DGAP-News: LEWAG Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
LEWAG Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2021 in Beverungen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

19.05.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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LEWAG Holding Aktiengesellschaft Beverungen Wertpapier-Kenn-Nr. 633 600
ISIN: DE 000 633 600 1
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 29. Juni 2021, um 12.00 Uhr in der Stadthalle Beverungen, Kolpingstraße 5, 37688 Beverungen, ein. Tagesordnung
1.

Vorlage des Jahresabschlusses

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses per 31. Dezember 2020, des Lageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichtes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB für das zum 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr.

Diese Unterlagen sind im Internet unter

www.lewag.de

zugänglich und werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss der LEWAG Holding AG bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von ? 12.688.297,96 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von ? 0,20 je nennwertloser Stückaktie auf das Grundkapital
von ? 12.165.120,--

?

950.400,00
Vortrag auf neue Rechnung ? 11.737.897,96
Bilanzgewinn ? 12.688.297,96

Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am 2. Juli 2021, fällig.

3.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

5.

Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechtrichtlinie ('ARUG II') wurde § 120 Abs. 4 AktG aufgehoben und § 120a neu in das Aktiengesetz eingefügt. Demnach beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.

Das Vergütungssystem folgt den Maßgaben des Aktiengesetzes und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ('DCGK'). Soweit das Vergütungssystem von den Empfehlungen des DCGK in einzelnen Punkten abweicht, wird dies in der Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG erläutert. Die Vergütung des Vorstands wird unter Berücksichtigung der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage der LEWAG Holding AG festgelegt und soll die Vorstandsmitglieder insbesondere motivieren, die strategischen Ziele des LEWAG-Konzerns effektiv und erfolgreich zu verfolgen.

Der Vorstand der LEWAG AG besteht aus 2 Mitgliedern, die ein Vergütungsfixum in Höhe von jeweils T? 72 p. a. erhalten. Aktienoptionsprogramme oder sonstige Nebenleistungen werden nicht gewährt. Darüber hinaus kann abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft eine erfolgsabhängige, variable Vergütung gezahlt werden. Die Höhe dieser variablen Vergütung liegt im Ermessen des Aufsichtsrats. Eine Reduzierung der fixen Vorstandsvergütung bei einer signifikanten Verschlechterung der Geschäftslage der Gesellschaft ist nicht vorgesehen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, dass aktuell gültige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

6.

Bestätigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats

§ 113 Abs. 3 Satz1, 2 AktG bestimmt, dass bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle 4 Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen ist, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss genügt. Die Vergütung soll gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der LEWAG Holding AG, der wie folgt lautet:

'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche feste Vergütung von ? 72.000,00 für den Aufsichtsratsvorsitzenden, ? 15.000,00 für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden sowie ? 7.500,00 für weitere Aufsichtsratsmitglieder. Des Weiteren erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine veränderliche Vergütung von ? 750,00 für jedes auf das Grundkapital ausgeschüttete Prozent Dividende, das über 4 % hinausgeht.'

Aufgrund des ARUG II, welches eine regelmäßige Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung spätestens alle vier Jahre vorsieht, wird der Aufsichtsrat künftig seinerseits eine Überprüfung seiner Vergütung ebenfalls spätestens alle vier Jahre vornehmen. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorlegen.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die aktuellen Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats angemessen sind. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung deshalb vor, die bestehenden Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestätigen.

7.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Stückmann und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bielefeld, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.

Auf der Grundlage eines gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ('Abschlussprüfungsordnung') durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Aufsichtsrat entschieden, der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder die Dr. Stückmann & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bielefeld, oder die Rödl & Partner GmbH, Bielefeld, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen. Basierend auf den dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten Auswahlkriterien und deren systematischer Bewertung erzielte die Dr. Stückmann & Partner mbB, Bielefeld, die höchste Benotung, so dass der Aufsichtsrat die Wahl der Dr. Stückmann & Partner mbB, Bielefeld, präferiert.

