Vollmachten an die besonderen Stimmrechtsvertreter können per E-Mail an die oben angegebene Adresse der von Ihnen gewählten Person übermittelt werden, wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist. Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht und Weisungen.

Im Übrigen stehen folgende Kommunikationswege und Adressen für die Übermittlung von Vollmachten zur Verfügung:

- per Post oder Kurierdienst an die Anschrift HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel;

- per Telefax an + 43 (0) 1 8900-50089;

- von Kreditinstituten gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 AktG per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS, Message Type MT598 oder MT599 (unbedingt unter Angabe der ISIN AT0000A21KS2).

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Übergabe einer Vollmacht am Tag der Hauptversammlung nicht möglich ist.

Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Die voranstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zur Vollmachtserteilung zum Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der virtuellen Hauptversammlung auch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG notwendig ist, die zeitgerecht bis spätestens 14. Oktober 2021 bei der Gesellschaft eintreffen muss (siehe Punkt E.).

3. Auskunftsrecht der Aktionäre

Das Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 118 AktG kann in der virtuellen Hauptversammlung wie folgt ausgeübt werden:

Die Aktionäre werden gebeten, ihre Fragen vorab per E-Mail an die Adresse fragen.immofinanz@hauptversammlung.at zu senden und zwar wenn möglich so, dass diese am zweiten Werktag vor der Hauptversammlung, das ist Freitag, der 15. Oktober 2021, bei der Gesellschaft einlangen.

Dadurch können die Antworten vorab vorbereitet werden und es wird eine zügige Behandlung in der Hauptversammlung ermöglicht.

Bitte verwenden Sie für Ihre Fragen das auf der Internetseite der Gesellschaft www.immofinanz.com zur Verfügung gestellte Fragenformular, um eine möglichst effiziente Abwicklung zu unterstützen.

Fragen können auch mit einfacher E-Mail übermittelt werden. Die E-Mail ist mit Ihrem Namen zu beenden (Nachbildung der Namensunterschrift gemäß § 13 Abs 2 AktG).

Zwecks Prüfung Ihrer Identität als Aktionär für die Übermittlung der Fragen verwenden Sie bitte die in dem Vollmachtsformular für Ihren besonderen Stimmrechtsvertreter - in dem dafür vorgesehenen Feld - angegebene E-Mail-Adresse. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Vollmachtsformular bestätigen Sie, dass nur Sie Zugriff auf diese E-Mail-Adresse haben.

Wird in dem Vollmachtsformular keine E-Mail-Adresse des Aktionärs bekannt gegeben oder werden Fragen von einer anderen E-Mail-Adresse gesendet, muss die Person des Erklärenden durch Name/Firma und Geburtsdatum/Firmenbuchnummer sowie Angabe der Depotnummer, des Kreditinstitutes und der Stückzahl der Aktien des Aktionärs genannt werden.

Sollten während der Durchführung der Hauptversammlung Zweifel an der Identität einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers aufkommen, behält sich die Gesellschaft vor, diese auf geeignete Weise zu prüfen.

Wenn das Auskunftsrechts durch einen Bevollmächtigten ausgeübt wird, ist auch ein Vollmachtsnachweis in Textform zu erbringen. Bitte beachten Sie, dass die besonderen Stimmrechtsvertreter nicht bevollmächtigt werden können, das Auskunftsrecht auszuüben.

4. Rechte während der Hauptversammlung

Ein Aktionär kann auch während der virtuellen Hauptversammlung Fragen per einfacher E-Mail an fragen.immofinanz@hauptversammlung.at übermitteln (siehe voranstehend zum Auskunftsrecht der Aktionäre).

Die bei der Gesellschaft von Aktionären vor oder während der Hauptversammlung eingegangen Fragen werden in der Hauptversammlung nach Maßgabe des § 118 AktG durch die Vorsitzende oder einer von dieser bestimmten Person verlesen.

