05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HYPOPORT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung   
HYPOPORT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2017 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG            
                                                                               
29.03.2017 / 15:00                                                             
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP                         
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.                 
                                                                               
                                                                               
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Hypoport AG Berlin International Securities Identification Number (ISIN):      
DE0005493365 Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 Einladung zur ordentlichen    
Hauptversammlung                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 5. Mai 2017, um 10:00
Uhr im Radisson Blu Hotel, Karl-Liebknecht-Str. 3, 10178 Berlin, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
I. Tagesordnung                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hypoport AG und            
des                                                                            
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des                      
Lageberichts der Hypoport AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr            
                                                                               
2016 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den             
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 HGB, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts              
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 und des Vorschlags des            
                                                                               
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das                         
Geschäftsjahr 2016                                                             
                                                                               
Die genannten Unterlagen werden der Hauptversammlung zugänglich                
gemacht. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - was             
den Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom                                     
Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Ein Beschluss wird zu diesem              
Tagesordnungspunkt gemäß den                                                   
gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den               
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss            
                                                                               
bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt               
ist. Über den Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des                  
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016 stimmen die Aktionäre                 
unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab.                                             
                                                                               
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31.              
Dezember 2016                                                                  
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des                   
Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 52.576.396,46 wie folgt zu                
verwenden: Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR 52.576.396,46              
wird auf neue Rechnung vorgetragen.                                            
                                                                               
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des                     
Vorstands                                                                      
für das Geschäftsjahr 2016                                                     
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016              
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016               
Entlastung zu erteilen.                                                        
                                                                               
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der                          
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands              
entscheiden zu lassen.                                                         
                                                                               
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des                     
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016                                       
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016              
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr                
2016 Entlastung zu erteilen.                                                   
                                                                               
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der                          
Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des                        
Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.                                           
                                                                               
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das                 
Geschäftsjahr 2017                                                             
                                                                               
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG                                       
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer                  
(Einzel- und Konzernabschluss) für das Geschäftsjahr 2017 zu                   
wählen.                                                                        
                                                                               
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG                                 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für eine                  
etwaige Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für            
                                                                               
das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017 sowie von sonstigen                
unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten               
für das Geschäftsjahr 2017 sowie des unterjährigen verkürzten                  
Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2017 zu             
wählen, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht                      
unterzogen werden.                                                             
                                                                               
6. Beschlussfassung über eine Änderung der Vergütung der Mitglieder            
des                                                                            
Aufsichtsrats und entsprechende Neufassung von § 12 der Satzung                
                                                                               
Die in § 12 der Satzung geregelte Vergütung der Mitglieder des                 
Aufsichtsrats sieht derzeit neben einer Festvergütung auch eine                
variable Vergütung vor. Der Deutsche Corporate Governance Kodex                
enthält keine Empfehlung mehr, die auf die Gewährung einer                     
variablen Vergütung zielt. Um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats             
in der                                                                         
Ausübung seiner Kontrollfunktion weiter zu stärken, soll auf eine              
erfolgsabhängige Vergütung verzichtet werden.                                  
                                                                               
In den vergangenen Jahren ist die Gesellschaft kontinuierlich in               
allen Geschäftsbereichen gewachsen. Parallel dazu haben sich die               
fachlichen wie auch die zeitlichen Anforderungen an die Mitglieder             
des Aufsichtsrats stetig und deutlich erhöht. Insbesondere die                 
zunehmende Regulierungsdichte für börsennotierte Unternehmen in den            
                                                                               
Geschäftsfeldern, in denen die Gesellschaft tätig ist, führen zu               
einer signifikant gestiegenen Verantwortung der                                
Aufsichtsratsmitglieder. Im Gegensatz dazu liegt die derzeitige                
Gesamtvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Hypoport AG               
weit unterhalb der durchschnittlichen Vergütung der im S-DAX                   
notierten Unternehmen, dem auch die Gesellschaft angehört.                     
                                                                               
