und die in § 21 der Satzung, der zurzeit wie folgt lautet:


                            § 21 Sacheinlage 
                            Die Sacheinlagen werden dadurch geleistet, dass die Firma Maschinenfabrik Berthold Hermle 
                            GmbH & Co. KG mit Sitz in Gosheim ihr Vermögen im Wege der Umwandlung gem. §§ 40 ff. UmwG 
                            unter Zugrundelegung der Umweltbilanz (Eröffnungsbilanz) zum 02.01.1990 auf die 
                            Aktiengesellschaft überträgt 

getroffenen Regelungen betreffen Vorgänge, die bereits über 30 Jahre zurückliegen und zwischenzeitlich

obsolet sind.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die vorstehenden Regelungen in § 19 und in § 21 der Satzung

aufzuheben und aus dieser zu streichen.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der Hauptversammlung am 7. Juli 2021 endet die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des

Aufsichtsrats. Es ist deshalb eine Neuwahl erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG,

§§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus vier von

der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.


                            Dietmar Hermle, Stühlingen 
                            Unternehmer 
              1. 
                            Herr Dietmar Hermle ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
                            oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
                            Lothar Hermle, Rottweil 
                            Industriemeister 
              2. 
                            Herr Lothar Hermle ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
                            oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
                            Dr. Wolfgang Kuhn, Stuttgart 
                            Unternehmer 
                            Herr Dr. Wolfgang Kuhn ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
11.                         oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
              3. 
                            -             Vorsitzender des Aufsichtsrats der Concept AG, Stuttgart 
                            -             Mitglied des Aufsichtsrats der SALytic Invest AG, Köln 

Dr. Sonja Zobl-Leibinger, Zürich (Schweiz)

Rechtsanwältin

Frau Dr. Sonja Zobl-Leibinger ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden

Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von

4. Wirtschaftsunternehmen:


                            -             Vorsitzende des Aufsichtsrats der AdCapital AG, Tuttlingen 

Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung

für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in

dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Gesamtabstimmung durchzuführen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 12. Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss gebildet. Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein

Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten

beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

Berichte und Anlagen zu Tagesordnungspunkten

Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 - Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands


              Ausgangslage 
              Die Tätigkeit der Vorstände der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG hat sich in der Vergangenheit durch 
              eine außergewöhnliche Kontinuität ausgezeichnet. So kam es in den letzten Jahrzehnten ausschließlich 
              durch altersbedingtes Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder zu Neubestellungen von Vorständen. Diese 
              hervorragende Konstanz im Vorstand unseres Unternehmens ist letztlich auch eine der wesentlichen Säulen 
              für die hervorragende unternehmerische und strategische Entwicklung, welche die Maschinenfabrik Berthold 
              Hermle AG in den letzten Jahrzehnten genommen hat. 
              Der Gesetzgeber hat nun im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG 
              II) in § 87 a Abs. 1 Satz 1 AktG bestimmt, dass der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft ein 
              klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu beschließen hat. Diesem Gebot, 
              dem unser Unternehmen schon bei seiner bisherigen Vergütungsstruktur Rechnung getragen hat, kommt die 
              Maschinenfabrik Berthold Hermle AG auch mit der Verabschiedung dieses Vergütungssystems in vollem Umfang 
1.            nach. In § 87 a Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Gesetzgeber einen sehr umfangreichen Katalog von einzelnen 
              Parametern für das System der Vorstandsvergütung aufgestellt, wobei einzelne Regelungen im Katalog 
              obligatorisch, die meisten Regelungen aber fakultativ ausgestaltet sind. Ergänzt werden die gesetzlichen 
              Bestimmungen in § 87 a AktG durch die Regelungen zur Vorstandsvergütung in den Empfehlungen des Deutschen 
              Corporate Governance Kodex in der am 20. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung 
              (nachfolgend DCGK 2020). 
              Die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG hält alle zwingenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit 
              dem Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder selbstverständlich in vollem Umfang ein. 
              Fakultative Bestimmungen des § 87 a Abs. 1 Satz 2 AktG und des DCGK 2020 sind in diesem Vergütungssystem 
              übernommen, wenn und soweit sie von der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG bereits bisher praktiziert 
              wurden und sich damit bewährt haben oder der Aufsichtsrat darüber hinaus derartige fakultative 
              Bestimmungen und Empfehlungen im Einzelfall für das Unternehmen im Hinblick auf seine Größe, 
              Marktkapitalisierung etc. als sachgerecht und angemessen erachtet. 
              Zielsetzung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands; Angaben zum Beitrag der Vergütung zur 
              Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen Entwicklung und zu finanziellen und nichtfinanziellen 
              Leistungskriterien 
              Zielsetzung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands ist es, die Vorstandsmitglieder ihrem 
              Tätigkeits- und Verantwortungsbereich gemäß im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben angemessen zu 
              vergüten. Dabei soll insbesondere die variable erfolgsabhängige Vergütung der Förderung der 
              Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung unseres Unternehmens dienen. 
              Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG ist - wie 
              schon die Vergütungsstruktur in der Vergangenheit - darauf ausgerichtet, dem Vorstand einen Anreiz für 
              eine innovative, erfolgreiche und auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung zu geben, um so einen 
              langfristigen erfolgreichen Fortbestand unseres Unternehmens sicherzustellen. Eine solche 
              Unternehmensführung zeichnet sich vor allem durch Innovationen insbesondere in der Produktentwicklung und 
              Logistik, durch höchste Kundenzufriedenheit insbesondere im Servicebereich, durch einen fairen 
              langfristig angelegten Umgang mit unseren Mitarbeitern und durch vorausschauende Vermeidung erheblicher 
              Unternehmensrisiken aus. 
              Vor diesem Hintergrund besteht die Gesamtvergütung zu einem beachtlichen Teil aus einer teilweise an 
              einem mehrjährigen Zeitraum orientierten erfolgsabhängigen (variablen) Komponente. 
              Dabei steht beim Vergütungssystem der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG die Förderung der strategischen 
              Leistung der Vorstandsmitglieder als Gesamtgremium im Vordergrund. Angesichts der engen 
              ressortübergreifenden Zusammenarbeit unserer Vorstände auf der einen Seite und der sehr unterschiedlichen 
2.            Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder auf der anderen Seite sollen Leistungskriterien für 

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May 25, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)