Bericht des Vorstands

der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft

Wien, FN 40643 w,

über die Ermächtigung des Vorstandes eigene Aktien außerbörslich zu erwerben sowie erworbene eigene Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern (TOP 8)

Die Mitglieder des Vorstands erstatten nachstehenden Bericht des Vorstands der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien gemäß § 65 Abs 1b AktG iVm § 170 Abs 2 AktG und § 153 Abs 4 S 2 AktG an die Hauptversammlung der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft am 24. Mai 2022.

1. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft beabsichtigen, der Hauptversamm- lung der Gesellschaft vom 24.05.2022 zu TOP 8 folgende Beschlussfassung vorzu- schlagen:

  1. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber oder Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab 24.05.2022 sowohl über die Börse als auch außerbörslich zu erwerben, wobei der niedrigste Gegenwert nicht mehr als 30 % unter und der höchste Gegenwert nicht mehr als 10 % über dem durchschnittli- chen Börsenschlusskurs der letzten 3 Börsetage vor Erwerb der Aktien liegen darf. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) durch Dritte ausgeübt wer- den. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Be- zugsrechtsausschluss).
    Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Josef Manner & Comp. Ak- tiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von die- sem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem 24.05.2022 gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräuße- rung bzw Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a

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Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) durch Dritte ausgeübt werden, insbesondere (i) zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder eines Aktienop- tionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands und lei- tenden Angestellten jeweils der Gesellschaft oder von mit ihr verbundenen Un- ternehmen oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrie- ben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland.

    1. Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfor- derlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Sat- zung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
  1. Im Hinblick auf die Möglichkeit des außerbörslichen Erwerbs von eigenen Aktien ge- mäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie der Veräußerung von gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien gemäß § 65 Abs 1b AktG auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot, hat der Vorstand gemäß § 65 Abs 1b AktG iVm § 170 Abs 2 AktG und § 153 Abs 4 S 2 AktG einen schriftlichen Beschluss über den Grund für den damit einhergehenden Bezugsrechtsausschluss bzw für den mit dem allfälligen außerbörslichen Erwerb einhergehenden Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss) vorzulegen.
    Der Vorstand der Gesellschaft kann nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien außerbörslich erwerben, sowie nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußern. Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden.
  2. Die gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG erworbenen eigenen Aktien können auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden, wenn die Veräußerung der Aktien die Gegenleistung für den Erwerb von Un- ternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesell- schaften, also auch durch Einbringung von Beteiligungen, Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen als Sacheinlagen, im In- und benachbarten Ausland ist.
    Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft beabsichtigt, im In- und benachbarten Aus- land weiter zu wachsen. Dieses Wachstum kann auch in der Form des Erwerbs von anderen Unternehmen oder Betrieben stattfinden. Der Erwerb von Unternehmen, Be- trieben oder Teilbetrieben kann rechtlich sowohl als Kauf bestimmter Vermögensge- genstände (und Verbindlichkeiten) eines Unternehmens, Betriebs oder Teilbetriebs (sogenannter Asset Deal) als auch als Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft (so- genannter Share Deal) gestaltet werden. Beide Arten des Unternehmens- oder (Teil)-

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Betriebserwerbs, nämlich Asset Deal und Share Deal, werden im Folgenden zusam- menfassend als Unternehmenserwerb bezeichnet.

Beim Unternehmenserwerb kann die Gegenleistung nicht nur in Geld, sondern auch in Aktien des erwerbenden Unternehmens bestehen. Das kann sowohl im Interesse von Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft als Käuferin als auch im Interesse des Ver- äußerers liegen. Während im Fall des Kaufs eines Unternehmens durch Bezahlung ei- nes Barkaufpreises ein hoher Liquiditätsabfluss bei der Gesellschaft entstehen kann, ist beim Unternehmenserwerb durch Sacheinlagen kein Liquiditätsabfluss beim erwer- benden Unternehmen (Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft) zu verzeichnen, sondern im Gegenteil eine Erhöhung des Eigenkapitals. Es kann auch Fälle geben, in denen es auch aus strategischen Gründen notwendig und zweckmäßig ist, dass sich der Veräußerer des Unternehmens mit einem kleinen Anteil an Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft beteiligt, oder dass der Veräußerer im Gegenzug eine Beteiligung an der Gesellschaft verlangt.

