Zielgesellschaft: KHD Humboldt Wedag Industrial Services AG; Bieter: AVIC International Engineering Holdings Pte. Ltd.

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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18. Dezember 2015 über

die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs.

2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die KHD Humboldt Wedag Industrial Services AG,

Köln (ISIN DE000A1X3WW8)

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die

Europe Project Management Pte. Ltd., Singapur, Singapur ('Antragstellerin

zu 1.)'), die Bright Horizon Global Limited, Tortola, Britische

Jungferninseln ('Antragstellerin zu 2.)'), die Europe Engineering Holdings

Pte. Ltd., Singapur, Singapur ('Antragstellerin zu 3.)'), die Westley

Global Group Limited, Tortola, Britische Jungferninseln ('Antragstellerin

zu 4.)'), die Europe Technology Investment Pte. Ltd., Singapur, Singapur

('Antragstellerin zu 5.)'), die Maystar Capital Limited, Tortola, Britische

Jungferninseln ('Antragstellerin zu 6.)'), Herrn Yap Lian Seng, Singapur,

Singapur ('Antragsteller zu 7.)'), die AVIC International Engineering

Holdings Pte. Ltd., Singapur, Singapur ('Antragstellerin zu 8.)'), die

Goldimax Group Limited, Tortola, Britische Jungferninseln ('Antragstellerin

zu 9.)'), die Golden Prosperity Group Limited, Tortola, Britische

Jungferninseln ('Antragstellerin zu 10.)'), die Max Glory Industries

Limited, Hongkong, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 11.)'), die

Kaihang Industrial Limited, Tortola, Britische Jungferninseln

('Antragstellerin zu 12.)'), die AVIC International Kairong Limited,

Hongkong, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 13.)'), die AVIC

International Beijing Co. Limited, Peking, Volksrepublik China

('Antragstellerin zu 14.)'), die AVIC International Holdings Limited,

Shenzhen, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 15.)'), die AVIC

International Shenzhen Company Limited, Shenzhen, Volksrepublik China

('Antragstellerin zu 16.)'), die AVIC International Holding Corporation,

Peking, Volksrepublik China ('Antragstellerin zu 17.)'), die Aviation

Industry Corporation of China, Peking, Volksrepublik China

('Antragstellerin zu 18.)'), und die Volksrepublik China ('Antragstellerin

zu 19.)'), (die Antragstellerinnen zu 1.) bis 6.) und 8.) bis 19.) sowie

der Antragsteller zu 7.) zusammen auch die 'Antragsteller') gemäß § 37 WpÜG

i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung,

gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der KHD Humboldt

Wedag Industrial Services AG, Köln, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs.

2 Satz 1 WpÜG ein Angebot an die Aktionäre der KHD Humboldt Wedag

Industrial Services AG abzugeben, befreit.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend

wiedergegeben:

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. §

9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35

Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die aufgrund des Vollzugs des freiwilligen öffentlichen

Übernahmeangebots der aus der AVIC International Engineering Holdings Pte.

Ltd., Singapur, Singapur, der Europe Project Management Pte. Ltd.,

Singapur, Singapur, der Europe Technology Investment Pte. Ltd., Singapur,

Singapur, sowie der Europe Engineering Holdings Pte. Ltd., Singapur,

Singapur, bestehenden Bietergemeinschaft an die Aktionäre der KHD Humboldt

Wedag International AG, Köln, konkret durch Einbuchung der in das

Übernahmeangebot getenderten Aktien der KHD Humboldt Wedag International

AG, Köln, in das Depot der Bietergemeinschaft am 07.01.2014 erfolgte

Erlangung der mittelbaren Kontrolle über die Humboldt Wedag Industrial

Services AG, Köln, zu veröffentlichen, sowie von der Verpflichtungen nach §

35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.

I.

Zielgesellschaft ist die KHD Humboldt Wedag Industrial Services AG, eine

Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Köln, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 64938, deren

satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand gemäß § 2 Nr. 1 der Satzung der

Zielgesellschaft in der Fassung vom 06.06.2014 die Entwicklung, die

Herstellung, der Vertrieb und der Betrieb von Industrieanlagen und

Maschinen aller Art sowie die Erbringung sonstiger damit zusammenhängender

Ingenieurleistungen und sonstigen technischen und kaufmännischen

Dienstleistungen ist.

Das Grundkapital der Zielgesellschaft i. H. v. EUR 3.600.000,- ist

eingeteilt in 424.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem

rechnerischen Anteil am Grundkapital von rd. EUR 8,50 je Aktie. Die Aktien

der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A1X3WW8 zum Handel im

Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard)

zugelassen und werden daneben im Freiverkehr der Börsen Berlin, Düsseldorf,

München und Stuttgart gehandelt.

