Informationen über die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Ein derartiges Aktionärsverlangen ist für die 144. ordentliche Hauptversammlung am 19. Mai 2022 ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Schriftform spätestens am 28. April 2022 zugeht.

Derartige Anträge von Aktionären können ausschließlich an

Linz Textil Holding AG zH Investor Relations Wiener Straße 435 4030 Linz

gerichtet werden.

Zum erforderlichen Nachweis der Aktionärseigenschaft für die Ausübung dieses Aktionärsrechts genügt die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG.

Beschlussvorschläge von Aktionären gemäß § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass jedem Beschlussvorschlag eine Begründung anzuschließen ist. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Ein derartiges Verlangen ist für die 144. ordentliche Hauptversammlung am 19. Mai 2022 ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Textform spätestens am 10. Mai 2022 zugeht.

Derartige Anträge von Aktionären können ausschließlich

per Telefax an +43 (0)1 8900 500-47, z.H. Investor Relations,

oder per E-Mail ananmeldung.linztextil@hauptversammlung.at,wobeidas Verlangen in Textform, z.B. als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,

gerichtet werden.

Jeder Beschlussvorschlag muss auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden. Zum erforderlichen Nachweis der Aktionärseigenschaft für die Ausübung dieses Aktionärsrechts genügt die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG.

Es wird darauf hingewiesen, dass über einen Beschlussvorschlag gemäß § 110 AktG nur dann in der Hauptversammlung abzustimmen ist, wenn er in der Versammlung als Antrag wiederholt wird. Beschlussvorschläge bzw. deren Begründung müssen nicht auf der Internetseite unseres Unternehmens veröffentlicht werden, soweit die Voraussetzungen gem. § 110 Abs. 4 AktG gegeben sind.

Depotbestätigung nach § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes,

  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird,

  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000723606,

  • Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung,

  • Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptver-sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 9. Mai 2022 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegen-genommen.

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation bei der Re-gistrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 16. Mai 2022 (24:00 Uhr) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss, erforderlich:

(i) bei Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform:

Per Post oder BotenLINZ TEXTIL HOLDING AKTIENGESELLSCHAFT zH Investor Relations

Wiener Straße 435, 4030 Linz

Per E-Mail ein elektronisches Dokument im Format PDF mit einer qualifizierten elektronischen

Signatur gem § 4 Abs 1 SVG an

anmeldung.linztextil@hauptversammlung.at

Per SWIFT GIBAATWGGMS

(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN

AT0000723606 im Text angeben)

(ii)bei Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem § 16 Abs 3 genügen lässt:

Per Telefax Per E-Mail

+43 (0)1 8900 500-47, z.H. Investor Relationsanmeldung.linztextil@hauptversammlung.at (Bitte Depotbestätigung im Format PDF)

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Hinweis zum Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tages-ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch in Textform.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per Telefax an +43 (0)1 8900 500-47 oder per E-Mail ananmeldung.linztextil@hauptversammlung.atübermittelt werden.

Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem § 110 AktG voraus. Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 10. Mai 2022 in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

Information zum Datenschutz

Die Linz Textil Holding AG verarbeitet personenbezogene Daten von Aktionären oder deren Bevollmächtigten und sonstigen an der Hauptversammlung teilnehmenden Personen (die

"Teilnehmer"), insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots,

Anzahl der Aktien, Nummer der Stimmkarte, auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes, um ihnen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Gesellschaft erhält diese Daten unter anderem aus den Depotbankformularen oder von den Teilnehmern selbst anlässlich der Anmeldung zur Hauptversammlung, Bestellung von Eintrittskarten und/oder der Erteilung von Vollmachten. Die Teilnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, der Gesellschaft die erforderlichen Angaben mitzuteilen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Teilnehmern ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie für deren ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Linz Textil Holding AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen gem. Artikel 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. die Wahrung von berechtigten Interessen des Unternehmens oder eines Dritten im Sinne von Artikel 6 (1) f) DSGVO.

Die Dienstleister und Auftragsverarbeiter der Linz Textil Holding AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden (darunter insbesondere IT- sowie Back-Office-Dienstleister), erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. In Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung übermittelt die Linz Textil Holding AG auch personenbezogene Daten von Aktionären und deren Bevollmächtigten an öffentliche Stellen, das Firmenbuch etc.

Die Daten der Teilnehmer werden zwei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlunganonymisiert bzw. gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich oder eine rechtliche Verpflichtung der Gesellschaft steht der Löschung der Daten entgegen. Bei der Speicherdauer sind neben gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationsfristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), die in bestimmten Fällen bis zu 30 Jahre betragen können, zu berücksichtigen.

Jeder Teilnehmer hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß den Voraussetzungen des Datenschutzrechtes.

Diese Rechte können Teilnehmer gegenüber der Linz Textil Holding AG unentgeltlich per E-Mail andatenschutz@linz-textil.at geltend machen.

Zudem steht den Teilnehmern ein Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde(www.dsb.gv.at)nach Artikel 77 DSGVO zu.

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Linz Textil Holding AG published this content on 26 April 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 26 April 2022 12:11:09 UTC.