JPMorgan Chase Bank, N.A. (der „Anbieter“) gab heute ein Kaufangebot (das „Angebot“) an die Inhaber (die „Anleihegläubiger“) seiner Wandelanleihen mit Barausgleich und Fälligkeit 2021 (XS1748457352) in Höhe von 350.000.000 USD bekannt. Zurzeit beträgt der gemäß den Bedingungen in dieser Pressemitteilung davon ausstehende Gesamtnennbetrag (die „Anleihen“) 350.000.000 USD.

Der Anbieter offeriert den Barkauf aller Anleihen zum Kaufpreis von 185.000 USD pro 200.000 USD Kapitalsumme der Anleihen, die von den Anleihegläubigern gemäß dem Angebot rechtsgültig angedient werden.

Im Zusammenhang mit dem Angebot fungiert J.P. Morgan Securities plc als Dealer Manager und die Zweigstelle London der Bank of New York Mellon als Tender Agent.

Zeitplan für das Angebot

Der Zeitplan für das Angebot ist nachstehend angegeben:

   
Einführungsdatum 10. Oktober 2018
 
Termine für die Zwischenabwicklung

16:00 Uhr (Londoner Zeit) am 16. Oktober 2018, 23. Oktober 2018 und 30. Oktober 2018

 

Im Hinblick auf gültig angediente Angebote, die zu oder vor der jeweiligen Frist für die Zwischenabwicklung erfolgen, beabsichtigt der Anbieter, die zum Kauf angenommenen Anleihen (sofern zutreffend) am entsprechenden Datum für die Zwischenabwicklung zu begleichen, das drei Londoner oder New Yorker Geschäftstage nach der entsprechenden Frist für die Zwischenabwicklung liegt.

 

Der Angebotsauftrag (gemäß nachstehender Definition) muss dem Tender Agent über die Euroclear Bank SA/NV („Euroclear“) oder die Clearstream Banking, S.A. („Clearstream, Luxemburg“) zu oder vor der entsprechenden Frist für die Zwischenabwicklung zugestellt werden, damit die entsprechenden Anleihen zum Kauf angenommen und zum Datum der Zwischenabrechnung gemäß der Frist für die Zwischenabwicklung beglichen werden können.

 
Fristablauf

16:00 Uhr (Londoner Zeit) am 6. November 2018

 

Der Tender Agent muss den Angebotsauftrag über Euroclear Clearstream, Luxembourg zu oder vor dem Fristablauf erhalten, damit die entsprechenden Anleihen für den Kauf zugelassen werden.

 
Bekanntgabe der Ergebnisse Die Bekanntgabe des endgültigen Gesamtnennbetrags der gemäß dem Angebot zum Kauf angenommenen Anleihen erfolgt so bald wie möglich nach dem Fristablauf durch Veröffentlichung der Informationen mittels Zustellung einer Mitteilung an Euroclear und Clearstream, Luxembourg (die „Clearing-Systeme“) zwecks Information der direkt Beteiligten (gemäß nachstehender Definition).
 
Voraussichtlicher endgültiger Abwicklungstermin 9. November 2018
 

Anleihegläubigern wird geraten, mit einer Bank, einem Börsenmakler oder einem anderen Intermediär (einschließlich einem direkt Beteiligten eines Clearing-Systems), bei der/dem die Anleihen gehalten werden, Rücksprache bezüglich des Termins zu halten, bis zu dem der Intermediär den Angebotsauftrag für die Beteiligung am Angebot oder zum Widerruf seines Angebotsauftrags für die Beteiligung am Angebot erhalten muss, damit das Angebot die oben festgelegte Frist erfüllt.

Die von dem Intermediär (einschließlich eines direkt Beteiligten der Clearing-Systeme) festgelegte Frist wird voraussichtlich vor der oben festgelegten Frist liegen.

Der Anbieter behält sich ausdrücklich das Recht vor, nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, jederzeit (i) den Fristablauf zu verlängern, (ii) die von den Anleihegläubigern gemäß dem Angebot erfolgreich angedienten Anleihen einzubehalten und (iii) die anderen Bedingungen des Angebots in jeglicher Hinsicht zu ändern. Jede am Angebot vorgenommene Änderung gilt für alle Anleihen, die gemäß diesem Angebot angedient werden. Wenn der Anbieter eine wesentliche Änderung an den Bedingungen eines Angebots oder an den Informationen bezüglich eines Angebots vornimmt, veröffentlicht er zusätzliche Mitteilungen und erweitert das Angebot im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen.

