Vermittlungsausschuss werden ebenfalls nicht gesondert vergütet. 
                            Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und 
              2.3           eines Ausschusses, dem sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500 pro Sitzung. 
                            Für Sitzungen des Vermittlungsausschusses wird kein Sitzungsgeld gezahlt. 
                            Insgesamt erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats als Vergütung (bestehend aus der festen 
                            Jahresvergütung und der zusätzlichen Vergütung für Vorsitz oder Mitgliedschaft in 
              2.4           Ausschüssen) maximal das Dreifache der festen Vergütung. Dies sind maximal jeweils EUR 
                            240.000. Diese Grenze gilt auch für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Hinzu kommt 
                            das Sitzungsgeld für jede Sitzung. 
                            Sämtliche Vergütungen und das Sitzungsgeld werden zuzüglich Umsatzsteuer in der vom 
              2.5           jeweiligen Aufsichtsratsmitglied geschuldeten gesetzlichen Höhe gezahlt. 
                            Die Gesellschaft hat zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung 
                            (sogenannte D&O-Versicherung) abgeschlossen, welche die gesetzliche Haftpflicht für 
              2.6           Pflichtverletzungen aus der Aufsichtsratstätigkeit unter Berücksichtigung eines 
                            Selbstbehalts abdeckt. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied auf 
                            Nachweis seine angemessenen Auslagen sowie gegebenenfalls die auf den Auslagenersatz 
                            gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. 

Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und Überwachung des Vorstands, der die Gesellschaft unter

eigener Verantwortung leitet und deren Geschäfte führt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch

auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe nach die Anforderungen an

das Aufsichtsratsamt, die zeitlichen Belastungen sowie die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder für

die Gesellschaft berücksichtigt. Dem wird die bestehende Satzungsregelung zur Aufsichtsratsvergütung

gerecht. Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist - gerade auch im Hinblick auf die

Aufsichtsratsvergütungen anderer vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften in Deutschland - 3. marktgerecht. Dabei hat die Gesellschaft sich an den nach dem Kriterium der Marktkapitalisierung

kleineren deutschen DAX- und größeren deutschen MDAX-Unternehmen orientiert. Durch die so ausgestaltete

Vergütung des Aufsichtsrats soll die Gesellschaft hervorragend qualifizierte Kandidaten mit wertvollen,

fach- und branchenspezifischen Kenntnissen für den Aufsichtsrat gewinnen und halten. Dadurch soll die

Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den

Aufsichtsrat geschaffen und ein wesentlicher Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der

langfristigen Entwicklung der Gesellschaft geleistet werden.

Die Vergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen ist vier Wochen nach Ende

des Geschäftsjahres fällig. Die dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr zustehenden 4. Sitzungsgelder sind zum gleichen Zeitpunkt fällig. Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von

Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt. Die Vergütung ist

an die Dauer der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat sowie die Dauer der Zugehörigkeit zu den Ausschüssen

gekoppelt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder 5. einem Ausschuss angehören oder in einem Ausschuss den Vorsitz geführt haben, erhalten eine zeitanteilige

Vergütung (sog. pro rata temporis-Anpassung). Diese Berechnung erfolgt dabei tagesgenau. Zusagen von

Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- oder Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.

Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen für Anteilseignervertreter und Arbeitnehmervertreter im

Aufsichtsrat. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das

Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die 6. Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der

Arbeitnehmer unterscheidet. Ein vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung wäre nicht

sachgerecht.

Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und

des Aufsichtsrats beschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat werden die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

regelmäßig und fortlaufend überprüfen und der Hauptversammlung in Übereinstimmung mit § 113 Absatz 3 Satz

1 und 2 AktG mindestens alle vier Jahre zur - ggf. bestätigenden - Beschlussfassung vorlegen. Da die

Vergütung in der Satzung geregelt ist, ist bei Änderung des Vergütungssystems zugleich eine

Satzungsänderung erforderlich. Soweit aus Sicht des Aufsichtsrats sinnvoll, zieht er dabei einen 7. unabhängigen externen Vergütungsberater hinzu.

Es liegt in der Natur der Sache, dass der Aufsichtsrat durch seine Beschlussvorschläge an die

Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung in eigener

Angelegenheit tätig ist. Dies entspricht dem vom Aktiengesetz vorgesehenen Verfahren. Die Entscheidung

über die Vergütung des Aufsichtsrats selbst obliegt aber der Hauptversammlung. Hinzu kommt, dass bei

börsennotierten Gesellschaften die jeweiligen Vergütungen des Aufsichtsrats öffentlich bekannt und damit

für die Hauptversammlung bei ihrer Entscheidung transparent sind.

Anlage: § 12 der Satzung der Gesellschaft in der am 27. August 2020 beschlossenen Fassung


              Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung von jeweils 
(1)           EUR 80.000 ('feste Vergütung'). Der Vorsitzende erhält das Dreifache, sein Stellvertreter das 
              Eineinhalbfache der festen Vergütung. 
              Aufsichtsratsmitglieder, die einem anderen Ausschuss als dem Nominierungsausschuss angehören, erhalten 
              zusätzlich ein Halb der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Nominierungsausschuss 
              angehören, erhalten zusätzlich ein Achtel der festen Vergütung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
              erhält zusätzlich ein weiteres Halb der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem anderen 
(2)           Ausschuss als dem Prüfungsausschuss oder dem Nominierungsausschuss den Vorsitz führen, erhalten 
              zusätzlich ein Viertel der festen Vergütung. Für die Mitgliedschaft in dem gem. § 27 Abs. 3 MitbestG zu 
              bildenden Ausschuss und für den Vorsitz im Nominierungsausschuss wird keine zusätzliche Vergütung 
              gewährt. Insgesamt erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats im Rahmen der vorstehenden Regelungen maximal 
              das Dreifache der festen Vergütung. 
              Die feste Vergütung ist vier Wochen nach Ende des Geschäftsjahres fällig. Aufsichtsratsmitglieder, die 
(3)           nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder in einem 
              Ausschuss den Vorsitz geführt haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere feste Vergütung. 
              Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erhält für jede Aufsichtsratssitzung und 
              Ausschusssitzung, an der es teilnimmt, ein Sitzungsgeld von EUR 1.500. Der gem. § 27 Abs. 3 MitbestG zu 
(4)           bildende Ausschuss gilt nicht als Ausschuss im Sinne dieses Absatzes 4. Die dem jeweiligen 
              Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr zustehenden Sitzungsgelder sind zusammen mit der für das 
              Geschäftsjahr zu zahlenden festen Vergütung fällig. 
              Sämtliche Vergütungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der vom 
(5)           Aufsichtsratsmitglied gesetzlich geschuldeten Höhe. 
              Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden 
(6)           Auslagen einschließlich einer etwaigen auf den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer. 
(7)           Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, 
              welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. 

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April 06, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)