Aufgrund der Beschränkungen beim Erwerb eigener Aktien - nämlich auf insgesamt (für nahezu alle Fälle gemäß § 65 AktG) 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft - kann ein Veräußerer aufgrund dieses Vorgangs keine wesentliche Beteiligung an Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft erwerben. Soweit die Gesellschaft die eigenen Aktien zu einem früheren Termin erworben hat und mittlerweile eine Kurssteigerung eingetreten ist, entsteht für die Gesellschaft bei Verwendung eigener Aktien als Ge- genleistung für einen Unternehmenserwerb eine Ersparnis; denn bei der Bemessung der Gegenleistung für den Unternehmenserwerb werden die als (Teil der) Gegenleis- tung zu gewährenden eigenen Aktien in der Regel mit dem aktuellen (durchschnittli- chen) Kurswert oder allenfalls höheren inneren Wert, nicht mit den niedrigeren histo- rischen Anschaffungskosten angesetzt werden.

Der Unternehmenserwerb in der Form, dass das Unternehmen oder Anteile an dem Unternehmen gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Ak- tionäre in die Gesellschaft eingebracht werden, wird allgemein als sachliche Rechtfer- tigung für den Ausschluss des Bezugsrechtes anerkannt. Im Hinblick auf das geplante Wachstum von Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft besteht ein Interesse von Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft einen Unternehmenserwerb durch Sachein- lage unter Ausschluss des Bezugsrechts und unter gleichzeitiger Schonung der Liqui- dität der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gewährung der Gegenleistung in eigenen Aktien erlaubt der Gesellschaft, bei derartigen Transaktionen mit der gebotenen Schnelligkeit und Flexibilität zu handeln.

Die Veräußerung eigener Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öf- fentliches Angebot ist beim Unternehmenserwerb deshalb erforderlich, weil einerseits die Gesellschaft bei einem Unternehmenserwerb gegen Sacheinlagen nur auf diese Weise den Erwerb des Unternehmens ohne Liquiditätsabfluss sicherstellen kann und weil andererseits der Veräußerer häufig zu einer Übertragung des Unternehmens oder

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der Anteile daran nur bereit ist, wenn er seinerseits eine wertäquivalente Beteiligung an der Gesellschaft erhält. Aus der Sicht von Josef Manner & Comp. Aktiengesell- schaft kann es aus strategischen oder unternehmensorganisatorischen Gründen erfor- derlich sein, den Veräußerer als Aktionär in die Gruppe einzubinden. Beim Unterneh- menserwerb durch Sacheinlagen kann der Veräußerer als Sacheinleger die von ihm gewünschte Beteiligung nur dann erreichen, wenn ausschließlich er die neuen Aktien erhält; denn ein Veräußerer will eine (prozentmäßige) Beteiligung an Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft erreichen, die dem Verhältnis des Werts seines Unterneh- mens im Verhältnis zum Unternehmenswert von Josef Manner & Comp. Aktiengesell- schaft entspricht und ihm entsprechende Stimmrechte an (und damit Mitwirkungs- rechte in) der Gesellschaft einräumt.

Der Bezugsrechtsausschluss bzw die Veräußerung von eigenen Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot ist schließlich verhältnis- mäßig, weil regelmäßig ein besonderes Interesse von Josef Manner & Comp. Aktien- gesellschaft am Erwerb des betreffenden Unternehmens oder der Anteile an dem be- treffenden Unternehmen besteht. Die Wahrung der Interessen der Altaktionäre ist dadurch sichergestellt, dass beim Unternehmenserwerb eine verhältnismäßige Gewäh- rung von Aktien - in der Regel nach Durchführung einer Unternehmensbewertung - stattfindet. Der Wert des einzubringenden Unternehmens oder der Anteile an diesem Unternehmen wird dem Wert von Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft gegen- übergestellt; in diesem Verhältnis erhält der Sacheinleger von der Gesellschaft erwor- bene eigene Aktien. Die Altaktionäre nehmen ferner künftig an den Gewinnen des erworbenen Unternehmens, die sich in der Regel durch Synergien mit Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft erhöhen sollten, teil.