Beteiligung am Angebot

Nur direkt Beteiligte dürfen einen Angebotsauftrag einreichen. Anleihegläubiger, die eine Beteiligung am Angebot beabsichtigen und die direkt Beteiligte eines Clearing-Systems sind, müssen die unten beschriebenen Maßnahmen direkt ergreifen. Anleihegläubiger, die eine Beteiligung am Angebot beabsichtigen und keine direkt Beteiligten eines Clearing-Systems sind, müssen einen Angebotsauftrag durch Anweisung an die Bank, den Verwalter oder Intermediär, bei dem die Anleihen gehalten werden, einreichen. Alle Kosten oder Aufwendungen, die einer Bank, einem Verwalter oder einem Intermediär durch die Einreichung eines Angebotsauftrags entstehen, werden von dem entsprechenden Anleihegläubiger getragen. Ein „direkt Beteiligter“ ist eine Person, die in den Unterlagen des entsprechenden Clearing-Systems als Inhaber der Anleihen ausgewiesen ist.

Ein Angebotsauftrag für Anleihen gemäß dem Angebot („Angebotsauftrag“) sollte direkt an das entsprechende Clearing-System gemäß den üblichen Verfahren des Clearing-Systems übertragen werden. Die Ausschreibung von Anleihen im Angebot gilt als vorgenommen, wenn der Tender Agent von dem entsprechenden Clearing-System einen gültigen Angebotsauftrag erhält, der gemäß den Anforderungen des Clearing-Systems eingereicht wurde. Der Empfang des Angebotsauftrags durch das entsprechende Clearing-System wird gemäß den Standardverfahren des Clearing-Systems bestätigt und bewirkt, dass die entsprechenden Anleihen in dem in diesem Clearing-System geführten Depot des Anleihegläubigers gesperrt werden, sodass Übertragungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen nicht möglich sind.

Mit Ausnahme der bestimmten, unter „Allgemeine Bedingungen des Angebots“ beschriebenen Umstände sind Angebotsaufträge nach ihrer Einreichung unwiderruflich.

Angebot neuer Anleihen

Der Anbieter gab heute außerdem die Einführung eines Angebots über Wandelanleihen mit Barausgleich und Fälligkeit 2021 (die „neuen Anleihen“) mit einem Gesamtnennbetrag von mindestens 150.000.000 USD bekannt. Die neuen Anleihen beziehen sich auf die Stammaktien der Dufry AG. Umtauschrechte in Bezug auf die neuen Anleihen werden nur bar abgegolten.

Kontaktinformationen

Informationsanfragen bezüglich der Bedingungen des Angebots sind an folgende Adresse zu richten:

J.P. Morgan Securities plc

25 Bank Street

Canary Wharf

London E14 5JP

United Kingdom

Attention: J.P. Morgan equity-linked team

Telefon: +44 207 134 2650

E-Mail: Eql_LM@jpmorgan.com

Informationsanfragen bezüglich der Verfahren für die Beteiligung an dem Angebot sind an folgende Adresse zu richten:

The Bank of New York Mellon, London Branch

One Canada Square

London E14 5AL

United Kingdom

Attention: Debt Restructuring Services

Telefon: +44 (0) 1202 689644

E-Mail: debtrestructuring@bnymellon.com

Insiderinformationen

Diese Pressemitteilung beinhaltet die Offenlegung von Informationen, die als Insiderinformationen gemäß Artikel 7(1) der EU-Marktmissbrauchsbestimmungen gelten oder gelten können.

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DES ANGEBOTS

   
1. Anleihegläubiger, die sich an dem Angebot beteiligen wollen, müssen einen Nennbetrag von mindestens 200.000 USD der Anleihen gültig bieten.
 
2. Die Beteiligung am Angebot ist abhängig von der Einreichung eines Angebotsauftrags, der nach alleinigem Ermessen des Anbieters in gültiger Form erfolgt, und der Anbieter ist gegenüber dem entsprechenden Anleihegläubiger nicht verpflichtet ist, die Ablehnung des Kaufs von angedienten Anleihen gemäß dem Angebot zu begründen oder zu rechtfertigen. So können beispielsweise Anleihengebote gemäß dem Angebot abgelehnt werden, wenn das Angebot beendet wird oder wenn das Anleihengebot nicht die Anforderungen eines bestimmten Landes erfüllt.
 