II.

1.

Zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung am 07.01.2014 waren die unmittelbaren

Beteiligungsverhält-nisse an der Zielgesellschaft wie folgt:

318.180 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 75,04 % der

Stimmrechte) hielt die Blake International Ltd., Road Town, Tortola,

Britische Jungferninseln. Weitere 63.355 Aktien der Zielgesellschaft

(entsprechend rd. 14,94 % der Stimmrechte) hielt - nachdem sie ihre

ursprüngliche Beteiligung i.H.v. 61.586 Aktien der Zielgesellschaft in 2013

leicht aufgestockt hatte - die Humboldt Wedag GmbH, Köln. Zudem war und ist

die Humboldt Wedag GmbH, Köln, alleinige Gesellschafterin der Blake

International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln.

Alleinige Gesellschafterin der Humboldt Wedag GmbH, Köln, war und ist die

KHD Humboldt Wedag GmbH, Köln. Alleinige Gesellschafterin der KHD Humboldt

Wedag GmbH, Köln, war und ist die KHD Humboldt Wedag International AG, Köln

(nachfolgend die 'KHD').

2.

Am 20.11.2013 gestattete die BaFin die Veröffentlichung einer

Angebotsunterlage, nach Maßgabe derer die Antragstellerinnen zu 1.), 3.),

5.) und 8.) (nachfolgend insgesamt die 'Bietergemeinschaft') den Aktionären

der KHD im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots das

Angebot zum Erwerb ihrer KHD-Aktien unterbreiteten (nachfolgend das

'Übernahmeangebot'). Die Angebotsunterlage wurde am 21.11.2013

veröffentlicht. Die Annahmefrist lief bis zum 19.12.2013.

In der Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot äußerten sich die Bieter

(sowie die übrigen Antragsteller als deren jeweilige unmittelbare und

mittelbare Mutterunternehmen; die letztgenannten nachfolgend auch die

'Weiteren Kontrollerwerber') nicht nur zu ihren Absichten in Bezug auf die

KHD, sondern auch hinsichtlich deren Tochterunternehmen (darunter seit

jeher die Zielgesellschaft). So heißt es in Ziffer 8.1 der

Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot: '... Primäres Ziel der Bieter bzw.

der Weiteren Kontrollerwerber ist es, die Geschäftstätigkeit der KHD und

ihrer Tochtergesellschaften aufrechtzuerhalten und auszubauen, wobei

strukturelle Änderungen, die die Rechtsform der einzelnen Gesellschaften

der KHD Gruppe, insbesondere die der KHD, betreffen, nicht ausgeschlossen

sind ...'.

Zum Zeitpunkt der Gestattung der Angebotsunterlage am 20.11.2013 hielt die

Antragstellerin zu 11.) bereits unmittelbar 9.940.715 Aktien der KHD

(entsprechend rd. 20,00 % der Stimmrechte). Eine zwischen den

Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.), 8.) und 11.) am 11.10.2013

abgeschlossene Stimmrechtsvereinbarung hatte dazu geführt, dass diese rd.

20,00 % Stimmrechte aus 9.940.715 Aktien der KHD seither auch auf die

Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) sowie die Antragstellerinnen zu

2.), 4.), 6.), 7.), 9.) und 10.) als wiederum deren jeweilige unmittelbare

und mittelbare Mutterunternehmen zuzurechnen waren.

Weiterhin schloss die Antragstellerin zu 8.) am 11.10.2013 insgesamt 13

Aktienkaufverträge mit bisherigen Paketaktionären der KHD über den Erwerb

von insgesamt 9.456.353 Aktien der KHD (entsprechend rd. 19,03 % der

Stimmrechte). Diese 9.456.353 Aktien der KHD (entsprechend rd. 19,03 % der

Stimmrechte) wurden zwischen dem 30.12.2013 und dem 14.01.2014 dinglich an

die Antragstellerin zu 8.) übertragen.

Das Übernahmeangebot wurde während der Annahmefrist für insgesamt

20.112.785 Aktien der KHD (entsprechend rd. 40,465 % der Stimmrechte

angenommen. Das Eigentum an diesen Aktien wurde auf die Antragstellerinnen

zu 1.), 3.), 5.) und 8.) als Bietergemeinschaft i. S. d. § 2 Abs. 4 WpÜG

durch Einbuchung in deren Depotkonto beim Bankhaus Neelmeyer übertragen.