4. Die von Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft verfügt derzeit über kein Mitarbei- terbeteiligungsprogramm, so dass die Mitarbeiter der von Josef Manner & Comp. Ak- tiengesellschaft gegenwärtig nicht auf breiter Basis in einer den Aktionären vergleich- baren Weise am Unternehmenserfolg beteiligt sind. Der Vorstand ist unter dem Ge- sichtspunkt der langfristigen Sicherung des Unternehmenserfolgs der Auffassung, dass zur engeren Anbindung der Mitarbeiter an das Unternehmen und zur Ausrichtung ihres Handelns an den Interessen der Aktionäre die Aufsetzung eines derartigen Programms im Interesse aller Stakeholder des Unternehmens liegen könnte. Die konkreten Para- meter des Programms können zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgelegt wer- den.

Festgehalten wird, dass die beantragte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ins- besondere zur Bedienung von Aktienoptionen, zur direkten Übertragung von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder zur Übertragung auf eine Privatstiftung, deren primärer Zweck das Halten und Verwalten der Aktien für

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eine oder mehrere der genannten Personen ist (wie etwa einer Mitarbeiterbeteiligungs- stiftung gemäß § 4d Abs 4 EStG), dienen soll.

Gemäß § 153 Abs 5 AktG stellt die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesell- schaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens einen ausreichenden Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts dar. Zudem ist gemäß § 65 Abs 1b letzter Satz AktG die Veräußerung eigener Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mit- glieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens zur Bedienung von Aktienoptionen von Gesetzes wegen gerechtfertigt. Gleiches gilt nach Auffassung des Vorstands für die Übertragung von eigenen Aktien an eine Privatstiftung, deren primärer Zweck das Halten und Verwalten der Aktien für eine oder mehrere der genannten Personen ist, da die von der Übertragung ausgehen- den positiven Leistungsanreize für die Arbeitnehmer und die Auswirkungen des Be- zugsrechtsausschlusses auf die Aktionäre in beiden Fällen identisch sind.

Der Ausschluss des Bezugsrechts bzw die Veräußerung von eigenen Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot ist darüber hinaus sachlich gerechtfertigt, da

  1. die Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms und dessen Absiche- rung im Interesse der von Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft liegt. Durch die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen und damit auch am Unternehmenserfolg kann die Motivation der Mitarbeiter und die Identifikation mit dem Unternehmen ausgebaut werden; eine solche Maßnahme stellt eine we- sentliche und wichtige Maßnahme für den Einsatz und das Engagement der Mit- arbeiter dar, deren positive Auswirkungen auch den einzelnen Aktionären zu- gutekommen;
  2. der Bezugsrechtsausschluss bzw die Veräußerung von eigenen Aktien auf an- dere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot geeignet ist, die Absicherung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms zu erreichen und zudem keine Alternative zur Verfügung steht, durch die diese Absicherung in einer für das Unternehmen vergleichbaren Art und Weise auch ohne Bezugsrechtsaus- schluss erreicht werden kann; und
  3. der Ausschluss angesichts des beschränkten Umfangs der Ermächtigung verhält- nismäßig ist. Durch den relativ geringen Umfang wird nach Kenntnis des Vor- stands kaum oder nur geringfügig in Minderheitspositionen der Aktionäre ein- gegriffen und es entstehen auch keine neuen Mehrheitspositionen. Ein etwaiger vermögensrechtlicher Nachteil für die Aktionäre wird nach Auffassung des Vor- stands durch die Leistungsanreize, die von dem Programm für die Mitarbeiter ausgehen, und die damit verbundenen positiven Auswirkungen auf den Unter- nehmenserfolg mehr als ausgeglichen. Die Bindung des Vorstandshandelns an

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Josef Manner & Comp. AG published this content on 02 November 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 02 November 2022 11:04:02 UTC.