3. Alle von dem Anbieter oder in seinem Namen gemäß dem Angebot oder in Verbindung damit vorgenommenen Zahlungen erfolgen netto ohne jede Art von Einbehalt oder Abzug von Steuern, Zöllen, Veranlagungen oder staatlichen Abgaben, die von einer mit der Befugnis zur Erhebung von Steuern ausgestatteten Behörde oder in deren Namen erhoben, eingezogen, einbehalten oder geschätzt werden. Wenn ein Einbehalt oder Abzug erforderlich ist, ist der Anbieter berechtigt, den entsprechenden Betrag von Zahlungen dafür einzubehalten oder abzuziehen, und weder der Anbieter noch der Tender Agent oder der Dealer Manager sind verpflichtet, Zahlungen an Anleihegläubiger im Hinblick auf einbehaltene oder abgezogene Beträge zu leisten.
 
4. Wenn der Anbieter das Angebot in der Weise ändert, die (nach Beratung mit dem Dealer Manager) seiner Meinung nach für die Anleihegläubiger, die bereits einen Angebotsauftrag vor der Ankündigung der Änderungen eingereicht haben, in erheblichem Maße schädlich sind, und wenn der Kauf der entsprechenden Anleihen vor dieser Ankündigung noch nicht abgewickelt ist (wobei die Ankündigung eine Erklärung enthält, dass die Änderung nach Meinung des Anbieters in erheblichem Maße schädlich für die Anleihegläubiger sind), dann kann dieser Angebotsauftrag innerhalb von 24 Stunden nach der Ankündigung gemäß den Verfahren des entsprechenden Clearing-Systems widerrufen werden (und die Abwicklung des Angebotsauftrags wird für diesen Zeitraum ausgesetzt). Um jeden Zweifel auszuschließen, gilt, dass jeder Anleihegläubiger, der sein Widerrufsrecht unter den oben festgelegten Bedingungen nicht wahrnimmt, auf sein Widerrufsrecht verzichtet und dass sein ursprünglicher Angebotsauftrag wirksam bleibt. Ein Angebotsauftrag kann von einem Anleihegläubiger (falls dieser ein direkt Beteiligter ist) oder dem entsprechenden direkten Beteiligten in seinem Namen durch Einreichung einer gültigen elektronischen Widerrufsanweisung in das entsprechende Clearing-System widerrufen werden. Damit die Widerrufsanweisung gültig ist, müssen die Anleihen, auf die sich der ursprüngliche Angebotsauftrag bezieht, das Wertpapierdepot mit den Anleihen und alle anderen, von dem entsprechenden Clearing-System geforderten Informationen angegeben werden. Ein Widerruf eines Angebotsauftrags nach Abwicklung des Kaufs der entsprechenden Anleihen nicht ist möglich.
 
5. Jeder Anleihegläubiger ist allein verantwortlich für die eigene, unabhängige Beurteilung aller Sachverhalte (einschließlich der im Zusammenhang mit dem Angebot, den Anleihen, dem Anbieter und Dufry AG, auf deren Anteile sich die Anleihen beziehen), die der Anleihegläubiger für angemessen hält, einschließlich Steuerangelegenheiten, um eine Entscheidung über eine Offerte für Anleihen gemäß dem Angebot und über den Gesamtnennbetrag der von ihm anzudienenden Anleihen zu treffen.
 
6. Das Angebot, die Annahme des Angebots durch Anleihegläubiger und alle außervertraglichen Verpflichtungen, die aus dem Angebot oder in Verbindung damit entstehen, unterliegen englischem Recht und sind nach englischem Recht auszulegen.
 

ANGEBOTSEINSCHRÄNKUNGEN

Diese Pressemitteilung stellt kein Angebot zum Kauf von Anleihen in einem Land oder an eine Person dar, in dem oder von dem aus oder von der die Abgabe eines solchen Angebots gemäß den geltenden Wertpapiergesetzen unzulässig wäre. Die Verbreitung dieser Pressemitteilung kann in bestimmten Ländern gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Pressemitteilung gelangen, werden von jedem Anbieter, dem Tender Agent und dem Dealer Manager aufgefordert, ihnen derartige Einschränkungen mitzuteilen und diese zu befolgen.

