5.1.          Euro 2,2 Mio. für ordentliche Vorstandsmitglieder. Die Maximalvergütung begrenzt die Summe der Auszahlung 
              aus allen fixen (inkl. Aufwand für bAV und Nebenleistungen) und variablen Vergütungsbestandteilen, die 
              für ein bestimmtes Geschäftsjahr zugesagt worden sind, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen 
              Auszahlung. Für den Fall, dass die Maximalvergütung überschritten wird, werden die Auszahlungen aus dem 
              Long Term Incentive als zuletzt fälligem Vergütungsbestandteil entsprechend gekürzt. Bei diesen Beträgen 
              handelt es sich nicht um die vom Aufsichtsrat für angemessen gehaltene Ziel-Gesamtvergütung, sondern 
              lediglich um eine absolute Obergrenze, die vom Vorstandsmitglied allenfalls bei optimaler Zielerreichung 
              erreicht werden könnte. 
              Malus- und Clawback-Regelungen 
              Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen noch nicht ausbezahlte Vergütung 
              aus den variablen Vergütungsbestandteilen einzubehalten ('Malus') oder bereits ausbezahlte Vergütung aus 
              den variablen Vergütungsbestandteilen zurückzufordern ('Clawback'). 
              Im Falle vorsätzlicher Verstöße gegen eine wesentliche Sorgfaltspflicht nach § 93 AktG, gegen wesentliche 
              dienstvertragliche Pflichten oder gegen sonstige Handlungsgrundsätze der Gesellschaft, z. B. aus dem 
              Verhaltenskodex oder den Compliance-Richtlinien, kann der Aufsichtsrat die noch nicht ausbezahlte 
              variable Vergütung nach seinem billigen Ermessen teilweise oder vollständig auf Null reduzieren 
5.2.          ('Malus'). Zudem kann der Aufsichtsrat in derartigen Fällen bereits ausbezahlte variable 
              Vergütungsbestandteile teilweise oder vollständig zurückfordern ('Compliance-Clawback'). 
              Darüber hinaus ist eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzuzahlen, falls der der Berechnung 
              des Auszahlungsbetrages zugrunde liegende testierte und festgestellte Konzernabschluss der Gesellschaft 
              fehlerhaft war und sich auf Basis des korrigierten Konzernjahresabschlusses ein niedrigerer 
              Auszahlungsbetrag ergibt ('Performance-Clawback'). 
              Etwaige Ansprüche der Gesellschaft auf Schadensersatz, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG, das Recht der 
              Gesellschaft zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 Abs. 3 AktG sowie das Recht der Gesellschaft zur 
              fristlosen Kündigung des Dienstvertrages bleiben von diesen Regelungen unberührt. 
5.3.          Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte 
 
5.3.1.        Laufzeit der Vorstandsdienstverträge 
 
              Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder sowie bei der Laufzeit der 
              Dienstverträge die Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des DCGK. Demnach beträgt die Laufzeit der 
              Dienstverträge längstens fünf Jahre bzw. längstens drei Jahre bei der erstmaligen Bestellung. Der 
              Dienstvertrag kann nur außerordentlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB 
              gekündigt werden. Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Dienstvertrages besteht nicht. 
 
              Wird ein Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrages dauerhaft arbeitsunfähig, so endet der 
              Dienstvertrag, falls er nicht aus anderen Gründen schon früher endet, mit Ablauf des dritten Monats nach 
              demjenigen Monat, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. 
 
5.3.2.        Unterjähriger Ein- oder Austritt 
 
              Beginnt oder endet das Dienstverhältnis eines Vorstandsmitglieds unterjährig, so wird die variable 
              Vergütung zeitanteilig bewertet und ausbezahlt. 
 