Insgesamt hielten die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung am

15.01.2014 unmittelbar bzw. mittelbar 39.509.853 Aktien der KHD

(entsprechend rd. 79,491 % der Stimmrechte).

III.

Die Beteiligungsverhältnisse der Antragsteller sahen zum Zeitpunkt der

Antragstellung wie folgt aus, wobei sich diese anhand der einzelnen Bieter

der Bietergemeinschaft aus dem Übernahmeangebot (Antragstellerinnen zu 1.),

3.), 5.) und 8.) aufgliedern lassen:

1.

Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin zu 1.):

Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1.) war die

Antragstellerin zu 2.). Alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin zu

2.) war der Antragsteller zu 7.).

2.

Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin zu 3.):

Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 3.) war die

Antragstellerin zu 4.). Alleingesellschafter (auch) der Antragstellerin zu

4.) war der Antragsteller zu 7.)

3.

Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin zu 5.):

Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 5.) war die

Antragstellerin zu 6.). Alleingesellschafter auch der Antragstellerin zu

6.) war der Antragsteller zu 7.)

4.

Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin zu 8.):

Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 8.) war die Antragstellerin

zu 9.). Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 9.) war die

Antragstellerin zu 10.). Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 10.)

war die Antragstellerin zu 12.). Alleingesellschafterin der Antragstellerin

zu 12.) war die Antragstellerin zu 13.). Alleingesellschafterin der

Antragstellerin zu 13.) war die Antragstellerin zu 14.).

Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 14.) war die Antragstellerin

zu 15.).

An der Antragstellerin zu 15.) waren die Antragstellerin zu 16.) zu ca.

35,6 % und die Antragstellerin zu 17.) zu ca. 39,4 % beteiligt. Die

Antragstellerinnen zu 16.) und 17.) koordinieren dabei ihr Stimmverhalten

aus ihren Beteiligungen hinsichtlich der Antragstellerin zu 15.).

Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 16.) war die Antragstellerin

zu 17.).

An der Antragstellerin zu 17.) war die Antragstellerin zu 18.) zu ca. 76,83

% beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 18.) war die

Antragstellerin zu 19.).

IV.

Den aus ihrer Sicht vorliegenden Buchwertsachverhalt beschreiben die

Antragsteller wie folgt:

Der Jahresabschluss der KHD wies zum 31.12.2013 ein Anlagevermögen i. H. v.

EUR 26.413.000,- und ein Umlaufvermögen i. H. v. EUR 110.664.000,- (2012:

EUR 26.413.000,- bzw. EUR 93.239.000,-) aus.

Der Buchwert der damaligen und später leicht aufgestockten Beteiligung

(vgl. Ziffer A.II.1.) der Humboldt Wedag GmbH, Köln, an der

Zielgesellschaft i.H.v. 63.355 Aktien (entsprechend rd. 14,94 % der

Stimmrechte) ist im Jahresabschluss der Humboldt Wedag GmbH, Köln, zum

31.12.2013 mit EUR 851.000,- (2012: EUR 813.000,- für eine damalige

Beteiligung i.H.v. 61.586 Aktien (entsprechend rd. 14,53 % der

Stimmrechte)) ausgewiesen.

Zudem ergibt sich aus dem Jahresabschluss der Blake International Ltd.,

Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, zum 31.12.2013, i. V. m.

einer schriftlichen Bestätigung des Managing Directors der Blake

International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, vom

25.11.2015, dass der Buchwert deren Beteiligung an der Zielgesellschaft i.

H. v. 318.180 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 75,04 % der

Stimmrechte) rd. USD 4.460.000,- beträgt, was nach dem Vortrag der

Antragstellerin rd. EUR 3.239.000,- entspricht (2012: rd. USD

6.104.000,-bzw. EUR 4.448.000,-). Ferner weisen die Antragsteller darauf

hin, dass die Bewertung der unmittelbaren Beteiligungen der Humboldt Wedag

GmbH, Köln, und der Blake International Ltd., Road Town, Tortola, Britische

Jungferninseln, an der Zielgesellschaft gleichermaßen anhand der

ursprünglichen Anschaffungskosten erfolgt sei. Zwar werde unterschiedlich

bilanziert (§ 255 Abs. 1 HGB bzw. IAS 39), da das in IAS 39 vorgesehene

Wahlrecht zum Ansatz des Fair-Values aber nicht ausgeübt worden sei,

könnten beide Buchwerte so angesehen werden, als ob sie sich einheitlich

gemäß HGB-Bilanzierung ergeben würden.