Vereinigtes Königreich

Die Übermittlung dieser Pressemitteilung durch den Anbieter sowie anderer Dokumente und Materialien im Zusammenhang mit dem Angebot wird nicht von einer autorisierten Person im Sinne von Abschnitt 21 des „ Financial Services and Markets Act 2000“ („FSMA“) vorgenommen, und solche Dokumente und/oder Materialien wurden nicht von einer solchen autorisierten Person genehmigt. Folglich werden solche Dokumente und/oder Materialien nicht an die Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich weitergeleitet und dürfen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Übermittlung solcher Dokumente und/oder Materialien ist von der Einschränkung für Finanzangebote gemäß Abschnitt 21 des FSMA unter der Bedingung ausgenommen, dass sie sich nur an (1) Personen richtet, die als Anlagespezialisten gemäß in Artikel 19 des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (dem „FPO“) über berufliche Erfahrungen bezüglich Investitionen verfügen; (2) Personen, die unter Artikel 43(2) des FPO fallen; oder (3) Personen, an die diese Dokumente und/oder Materialien rechtmäßig übermittelt werden dürfen. Alle Investitionen oder Investitionstätigkeiten, auf die sich diese Pressemitteilung bezieht, stehen nur den oben definierten Personen zur Verfügung und dürfen nur von diesen getätigt werden, und andere Personen dürfen sich nicht darauf berufen.

Frankreich

Das Angebot wird der Öffentlichkeit in der Republik Frankreich („Frankreich“) weder direkt noch indirekt zugänglich gemacht. Weder diese Pressemitteilung noch andere Dokumente oder Materialien im Zusammenhang mit dem Angebot wurden oder werden an die Öffentlichkeit in Frankreich verteilt, sondern nur an: (i) Finanzdienstleister, die Investment-Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement für Dritte erbringen (personnes fournissant le service d’investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers); und/oder (ii) qualifizierte Investoren (investisseurs qualifiés, die auf eigene Rechnung handeln und gemäß Definition in Artikel L.411-1, L.411-2 und D.411-1 des französischen Code Monétaire et Financier zur Beteiligung an dem Angebot berechtigt sind. Diese Pressemitteilung wurde nicht zur Freigabe durch die Autorité des Marchés Financiers eingereicht.

Italien

Weder das Angebot noch diese Pressemitteilung oder andere Dokumente oder Materialien im Zusammenhang mit dem Angebot wurden für das Freigabeverfahren durch die Commissione Nazionale per le Societa e la Borsa (CONSOB) gemäß den italienischen Gesetzen und Vorschriften eingereicht. Das Angebot wird in der Republik Italien („Italien“) als befreites Angebot gemäß Artikel 101-bis, Paragraph 3-bis der Rechtsverordnung Nr. 58 vom 24. Februar 1998 in der jeweils gültigen Fassung (Financial Services Act) und Artikel 35-bis, Paragraph 3 des CONSOB-Beschlusses Nr. 11971 vom 14. Mai 1999 in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.

Entsprechend richtet sich das Angebot ausschließlich an Inhaber der Anleihen in Italien, die gemäß Definition und im Sinne von Artikel 100 des Financial Services Act und Artikel 35-bis, Paragraph 4 CONSOB-Beschlusses Nr. 11971 vom 14. Mai 1999 in der jeweils gültigen Fassung „qualifizierte Investoren“ (investitori qualificati) sind. Inhaber oder Nutzungsberechtigte der Anleihen dürfen ihre Anleihen über autorisierte Personen (wie beispielsweise Investmentfirmen, Banken oder Finanzintermediäre, denen die Durchführung solcher Aktivitäten in Italien gemäß dem Financial Services Act, CONSOB-Beschluss Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007 in der jeweils gültigen Fassung und der Rechtsverordnung Nr. 385 vom 1. September 1993 in der jeweils gültigen Fassung gestattet ist) und in Übereinstimmung mit den durch die CONSOB oder eine andere italienische Behörde geregelten, gültigen Rechtsvorschriften und Bestimmungen offerieren. Jeder Intermediär muss die geltenden Gesetze und Vorschriften bezüglich der Informationspflicht gegenüber seinen Kunden in Verbindung mit den Anleihen oder dem Angebot einhalten.

Schweiz

Weder diese Pressemitteilung noch andere Angebote oder Materialien im Zusammenhang mit dem Angebot stellen einen Prospekt im Sinne von Artikel 652a oder Artikel 1156 des Schweizerischen Obligationenrechts oder einen Börsenzulassungsprospekt im Sinne der Kotierungsvorschriften der SIX Swiss Exchange Ltd. dar. Demzufolge treffen die für Investoren in der Schweiz geltenden Anlegerschutzvorschriften nicht auf das Angebot zu. Im Zweifelsfall sollten Investoren in der Schweiz ihren Rechtsberater, Finanzberater oder Steuerberater hinsichtlich des Angebots konsultieren.

