ISIN: DE 0006208408 // WKN: 620840

ERLÄUTERUNGEN ZU TOP 1 GEMÄß § 124A SATZ 1 NR. 2 AKTG

Gemäß §§ 172, 173 AktG ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss und Konzernabschluss damit festgestellt ist. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen hat. Es liegt auch nicht ein Sonderfall nach § 173 AktG vor, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen wird, wenn der Vorstand und Aufsichtsrats dies beschließen. Ein solcher Beschluss wurde vom Vorstand und Aufsichtsrat gerade nicht gefasst, sondern der Jahresabschluss von diesen gebilligt.

Fulda, August 2020

KAP AG

Vorstand

KAP AG ▪ Vorsitzender des Aufsichtsrates: Christian Schmitz ▪ Vorstand: Eckehard Forberich, Dr. Alexander Riedel ▪ Amtsgericht Fulda,

HRB 5859 ▪ WKN/ISIN: 620840 / DE0006208408 ▪ Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) ▪ Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf,

Stuttgart

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KAP AG published this content on 26 August 2020 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 27 August 2020 16:27:08 UTC