Weiterhin berechnen die Antragsteller die Marktkapitalisierung der

Zielgesellschaft in der Weise, dass sie von einem Betragswert i. H. v. EUR

7.636.320,- ausgehen. Dieser Betragswert ergebe sich aus der Multiplikation

1.) des XETRA-Schlusskurses der Aktie der Zielgesellschaft vom 14.01.2014

i. H. v. EUR 24,- mit 2.) den von der a.) Humboldt Wedag GmbH, Köln,

mittlerweile unmittelbar gehaltenen 63.355 Aktien der Zielgesellschaft

(entsprechend rd. 14,94 % der Stimmrechte) sowie b.) Blake International

Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, unmittelbar gehaltenen

318.180 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 75,04 % der

Stimmrechte).

Dagegen soll die Marktkapitalisierung der KHD auf Basis des

XETRA-Schlusskurses der KHD-Aktie vom 14.01.2014 i. H. v. EUR 6,20 und

einer Aktienanzahl von 49.703.573 insgesamt EUR 308.162.152,60 betragen

haben.

Als weitere zu berücksichtigende Kerndaten der Zielgesellschaft weisen die

Antragsteller auf den im Jahresabschluss der Zielgesellschaft zum

31.12.2013 ausgewiesenen Jahresüberschuss i. H. v. rd. EUR 349.000,(2012:

EUR 918.000,-), das EBT für das Geschäftsjahr 2013 i. H. v. rd. EUR

357.000,- (2012: EUR 918.000,-) sowie das entsprechende EBIT i. H. v. rd.

EUR 328.000,- (2012: EUR 861.000,-) hin. Im gleichen Zeitraum gab es gemäß

dem Jahresabschluss der KHD zum 31.12.2013 bzw. entsprechender Berechnungen

auf Basis der Zahlenwerte hieraus einen Jahresüberschuss i. H. v. EUR

4.326.000,- (2012: EUR 4.345.000,-), ein EBT i. H. v. EUR 4.326.000,-

(2012: EUR 4.336.000,-) und ein EBIT i. H. v. EUR 7.376.000,- (2012: EUR

6.823.000,-). Ferner stellen die Antragsteller darauf ab, dass die

Zielgesellschaft in 2013 in Anbetracht ihres Ergebnisses aus gewöhnlicher

Geschäftstätigkeit und des Ergebnisses der KHD aus gewöhnlicher

Geschäftstätigkeit durchgerechnet lediglich ein proportionales Verhältnis

i. H. v. 8,25 % (Jahresüberschuss: 8,06 %) aufweise.

V.

Die Antragsteller haben am 15.01.2014 beantragt, sie jeweils gemäß § 37

Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i. V. m. §§ 8 und 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG, die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zu veröffentlichen

sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i. V. m.

§ 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, zu befreien.

B.

Die Antragsteller sind gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 2 Nr.

3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs.

2 Satz 1 WpÜG zu befreien, da ihre Anträge zulässig und begründet sind.

I.

Die Anträge sind zulässig.

Insbesondere sind sie fristgerecht gestellt worden. Es ist davon

auszugehen, dass der Valutatag 07.01.2014 als Tag der Kontrollerlangung an

der KHD und damit zugleich an der Zielgesellschaft anzusehen ist (vgl. dazu

im Einzelnen sogleich unter Ziffer B.II.1.d.). Jedoch ist in diesem

Zusammenhang zu erblicken, dass die Antragsteller (darunter die

Bietergemeinschaft) erst mit dem Buchungstag (08.01.2014) erfahren konnten,

dass sie die in das Übernahmeangebot getenderten Aktien der KHD und hiermit

verbunden die Kontrollmehrheit (auch) an der Zielgesellschaft erlangt

haben. Hiervon ausgehend sind die sieben Kalendertage bis zur

Antragstellung jedenfalls eingehalten worden.

Indem Anträge an die BaFin nach § 45 Satz 1 WpÜG in schriftlicher Form zu

erfolgen haben und die vorliegenden Anträge u.a. in dieser Form (per Fax

und auf dem Postwege) bei der BaFin zu-gegangen sind, wurden die Anträge

auch formgerecht gestellt.

Da es sich bei dem Kontrollerwerb der Antragsteller an der Zielgesellschaft

v.a. auf Grund des in gleicher Weise alle Bieter der Bietergemeinschaft

bindenden Übernahmeangebots und der bzgl. der Bietergemeinschaft

bestehenden Beherrschungsverhältnisse (vgl. dazu im Einzelnen Ziffern

A.II.2., A.III. sowie sogleich Ziffer B.II.1.) um einen einheitlichen

Lebenssachverhalt handelt, konnten sämtliche Anträge der Antragsteller zu

einem Verfahren zusammengefasst werden.