Allgemeines

Diese Pressemitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf oder Kauf bzw. eine Aufforderung für ein Angebot zum Kauf oder Verkauf der Anleihen unter Umständen dar, in denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung ungesetzlich wäre (und eine Beteiligung an dem Angebot nicht von Anleiheinhabern akzeptiert würde). In den Ländern, in denen Wertpapiergesetze, Blue-Sky- oder andere Gesetze vorschreiben, dass das Angebot von einem lizenzierten Broker oder konzessionierten Händler und einem Dealer Manager oder seinen Tochtergesellschaften in dem Land des lizenzierten Brokers oder Händlers gemacht werden muss, gilt das Angebot als von dem Dealer Manager oder (gegebenenfalls) seinen Tochtergesellschaften im Auftrag des Anbieters in diesem Hoheitsgebiet abgegeben.

ERKLÄRUNGEN

Mit der Beteiligung an dem Angebot versichert und garantiert jeder Anleihegläubiger und jeder im Auftrag des Anleihegläubigers handelnde Intermediär gegenüber dem Anbieter, dem Tender Agent und dem Dealer Manager zum Datum der Einreichung des entsprechenden Angebotsauftrags, des Fristablaufs und dem Abwicklungsdatum, dass:

       
(i) Er die Rahmenbedingungen des Angebots und die Angebotseinschränkungen in dieser Pressemitteilungen erhalten und akzeptiert hat und seine Fähigkeit zur Beteiligung an dem Angebot gemäß den Angebotseinschränkungen bestätigt;
 
(ii) Er keine Person ist, für die die Abgabe des Angebots gemäß den geltenden Wertpapiergesetzen unzulässig wäre und dass er alle für die Beteiligung an dem Angebot geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllt;
 
(iii) Er sich nicht auf Untersuchungen gestützt hat, die der Tender Agent, der Dealer Manager oder eine andere, in deren Auftrag handelnde Person im Hinblick auf den Anbieter, die Anleihen, das Angebot oder die auf die Anleihen bezogenen Anteile gegebenenfalls durchgeführt hat, und sich nicht auf derartige Untersuchungen stützen darf; und dass der Tender Agent, der Dealer Manager und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften keine ausdrücklichen oder implizierten Erklärungen im Hinblick auf das Angebot, den Anbieter, die Anleihen oder die auf die auf Anleihen bezogenen Anteile abgegeben haben;
 
(iv) Er seine eigenen Rechts-, regulatorischen, Steuer-, Unternehmens-, Anlage-, Finanzberater und Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf diese Angelegenheit im erforderlichen Umfang konsultiert, alle seiner Meinung nach erforderlichen oder angemessenen Informationen im Zusammenhang mit dem Angebot geprüft und seine eigenen Entscheidungen nach eigenem Ermessen auf der Grundlage einer sorgfältigen Prüfung und der Konsultation mit seinen Beratern getroffen hat oder treffen wird und dass diese Entscheidungen nicht auf Ansichten beruhen, die im Namen des Anbieters, des Dealer Managers oder des Tender Agents ausgesprochen wurden;
 
(v) Er keine Informationen vom Anbieter, Tender Agent, Dealer Manager oder von einem ihrer Geschäftsführer oder Mitarbeiter oder Berater über die steuerlichen Folgen seiner Beteiligung an dem Angebot erhalten hat, und bestätigt, dass er selbst für Steuern oder ähnliche Zahlungen verantwortlich ist, die gemäß der Gesetze der zuständigen Jurisdiktion infolge seiner Beteiligung an dem Angebot fällig werden;
 
(vi) Er bestätigt, dass (a) die Anleihen, die der Anleihegläubiger gemäß dem Angebot offeriert, von diesem Anleihegläubiger mit dem uneingeschränkten Eigentumsrecht frei von allen Pfandrechten, Belastungen und anderen Sicherungsrechten und zusammen mit allen damit verbundenen Rechten übertragen werden, und (b) dass er Rechtsträger der Anleihen ist oder falls der Anleihegläubiger in treuhänderischer Eigenschaft, als Agent oder in einer anderen Funktion als Intermediär handelt, dass der Anleihegläubiger nach freiem Ermessen oder gemäß gültigen Anweisungen im Hinblick auf die offerierten Anleihen handelt;
 
(vii) Er die Anleihen bis zum früheren Zeitpunkt des Abwicklungstermins oder zum Angebotsende in dem entsprechenden Clearing-System blockiert und dass er gemäß den Anforderungen und der vorgeschriebenen Frist des entsprechenden Clearing-Systems eine Anweisung in das Clearing-System eingegeben hat oder die Eingabe veranlasst, mit der die Blockierung der offerierten Anleihen zum Datum der Einreichung wirksam wird, sodass in der Zeit bis zur Übertragung der Anleihen zum Abrechnungszeitpunkt an den Anbieter oder bis zum Auftrag des Anbieters oder seines Agenten und bis zur Kündigung der Anleihen keine Übertragungen der Anleihen erfolgen können; und
 
(viii)

Er keine natürliche oder juristische Person ist („durch Sanktionen beschränkte Person“):

 

A.

