Erklärung zur Unternehmensführung der Manz AG für das Geschäftsjahr 2021

Die Manz AG gibt als börsennotierte Gesellschaft die nachstehende Erklärung zur Un-ternehmensführung bezogen auf die Manz AG und die Manz-Gruppe gemäß § 289f, § 315d HGB für das Geschäftsjahr 2021 ab. Ferner berichten der Vorstand und der Auf-sichtsrat der Manz AG nachstehend gemäß Grundsatz 22 und der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("Kodex") über die Corporate Governance bei der Manz AG.

Inhaltsverzeichnis

I. Umsetzung des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie Erklärung

gemäß § 161 AktG ................................................................................................. 3

  • II. Vergütung ............................................................................................................... 8

  • III. Corporate Governance-Praxis ................................................................................ 9

    • 1. Angaben zu den über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandten

      Unternehmensführungspraktiken ....................................................................... 9

    • 2. Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat ........................... 9

  • IV. Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Diversität ..................... 12

    • 1. Vorstand ........................................................................................................... 12

    • 2. Aufsichtsrat ....................................................................................................... 14

    • 3. Diversität in Führungspositionen ....................................................................... 20

V.

Compliance Management System ........................................................................ 21

  • 1. Bedeutung von Compliance für Manz ............................................................... 21

  • 2. Bekenntnis zur Compliance-Verantwortung ...................................................... 22

  • 3. Compliance-Organisation ................................................................................. 27

  • 4. Compliance-Training und Beratung .................................................................. 27

  • 5. Überwachung der Einhaltung und Schutz von Hinweisgebern .......................... 28

I.

Umsetzung des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie Erklärung gemäß § 161 AktG

Der Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) dar und enthält inter-national und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unterneh-mensführung. Damit soll das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deut-scher börsennotierter Gesellschaften gefördert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat der Manz AG orientieren sich an den Empfehlungen des Ko-dex. Sie sehen sich in der Verpflichtung, im Einklang mit den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft für den Bestand des Unternehmens und seine nachhaltige Wertschöp-fung zu sorgen. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich auch im Geschäftsjahr 2021 in-tensiv mit den Empfehlungen des Kodex befasst.

Gemäß § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesell-schaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission

Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Abweichungen von den Empfehlungen sind zudem zu begründen. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Ge-sellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Manz AG haben zu den Empfehlungen der "Regierungs-kommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gemäß § 161 AktG am 24. No-vember 2021 unterhttps://www.manz.com/de/investor-relations/corporate-gover-nance/entsprechenserklaerung/ die folgende Entsprechenserklärung abgegeben:

Entsprechenserklärung November 2021

des Vorstands und des Aufsichtsrats der Manz AG zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate

Governance Kodex" gemäß § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat der Manz AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt ge-machten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 16. Dezember 2019 seit der Abgabe der letzten Entspre-chenserklärung vom 24. November 2020 mit den nachstehenden Ausnahmen entspro-chen wurde sowie künftig mit den nachstehenden Ausnahmen entsprochen wird.

Empfehlung D.4 Satz 2 - Vorsitz im Prüfungsausschuss

Der Empfehlung D.4 Satz 2 des Kodex, nach der der Aufsichtsratsvorsitzende nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben soll, wird künftig nicht entsprochen.

Der Aufsichtsrat der Manz AG bildet nach Maßgabe der neuen Regelung des § 107 Absatz 4 AktG einen Prüfungsausschuss. Hierbei soll der Empfehlung D.4 Satz 1 des Kodex entsprochen werden, nach der der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungs-grundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen sowie mit der Abschlussprüfung vertraut sein soll. Der amtierende Vorsitzende des Aufsichtsrats ist für das Amt des Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses vorgesehen, da er diese Anforderungen erfüllt.

Empfehlung G.1 - Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

Gemäß § 87a Absatz 1 Satz 1 AktG und Grundsatz 23 Absatz 1 Halbsatz 1 des Kodex beschließt der Aufsichtsrat ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vor-standsmitglieder.

Der Empfehlung G.1 des Kodex, nach der im Vergütungssystem insbesondere festge-legt werden soll,

  • - wie für die einzelnen Vorstandsmitglieder die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt wird und welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (Maximalvergütung),

  • - welchen relativen Anteil die Festvergütung einerseits sowie kurzfristig variable und langfristig variable Vergütungsbestandteile andererseits an der Ziel-Gesamtvergü-tung haben,

  • - welche finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung vari-abler Vergütungsbestandteile maßgeblich sind,

  • - welcher Zusammenhang zwischen der Erreichung der vorher vereinbarten Leis-tungskriterien und der variablen Vergütung besteht,

  • - in welcher Form und wann das Vorstandsmitglied über die gewährten variablen Ver-gütungsbeträge verfügen kann,

wurde zeitweise nicht entsprochen.

Die erstmalige Beschlussfassung des Aufsichtsrats über ein Vergütungssystem gemäß § 87a Absatz 1 AktG hat gemäß § 26j Absatz 1 Satz 1 EGAktG bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 zu erfolgen. Der Auf-sichtsrat der Manz AG hat dementsprechend erstmals im Mai 2021 ein Vergütungssys-tem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen, das der Empfehlung G.1 des Kodex entspricht. Das Vergütungssystem wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptver-sammlung vom 7. Juli 2021 gebilligt.

Empfehlung G.2 - Konkrete Ziel-Gesamtvergütung

Der Empfehlung G.2 des Kodex, nach der der Aufsichtsrat auf Basis des Vergütungs-systems für jedes Vorstandsmitglied zunächst dessen konkrete Ziel-Gesamtvergütung festlegen soll, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens stehen und die übliche Ver-gütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen, wurde zeitweise nicht entsprochen.

Der Aufsichtsrat der Manz AG hat im Mai 2021 ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen. Auf dieser Basis hat der Aufsichtsrat erstmals im Mai 2021 die konkrete Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied für das Ge-schäftsjahr 2021 festgelegt und diese Festlegung bestätigt, nachdem das Vergütungs-system für die Mitglieder des Vorstands durch Beschluss der ordentlichen Hauptver-sammlung vom 7. Juli 2021 gebilligt worden ist.

Empfehlung G.3 - Peer-Group-Vergleich

Der Empfehlung G.3 des Kodex, nach der zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen der

Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heranziehen soll, deren Zusammensetzung er offenlegt, wurde zeitweise nicht entsprochen.

Der Aufsichtsrat der Manz AG hat erstmals im Rahmen des im Mai 2021 beschlossenen Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen nach Maßgabe der Emp-fehlung G.3 des Kodex herangezogen. Deren Zusammensetzung wurde erstmals in der

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Manz AG published this content on 23 March 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 28 March 2022 14:30:10 UTC.