Am 25. Oktober 2024 schloss Life360 Inc. einen Vertrag über Fertigungsdienstleistungen mit Jabil Circuit Inc. und Jabil Circuit (Singapore) Pte. Ltd. abgeschlossen, wonach Jabil weiterhin die Tile- und Jiobit-Produkte des Unternehmens herstellen wird. Das Manufacturing Services Agreement setzt die bestehende Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmen und Jabil fort, in deren Rahmen Jabil zum alleinigen Vertragshersteller für Tile-Produkte und zum Haupthersteller für Jiobit-Produkte ernannt wurde.
Im Rahmen des Manufacturing Services Agreement wird Jabil weiterhin die Produkte des Unternehmens unter Anwendung der vom Unternehmen festgelegten Designspezifikationen, Qualitätssicherungsprogramme und Standards herstellen. Jabil erhält im Rahmen des Manufacturing Services Agreement außerdem ein nicht exklusives, lizenzfreies und nicht übertragbares Recht und eine Lizenz zur Nutzung bestimmter geistiger Eigentumsrechte des Unternehmens im Zusammenhang mit den Verpflichtungen von Jabil aus dem Vertrag. Das Unternehmen erstattet Jabil die Kosten für die Werkzeuge und andere Ausrüstungsgegenstände, die für die Herstellung seiner Produkte gemäß der Vereinbarung über die Herstellungsdienstleistungen erforderlich sind, und ist nach Zahlung der Kostenerstattung Eigentümer dieser Ausrüstungsgegenstände.
Darüber hinaus hat das Unternehmen im Rahmen des Fertigungsdienstleistungsvertrags Abnahmeverpflichtungen auf der Grundlage von Bestellungen, die das Unternehmen aufgibt, und Bedarfsprognosen für bestimmte Mengen an Fertigwaren, unfertigen Erzeugnissen und Komponenten, die zur Unterstützung solcher Bestellungen gekauft werden. Die Produktionsdienstleistungsvereinbarung enthält auch bestimmte übliche Entschädigungsleistungen zugunsten von Jabil und dem Unternehmen. Der Vertrag hat eine anfängliche Laufzeit von drei Jahren und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht vorher gekündigt wird oder wenn nicht im Voraus schriftlich mitgeteilt wird, dass er nicht verlängert wird.
Jede Partei kann die Vereinbarung über die Herstellungsdienstleistungen kündigen (i) im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen, (ii) durch schriftliche Vorankündigung einer der Parteien, (iii) aus wichtigem Grund durch eine der Parteien nach schriftlicher Mitteilung eines wesentlichen Verstoßes und dem Versäumnis der anderen Partei, diesen Verstoß innerhalb von dreißig (30) Tagen zu beheben, oder (iv) sofort nach schriftlicher Mitteilung einer der Parteien über den Konkurs oder die Insolvenz der anderen Partei.