DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: JDC Group AG / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm
JDC Group AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

29.07.2022 / 15:28
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm

Wiesbaden, 29. Juli 2022

Der Vorstand der JDC Group AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 14. Juni 2022 entschieden, ein Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu 200.000 Aktien der JDC Group AG (ISIN: DE000A0B9N37) maximal jedoch zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 5 Mio. ("Aktienrückkaufprogramm") durchzuführen. Der Aktienrückkauf wurde mit Ad-hoc-Mitteilung gemäß Artikel 17 MAR am 14. Juni 2022 angekündigt.

Im Zeitraum vom 15. Juni 2022 bis 22. Juli 2022 wurden bereits 36.168 Aktien der Gesellschaft zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 680.365,60 erworben. Der weitere Rückkauf beginnt am 01. August 2022 und endet spätestens am 23. Dezember 2022. Ein Kreditinstitut wird maximal bis zu Stück 163.832 Aktien der Gesellschaft zurückkaufen, wobei jedoch der Rückkauf auf eine solche Anzahl von Aktien bzw. auf einen Gesamtkaufpreis von EUR 4.319.634,40 begrenzt ist.

Das Aktienrückkaufprogramm folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27. Juli 2022 der JDC Group AG zum Erwerb eigener Aktien. Die Aktien können zu allen in der Ermächtigung der Hauptversammlung genannten Zwecken verwendet werden. Dazu gehört insbesondere auch die Verwendung der Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen und die Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

Das Aktienrückkaufprogramm findet mit Ausnahme des Rückerwerbszwecks unter Einhaltung der Vorgaben der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten-Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (Delegierte Verordnung) statt. Dieser ist gegenständlich weiter gefasst als von der Safe Harbour-Regelung des Artikel 5 Abs. 2 der Marktmissbrauchsverordnung vorgesehen.

Der Rückkauf der eigenen Aktien wird im Auftrag und für Rechnung der JDC Group AG durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstitutes erfolgen. Das Kreditinstitut hat den Erwerb der JDC Group-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen durchzuführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung einhalten. Das Kreditinstitut trifft im Übrigen seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von JDC Group-Aktien und das jeweilige Erwerbsvolumen gemäß Artikel 4 Abs. 2 b) der Delegierten Verordnung unabhängig und unbeeinflusst von der JDC Group AG. Die JDC Group AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Das Kreditinstitut darf bei der Kaufpreisbestimmung den Kurs des letzten an der betreffenden Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) den des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf der betreffenden Börse nicht überbieten. Des Weiteren darf das Kreditinstitut, laut Ermächtigung der Hauptversammlung, den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der JDC Group AG im XETRA-Handelssystem (oder den eines vergleichbaren Nachfolgesystems) um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Das Kreditinstitut darf ferner an einem Tag nicht mehr als 25 Prozent des durchschnittlichen täglichen Tagesumsatzes der JDC Group-Aktie an der Börse, an welcher der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.

Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die JDC Group AG die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.jdcgroup.de) im Bereich "Investor Relations" veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

 



29.07.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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