Mitglieder des Aufsichtsrats zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten

ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen, wobei ein die Vergütung

bestätigender Beschluss zulässig ist.

Die derzeit geltende, in § 15 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Vergütungsregelung für den

Aufsichtsrat geht zurück auf einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25.

Juni 2014. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll gegenüber der bisherigen Regelung im

Wesentlichen gleichbleiben und in der Höhe nur in einem Punkt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 angepasst

werden. § 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass Mitglieder des Aufsichtsrats, die

besonderen Ausschüssen innerhalb des Aufsichtsrats angehören, eine zusätzliche jährliche Vergütung von

Euro 7.000,00 erhalten. Diese Regelung soll künftig dahin gehend ergänzt werden, dass der Vorsitzende des

Ausschusses für Prüfungs- und Risikomanagement stattdessen eine zusätzliche Vergütung von jährlich Euro

14.000,00 erhält. Hierdurch soll der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

Rechnung getragen werden, wonach bei der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auch der höhere

zeitliche Aufwand der Vorsitzenden von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll. Darüber hinaus

sollen in § 15 Abs. 2 und in dem neuen § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft weitere Klarstellungen zu

den Modalitäten der Auszahlung von Auslagenersatz und Vergütung aufgenommen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das nachfolgend unter Abschnitt III. B als Anlage zu Tagesordnungspunkt 9 beschriebene

Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der KRONES Aktiengesellschaft sowie die daraus abgeleitete, mit

Wirkung ab dem 1. Januar 2021 geltende Vergütung werden beschlossen und § 15 der Satzung der Gesellschaft

wird wie folgt neu gefasst:

»§ 15 Vergütung

1. 9. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung in Höhe von

jährlich Euro 35.000,00, jeweils zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorsitzende des

Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das

Eineinhalbfache der vorgenannten Vergütung.

2.

Der Ersatz der Auslagen erfolgt entweder durch Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von Euro 1.500,00

für jede Teilnahme an einer Sitzung oder, falls die Auslagen Euro 1.500,00 im Einzelfall übersteigen,

durch Zahlung der durch entsprechende Belege nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Der Ersatz der Auslagen

wird auch bei Teilnahme an einer Sitzung oder Beschlussfassung des Aufsichtsrats oder eines besonderen

Ausschusses im Wege der Telefon- oder Videokonferenz gewährt. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag

stattfinden, werden die Auslagen nur einmal ersetzt.

3.

Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des Aufsichtsrats die auf seine Bezüge entfallende

Umsatzsteuer. Sie stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz in Form einer

Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zur Absicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der

Aufsichtsratstätigkeit.

4.

Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats besonderen Ausschüssen innerhalb des Aufsichtsrats angehören,

erhalten Sie eine zusätzliche Vergütung von jährlich Euro 7.000,00 und Auslagenersatz entsprechend Abs.

2. Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden des Ausschusses für Prüfungs- und Risikomanagement

beträgt jährlich Euro 14.000,00. Im Übrigen ist Abs. 1 Satz 2 auf diese zusätzliche Vergütung nicht

entsprechend anwendbar.

5.

Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einem

Ausschuss aus, so erhalten sie die Vergütung zeitanteilig. Für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit

erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Zwölftel der Vergütung.

Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer erhöhten Vergütung verbundenen Funktion

ausscheidet, finden in Ansehung des mit der betreffenden Funktion verbundenen Teils der Vergütung die

beiden vorstehenden Sätze entsprechende Anwendung.«

Beschlussfassung über die Änderung von § 5a (Mitteilungspflichten) der Satzung der Gesellschaft und

über die Änderung von § 13 (Änderung der Satzungsfassung) der Satzung der Gesellschaft

§ 5a der Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass § 27a Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel

(WpHG) keine Anwendung findet. Mit dem zweiten Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf

Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) vom 23. Juni 2017,

Bundesgesetzblatt 2017 I Nr. 39, S. 1693 ff., wurde § 27a WpHG a.F. in § 43 WpHG überführt. Inhaltliche

Änderungen der Vorschrift waren damit nicht verbunden. § 5a der Satzung der Gesellschaft soll

entsprechend angepasst werden.

§ 13 der Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft Änderungen der

Satzung beschließen kann, die nur die Fassung betreffen, insbesondere solche Änderungen, die mit der

Umrechnung von DM auf Euro im Zusammenhang stehen. Änderungen der Satzung, die mit der Umrechnung von DM

auf Euro im Zusammenhang stehen, sind nicht mehr notwendig. Daher soll § 13 der Satzung der Gesellschaft

entsprechend angepasst werden. 10.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:


                            Änderung von § 5a der Satzung der Gesellschaft 
              a)            § 5a der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
                            »§ 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) findet keine Anwendung.« 
                            Änderung von § 13 der Satzung der Gesellschaft 
              b)            § 13 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
                            »Der Aufsichtsrat kann Änderungen der Satzung beschließen, die nur die Fassung betreffen.« 
II.           Weitere Angaben zu der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin für den Aufsichtsrat sowie Bericht des 
              Vorstands an die Hauptversammlung 
              Weitere Angaben zu der zur Nachwahl zum Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatin (Tagesordnungspunkt 6) 
              Nora Diepold (geb. Kronseder), 
              Geschäftsführerin der NK Immobilienverwaltungs GmbH, Regensburg, Deutschland 
              Geburtsdatum: 24. Oktober 1988 
              Nationalität: deutsch 

Ausbildung:


              2008 bis 2011: Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Sparkasse Regensburg 
1.            2011 bis 2016: Bachelor of Science, Business and Economics (Vienna University of Economics and Business) 

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:


              Seit 2018:     Geschäftsführerin bei der NK Immobilienverwaltungs GmbH, Regensburg 
              2016 bis 2020: Geschäftsführerin bei der Kronseder Management GmbH, Steinach 
              2011 bis 2016: Management Assistentin bei Saatzucht Steinach GmbH & Co KG, Steinach 

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und

ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Keine

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten

Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit

zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung)

Zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung am 17. Mai 2021 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,

das genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital (

'Genehmigtes Kapital 2021') zu schaffen.

Das bisherige genehmigte Kapital wurde von der Hauptversammlung am 15. Juni 2016 für die Dauer von

fünf Jahren beschlossen. Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht.

Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu

Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des

Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht.

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April 01, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)