Das Genehmigte Kapital 2021, wie es in Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen wird, soll an die Stelle des

bisherigen genehmigten Kapitals treten, das mit Ablauf des 15. Juni 2021 ausläuft. Durch die

vorgeschlagene Änderung des § 4 Abs. 4 der Satzung soll dem Vorstand weiterhin in gleichbleibendem Umfang

die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft um

bis zu Euro 10 Millionen zu erhöhen. Der Vorstand soll dadurch in die Lage versetzt werden, bei Bedarf

nach neuen Eigenmitteln und günstiger Kapitalmarktsituation flexibel zu handeln. Für diesen Fall

erscheint dem Vorstand ein Betrag von bis zu Euro 10 Millionen erforderlich. Bei Kapitalerhöhungen gegen 2. Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Ermächtigung sieht jedoch

vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre

ausnehmen kann. Spitzenbeträge können sich aus den jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines

praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim

genehmigten Kapital ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung unter Beibehaltung eines

glatten Bezugsrechtsverhältnisses. Der Bezugsrechtsausschluss fördert die Praktikabilität der

Kapitalerhöhung und erleichtert die Abwicklung der Aktienausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre. Der Wert

von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist darüber hinaus regelmäßig gering. Der Aufwand für die Ausgabe von

Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge wäre demgegenüber deutlich höher. Die als

freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der

Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich der Ausschluss des

Bezugsrechts bei der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung nur auf

Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher, hieraus resultierender Verwässerungseffekt zum Nachteil der

Aktionäre gering. Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts beim Genehmigten Kapital 2021 in dem

beschriebenen Umfang aus den vorstehenden Gründen für sachlich gerechtfertigt.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand

wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft

und ihrer Aktionäre ist.

Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahrs die vorstehende Ermächtigung zum

Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 ausnutzt, wird er

in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.


III.          Anlagen zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 
A.            Beschreibung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 8) 
              Die Grundzüge des Vergütungssystems 
              Das Hauptgeschäftsfeld der KRONES Aktiengesellschaft (im Folgenden 'Krones' oder die 'Gesellschaft') ist 
              die Bereitstellung von Maschinen und Anlagen für die Abfüll- und Verpackungstechnik sowie für die 
              Getränkeproduktion. Zusätzlich bietet Krones seinen Kunden innovative Digitalisierungs- und 
              Intralogistik-Lösungen. Derzeit befindet sich Krones in einem strukturellen Wandel, der die langfristige 
              Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft sicherstellen und festigen soll. Dafür hat der Vorstand umfassende 
              Maßnahmen beschlossen. Im Wesentlichen gehören dazu der Ausbau des Global Footprints in den Emerging 
              Markets, die Optimierung des Produktportfolios und ein Fokus auf Wachstum. Die Umsetzung dieser Maßnahmen 
              wird die Profitabilität stärken sowie die Erzielung nachhaltiger Gewinne sicherstellen und so die 
              Grundlage für ein langfristiges und profitables Wachstum der Gesellschaft schaffen. 
              Das Vergütungssystem des Vorstands dient als wichtiges Steuerungselement zur Umsetzung der 
              Unternehmensstrategie. Es setzt wichtige Anreize für profitables Wachstum und die Steigerung des kurz- 
              und langfristigen Unternehmenswertes. Darüber hinaus wird durch die Berücksichtigung von ESG-Zielen (ESG 
              = Environmental, Social, Governance) ein Fokus auf die nachhaltige Unternehmensentwicklung gelegt. Die 
              aktuellen Vorstandsmitglieder der Gesellschaft werden spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2022 durch das 
              neue Vergütungssystem incentiviert. 
              Die Ausgestaltung des Vergütungssystems entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und den 
              Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), soweit keine Abweichungen 
              erklärt wurden. Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems des Vorstands hat sich der Aufsichtsrat 
              insbesondere an den folgenden Leitlinien orientiert: 
              Förderung der Unternehmensstrategie 
              Das Vergütungssystem des Vorstands, insbesondere die Leistungskriterien der variablen Vergütung, sind eng 
              mit der Unternehmensstrategie verknüpft und schaffen so eine zielgerichtete Anreizstruktur. 
              Klarheit und Verständlichkeit 
1. 
              Das Vergütungssystem ist klar und verständlich formuliert und ermöglicht somit sowohl intern als auch 
              extern eine transparente Kommunikation. 
              Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft 
              Die variable Vergütung besteht mehrheitlich aus langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen, welche 
              die Steigerung des Unternehmenswertes sowie die Umsetzung wichtiger Nachhaltigkeitsziele fördern. 
              Leistungsorientierte Vergütung 'Pay for Performance' 
              Ein signifikanter Anteil der Vergütung der Vorstandsmitglieder ist variabel und an die Erreichung 
              ambitionierter Ziele geknüpft, um eine leistungsgerechte Vergütung sicherzustellen. 
              Berücksichtigung von Aktionärsinteressen 
              Die variable Vergütung setzt einen starken Anreiz für die langfristige Steigerung des Unternehmenswertes 
              und verknüpft so die Interessen des Vorstands und der Aktionäre von Krones. 
              Angemessenheit 
              Die Vergütung der Vorstandsmitglieder steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben, ihrer 
              Verantwortung und ihrer persönlichen Leistung und Erfahrung sowie zur wirtschaftlichen Lage, dem Erfolg 
              und den Zukunftsaussichten des Unternehmens. 
              Durchgängigkeit 
              Es herrscht eine gleichgerichtete Vergütungs- und Anreizlogik zwischen Vorstand, Führungskräften und 
              Mitarbeitern, die dafür sorgt, dass die Unternehmensstrategie und die daraus abgeleiteten Ziele 
              unternehmensweit verfolgt werden. 
              Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems 
              Der Aufsichtsrat beschließt gemäß §§ 87a Abs. 1, 120a Abs. 1 AktG ein klares und verständliches 
              Vergütungssystem für den Vorstand und legt dieses der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, 
              mindestens jedoch alle vier Jahre zur Billigung vor. Für den Fall, dass ein der Hauptversammlung 
              vorgelegtes Vergütungssystem nicht gebilligt wird, legt der Aufsichtsrat gemäß § 120a Abs. 3 AktG 
              spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum 
2.            Beschluss vor. 
              Für die Fest- und Umsetzung sowie die Überprüfung des Vergütungssystems und der Vergütungshöhen der 
              einzelnen Vorstandsmitglieder ist das Aufsichtsratsplenum zuständig. Der Ständige Ausschuss bereitet dazu 
              die vergütungsrelevanten Beschlussfassungen des Aufsichtsrats vor und spricht Empfehlungen aus. Im Rahmen 
              der Ausarbeitung und Überprüfung des Vergütungssystems kann der Aufsichtsrat bzw. der Ständige Ausschuss 
              die Unterstützung eines externen Vergütungsexperten in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall wird auf 
              die Unabhängigkeit des Vergütungsexperten vom Vorstand sowie vom Unternehmen geachtet. 
              Angemessenheit 
              Die Angemessenheit der Vergütungshöhe wird in regelmäßigen Abständen bzw. anlassbezogen vom Aufsichtsrat 
              überprüft. Die Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des 
              jeweiligen Vorstandsmitglieds, dessen Verantwortung, seine persönliche Leistung und die Erfahrung sowie 
              die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens im Rahmen seines 
              Vergleichsumfelds. 
2.1. 

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April 01, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)