Ordentliche Hauptversammlung der Jumia Technologies AG, Berlin,

(Virtuelle Hauptversammlung)

am Mittwoch, den 13. Juli 2022,

um 10:00 Uhr (MESZ)

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG

Die Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den in § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG genannten Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG und zu Art. 2 § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 in seiner durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 geänderten Fassung ("COVID-19-Abmilderungsgesetz").

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die or- dentliche Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne phy- sische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in der Virtuellen Hauptver- sammlung ist ausgeschlossen.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß dem COVID-19-Abmilderungsgesetz führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie den Rechten der Aktionäre.

In Ergänzung der in der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung bereits enthaltenen Angaben dienen die folgenden Ausführungen einer weitergehenden Erläuterung der Rechte der Aktionäre und den diesen zugrundeliegenden Regelungen.

1. Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusam- men den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegen- stände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Ge- genstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Virtuellen

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Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Virtuellen Haupt- versammlung sind bei der Berechnung dieses Zeitraums von 30 Tagen nicht mitzu- rechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, der 12. Juni 2022, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsver- langen halten, wobei § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung des vorgenannten Stichtags von einem Sonntag, einem Sonn- abend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag ist nicht möglich. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwen- den.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:

Jumia Technologies AG

Annual General Meeting 2022

Skalitzer Straße 104

10997 Berlin

Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zu- gang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx

im Bereich "Investors" unter dem Menüpunkt "Annual Meeting" und dem Unterme- nüpunkt "Annual General Meeting 2022" bekanntgemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AktG mitgeteilt.

Während der Virtuellen Hauptversammlung können keine mit einer Ergänzung zur Tagesordnung eingereichten Beschlussvorschläge unterbreitet werden. Mit einer Er- gänzung zur Tagesordnung eingereichte gültige Beschlussvorschläge von Aktionären, die nach Maßgabe der obenstehenden Voraussetzungen von der Gesellschaft zu- gänglich zu machen sind, gelten jedoch als in der Virtuellen Hauptversammlung noch- mals gestellt, wenn der den Beschlussvorschlag einreichende Aktionär ordnungsge- mäß zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und den besonderen Nach- weis seines Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat.

Wird dem Verlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt und einen Antrag bei Gericht eingereicht haben, ermächtigen, den Gegenstand bekannt zu machen. Die Gerichtskosten trägt, wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, die Gesellschaft.

Diesen Aktionärsrechten liegen folgende Regelungen des Aktiengesetzes zugrunde:

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§ 122 AktG - Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

  1. Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusam- men den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich un- ter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grund- kapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Ab- satz 7 ist entsprechend anzuwenden.
  2. In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei bör- sennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
  3. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss bei der Einberufung oder Be- kanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zu- lässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.
  4. Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

§ 121 Abs. 7 AktG - Allgemeines (Auszug)

  1. Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nach- folgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesell- schaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

§ 70 AktG - Berechnung der Aktienbesitzzeit

Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, dass der Aktionär wäh- rend eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigen- tum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungs- institut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen gleich. Die

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Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Ausei- nandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erwor- ben hat.

2. Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes

Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen.

Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Virtuellen Hauptversammlung, wobei der Tag des Zu- gangs und der Tag der Virtuellen Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, dem 28. Juni 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, wer- den einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und/oder Stellungnahme der Verwaltung umgehend über die Internetseite der Ge- sellschaft unter

https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx

im Bereich "Investors" unter dem Menüpunkt "Annual Meeting" und dem Unterme- nüpunkt "Annual General Meeting 2022" zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).

In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen die Gesellschaft nicht verpflichtet ist, einen Gegenantrag und dessen etwaige Begründung über ihre Internetseite zugänglich zu machen (vgl. dazu den im Anschluss wiedergegebenen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen). Eine etwaige Begründung braucht insbe- sondere dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie mehr als 5.000 Zeichen umfasst.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung ist ausschließ- lich eine der folgenden Adressen maßgeblich:

Jumia Technologies AG

Annual General Meeting 2022

Skalitzer Straße 104

10997 Berlin

Deutschland

oder per E-Mail: agm2022@jumia.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.

Aktionäre werden gebeten, ihre zum Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen. Während der Virtuellen

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Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt werden. Gegenanträge von Aktionären, die nach Maßgabe der obenstehenden Voraussetzungen von der Gesell- schaft zugänglich zu machen sind, gelten jedoch gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes als in der Virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär ordnungsgemäß zur Virtuellen Hauptver- sammlung angemeldet ist und den besonderen Nachweis seines Anteilsbesitzes ord- nungsgemäß erbracht hat.

Gemäß § 126 Abs. 3 AktG kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre etwaigen Begründungen zusammenfassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegen- stand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

Diesen Aktionärsrechten liegen folgende Regelungen des Aktiengesetzes zugrunde:

§ 126 AktG - Anträge von Aktionären

  1. Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 ge- nannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem be- stimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.
  2. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
  1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
  2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
  3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irre- führende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
  4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs be- reits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich ge- macht worden ist,
  5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptver- sammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

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Jumia Technologies AG published this content on 31 May 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 31 May 2022 13:40:08 UTC.