II.

Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung

nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragsteller an

einer Befreiung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen

Pflichtangebot überwiegt.

1.

Im Zuge der Erlangung der Aktien- und Stimmrechtsmehrheit an der KHD

infolge des Vollzugs des Übernahmeangebots haben die Antragsteller

mittelbar die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die

Zielgesellschaft erlangt.

Im Einzelnen gilt für die Kontrollerlangung der Antragsteller an der

Zielgesellschaft Folgendes:

a.

Bereits seit jeher werden auf die Humboldt Wedag GmbH, Köln, gemäß der §§

30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1

und Abs. 2 Nr. 1 HGB rd. 75,04 % Stimmrechte aus 318.180 Aktien der

Zielgesellschaft zugerechnet, die von der Blake International Ltd., Road

Town, Tortola, Britische Jungferninseln, unmittelbar gehalten werden, da

die Humboldt Wedag GmbH, Köln, alleinige Gesellschafterin der Blake

International Ltd., Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln, war und

ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.

Da die Humboldt Wedag GmbH, Köln, zudem weitere 63.355 Aktien der

Zielgesellschaft (entsprechend rd. 14,94 % der Stimmrechte) unmittelbar

selbst hält, liegt ihr Gesamtstimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft

somit bei rd. 89,98 % aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft.

b.

Diese rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der

Zielgesellschaft wurden und werden gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

HGB weiter auf die KHD Humboldt Wedag GmbH, Köln, zugerechnet, da die KHD

Humboldt Wedag GmbH, Köln, alleinige Gesellschafterin der Humboldt Wedag

GmbH, Köln, war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser

besitzt.

c.

Ferner wurden und werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535

Aktien der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2

Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB

weiter auf die KHD zugerechnet, da die KHD alleinige Gesellschafterin der

Humboldt Wedag GmbH, Köln, war und ist und damit auch die

Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.

d.

Seit dem 07.01.2014 werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt

381.535 Aktien der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

HGB weiter auf die vier Bieter der Bietergemeinschaft (die

An-tragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.)) zugerechnet.

Denn an jenem Tag haben die Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.)

nicht nur die Kontrollposition betreffend die KHD erlangt, sondern zugleich

auch einen Gesamtstimmrechtsanteil in einer solchen Höhe, dass die KHD

seither jeweils ihr Tochterunternehmen i. S. d. § 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. §

290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB ist.

Dieser Gesamtstimmrechtsanteil zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung am

07.01.2014 (und der Antragstellung am 15.01.2014) beträgt dabei jeweils bis

zu rd. 79,491 % Stimmrechte aus insgesamt 39.509.853 Aktien der KHD und

setzt sich wie folgt zusammen:

- Rd. 20,00 % der Stimmrechte aus von der Antragstellerin zu 11.)

unmittelbar gehaltenen 9.940.715 Aktien der KHD waren den

Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) jeweils gemäß § 30 Abs. 2

WpÜG zuzurechnen, seit sie diesbezüglich am 11.10.2013 eine

Stimmrechtsvereinbarung mit der Antragstellerin abgeschlossen hatten

(vgl. Ziffer. A.II.2.);

- Weiterhin schloss die Antragstellerin zu 8.) am 11.10.2013 insgesamt 13

Aktienkaufverträge mit bisherigen Paketaktionären der KHD über den

Erwerb von insgesamt 9.456.353 Aktien der KHD (entsprechend rd. 19,03 %

der Stimmrechte), wobei diese Aktien zwischen dem 30.12.2013 und dem

14.01.2014 dinglich an die Antragstellerin zu 8.) übertragen wurden

(vgl. ebenfalls Ziffer. A.II.2.). Dabei ist einerseits

herauszustreichen, dass sich hierdurch mangels einer ersichtlichen

Stimmrechtsvereinbarung hierzu nur der Gesamtstimmrechtsanteil der

Antragstellerin zu 8.) erhöht hat, nicht aber derjenige der

Antragstellerinnen zu 1.), 3.) und 5.). Andererseits kann nicht mehr im

Detail geklärt werden, welche Paketkaufverträge exakt bis zum

07.01.2014 vollzogen wurden und welche nicht, was aber dann dahinstehen

kann, wenn wie vorliegend jedenfalls feststeht, dass bis zum 07.01.2014

keiner der Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) mehr als 50 %

der Stimmrechte an der KHD zukamen, dann dieser Umstand aber zugleich

durch dasselbe Ereignis am 07.01.2014 bei den Antragstellerinnen zu

1.), 3.), 5.) und 8.) eingetreten ist (hierzu sogleich im nächsten

Bulletpoint);