Dabei handelt es sich um eine durch Sanktionen beschränkte Person, die sich auf folgenden Listen befindet: (a) der aktuellsten Verbotsliste „Specially Designated Nationals and Blocked Persons” (die zum Zeitpunkt dieser Mitteilung zu finden ist unter: https://www.treasury.gov/ofac/downloads/sdnlist.pdf) (die „SDN-Liste“) oder auf der Liste der „Foreign Sanctions Evaders“ (die zum Zeitpunkt dieser Mitteilung zu finden ist unter: http://www.treasury.gov/ofac/downloads/fse/fselist.pdf, die „FSE-Liste”) oder (b) auf der aktuellsten „konsolidierten Liste der Personen, Vereinigungen und Einrichtungen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen“ (die zum Zeitpunkt dieser Mitteilung zu finden ist unter: : https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage_en/8442/Consolidated%20list%20of%20sanctions); oder

 

B.

Die auf andere Weise Sanktionen unterliegt, die von einer anderen als der ausschließlich in folgenden Listen aufgenommenen Behörden erlassen werden: (X) die aktuellste Liste „Sectoral Sanctions Identifications“ (die zum Zeitpunkt dieser Mitteilung zu finden ist unter: http://www.treasury.gov/resource-center/sanctions/SDN-List/Pages/ssi_list.aspx) (die „SSI-Liste“), (y) Anlagen III, IV, V und VI der Verordnung des Rats Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung des Rats Nr. 960/2014 geänderten Fassung (die „EU-Anlagen“), oder (z) jede andere, von einer für Sanktionen zuständigen Behörde geführten Liste mit ähnlicher Wirkung wie die SSI-Liste oder die EU-Anlagen.

 

m Sinne dieser Erklärung bedeutet „für Sanktionen zuständige Behörde“:

 

(a)

der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen;

 

(b)

die entsprechenden staatlichen Einrichtungen und Behörden der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union oder eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, einschließlich und ohne Einschränkung, das Office of Foreign Assets Control des US-Finanzministeriums, das Außenministerium der Vereinigten Staaten, das United States Department of Commerce und das britische Finanz- und Wirtschaftsministerium; und

 

(c)

alle anderen entsprechenden staatlichen Behörden oder Aufsichtsbehörden, Institutionen oder Organe, die Sanktionen verhängen.

 
Die Erklärung in (viii) oben gilt nur in dem Maße als nicht erforderlich, insoweit sie aufgrund eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Ratsbeschlusses (EU) Nr. 2271/1996 vom 22. November 1996 (oder eines Gesetzes oder einer Vorschrift zur Umsetzung dieser Bestimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich) nicht durchsetzbar ist oder nicht durchsetzbar wäre.
 

WICHTIGER HINWEIS

ÄNDERUNGEN DER INFORMATIONEN IN DIESER PRESSEMITTEILUNG OHNE ANKÜNDIGUNG VORBEHALTEN. DIE INFORMATIONEN KÖNNEN ALS GANZES UNTER BEZUGNAHME AUF WEITERE MITTEILUNGEN HINSICHTLICH DES ANGEBOTS GEÄNDERT WERDEN. DIESE PRESSEMITTEILUNG STELLT KEINEN VERKAUFS- ODER EMISSIONSPROSPEKT ODER KEINE ANGABEN ZUM PROSPEKT DAR UND WIRD IHNEN AUSSCHLIESSLICH ZUR INFORMATION ZUR VERFÜGUNG GESTELLT UND DARF INSGESAMT ODER TEILWEISE NUR MIT VORHERIGER ZUSTIMMUNG DES DEALER MANAGERS ZU IRGENDEINEM ZWECK REPRODUZIERT, WEITERGELEITET ODER ANDEREN PERSONEN ZUGÄNGLICH GEMACHT WERDEN.