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dass            
                                                                               
die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats künftig nur noch aus            
                                                                               
einer festen Vergütung bestehen und der Höhe nach an den deutlich              
gestiegenen Arbeitsaufwand angepasst werden soll.                              
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu                     
beschließen:                                                                   
                                                                               
§ 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
'(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten                                 
außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine                                           
jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR                                      
40.000,00.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(2) Der Vorsitzende erhält den doppelten, der Stellvertreter                   
den 1,5-fachen Betrag der Vergütung gemäß Absatz 1.                            
                                                                               
(3) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht                        
während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben,                           
erhalten die Vergütung pro rata temporis entsprechend der                      
Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.                                        
                                                                               
(4) Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die                 
auf seine Vergütung und Auslagen zu entrichtende                               
Umsatzsteuer. Darüber hinaus erhält jedes                                      
Aufsichtsratsmitglied den rechnerisch auf es entfallenden                      
Anteil der Versicherungsprämie für eine von der                                
Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und                        
des Aufsichtsrats abgeschlossenen                                              
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.                                      
                                                                               
(5) Die Regelungen dieses § 12 gelten erstmals für das                         
Geschäftsjahr 2017.'                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten             
Kapitals, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der                   
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende                       
Satzungsänderung                                                               
                                                                               
Die derzeit in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung des              
Vorstands, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates um               
bis zu EUR 3.097.479,00 zu erhöhen, läuft am 31. Mai 2017 aus.                 
Daher                                                                          
soll das bestehende genehmigte Kapital aufgehoben, ein neues                   
genehmigtes Kapital geschaffen und die Satzung entsprechend neu                
gefasst werden. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei                 
Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen soll zukünftig auf               
insgesamt 20 % des Grundkapitals beschränkt werden.                            
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse              
zu fassen:                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(a) Die bestehende, von der Hauptversammlung am 1. Juni                        
2012 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das                              
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des                               
Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2017 um bis zu                                   
insgesamt EUR 3.097.479,00 zu erhöhen, wird                                    
aufgehoben.                                                                    
                                                                               
(b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 4. Mai 2022                          
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital                              
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR                                 
3.097.479,00 durch Ausgabe neuer auf den Namen                                 
lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder                                     
Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die                              
neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum                             
Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder                               
mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren                           
ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der                                    
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären                            
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch                                 
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das                               
Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag, der                             
weder 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch                           
zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung                                 
bestehenden Grundkapitals überschreitet,                                       
auszuschließen, um die neuen Aktien gegen                                      
Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der                             
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien                             
der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht                                    
wesentlich unterschreitet. Hierauf sind eigene                                 
Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der                           
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des                              
Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer bzw.                               
sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG                           
veräußert werden. Ferner sind bei der Berechnung der                           
10 %-Grenze Aktien anzurechnen, die während der                                
Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von                                 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen                                  
ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die                             
Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung                              
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des                            
Bezugsrechts ausgegeben wurden. Das Bezugsrecht kann                           
ferner vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats                           
ausgeschlossen werden, soweit es um die Gewinnung                              
von Sacheinlagen, insbesondere den Erwerb von                                  
Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen                              
oder den Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter geht,                               
wenn der Erwerb oder die Beteiligung im                                        
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt,                             
oder soweit es erforderlich ist, um Inhabern von                               
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die                             
von der Gesellschaft oder ihren                                                
Tochtergesellschaften ausgegeben werden, ein                                   
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu                                   
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres                                     
Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde. Im                               
Übrigen kann das Bezugsrecht nur für Spitzenbeträge                            
ausgeschlossen werden.                                                         
                                                                               
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung                           
unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar-                                   
und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20                            
% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des                                     
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt                              
ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die vorgenannte                            
20 %-Grenze sind bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe                            
der Aktien anzurechnen (i) unter                                               
Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien                                
sowie (ii) Aktien, die zur Bedienung von Wandel-                               
und/oder Optionsschuldverschreibungen unter                                    
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden oder                             
auszugeben sind.                                                               
                                                                               
