Das Genehmigte Kapital 2021, wie es in Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen wird, soll an die Stelle des
bisherigen genehmigten Kapitals treten, das mit Ablauf des 15. Juni 2021 ausläuft. Durch die
vorgeschlagene Änderung des § 4 Abs. 4 der Satzung soll dem Vorstand weiterhin in gleichbleibendem Umfang
die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft um
bis zu Euro 10 Millionen zu erhöhen. Der Vorstand soll dadurch in die Lage versetzt werden, bei Bedarf
nach neuen Eigenmitteln und günstiger Kapitalmarktsituation flexibel zu handeln. Für diesen Fall
erscheint dem Vorstand ein Betrag von bis zu Euro 10 Millionen erforderlich. Bei Kapitalerhöhungen gegen 2. Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Ermächtigung sieht jedoch
vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausnehmen kann. Spitzenbeträge können sich aus den jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines
praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim
genehmigten Kapital ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung unter Beibehaltung eines
glatten Bezugsrechtsverhältnisses. Der Bezugsrechtsausschluss fördert die Praktikabilität der
Kapitalerhöhung und erleichtert die Abwicklung der Aktienausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre. Der Wert
von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist darüber hinaus regelmäßig gering. Der Aufwand für die Ausgabe von
Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge wäre demgegenüber deutlich höher. Die als
freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich der Ausschluss des
Bezugsrechts bei der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung nur auf
Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher, hieraus resultierender Verwässerungseffekt zum Nachteil der
Aktionäre gering. Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts beim Genehmigten Kapital 2021 in dem
beschriebenen Umfang aus den vorstehenden Gründen für sachlich gerechtfertigt.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand
wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre ist.
Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahrs die vorstehende Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 ausnutzt, wird er
in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.
III. Anlagen zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 A. Beschreibung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 8) Die Grundzüge des Vergütungssystems Das Hauptgeschäftsfeld der KRONES Aktiengesellschaft (im Folgenden 'Krones' oder die 'Gesellschaft') ist die Bereitstellung von Maschinen und Anlagen für die Abfüll- und Verpackungstechnik sowie für die Getränkeproduktion. Zusätzlich bietet Krones seinen Kunden innovative Digitalisierungs- und Intralogistik-Lösungen. Derzeit befindet sich Krones in einem strukturellen Wandel, der die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft sicherstellen und festigen soll. Dafür hat der Vorstand umfassende Maßnahmen beschlossen. Im Wesentlichen gehören dazu der Ausbau des Global Footprints in den Emerging Markets, die Optimierung des Produktportfolios und ein Fokus auf Wachstum. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird die Profitabilität stärken sowie die Erzielung nachhaltiger Gewinne sicherstellen und so die Grundlage für ein langfristiges und profitables Wachstum der Gesellschaft schaffen. Das Vergütungssystem des Vorstands dient als wichtiges Steuerungselement zur Umsetzung der Unternehmensstrategie. Es setzt wichtige Anreize für profitables Wachstum und die Steigerung des kurz- und langfristigen Unternehmenswertes. Darüber hinaus wird durch die Berücksichtigung von ESG-Zielen (ESG = Environmental, Social, Governance) ein Fokus auf die nachhaltige Unternehmensentwicklung gelegt. Die aktuellen Vorstandsmitglieder der Gesellschaft werden spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2022 durch das neue Vergütungssystem incentiviert. Die Ausgestaltung des Vergütungssystems entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), soweit keine Abweichungen erklärt wurden. Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems des Vorstands hat sich der Aufsichtsrat insbesondere an den folgenden Leitlinien orientiert: Förderung der Unternehmensstrategie Das Vergütungssystem des Vorstands, insbesondere die Leistungskriterien der variablen Vergütung, sind eng mit der Unternehmensstrategie verknüpft und schaffen so eine zielgerichtete Anreizstruktur. Klarheit und Verständlichkeit 1. Das Vergütungssystem ist klar und verständlich formuliert und ermöglicht somit sowohl intern als auch extern eine transparente Kommunikation. Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft Die variable Vergütung besteht mehrheitlich aus langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen, welche die Steigerung des Unternehmenswertes sowie die Umsetzung wichtiger Nachhaltigkeitsziele fördern. Leistungsorientierte Vergütung 'Pay for Performance' Ein signifikanter Anteil der Vergütung der Vorstandsmitglieder ist variabel und an die Erreichung ambitionierter Ziele geknüpft, um eine leistungsgerechte Vergütung sicherzustellen. Berücksichtigung von Aktionärsinteressen Die variable Vergütung setzt einen starken Anreiz für die langfristige Steigerung des Unternehmenswertes und verknüpft so die Interessen des Vorstands und der Aktionäre von Krones. Angemessenheit Die Vergütung der Vorstandsmitglieder steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben, ihrer Verantwortung und ihrer persönlichen Leistung und Erfahrung sowie zur wirtschaftlichen Lage, dem Erfolg und den Zukunftsaussichten des Unternehmens. Durchgängigkeit Es herrscht eine gleichgerichtete Vergütungs- und Anreizlogik zwischen Vorstand, Führungskräften und Mitarbeitern, die dafür sorgt, dass die Unternehmensstrategie und die daraus abgeleiteten Ziele unternehmensweit verfolgt werden. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems Der Aufsichtsrat beschließt gemäß §§ 87a Abs. 1, 120a Abs. 1 AktG ein klares und verständliches Vergütungssystem für den Vorstand und legt dieses der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre zur Billigung vor. Für den Fall, dass ein der Hauptversammlung vorgelegtes Vergütungssystem nicht gebilligt wird, legt der Aufsichtsrat gemäß § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum 2. Beschluss vor. Für die Fest- und Umsetzung sowie die Überprüfung des Vergütungssystems und der Vergütungshöhen der einzelnen Vorstandsmitglieder ist das Aufsichtsratsplenum zuständig. Der Ständige Ausschuss bereitet dazu die vergütungsrelevanten Beschlussfassungen des Aufsichtsrats vor und spricht Empfehlungen aus. Im Rahmen der Ausarbeitung und Überprüfung des Vergütungssystems kann der Aufsichtsrat bzw. der Ständige Ausschuss die Unterstützung eines externen Vergütungsexperten in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall wird auf die Unabhängigkeit des Vergütungsexperten vom Vorstand sowie vom Unternehmen geachtet. Angemessenheit Die Angemessenheit der Vergütungshöhe wird in regelmäßigen Abständen bzw. anlassbezogen vom Aufsichtsrat überprüft. Die Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds, dessen Verantwortung, seine persönliche Leistung und die Erfahrung sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens im Rahmen seines Vergleichsumfelds. 2.1.
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April 01, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)