- Schließlich sorgte der Vollzug des Übernahmeangebots am 07.01.2014

dafür, dass weitere 20.112.785 Aktien der KHD (entsprechend rd. 40,465

% der Stimmrechte) in das Eigentum der Antragstellerinnen zu 1.), 3.),

5.) und 8.) übergingen. Zwar bedeutet eine Bietergemeinschaft i.S.d. §

2 Abs. 4 WpÜG noch nicht zwingend, dass die in das Angebot getenderten

Aktien in das Eigentum eines jeden Bieters der Bietergemeinschaft

übergehen. Wohl aber ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn das

Depotkonto wie vorliegend auf sämtliche Bieter der Bietergemeinschaft

lautet und die das Übernahmeangebot annehmenden Aktionäre in Kenntnis

dieser Umstände gemäß den Bestimmungen der Angebotsunterlage eine

Übereignung ihrer Aktien i. S. d. § 929, 930 BGB an sämtliche Bieter

der Bietergemeinschaft bewirken wollten.

Insgesamt bedeutet dies jedenfalls, dass die Antragstellerinnen zu 1.),

3.), 5.) und 8.) am 07.01.2014 jeweils die Stimmrechtsmehrheit an der KHD

erlangt haben. Dabei kommt es entscheidend auf den Valutatag an, denn zu

diesem Zeitpunkt ist es bereits zu einer Umstellung des gestuften

jeweiligen Besitzmittlungswillens in den Ketten Aktienverkäufer/Depotbank

1; Depotbank 1/Clearstream; Clearstream/Depotbank 2; Depotbank 2/Bieter

gekommen. Die vorliegend erst am Folgetag erfolgte Umbuchung spielt

allenfalls für die Frage der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens der

Kontrollerlangung i. S. d. § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung im Rahmen der

Zulässigkeit eine Rolle, nicht jedoch im Rahmen der Begründetheit im

Zusammenhang mit der Frage nach der effektiven Kontrollerlangung.

Über die Antragstellerinnen zu 1.), 3.), 5.) und 8.) hinaus erfolgt seit

dem 07.01.2014 zudem die weitere kontrollrelevante Stimmrechtszurechnung

die Zielgesellschaft betreffend im Rahmen der bestehenden

Beherrschungsverhältnisse hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1.), 3.),

5.) und 8.), was wie folgt darzustellen ist:

aa.

Zunächst werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien

der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,

Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 2.) zugerechnet, da die

Antragstellerin zu 2.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu

1.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.

Von der Antragstellerin zu 2.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus

insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der

§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V. m. § 290 Abs. 1 Satz

1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den Antragsteller zu 7.)

zugerechnet, da der Antragstellerin zu 7.) alleiniger Gesellschafter der

Antragstellerin zu 2.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit

an dieser besitzt.

bb.

Daneben werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien der

Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

HGB weiter auf die Antragstellerin zu 4.) zugerechnet, da die

Antragstellerin zu 4.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu

3.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.

(Auch) von der Antragstellerin zu 4.) werden die rd. 89,98 % Stimm-rechte

aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß

der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den Antragsteller zu 7.)

zugerechnet, da der Antragstellerin zu 7.) (auch) alleiniger Gesellschafter

der Antragstellerin zu 4.) war und ist und damit auch die

Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.

cc.

Außerdem werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien

der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,

Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 6.) zugerechnet, da die

Antragstellerin zu 6.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu

5.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.

(Auch) von der Antragstellerin zu 6.) werden die rd. 89,98 % Stimm-rechte

aus insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß

der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf den Antragsteller zu 7.)

zugerechnet, da der Antragstellerin zu 7.) (auch) alleiniger Gesellschafter

der Antragstellerin zu 6.) war und ist und damit auch die

Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.

dd.

Schließlich werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus insgesamt 381.535 Aktien

der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,

Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 9.) zugerechnet, da die

Antragstellerin zu 9.) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu

8.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.

Von der Antragstellerin zu 9.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus

insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der

§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz

1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 10.)

zugerechnet, da die Antragstellerin zu 10.) alleinige Gesellschaf-terin der

Antragstellerin zu 9.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit

an dieser besitzt.