(c) Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren                          
Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des                               
Ausgabebetrags wird der Vorstand mit Zustimmung des                            
Aufsichtsrats entscheiden.                                                     
                                                                               
(d) § 4 Absatz 5 der Satzung wird aufgehoben und wie                           
folgt neu gefasst:                                                             
                                                                               
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des                               
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis                            
zum 4. Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu                               
insgesamt EUR 3.097.479,00 durch Ausgabe neuer auf                             
den Namen lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder                           
Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die                              
neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum                             
Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder                               
mehreren Kreditinsti-                                                          
tut(en) oder einem oder mehreren ihnen                                         
gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung                            
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug                                
anzubieten.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) Der Vorstand kann mit Zustimmung des                                        
Aufsichtsrats                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag,                           
                                                                               
der weder 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens                            
noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung                            
bestehenden Grundkapitals überschreitet,                                       
ausschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen                            
zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den                                     
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der                             
Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich                             
unterschreitet. Auf diese 10 %-Grenze werden eigene                            
Aktien der Gesellschaft angerechnet, die während der                           
                                                                               
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des                              
Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer bzw.                               
sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG                           
                                                                               
veräußert werden. Ferner sind bei der Berechnung der                           
                                                                               
10 %-Grenze Aktien anzurechnen, die während der                                
Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von                                 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen                                  
ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die                             
Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung                              
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des                            
Bezugsrechts ausgegeben wurden;                                                
                                                                               
- das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke der                                 
Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere durch den                             
Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an                               
Unternehmen oder durch Erwerb sonstiger                                        
Wirtschaftsgüter, einschließlich Rechte und                                    
Forderungen, ausschließen, wenn der Erwerb im                                  
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt                              
und gegen die Ausgabe von Aktien vorgenommen werden                            
soll;                                                                          
                                                                               
- das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, soweit                           
es                                                                             
erforderlich ist, um Inhabern von Wandel- und/oder                             
Optionsschuldverschreibungen, die von der                                      
Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften                                  
ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien                             
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach                                   
Ausübung                                                                       
ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde;                            
                                                                               
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung                           
unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar-                                   
und/oder Sacheinlagen ausgegebenen                                             
Aktien dürfen 20 % des Grundkapitals weder im                                  
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch                             
im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung                                                  
überschreiten. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind                            
bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Aktien                                  
anzurechnen (i) unter Bezugsrechtsausschluss                                   
veräußerte eigene Aktien sowie (ii) Aktien, die zur                            
Bedienung von Wandel- und/oder                                                 
Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss                                  
des Bezugsrechts ausgegeben wurden oder auszugeben                             
sind.                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit                                     
Zustimmung                                                                     
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der                                
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere                           
den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren                                   
Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des                               
Ausgabebetrags festzulegen.                                                    
                                                                               
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung                               
entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung                              
und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 4. Mai                               
2022 nicht vollständig ausgenutzt worden ist, nach                             
Ablauf der Ermächtigungsfrist, jeweils anzupassen.'                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines                    
Ergebnisabführungsvertrags mit der HypService GmbH                             
                                                                               
Die Hypoport AG (nachfolgend 'Hypoport') hat mit ihrer                         
Tochtergesellschaft HypService GmbH, Hagebuttenweg 30, 04249                   
Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts                       
Charlottenburg unter HRB 177730 B, (nachfolgend 'HypService') am               
16. März 2017 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen.                   
                                                                               
Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:                                          
                                                                               
'§ 1 Gewinnabführung                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(1) HypService ist verpflichtet, während der                                   
Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn                                            
entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG                                   
in seiner jeweils gültigen Fassung an die                                      
Hypoport abzuführen. Die Verpflichtung zur                                     
Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines                                  
Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem                                       
Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu                                     
verzinsen.                                                                     
                                                                               
