Infineon Technologies AG - IFAG LP

April 2021

Satzung der

Infineon Technologies AG

Fassung April 2021

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen

(1) Die Firma der Gesellschaft lautet

Infineon Technologies AG.

  1. Der Sitz der Gesellschaft ist Neubiberg.
  2. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 30. Sep- tember des nächsten Jahres.
  3. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit sie nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in anderen Medien erfolgen müssen.
  4. Die Gesellschaft kann Informationen an Aktionäre der Gesellschaft im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch mittels elektronischer Medien übermitteln.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens ist die unmittelbare oder mittelbare Tä- tigkeit auf dem Gebiet der Forschung, der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von elektronischen Bauelementen, elektronischen Sys- temen und Software sowie der Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen.
  2. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar der Erreichung des Gesellschaftszwecks för- derlich erscheinen.
  3. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft kann Un- ternehmen erwerben oder sie veräußern, sie unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in Beteiligungsunternehmen auszuglie- dern.
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    Aktionärsinteresse, Gerichtsstand

  1. Jeder Aktionär ist kraft seiner Mitgliedschaft gegenüber seinen Mitaktio- nären verpflichtet, deren Interessen angemessen zu beachten, auch im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Gesellschaft.
  2. Für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, sind ausschließlich die deutschen Gerichte zuständig, soweit dem nicht jeweils in Deutschland geltende zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere Zuständigkeitsvor- schriften, entgegen stehen; dem stimmt ein Aktionär durch Erwerb oder Zeichnung von Aktien zu. Satz 1 gilt auch für solche Streitigkeiten der Aktionäre gegen die Gesellschaft, die aus dem Erwerb, dem Halten oder der Aufgabe der Beteiligung des Aktionärs entstehen.
    1. Grundkapital und Aktien
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Höhe und Einteilung des Grundkapitals

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.611.842.274,00 (in Worten: Euro Zwei Milliarden sechshundertelf Millionen achthundertzwei- undvierzig Tausend zweihundertvierundsiebzig). Es ist eingeteilt in 1.305.921.137 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien.
    Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung ins Aktienregister, soweit es sich um natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre Post- anschrift und ihr Geburtsdatum, soweit es sich um juristische Personen handelt, ihre Firma, ihre Geschäftsanschrift und Sitz, sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien und eine elektronische Adresse anzugeben.
  2. Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand mit Zustimmung des Auf- sichtsrats fest.
  3. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnan- teile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustel- len, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelak- tien) verkörpern.
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  1. a) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum Ab- lauf des 19. Februar 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 640.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Geneh- migtes Kapital 2020/I). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Ge- schäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zuläs- sig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptver- sammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
    1. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien kön- nen auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Akti- onären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
      1. um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen,
      2. soweit es erforderlich ist, um Inhabern beziehungsweise Gläubi- gern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Op- tions- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Ge- nussrechten, die von der Gesellschaft oder von im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Ge- sellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Umtausch- o- der Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten zu- stände,

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  1. bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausga- bebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsen- notierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstat- tung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die mög- lichst zeitnah zur Platzierung der neuen Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist auf insgesamt höchstens 10 % des bestehen- den Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt; maßgeblich ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist das auf diejenigen Ak- tien entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wand- lungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschrei- bungen und/oder Genussrechten auszugeben sind, die in ent- sprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden, oder das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfach- tem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert werden,
  2. soweit die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbe- sondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unterneh- mensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Ver- mögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Ver- mögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Ge- sellschaft oder ihre Konzerngesellschaften oder zum Zwecke des Zusammenschlusses von Unternehmen, und/oder
  3. zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewäh- rung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020/I in die Gesellschaft einzulegen.

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Infineon Technologies AG published this content on 13 April 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 05 May 2021 14:32:06 UTC.