Von der Antragstellerin zu 10.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus

insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der

§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz

1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 12.)

zugerechnet, da die Antragstellerin zu 12.) alleinige Gesellschafterin der

Antragstellerin zu 10.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit

an dieser besitzt.

Von der Antragstellerin zu 12.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus

insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der

§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz

1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 13.)

zugerechnet, da die Antragstellerin zu 12.) alleinige Gesellschafterin der

Antragstellerin zu 12.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit

an dieser besitzt.

Von der Antragstellerin zu 13.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus

insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der

§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz

1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 14.)

zugerechnet, da die Antragstellerin zu 14.) alleinige Gesellschafterin der

Antragstellerin zu 13.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit

an dieser besitzt.

Von der Antragstellerin zu 14.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus

insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der

§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz

1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerinzu 15.)

zugerechnet, da die Antragstellerin zu 15.) alleinige Gesellschafterin der

Antragstellerin zu 14.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit

an dieser besitzt.

Von der Antragstellerin zu 15.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus

insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der

§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. 17 Abs. 1, 16

Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft weiter auf

die sich im Hinblick auf ihr Stimmverhalten in Bezug auf die

Antragstellerin zu 15.) koordinierenden und an dieser zu jeweils rd. 35,6 %

und rd. 39,4 % beteiligten Antragstellerinnen zu 16.) und 17.) zugerechnet.

Von der Antragstellerin zu 17.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus

insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der

§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz

1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 18.)

zugerechnet, da die Antragstellerin zu 18.) mit rd. 76,83 % an der

Antragstellerin zu 17.) beteiligt war und ist und damit auch die

Stimmrechtsmehrheit an dieser besitzt.

Von der Antragstellerin zu 18.) werden die rd. 89,98 % Stimmrechte aus

insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft seit dem 07.01.2014 gemäß der

§§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i. V. m. § 290 Abs. 1 Satz

1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 19.)

zugerechnet, da die Antragstellerin zu 19.) alleinige Gesellschafterin der

Antragstellerin zu 18.) war und ist und damit auch die Stimmrechtsmehrheit

an dieser besitzt.

2.

Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG.

a.

Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft

durch die Antragsteller handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung umschriebene Konstellation, in der Antragsteller

nach der gesetzgeberischen Wertung befreiungswürdig sind, wenn der Buchwert

der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 20 % des buchmäßigen

Aktivvermögens der Zwischengesellschaft beträgt. In einer typisierten

Betrachtung wird davon ausgegangen, dass die Zielgesellschaft, anders als

die Zwischengesellschaft, regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des

Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist, weil der Wert der

Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Zwischengesellschaft

wirtschaftlich in den Hintergrund tritt. Im Einklang mit Sinn und Zweck des

§ 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung erfasst die Vorschrift dabei auch

den Erwerb über mehrere Beteiligungsebenen hinweg, also unter Einschaltung

weiterer 'Zwischengesellschaften' (vgl. für die insoweit ganz h.M. etwa

Versteegen, in: Hirte/v. Bülow (Hrsg.), Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl.

(2010), § 37 Anh./§ 9 Angebotsverordnung, Rn. 52; Hecker, in: Baums/Thoma

(Hrsg.), WpÜG, 5. ErgL. (2011), § 37, Rn. 123).

Umstritten ist in solch mehrstufigen Konstellationen allerdings, in Bezug

auf welche Beteiligungsebenen die 20 %-Buchwert-Schwelle eingehalten werden

muss. Dabei lautet die Verwaltungspraxis der BaFin dahingehend, dass

anstelle einer formaljuristischen Betrachtung eine materiellen und

wirtschaftlichen Kriterien folgende Auswahl der zu vergleichenden Buchwerte

vorzunehmen ist (vgl. Strunk/Salomon/Holst, in: Veil (Hrsg.),

Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, 2009, S. 39 ff.). Als

Bezugsgröße ist daher das buchmäßige Aktivvermögen der wirtschaftlich

maßgeblichen Gesellschaft heranzuziehen. Durch dieses wertende Kriterium

können allgemein zum Vorteil eines Antragstellers Verwerfungen, die sich

auf Grund von Beteiligungsstruktur und Bilanzfragen ergeben, ausgeglichen

werden, ohne den Sinn und Zweck der Befreiung durch den zu weit reichenden

Ansatz des Schrifttums zu konterkarieren. Denn das wirtschaftliche Gewicht

der Übernahme muss nicht zwangsläufig auf dem Erwerb der unmittelbar

erworbenen Gesellschaftsbeteiligung liegen, vielmehr kann auch eine von

dieser kontrollierten Gesellschaft das maßgebliche Bezugsobjekt darstellen.