5.3.3.        Bezüge bei Krankheit oder Tod 
 
              Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit oder aus einem anderen vom 
              Vorstandsmitglied nicht zu vertretenden Grund eintritt, wird die Differenz zwischen dem von der 
              Krankenkasse gezahlten Krankengeld und der Grundvergütung des Vorstandsmitglieds für die Dauer von zwölf 
              Monaten, längstens bis zum Ende des Dienstvertrages, weitergezahlt. Die variable Vergütung bleibt 
              unberührt, wenn die Arbeitsunfähigkeit in dem betreffenden Geschäftsjahr sechs Monate nicht 
              überschreitet. Wenn die Arbeitsunfähigkeit in dem betreffenden Geschäftsjahr länger als sechs Monate 
              dauert, erfolgt eine Kürzung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr pro rata temporis. 
 
              Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrages, so hat seine Witwe / sein Witwer 
              Anspruch auf die Fortzahlung seiner Grundvergütung für den Sterbemonat und die darauffolgenden sechs 
              Monate. 
 
5.3.4.        Leistungen bei Beendigung 
 
              Sofern der Dienstvertrag durch die Gesellschaft wirksam aufgrund eines vom Vorstandsmitglied zu 
              vertretenden wichtigen Grundes (§ 626 Abs.1 BGB) gekündigt wird, erfolgt keine Abfindungszahlung. 
 
              Im Falle einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Dienstvertrages ohne wichtigen Grund ist eine 
              gegebenenfalls zu zahlende Abfindung auf maximal zwei Jahresgesamtvergütungen, höchstens jedoch auf die 
              Vergütung der Restlaufzeit begrenzt ('Abfindungs-Cap'). Für die Berechnung des Abfindungs-Caps ist auf 
              die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auf die voraussichtliche 
              Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen. Die Abfindung wird auf eine etwaige 
              Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots angerechnet. 
 
5.3.5.        Nachvertragliches Wettbewerbsverbot 
 
              Mit den Vorstandsmitgliedern ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten 
              vereinbart. 
 
              Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Vorstandsmitgliedern für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine 
              Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen, vertragsmäßigen Grundvergütung zu gewähren. 
              Die Gesellschaft kann vor Beendigung des Dienstverhältnisses jederzeit durch schriftliche Erklärung auf 
              das Wettbewerbsverbot verzichten. Im Falle des Verzichtes der Gesellschaft auf das Wettbewerbsverbot wird 
              diese mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der 
              Entschädigung frei. 
 
5.3.6.        Change of Control 
 
              Ein Sonderkündigungsrecht im Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine Zusage für 
              Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels 
              bestehen nicht. 
 
5.3.7.        Übernahme von Aufsichtsratsmandaten oder von vergleichbaren Mandaten 
 
              Die Übernahme konzerninterner Aufsichtsratsmandate oder vergleichbarer Mandate durch ein 
              Vorstandsmitglied ist mit der Vergütung als Vorstandsmitglied der Gesellschaft abgegolten. Bei der 
              Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit eine für 
              diese gezahlte Vergütung anzurechnen ist. 
              Beschreibung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 9) 
              Der Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft (im Folgenden der 'Aufsichtsrat') berät und überwacht den 
              Vorstand bei der Führung der KRONES Aktiengesellschaft (im Folgenden 'Krones' oder die 'Gesellschaft'). 
              Mit Blick auf diese verantwortungsvolle Funktion sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung 
              erhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben, der zeitlichen Anforderung an das 
              Aufsichtsratsamt sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Die jeweilige Höhe der festen jährlichen 
              Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder. Eine 
              zum Marktumfeld angemessene Aufsichtsratsvergütung soll zudem sicherstellen, dass qualifizierte 
              Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat gehalten bzw. gewonnen werden können, sodass der 
              Aufsichtsrat seine Beratungs- und Überwachungstätigkeit bestmöglich ausführen kann. Insgesamt leistet die 
              Aufsichtsratsvergütung damit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der 
              langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. 
              Das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und 
              berücksichtigt die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex. Zudem wurde die 
              Aufsichtsratsvergütung anderer vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt. 
              Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen im Einklang mit der Anregung G.18 des DCGK eine reine 
              Festvergütung erhalten, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken, eine objektive und neutrale 

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April 01, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)