krones Aktiengesellschaft, Neutraubling

Ordentliche Hauptversammlung

(virtuelle Hauptversammlung) der KRONES AG am Montag, den 17. Mai 2021, 14.00 Uhr

in den Geschäftsräumen der KRONES AG, Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling.

Vergütungssystem des Aufsichtsrats

Beschreibung, Beschlussfassung und Abstimmungsergebnisse

HV 2021 | 2A. Beschreibung des Vergütungssystems für die Mitglieder

des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 9)

Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft (im Folgenden der "Auf- sichtsrat") berät und überwacht den Vorstand bei der Führung der KRONES Aktiengesellschaft (im Folgenden "Krones" oder die "Gesellschaft"). Mit Blick auf diese verantwortungsvolle Funktion sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung erhalten, die in einem angemessenen Ver- hältnis zu ihren Aufgaben, der zeitlichen Anforderung an das Aufsichts- ratsamt sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Die jeweilige Höhe der festen jährlichen Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die Ver- antwortung der Aufsichtsratsmitglieder. Eine zum Marktumfeld angemes- sene Aufsichtsratsvergütung soll zudem sicherstellen, dass qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat gehalten bzw. gewon- nen werden können, sodass der Aufsichtsrat seine Beratungs- und Über­ wachungstätigkeit bestmöglich ausführen kann. Insgesamt leistet die Auf- sichtsratsvergütung damit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Vorgaben des Deut- schen Corporate Governance Kodex. Zudem wurde die Aufsichtsratsvergü- tung anderer vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen im Einklang mit der Anregung G.18 des DCGK eine reine Festvergütung erhalten, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken, eine objektive und neutrale Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion sowie unabhängige Personal- und

Vergütungsentscheidungen zu ermöglichen. Der Umfang der Arbeitsbelas- tung und des Haftungsrisikos der Mitglieder des Aufsichtsrats entwickelt sich in aller Regel nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unterneh- mens beziehungsweise zur Ertragslage der Gesellschaft. Vielmehr wird häufig gerade in schwierigen Zeiten, in denen eine variable Vergütung un- ter Umständen zurückgeht, eine besonders intensive Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion durch die Aufsichtsratsmitglieder erforderlich sein. Eine erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle oder nicht-finanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Vergütung für den Aufsichtsrat unterscheidet sich von der bisherigen Rege- lung in ihrer Höhe nur in der vorgeschlagenen Anpassung des § 15 Abs. 4. So soll der Vorsitzende des Ausschusses für Prüfungs- und Risikomanage- ment zukünftig eine zusätzliche Vergütung von jährlich Euro 14.000,00 statt der bisherigen Euro 7.000,00 erhalten. Damit wird der Empfehlung G.17 des DCGK Rechnung getragen, wonach bei der Vergütung der Mitglie- der des Aufsichtsrats auch der höhere zeitliche Aufwand der Vorsitzenden von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll. Darüber hinaus sollen in § 15 Abs. 2 und in dem neuen § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesell- schaft weitere Klarstellungen zu den Modalitäten der Auszahlung von Aus- lagenersatz und Vergütung aufgenommen werden.

Die weiterentwickelte Regelung zur Vergütung der Mitglieder des Auf- sichtsrats, die der Hauptversammlung der Gesellschaft unter Tagesord- nungspunkt 9 zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.

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Bestandteile, Höhe und Struktur der Aufsichtsratsvergütung

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht entsprechend der

überwiegenden Praxis deutscher Unternehmen sowie der Empfehlung G.18

des DCGK in einer reinen Festvergütung. Daneben erhalten die Mitglieder

des Aufsichtsrats eine Vergütung für eine Mitgliedschaft in besonderen

Ausschüssen des Aufsichtsrats, Auslagenersatz und Nebenleistungen. Der

relative Anteil der Festvergütung an der Gesamtvergütung beträgt damit

stets 100 %.

1.

Festvergütung

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung in Höhe von

jährlich Euro 35.000,00, jeweils zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Entsprechend der Empfehlung G.17 des DCGK, wonach der höhere zeitliche

Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden berück-

sichtigt werden sollen, erhalten der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Zwei-

einhalbfache und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das

Eineinhalbfache der vorgenannten Vergütung.

2.

Auslagenersatz

Der Ersatz der Auslagen erfolgt entweder durch Zahlung eines Pauschal­

betrags in Höhe von Euro 1.500,00 für jede Teilnahme an einer Sitzung

oder, falls die Auslagen Euro 1.500,00 im Einzelfall übersteigen, durch

Zahlung­

der durch entsprechende Belege nachgewiesenen tatsächlichen

Kosten. Der Ersatz der Auslagen wird auch bei Teilnahme an einer Sitzung

oder Beschlussfassung­

des Aufsichtsrats im Wege der Telefon- oder Video-

konferenz gewährt. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden,

werden die Auslagen nur einmal ersetzt.