(2) HypService darf mit Zustimmung der Hypoport                                
Beträge aus dem Jahresüberschuss in die                                        
anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3                                    
HGB insoweit einstellen, als dies                                              
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger                                 
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich                                      
begründet ist. Während der Vertragsdauer                                       
gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf                                      
Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum                                      
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden                                 
oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen                                 
und ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn                                  
dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn                                       
abgeführt noch zum Ausgleich eines                                             
Jahresfehlbetrages verwendet werden.                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
§ 2 Verlustübernahme                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in             
seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2017.                           
                                                                               
(2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der                                   
Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und                               
der Gesellschafterversammlung der HypService                                   
geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner                                      
Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister                              
des Sitzes der HypService. Die                                                 
Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der                                     
notariellen Beurkundung.                                                       
                                                                               
(3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer                         
von fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der                                    
Vertrag kann erstmals ordentlich unter Wahrung der                             
Schriftform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist                             
von einem Monat zum Ablauf des Jahres gekündigt                                
werden, nach dessen Ablauf die durch diesen                                    
Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i. V. m. § 17                                 
Körperschaftsteuergesetz begründete                                            
körperschaftsteuerliche Organschaft ihre                                       
steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. Wird er                               
nicht gekündigt, so verlängert er sich bei                                     
gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres                               
Jahr.                                                                          
                                                                               
(4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus                               
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer                                          
Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragsparteien                              
unberührt. Die Hypoport ist insbesondere zur                                   
Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund                                    
berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der                               
Stimmrechte an der HypService zusteht oder sonst                               
ein wichtiger Grund im Sinne R 60 Absatz 6 KStR                                
2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die an die                                
Stelle dieser Bestimmung tritt.                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
§ 4 Schlussbestimmungen                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses                                     
Vertrages bedürfen der Schriftform.                                            
                                                                               
(2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen                                      
rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die                                      
Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht                                   
berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch                                 
eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der                                   
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.'                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser                  
Einberufung unter                                                              
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ neben             
weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die                 
folgenden Unterlagen zugänglich:                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- der Ergebnisabführungsvertrag,                                               
                                                                               
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der                                
Hypoport AG für die letzten drei Geschäftsjahre,                               
sowie                                                                          
                                                                               
- der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport                            
AG und des Geschäftsführers der HypService GmbH                                
über den Ergebnisabführungsvertrag.                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung              
zur Einsichtnahme ausliegen. Jahresabschlüsse der HypService                   
GmbH liegen nicht vor. Die HypService GmbH ist erst am 25. Mai 2016            
                                                                               
gegründet und am 21. Juni 2016 in das Handelsregister                          
eingetragen worden und der Jahresabschluss für das                             
(Rumpf-)Geschäftsjahr 2016 ist zum Zeitpunkt der Einberufung der               
Hauptversammlung der Hypoport AG noch nicht festgestellt.                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem                                    
Ergebnisabführungsvertrag vom 16. März 2017 zwischen der Hypoport              
AG und der HypService                                                          
GmbH zuzustimmen.                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
9. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines                    
Beherrschungsvertrags mit der Dr. Klein & Co. AG                               
                                                                               
Zwischen der Hypoport AG (nachfolgend 'Hypoport') und ihrer                    
Tochtergesellschaft Dr. Klein & Co. AG, Hansestraße 14, 23558                  
Lübeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck                 
unter HRB 4731 HL, künftig firmierend als 'Dr. Klein Privatkunden              
AG'                                                                            
(nachfolgend 'Dr. Klein') besteht seit dem Jahr 2006 ein                       
Gewinnabführungsvertrag. Zusätzlich haben Hypoport und Dr. Klein am            
                                                                               
16. März 2017 einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen.                        
                                                                               
Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:                                          
                                                                               