Die Vorsitzende der Hauptversammlung wird den Ablauf der Hauptversammlung zeitlich strukturieren und insbesondere während der Hauptversammlung einen bestimmten Zeitpunkt bekanntgeben, bis zu dem Fragen gestellt werden können.

Ebenso kann der Aktionär dem jeweils bevollmächtigten besonderen Stimmrechtsvertreter bis zu den von der Vorsitzenden in der Hauptversammlung bestimmten Zeitpunkten per E-Mail Instruktionen erteilen (oder ändern), insbesondere Weisungen zur Stimmabgabe, zur Erstattung von Anträgen aber auch zum Erheben von Widersprüchen. Bitte beachten Sie, dass der besondere Stimmrechtsvertreter für den Aktionär aber nicht das Fragerecht ausübt.

Bitte senden Sie für Instruktionen an den Stimmrechtsvertreter eine einfache E-Mail an die unter Punkt 2. genannte E-Mail-Adresse Ihres besonderen Stimmrechtsvertreters. Die E-Mail ist mit Ihrem Namen zu beenden (Nachbildung der Namensunterschrift gemäß § 13 Abs 2 AktG). Verwenden Sie bitte für die Prüfung Ihrer Identität und der Übereinstimmung mit der erteilten Vollmacht die im Vollmachtsformular angegebene E-Mail-Adresse oder nennen Sie die Person des Erklärenden durch Name/Firma und Geburtsdatum/Firmenbuchnummer sowie Depotnummer, Kreditinstitut und Stückzahl der Aktien des Aktionärs, wenn Sie eine andere E-Mail-Adresse verwenden (siehe voranstehend zu den Anforderungen zur Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre).

Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung mit Ihrem besonderen Stimmrechtsvertreter nur per E-Mail kommuniziert werden kann und nicht per Telefon oder Mitteilungsdiensten.

D. Hinweise zu den Rechten der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG)

1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre (§ 109 AktG)

Aktionäre, die einzeln oder zusammen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Aktien in Höhe von 5% des Grundkapitals halten, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für jeden solchen Tagesordnungspunkt muss der Antrag einen Beschlussvorschlag samt Begründung enthalten.

Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Zum weiteren erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt E) verwiesen.

Der schriftliche Antrag zur Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes muss der Gesellschaft samt obigem Nachweis zum Anteilsbesitz spätestens am 21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung, somit spätestens am 28. September 2021, an ihrer Geschäftsanschrift AT-1100 Wien, Wienerbergstraße 9, zugehen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 AktG)

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (schriftlich, Unterschrift ist nicht erforderlich) Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft (www.immofinanz.com) zugänglich gemacht werden.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Wahlen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft die Quotenregelung gemäß § 86 Abs 7 AktG zur Anwendung kommt, wenn die Wahlen zu sechs Kapitalvertretern als Aufsichtsratsmitglieder führen. Gemäß § 86 Abs 9 AktG ist der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, sofern weder die Mehrheit der gemäß Satzung bestellten Kapitalvertreter, noch die Mehrheit der gemäß § 110 ArbVG entsandten Aufsichtsratsmitglieder (Arbeitnehmervertreter) spätestens sechs Wochen vor einer Wahl oder Entsendung der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprechen. Die Kapitalvertreter und die Arbeitnehmervertreter haben gemäß § 86 Abs 9 AktG einen Verzicht auf das Widerspruchsrecht vereinbart. Der Verzicht auf das Widerspruchsrecht wurde dem Aufsichtsratsvorsitz mitgeteilt (§ 86 Abs 9 letzter Satz AktG). Damit ist eine Gesamterfüllung nach § 86 Abs 7 AktG erforderlich. Bei sechs Kapitalvertretern sind, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen, mindestens zwei Sitze im Aufsichtsrat mit Frauen und mindestens zwei Sitze im Aufsichtsrat mit Männern zu besetzen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der

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September 21, 2021 02:01 ET (06:01 GMT)