DGAP-News: infas Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2021 in Bonn mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
2021-06-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
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Bonn Einladung zur virtuellen Hauptversammlung 2021 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am 
Freitag, dem 16. Juli 2021, um 11:00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 1, 
Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht 
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, in der zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren 
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschaft-, 
Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung, 
(COVID-19-Gesetz) getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
virtuelle Hauptversammlung 
 
abgehalten. 
Ort der Hauptversammlung ist das Maritim Hotel, Godesberger Allee, 53175 Bonn. Für die Aktionäre und deren 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. 
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird die virtuelle Hauptversammlung über das 
HV-Portal unter 
www.infas-holding.de/hv2021 
 
live in Bild und in Ton im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt - auch bei einer 
Bevollmächtigung von Dritten - ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und 
Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. 
Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich im Anschluss an die Tagesordnung, insbesondere unter 'Hinweise 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung' und 'Stimmrechtsvertretung'. 
Tagesordnung 
              Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der infas Holding 
              Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2020, des Lageberichts und des Konzernlageberichts des Vorstands für 
              das Geschäftsjahr 2020, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
              den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB 
              Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
              Gesellschaft 
              www.infas-holding.de/hv2021 
1. 

abrufbar.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 und den

Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG

festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch

die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine

Beschlussfassung erfolgt.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31.?Dezember??2020

ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 5.238.917,15 EUR wie folgt zu verwenden:


              (1)           Ausschüttung an die Aktionäre durch Zahlung einer Dividende von 0,05 EUR 
                            je dividendenberechtigter Aktie                                        EUR 450.000,00 
              (2)           Gewinnvortrag                                                          EUR 4.788.917,15 
2.            Bilanzgewinn                                                                         EUR 5.238.917,15 

In Höhe eines Betrags von 626.485,00 EUR unterliegt der Bilanzgewinn aufgrund der gesetzlichen Regelung

in § 253 Abs. 6 HGB bezüglich der Bewertung von Pensionsrückstellungen einer Ausschüttungssperre.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den

Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 21. Juli 2021, fällig.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 3. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des

Vorstands, Herrn Dipl.-Soz. Menno Smid und Herrn Dipl.-Kfm. Alexander Mauch, für das Geschäftsjahr 2020

Entlastung zu erteilen.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des

Aufsichtsrats, Herrn Dr. Oliver Krauß, Herrn Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Riesenbeck und Frau Susanne

Neuschäffer, für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017, die Schaffung eines Genehmigten

Kapitals 2021 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und

entsprechende Satzungsänderungen

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Juli 2017 hat den Vorstand ermächtigt, das

Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2022 einmalig oder in

Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 4.500.000,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe

von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017) und das

Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe von § 4 Abs. 5 der Satzung auszuschließen. Von dieser

Ermächtigung hat der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung läuft am 18. Juli 2022

und damit möglicherweise noch vor der ordentlichen Hauptversammlung 2022 aus. Um der Gesellschaft auch

zukünftig in angemessenem Rahmen die Möglichkeit zu erhalten, ihr Grundkapital zur Stärkung der

Eigenmittel kurzfristig und flexibel zu erhöhen und das Bezugsrecht der Aktionäre in einem angemessenen

Umfang auszuschließen, insbesondere auch im Wege des sog. vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gem. §

186 Abs. 3 Satz 4 AktG, soll das Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben werden und ein im Wesentlichen

inhaltsgleiches, neues Genehmigtes Kapital 2021 geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:


                            Die bislang bestehende, von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Juli 2017 unter 
                            Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe 
                            neuer Aktien gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung wird unter gleichzeitiger Aufhebung des 
                            bestehenden § 4 Absatz 5 der Satzung mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
              a)            nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2021 aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des 
                            Wirksamwerdens der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 bleibt der Vorstand, mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats, berechtigt, diese Ermächtigung im Rahmen ihrer Grenzen 
                            auszuüben. 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
                            Gesellschaft bis zum 15. Juli 2026 einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu 
                            insgesamt 4.500.000,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
                            Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Dabei ist den 
                            Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder 
                            mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
                            Gesellschaft zum Bezug anzubieten. 
                            Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
                            Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
                                          Zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
                            -             ergeben, 
                                          wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
                                          börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 

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June 09, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)