'§ 1 Leitung                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(1) Dr. Klein unterstellt die Leitung ihrer                                    
Gesellschaft der Hypoport. Demgemäß ist die                                    
Hypoport berechtigt, dem Vorstand von Dr.                                      
Klein hinsichtlich der Leitung der Dr. Klein                                   
Weisungen zu erteilen. Die Vertretung der Dr.                                  
Klein obliegt jedoch weiterhin dem Vorstand                                    
von Dr. Klein. Die Hypoport kann dem Vorstand                                  
von Dr. Klein jedoch keine Weisungen zur                                       
Abänderung, Kündigung, Aufrechterhaltung oder                                  
Beendigung des vorliegenden Vertrages                                          
erteilen.                                                                      
                                                                               
(2) Das Weisungsrecht beginnt mit der Eintragung                               
dieses Vertrages im Handelsregister des Sitzes                                 
von Dr. Klein.                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
§ 2 Verlustübernahme                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in             
seiner jeweils gültigen Fassung.                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(1) Der Vertrag gilt - mit Ausnahme des                                        
Weisungsrechts nach § 1, welches erst nach                                     
der Eintragung dieses Vertrages in das                                         
Handelsregister des Sitzes von Dr. Klein                                       
entsteht - für die Zeit ab dem 01. Januar                                      
2017.                                                                          
                                                                               
(2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der                                   
Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport                                   
und der Hauptversammlung der Dr. Klein                                         
geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner                                      
Wirksamkeit der Eintragung in das                                              
Handelsregister des Sitzes von Dr. Klein.                                      
                                                                               
(3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit                                      
abgeschlossen. Der Vertrag kann ordentlich                                     
unter Wahrung der Schriftform unter                                            
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei                                      
Monaten zum Jahresende gekündigt werden.                                       
                                                                               
(4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus                               
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer                                          
Kündigungsfrist bleibt für beide                                               
Vertragsparteien unberührt. Hypoport ist                                       
insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus                                   
wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht                                     
mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Dr.                                   
Klein zusteht.                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
§ 4 Schlussbestimmungen                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses                                     
Vertrages bedürfen der Schriftform.                                            
                                                                               
(2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen                                      
rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die                                      
Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht                                   
berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch                                 
eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der                                   
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.'                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser                  
Einberufung unter                                                              
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ neben             
weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die                 
folgenden Unterlagen zugänglich:                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- der Beherrschungsvertrag,                                                    
                                                                               
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der                                
Hypoport AG für die letzten drei Geschäftsjahre                                
sowie die Jahresabschlüsse und die Lageberichte                                
der Dr. Klein & Co. AG für die Geschäftsjahre                                  
2013, 2014 und 2015, sowie                                                     
                                                                               
- der gemeinsame Bericht der Vorstände der Hypoport                            
AG und der Dr. Klein & Co. AG über den                                         
Beherrschungsvertrag.                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung              
zur Einsichtnahme ausliegen. Der Jahresabschluss der Dr.                       
Klein & Co. AG für das Geschäftsjahr 2016 liegt zum Zeitpunkt der              
Einberufung der Hauptversammlung der Hypoport AG noch nicht                    
vor.                                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungsvertrag               
vom 16. März 2017 zwischen der Hypoport AG und der Dr. Klein                   
& Co. AG zuzustimmen.                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
II. Bericht des Vorstands                                                      
                                                                               
Bericht des Vorstands gem. § 203 Abs. 1 und 2 S. 2 AktG i. V. m. §             
186 Abs. 4 S. 2 und Abs. 3 S. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 7                   
                                                                               
