DGAP-News: KRONES Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung KRONES Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2021 in Online in den Geschäftsräumen der Krones AG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2021-04-01 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. =---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- KRONES Aktiengesellschaft Neutraubling WKN: 633500 ISIN: DE0006335003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) Wir laden unsere Aktionäre zur 41. ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Montag, den 17. Mai 2021, 14.00 Uhr (MESZ) ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindet. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der KRONES Aktiengesellschaft, Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling. Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in dem Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse www.krones.com/hauptversammlung2021 live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt IV. I. Tagesordnung Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 mit den Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2020, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung sowie auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com/hauptversammlung2021 1.
zugänglich. Ferner werden sie auch in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
nicht vorgesehen und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 AktG festgestellt ist. Über den Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter Tagesordnungspunkt 2 ab. Für
die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 genannt werden, sieht das Gesetz generell
lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, vor.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von Euro
132.649.435,06 wie folgt zu verwenden:
Euro 2. Ausschüttung einer Mindestdividende von Euro 0,06 je dividendenberechtigter Stückaktie: 1.895.584,32 Vortrag auf neue Rechnung: 130.753.850,74 Bilanzgewinn: 132.649.435,06
Gemäß § 58 Abs. 4 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am 20. Mai 2021 fällig.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen. 5.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ('EU-Abschlussprüfungsverordnung') auferlegt wurde.
Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Norman Kronseder hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2021 niedergelegt und wird damit aus dem Aufsichtsrat
ausscheiden. Ein Ersatzmitglied im Sinne des § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist nicht bestellt.
Aus diesem Grund ist von der Hauptversammlung ein Aufsichtsratsmitglied als Nachfolger zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie §§ 1 Abs.
1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz 1976 (MitbestG) und gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der
Gesellschaft aus 16 Mitgliedern zusammen. Davon werden acht Mitglieder von den Aktionären nach dem
Aktiengesetz und acht Mitglieder nach dem Mitbestimmungsgesetz von den Arbeitnehmern gewählt. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit §
1 Abs. 1 MitbestG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus
Männern zusammensetzen. Die Vertreter der Arbeitnehmer und der Anteilseigner im Aufsichtsrat der
Gesellschaft haben übereinstimmend entschieden, die Geschlechterquote jeweils getrennt zu erfüllen. Der
Aufsichtsrat der Gesellschaft ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der
Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das
Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG zu erfüllen.
Im Falle der Wahl des vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen neuen Mitglieds würden dem Aufsichtsrat auf Seite
der Anteilseigner drei Frauen und fünf Männer angehören; das Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1
AktG in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG wäre dadurch erfüllt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Frau Nora Diepold (geb. Kronseder), wohnhaft in Regensburg, Geschäftsführerin der NK
Immobilienverwaltungs GmbH, mit Sitz in Regensburg,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2021 und gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der
Gesellschaft in Verbindung mit § 102 Abs. 2 AktG als Nachfolgerin für Herrn Norman Kronseder für die Zeit
bis zum Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats, d.h. zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 6. beschließt, als Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele
und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Frau Nora Diepold (geb. Kronseder) ist weder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien Mitglied.
Frau Nora Diepold (geb. Kronseder) ist die Tochter des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds Norman
Kronseder. Sie ist zudem Gesellschafterin des Familie Kronseder Familienkonsortiums und Partei eines
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 01, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)