DIESE PRESSEMITTEILUNG RICHTET SICH AUSSCHLIESSLICH AN MARKTEXPERTEN UND INSTITUTIONELLE ANLEGER, DIENT AUSSCHLIESSLICH ZUR INFORMATION UND STELLT KEINEN ERSATZ FÜR EINE UNABHÄNGIGE BEURTEILUNG DAR. DIESE PRESSEMITTEILUNG IST NICHT ALS ANLAGEBERATUNG GEDACHT UND DARF UNTER KEINEN UMSTÄNDEN ALS ANGEBOT ZUM KAUF EINER ANLEIHE VERWENDET ODER ANGESEHEN WERDEN UND IST KEINE FEMPFEHLUNG FÜR DEN KAUF ODER VERKAUF EINER ANLEIHE.

ALLE ENTSCHEIDUNGEN HINSICHTLICH EINER OFFERTE DER ANLEIHEN GEMÄSS DEM ANGEBOT SOLLTEN NUR AUF BASIS EINER UNABHÄNGIGEN PRÜFUNG IHRERSEITS DER ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN INFORMATIONEN DES ANBIETERS UND DER VERÖFFENTLICHTEN INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DIE ANTEILE GETROFFEN WERDEN, AUF DIE SICH DIE ANLEIHEN BEZIEHEN. WEDER DER DEALER MANAGER NOCH DER TENDER AGENT ODER IHRE JEWEILIGEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE DURCH DIE NUTZUNG DIESER PRESSEMITTEILUNG ENTSTEHEN ODER GEBEN ERKLÄRUNGEN ZUR GENAUIGKEIT ODER VOLLSTÄNDIGKEIT DIESER PRESSEMITTEILUNG ODER DER ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN INFORMATIONEN ODER DER VERÖFFENTLICHTEN INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DIE ANTEILE AB, AUF DIE SICH DIE ANLEIHEN BEZIEHEN.

DER DEALER MANAGER IST EBENFALLS DER JOINT BOOKRUNNER FÜR DAS NEUE ANLEIHENANGEBOT. DER DEALER MANAGER UND SEINE NIEDERLASSUNGEN UND TOCHTERGESELLSCHAFTEN KÖNNEN ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN ANBIETER ODER MITGLIEDER DER ANBIETERGRUPPE DURCHFÜHREN ODER BEI DIESEN UM AUFTRÄGE WERBEN, MÄRKTE FÜR DIE ANLEIHEN UND/ODER DIE ANTEILE SCHAFFEN, AUF DIE SICH DIE ANLEIHEN BEZIEHEN, UND/ODER KÖNNEN DIE ANLEIHEN UND DIE ANTEILE BESITZEN ODER TRANSAKTIONEN DAMIT AUSFÜHREN.

IN VERBINDUNG MIT DEM ANGEBOT KÖNNEN DER DEALER MANAGER ODER SEINE TOCHTERGESELLSCHAFTEN AUF EIGENE RECHNUNG ASSET SWAPS ABSCHLIESSEN ODER ABWICKELN, KREDITDERIVATE ODER ANDERE DERIVATTRANSAKTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN ANLEIHEN ZUM SELBEN ZEITPUNKT WIE DAS ANGEBOT DURCHFÜHREN ODER SICH AN TRANSAKTIONEN DES SEKUNDÄRMARKTS BETEILIGEN. DER DEALER MANAGER ODER SEINE TOCHTERGESELLSCHAFTEN KÖNNEN GEGEBENENFALLS LANG- ODER KURZFRISTIGE POSITIONEN DER ANLEIHEN INNEHABEN ODER DERIVATE ODER DIESE ANLEIHEN KAUFEN UND VERKAUFEN. SOLCHE POSITIONEN WERDEN NICHT VERÖFFENTLICHT.

IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ANGEBOT KÖNNEN DER DEALER MANAGER ODER SEINE TOCHTERGESELLSCHAFTEN IN IHRER FUNKTION ALS INVESTOREN AUF EIGENE RECHNUNG FÜR WERTPAPIERE DES ANBIETERS ODER VON DUFRY AG ZEICHNEN ODER DIE ANLEIHEN ODER ANTEILE, DIE SICH DIE ANLEIHEN BEZIEHEN, VERKAUFEN UND AUS DIESEM GRUND DIE ANLEIHEN ODER SOLCHE WERTPAPIERE DES ANBIETERS ODER DER DUFRY AG ODER ANDERE INVESTITIONEN IN IHRE PORTFOLIOS AUFNEHMEN ODER DIESE KAUFEN ODER VERKAUFEN. AUSSERDEM KÖNNEN SIE DIESE WERTPAPIERE ANBIETEN ODER VERKAUFEN ODER ANDERE INVESTITIONEN ALS DIE IN VERBINDUNG MIT DEM ANGEBOT TÄTIGEN. DER DEALER MANAGER BEABSICHTIGT, DIE HÖHE DIESER INVESTITIONEN ODER TRANSAKTIONEN NUR IN DEM UMFANG BEKANNTZUGEBEN, IN DEM ES GELTENDE GESETZE ODER VORSCHRIFTEN VORSCHREIBEN.

IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ANGEBOT HANDELN DER DEALER MANAGER UND DER TENDER AGENT AUSSCHLIESSLICH IM AUFRAG DES ANBIETERS UND KEINER ANDEREN PERSON UND SIND EINER ANDEREN PERSON GEGENÜBER NICHT VERPFLICHTET, DEN SCHUTZ ZU GEWÄHREN, DER KUNDEN DES DEALER MANAGERS ODER DES TENDER AGENT GEWÄHRT WIRD, ODER ANDERE PERSONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ANGEBOT ZU BERATEN. WEDER DER DEALER MANAGER NOCH DER TENDER AGENT HABEN EINE VERPFLICHTUNG GEGENÜBER EINEM OPTIONSINHABER. WEDER DER DEALER MANAGER NOCH DER TENDER AGENT ODER EINER IHRER GESCHÄFTSFÜHRER, AMTSTRÄGER, MITARBEITER, BERATER ODER VERTRETER ÜBERNEHMEN EINE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE VERANTWORTUNG ODER HAFTUNG UND MACHEN KEINE ZUSICHERUNGEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN HINSICHTLICH DER WAHRHEIT, GENAUIGKEIT ODER VOLLSTÄNDIGKEIT DER INFORMATIONEN IN DIESER PRESSEMITTEILUNG (ODER ÜBER IN DIESER PRESSEMITTEILUNG AUSGELASSENE INFORMATIONEN) ODER BEZÜGLICH DER INFORMATIONEN ÜBER DEN ANBIETER, SEINE NIEDERLASSUNGEN ODER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN; UND HAFTEN NICHT FÜR VERLUSTE, DIE AUFGRUND DER VERWENDUNG DIESER PRESSEMITTEILUNG ODER IHRES INHALTS ODER AUF ANDERE WEISE IN VERBINDUNG DAMIT ENTSTEHEN.

DER ANBIETER, TENDER AGENT, DEALER MANAGER ODER IHRE JEWEILIGEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN HABEN KEINE MASSNAHMEN ERGIRFFEN, AUFGRUND DERER DER BESITZ ODER DIE VERBREITUNG DIESER PRESSEMITTEILUNG ODER VON ANDEREM WERBEMATERIAL IN BEZUG AUF DAS ANGEBOT IN EINEM LAND ZULÄSSIG WÄRE, IN DEM MASSNAHMEN ZU DIESEM ZWECK ERFORDERLICH SIND. PERSONEN, DIE IN DEN BESITZ DIESER PRESSEMITTEILUNG GELANGEN, WERDEN VOM ANBIETER, TENDER AGENT UND DEALER AUFGEFORDERT, SICH ÜBER SOLCHE BESCHRÄNKUNGEN ZU INFORMIEREN UND DIESE ZU BEACHTEN.

GEMÄSS DER BÖRSENPROSPEKT-RICHTLINIE IST EINE VERÖFFENTLICHUNG EINES PROSPEKTS NICHT VORGESCHRIEBEN.

DIESES ANGEBOT ZUM KAUF STELLT KEINE EINLADUNG ZUR BETEILIGUNG AM ANGEBOT IN EINEM LAND ODER AN EINE PARSON DAR, IN DEM ODER VON DEM AUS ODER FÜR DIE DIESE EINLADUNG UNGESETZLICH WÄRE ODER VON DEM AUS DIE BETEILIGUNG GEMÄSS DER WERTPAPIERGESETZGEBUNG UNGESETZLICH WÄRE. DIE VERTEILUNG DIESES ANGEBOTS ZUM KAUF KANN IN BESTIMMTEN LÄNDERN GESETZLICH EINGESCHRÄNKT SEIN. PERSONEN, DIE IN DEN BESITZ DIESER PRESSEMITTEILUNG GELANGEN, WERDEN VOM ANBIETER, TENDER AGENT UND DEALER AUFGEFORDERT, SICH ÜBER SOLCHE BESCHRÄNKUNGEN ZU INFORMIEREN UND DIESE ZU BEACHTEN.

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