000 
I.            nennwertlosen Stückaktien entfallen 4.000.000 Stück auf Stammaktien und 1.000.000 Stück auf 
              Vorzugsaktien. Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Stammaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. 
              Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Vorzugsaktien. Die 
              Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt 4.000.000. 
              Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung 
              Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
              Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
              Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend COVID-19-GesR-G) vom 27. März 2020 in Verbindung mit § 7 
              der Änderung dieses Gesetzes vom 22. Dezember 2020, welches die Abhaltung der Hauptversammlung als 
              virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz bis 31. Dezember 2021 ermöglicht, beschlossen, die 
              Hauptversammlung der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG am Mittwoch, den 7. Juli 2021 als rein virtuelle 
              Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von 
              der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) durchzuführen. 
              Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die 
II.           Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild und Ton über 
              das Aktionärsportal zu verfolgen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies keine Teilnahme an 
              der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG darstellt. 
              Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Stammaktionäre erfolgt - auch im Falle einer 
              Bevollmächtigung Dritter - ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und 

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May 25, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)