Derzeit besteht durch Beschluss der Hauptversammlung der                       
Gesellschaft vom 1. Juni 2012 in § 4 Abs. 5 der Satzung der                    
Gesellschaft eine Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der             
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR                    
3.097.479,00 zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein            
Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung des Vorstands im Rahmen dieses              
genehmigten Kapitals läuft jedoch am 31. Mai 2017 aus. Um der                  
Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf                          
Marktgegebenheiten zu erhalten, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat             
unter Tagesordnungspunkt 7 der am 5. Mai 2017 stattfindenden                   
ordentlichen Hauptversammlung der Hypoport AG daher die Aufhebung              
des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals             
von bis zu EUR 3.097.479,00 vor. Das neue genehmigte Kapital soll              
sich an den Regelungen des bisherigen genehmigten Kapitals                     
orientieren. Da die Entscheidungen über die Deckung eines                      
Kapitalbedarfs oder das Wahrnehmen einer strategischen Option in               
der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es von entscheidender               
Bedeutung, dass die Gesellschaft ohne Zeitverzug handlungsfähig                
ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der                       
Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Es liegt im                  
Interesse der Gesellschaft, dass sie über eine möglichst umfassende            
Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung verfügt. Diesem                
Interesse dient das genehmigte Kapital.                                        
                                                                               
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss                                         
                                                                               
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht die Möglichkeit des                      
Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre vor. Der Ausschluss des            
Bezugsrechts bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand             
erstattet gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die                 
Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des                  
Bezugsrechts diesen Bericht:                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zum                            
Ausdruck gebracht, dass eine Kapitalerhöhung unter                             
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 %                            
des Grundkapitals nicht übersteigt, unter                                      
erleichterten Bedingungen möglich sein soll. Der                               
Ausgabepreis der neu ausgegebenen Aktien wird am                               
Börsenkurs ausgerichtet und kann den                                           
Durchschnittskurs der Tage vor der Zeichnung der                               
Aktien nur geringfügig unterschreiten. Der Abschlag                            
vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der                               
Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des                                 
aktuellen Börsenpreises betragen. Dadurch werden                               
wirtschaftliche Nachteile für die von dem Bezugsrecht                          
ausgeschlossenen Aktionäre weitestgehend vermieden.                            
Die von dem Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre                             
haben zudem bei Ausübung der Ermächtigung                                      
grundsätzlich die Gelegenheit, durch den Erwerb von                            
Aktien der Gesellschaft über die Börse ihre bisherige                          
Beteiligungsquote aufrecht zu erhalten. Die                                    
Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre                             
der Gesellschaft sind daher wirtschaftlich nicht                               
wesentlich beeinträchtigt. Der Vorstand wird                                   
hiergegen in die Lage versetzt, mit Zustimmung des                             
Aufsichtsrats kurzfristig und zu einem nahe am                                 
Börsenpreis liegenden Emissionspreis neue Eigenmittel                          
für die Gesellschaft zu beschaffen und die                                     
Eigenkapitalbasis zu stärken. Eine derartige                                   
Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren                                    
Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren                          
Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung                           
mit Bezugsrecht der Aktionäre. Die unter Ausschluss                            
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG                                  
ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des Grundkapitals                              
nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des                          
Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung der                             
Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind eigene                                
Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der                           
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des                              
Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer bzw.                               
sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG                           
veräußert werden. Ferner sind bei der Berechnung der                           
10 %-Grenze Aktien anzurechnen, die während der                                
Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von                                 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen                                  
ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die                             
Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des                          
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des                                
Bezugsrechts ausgegeben wurden. Durch diese Vorgaben                           
wird im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen dem                           
Bedürfnis der Aktionäre nach einem                                             
Verwässerungsschutz Rechnung getragen.                                         
                                                                               
- Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zudem zum Zweck                         
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder                           
Unternehmensbeteiligungen sowie bei                                            
Unternehmenszusammenschlüssen möglich sein. Zum                                
Zwecke der Schonung der Liquidität der Gesellschaft                            
kann es sinnvoll sein, eine Akquisition nicht mit                              
Barmitteln, sondern vielmehr mit Aktien zu bezahlen.                           
Ferner soll der Ausschluss des Bezugsrechts zum Zweck                          
der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen möglich sein,                             
wenn der Erwerb im wohlverstandenen Interesse der                              
Gesellschaft liegt. Das genehmigte Kapital versetzt                            
Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage, in diesen                               
Fällen flexibel zu reagieren. Der Vorstand prüft                               
fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum                             
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder                                
Beteiligungen an Unternehmen. Der Erwerb derartiger                            
Beteiligungen oder Unternehmen liegt insbesondere im                           
Interesse der Gesellschaft, wenn der Erwerb zu einer                           
Festigung oder Verstärkung der Marktposition der                               
Gesellschaft führt. Um dem Interesse an einer                                  
Bezahlung in Form von Aktien der Gesellschaft für den                          
Fall eines erfolgreichen Abschlusses solcher Verträge                          
zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu können, ist                            
es erforderlich, dass der Vorstand zu der Ausgabe von                          
neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum Ausschluss des                             
Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des                                  
Aufsichtsrats ermächtigt wird. Gleiches gilt bei der                           
Gewinnung sonstiger, im wohlverstandenen Interesse                             
der Gesellschaft liegender Sacheinlagen. Es kommt bei                          
dem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer                                       
entsprechenden Verwässerung der Beteiligungs- und                              
Stimmrechtsquoten der vorhandenen Aktionäre. Bei                               
Einräumung des Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von                           
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an                              
Unternehmen oder sonstiger Wirtschaftsgüter                                    
voraussichtlich nicht möglich und die damit für die                            
Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile                            
nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die                            
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll,                           
bestehen derzeit nicht. Wenn sich die Möglichkeit zum                          
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen                           
oder sonstiger Wirtschaftsgüter konkretisieren                                 
sollte, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob eine                           
Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals zum Zweck                             
des Erwerbs erforderlich und geboten ist. Der                                  
Vorstand wird dies nur dann tun, wenn der                                      
Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb gegen Gewährung                          
von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen                                
Interesse der Gesellschaft liegt. Das Gleiche gilt                             
für die Gewinnung sonstiger Sacheinlagen. Nur, wenn                            
diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der                                 
Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.                          
Die Bewertung der Aktien der Gesellschaft wird sich                            
an dem jeweiligen Börsenkurs und dem wahren Wert der                           
Gesellschaft ausrichten. Der Wert des jeweils zu                               
erwerbenden Unternehmens oder der                                              
Unternehmensbeteiligung wird nach anerkannten                                  
Bewertungsmaßstäben bestimmt werden.                                           
                                                                               
- Darüber hinaus kann das Bezugsrecht ausgeschlossen                           
werden, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern                            
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein                          
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang                                      
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres                                  
Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde.                                  
Schuldverschreibungen werden in der Regel mit einem                            
Verwässerungsschutz ausgestattet, der vorsieht, dass                           
den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden                                 
Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien                               
eingeräumt werden kann, wie es den Aktionären                                  
zusteht. Die Inhaber oder Gläubiger werden damit so                            
gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Auf diese                           
Weise wird vermieden, den Wandlungs- bzw.                                      
Optionspreis ermäßigen zu müssen. Um                                           
Schuldverschreibungen mit einem solchen                                        
Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das                             
Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien                                     
ausgeschlossen werden. Mit der vorgeschlagenen                                 
Ermächtigung sollen die entsprechenden                                         
Voraussetzungen geschaffen werden.                                             
                                                                               