Wirtschaftlich maßgeblich ist vorliegend ganz offensichtlich die

unmittelbare Beteiligungsebene (Blake International Limited, Tortola,

Britische Jungferninseln, und Humboldt Wedag GmbH, Köln), auf der die

insgesamt 381.535 Aktien der Zielgesellschaft gehalten werden. Demgegenüber

scheint die weitere Zwischenebene (KHD Humboldt Wedag GmbH, Köln) im

Wesentlichen Holdingfunktionen wahrzunehmen.

Das für die maßgebliche Vergleichsgröße heranzuziehende und sich (nur) aus

Anlage- und Umlaufvermögen zusammensetzende relevante buchmäßige

Aktivvermögen (vgl. Strunk/Salomon/Holst, in: Veil (Hrsg.), Übernahmerecht

in Praxis und Wissenschaft, 2009, S. 41) der KHD beträgt ausweislich des

Einzelabschlusses der KHD zum 31.12.2013 EUR 137.095.000,-.

Für den Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft ist auf den

entsprechenden Ansatz in den jeweiligen Bilanzen der Blake International

Limited, Tortola, Britische Jungferninseln, und der Humboldt Wedag GmbH,

Köln, abzustellen, woraus sich ein für 2013 relevanter konsolidierter

Gesamtbuchwert i. H. v. EUR 4.090.000,- ergibt.

Miteinander ins Verhältnis gesetzt entfiele auf die Zielgesellschaft damit

lediglich ein Anteil von rd. 2,98 %. Daher bleiben die Antragsteller

deutlich unter der maßgeblichen 20 %-Grenze des § 9 Satz 2 Nr. 3

WpÜG-Angebotsverordnung. Diese Quote alleine liefert bereits ein

hinreichend starkes Indiz dafür, dass der Erwerb der Aktien- und

Stimmrechtsmehrheit an der KHD nicht gezielt auf den Kontrollerwerb über

die Zielgesellschaft gerichtet war. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass

die entsprechende Quote auf das Vorjahr 2012 gerechnet - ähnlich niedrig -

bei rd. 4,4 % liegt (vgl. Ziffern A.IV, und V.).

b.

Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen die

Antragsteller trotz des Unterschreitens der Schwelle von 20 % ein

besonderes Interesse am Erwerb einer Kontrollbeteiligung an der

Zielgesellschaft verfolgt hätten. Schon die Wertung des Verordnungsgebers,

dass bei einem Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft von unter

20 % des Aktivvermögens der erworbenen Gesellschaft grundsätzlich von einer

geringen wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen ist, ist im vorliegenden

Fall nicht zu widerlegen. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund bei einem für

2013 errechneten Buchwertverhältnis von rd. 2,98 % (vgl. B.II.2.a.) von

einem geringen wirtschaftlichen Interesse auszugehen.

Auch die übrigen Hinweise der Antragsteller auf das den

Buchwertverhältnissen weitestgehend jeweils entsprechende Größenverhältnis

einzelner Unternehmenskennzahlen von KHD und Zielgesellschaft zueinander

(z.B. Marktkapitalisierung; Jahresüberschuss; EBIT; EBT) und die in der

Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot zu Tage getretenen Absichten der

Antragsteller (vgl. Ziffern A.II.2., A.IV. und A.V.) legen keine

gegenläufigen Schlüsse nahe.

c.

Die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des zeit- und

kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens überwiegen vorliegend auch die

Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eines

Pflichtangebots. Bereits aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen

des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung ist ein besonderes Gewicht der

Interessen des Antragstellers zu folgern, denn der Gesetz- beziehungsweise

Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert.

Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem keine Anhaltspunkte

feststellten, die es rechtfertigen würden, den Antragstellern die

beantragte Befreiung zu versagen.

Denn der formelle, mittelbare Kontrollerwerb der Antragsteller über die

Zielgesellschaft bietet den außenstehenden Aktionären keinen

(schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung

zu treffen. Insbesondere steht in der Gesamtschau der Umstände des

vorliegenden Falles keine transaktionsbedingte Änderung in der

Unternehmensführung der Zielgesellschaft zu erwarten. Insofern haben die

Antragsteller zur Begründung ihrer Anträge schlüssig dargelegt, trotz

ih-res mittelbaren Kontrollerwerbs über die Zielgesellschaft keine

(eigenen) unternehmerischen Ziele in Bezug auf diese zu verfolgen.

Ende der WpÜG-Meldung

04.01.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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