  1. Nebenleistungen
    Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des Aufsichtsrats die auf seine
    Bezüge­ anfallende Umsatzsteuer. Zudem stellt sie den Mitgliedern des Auf- sichtsrats Versicherungsschutz in Form einer Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zur Absicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit.
  2. Vergütung für die Mitgliedschaft in einem besonderen Ausschuss
    Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats besonderen Ausschüssen innerhalb des Aufsichtsrats angehören, erhalten sie eine zusätzliche Vergütung von jähr- lich Euro 7.000,00 und Auslagenersatz für jede Teilnahme an einer Sitzung oder Beschlussfassung des besonderen Ausschusses im Wege der Telefon- oder Videokonferenz (siehe oben unter Ziff. 2). Mit Wirkung ab dem 1. Ja- nuar 2021 soll der Vorsitzende des Ausschusses für Prüfungs- und Risiko- management eine zusätzliche Vergütung von jährlich Euro 14.000,00 (statt bisher Euro 7.000,00) erhalten. Die Mitgliedschaft in mehr als einem besonderen Ausschuss wird nicht gesondert in Form einer weiteren Vergü- tung berücksichtigt.

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Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung

der Vergütung für den Aufsichtsrat

Über das Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf

Vorschlag­

des Vorstands und des Aufsichtsrats mindestens alle vier Jahre

durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Stimmt die Hauptver-

sammlung dem Vergütungssystem nicht zu, so wird spätestens in der

darauffolgenden­

ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Ver­

gütungssystem zum Beschluss vorgelegt.

Vor jedem Vorschlag an die Hauptversammlung überprüfen der Vorstand und der Aufsichtsrat das Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichts- rats. Auch dabei können sich Vorstand und Aufsichtsrat von einem exter- nen unabhängigen Vergütungsexperten beraten lassen.

Etwaigen Interessenkonflikten bei der Überprüfung des Vergütungssys- tems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung nach § 113 AktG der Hauptversammlung zugewiesen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des Aufsichtsrats für Interessenkonflikte, wonach der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interes- senkonflikte und deren Behandlung informiert.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte, Bestelldauer, Abberufung

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte im Sinne von §§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 113 Abs. 3 Satz 3 AktG wurden mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht abgeschlossen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden, soweit die Hauptversammlung bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder nicht einen kürzeren Zeitraum beschließt, für die Zeit bis zur Beendigung der Haupt- versammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das bei Beginn der Amtszeit ­laufende Geschäftsjahr wird hierbei nicht mitgerechnet. Mitglieder des Aufsichtsrats können gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmun- gen abberufen werden. Sie können ihr Amt auch ohne wichtigen Grund vorzeitig unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch eine an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

Es gibt keine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens oder eine

Bestimmung­hinsichtlich der Vergütung nach der Amtszeit. Mitglieder, die dem Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, sollen nur eine zeitanteilige Vergütung ­erhalten. Für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit erhalten die Mit- glieder des Aufsichtsrats ein Zwölftel der Vergütung. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer erhöhten Vergütung verbundenen Funk- tion ausscheidet, gilt dies entsprechend.

HV 2021 | 5B. Beschlussfassung über das Vergütungssystem und die Vergütung

für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie über die entsprechende Satzungsänderung

Nach § 113 Abs. 3 AktG in der durch das ARUG II geänderten Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ab- lauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.

Die derzeit geltende, in § 15 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Ver­ gütungsregelung für den Aufsichtsrat geht zurück auf einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 2014. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll gegenüber der bisherigen Regelung im Wesentlichen gleichbleiben und in der Höhe nur in einem Punkt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 angepasst werden. § 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass Mitglieder des Aufsichtsrats, die be- sonderen Ausschüssen innerhalb des Aufsichtsrats angehören, eine zusätz- liche jährliche Vergütung von Euro 7.000,00 erhalten. Diese Regelung soll künftig dahin gehend ergänzt werden, dass der Vorsitzende des Ausschus- ses für Prüfungs- und Risikomanagement stattdessen eine zusätzliche Ver- gütung von jährlich Euro 14.000,00 erhält. Hierdurch soll der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Rechnung getra- gen werden, wonach bei der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auch der höhere zeitliche Aufwand der Vorsitzenden von Ausschüssen an- gemessen berücksichtigt werden soll. Darüber hinaus sollen in § 15 Abs. 2

und in dem neuen § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft weitere Klar­ stellungen zu den Modalitäten der Auszahlung von Auslagenersatz und Vergütung aufgenommen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das nachfolgend unter Abschnitt III. B als Anlage zu Tagesordnungspunkt 9 beschriebene Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der KRONES Aktien- gesellschaft sowie die daraus abgeleitete, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 geltende Vergütung werden beschlossen und § 15 der Satzung der

Gesellschaft­

wird wie folgt neu gefasst:

»§ 15 Vergütung

1.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung in Höhe von jährlich Euro 35.000,00, jeweils zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichts- rats das Eineinhalbfache der vorgenannten Vergütung.

2.

Der Ersatz der Auslagen erfolgt entweder durch Zahlung eines Pauschal­ betrages in Höhe von Euro 1.500,00 für jede Teilnahme an einer Sitzung oder, falls die Auslagen Euro 1.500,00 im Einzelfall übersteigen, durch Zah- lung der durch entsprechende Belege nachgewiesenen tatsächlichen Kos- ten. Der Ersatz der Auslagen wird auch bei Teilnahme an einer Sitzung oder Beschlussfassung des Aufsichtsrats oder eines besonderen Ausschusses im

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Krones AG published this content on 19 May 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 19 May 2021 11:33:06 UTC.