Teilnahmevoraussetzungen:

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen:

LEWAG Holding AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Deutschland
oder per Telefax.: +49 69 12012 86045
oder per e-mail: wp.hv@db-is.com

Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft in Textform zugehen. Zum Nachweis für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts genügt in jedem Fall eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) beziehen, dies ist Dienstag, 8. Juni 2021 (0:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit).

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert, die Aktionäre können über die Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen.

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Aktienbesitzes Sorge zu tragen, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen.

Stimmrechtsvertretung

Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.

Als weiteren Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein entsprechendes Formular steht im Internet unter

www.lewag.de/Hauptversammlung
 

zur Verfügung bzw. kann unter der unten genannten Adresse angefordert werden. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei sind allerdings nur Weisungen zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und zu mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich.

Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, bitten wir, die Eintrittskarte mit ausgefüllter und unterschriebener Vollmacht sowie den Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten bis spätestens 25. Juni 2021 unter der unten genannten Adresse an die Gesellschaft zu senden. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.

Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle der Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die unten genannte Adresse; als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die unten genannte E-Mail-Adresse zu übersenden.

Besondere Teilnahmebedingungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Die Gesundheit von allen Aktionärinnen und Aktionären, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie weiteren Teilnehmern an der Hauptversammlung hat für uns höchste Priorität. Wir planen deshalb, die Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten, werden aber zugleich Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit Covid-19 ergreifen:

So werden wir u. a. bei der Anordnung der Sitzplätze im Veranstaltungsraum auf ausreichenden Abstand achten, im Anschluss der diesjährigen Hauptversammlung allerdings keine Bewirtung anbieten. Zudem stellen wir je Aktionärin oder Aktionär nur eine Eintrittskarte aus, um die Zahl der Teilnehmer möglichst gering zu halten. Zudem bitten wir darum, möglichst von der Bevollmächtigung des weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters Gebrauch zu machen. Fragen zu den Tagesordnungspunkten können auch auf schriftlichem Weg eingereicht und beantwortet werden.

Sollten weitere Schutzmaßnahmen erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben werden - beispielsweise das Tragen von Schutzmasken während der Veranstaltung - werden wir dies zeitnah auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt geben.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von ? 500.000 am Grundkapital erreichen (dies entspricht 195.313 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 29. Mai 2021, 24.00 Uhr, unter der unten genannten Adresse zugegangen sein. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie sind außerdem unverzüglich über die Internetadresse

www.lewag.de/Hauptversammlung
 

zugänglich.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers sind ausschließlich an die unten genannte Adresse zu richten.

Anträge von Aktionären zu Tagesordnungspunkten und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 14. Juni 2021 bei der Gesellschaft eingehen, werden unverzüglich unter der Internetadresse

www.lewag.de/Hauptversammlung
 

veröffentlicht, soweit die Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Ein Wahlvorschlag braucht nach § 127 AktG nicht begründet werden. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 beträgt das Grundkapital der LEWAG Holding AG ? 12.165.120,- und ist eingeteilt in 4.752.000 Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

Veröffentlichungen im Internet

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären, die Informationen zum Datenschutz für Aktionäre sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.lewag.de
 

zur Verfügung.

Alle an die Gesellschaft gerichteten Eingaben im Zusammenhang mit der Hauptversammlung richten Sie bitte an die folgende Adresse:

LEWAG Holding AG
Investor Relations
Industriestraße 21
37688 Beverungen
Fax: 00 49 / 52 73 / 88 88 5
e-mail: info@lewag.de

 

Beverungen, im Mai 2021


LEWAG Holding Aktiengesellschaft, Beverungen

Der Vorstand



19.05.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: LEWAG Holding Aktiengesellschaft
Industriestraße 21
37688 Beverungen
Deutschland
E-Mail: andreas.wiegran@lewag.de
Internet:http://www.lewag.de
ISIN: DE0006336001
WKN: 633600
Börsen: Berlin, Frankfurt

 
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