- Die Ermächtigung, etwaige Spitzenbeträge von dem                             
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient der                            
Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses                             
und damit der Erleichterung der technischen                                    
Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie                                
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre                                          
ausgeschlossenen Aktien werden über die Börse oder                             
bestmöglich an Dritte veräußert.                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter                     
Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen                   
ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des Grundkapitals weder im                     
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt                
ihrer Ausnutzung                                                               
überschreiten. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind bis zur                    
bezugsrechtsfreien Ausgabe der Aktien anzurechnen (i) unter                    
Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien sowie (ii) Aktien,             
die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen            
unter Ausschluss                                                               
des Bezugsrechts ausgegeben wurden oder auszugeben sind. Durch                 
diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang der bezugsrechtsfreien               
Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital und darüber hinaus bei              
der Veräußerung eigener Aktien und der bezugsfreien Begebung                   
von Options- und Wandelschuldverschreibungen beschränkt. Die                   
Aktionäre werden so zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer                   
Beteiligungen abgesichert.                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ausnutzung des genehmigten Kapitals                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht.             
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen,                       
ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des            
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird                       
dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung von Vorstand und                  
Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer                     
Aktionäre liegt.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bei Abwägung sämtlicher Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat              
den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen                        
aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu                
Lasten der Aktionäre eintretenden entsprechenden                               
Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für                       
angemessen.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede              
Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung                 
                                                                               
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des                     
Stimmrechts sind nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft                 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung              
im Aktienregister als Aktionäre der Hypoport AG eingetragen sind               
und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis               
zum Ablauf des 28. April 2017, 24:00 Uhr, bei der Hypoport AG                  
eingegangen ist.                                                               
                                                                               
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei             
der Hypoport AG unter der Anschrift:                                           
                                                                               
Hypoport AG                                                                    
c/o Computershare Operations Center                                            
80249 München                                                                  
Deutschland                                                                    
Telefax: +49 89 30903-74675                                                    
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de                                         
                                                                               
in Textform anmelden. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren                     
entnehmen Sie bitte den Ihnen übersandten Unterlagen.                          
                                                                               
Nach Eingang der Anmeldung bei der Hypoport AG werden den                      
Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der               
Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.              
                                                                               
Der Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt durch die Eintragung             
in das Aktienregister der Gesellschaft. Ist ein Kreditinstitut im              
Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das                  
Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer               
Ermächtigung des Aktionärs ausüben.                                            
                                                                               
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht              
blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach                 
erfolgter Anmeldung frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht               
ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der                      
Hauptversammlung.                                                              
                                                                               
IV. Umschreibungsstopp                                                         
                                                                               
Umschreibungen im Aktienregister finden für den Zeitraum ab dem                
Ablauf des letzten Anmeldetags (28. April 2017, 24:00 Uhr) bis                 
einschließlich dem Tag der Hauptversammlung (5. Mai 2017, 24:00                
Uhr) nicht statt. Der Bestand des Aktienregisters am Tag der                   
Hauptversammlung entspricht damit dem Bestand des Aktienregisters              
am Ende des Tages des Anmeldeschlusses (28. April 2017, 24:00 Uhr).            
Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Tag des               
Anmeldeschlusses (28. April 2017, 24:00 Uhr) bei der Gesellschaft              
eingehen, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und                  
Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben                
Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien bis zur Umschreibung              
noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.                         
                                                                               
V. Verfahren bei Stimmabgabe durch Bevollmächtigte                             
                                                                               
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der             
Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr                     
Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch                 
einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine                    
Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl,                 
ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,              
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.            
                                                                               
                                                                               
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der            
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform              
(§ 126 b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten,                  
Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG                
bzw. §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten                  
Personen können Besonderheiten zu beachten sein, welche bei dem                
jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte stimmen Sie              
sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von                  
Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10              
i. V. m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen              
wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab.                             
                                                                               
Als Service bieten wir teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären             
wieder an, sich durch von der Hypoport AG benannte                             
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen.                 
Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und                    
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.                     
Vollmacht und Weisungen an die von der Hypoport AG benannten                   
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Die                  
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen;             
sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.                
Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare             
Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft               
benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen                              
Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. In möglichen Abstimmungen             
über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte                     
Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld               
der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die                            
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch bei erteilter Vollmacht             
keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld noch während der                   
Hauptversammlung können sie Weisungen zu Verfahrensanträgen,                   
Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder               
Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen                     
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.                                    
                                                                               
Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten sowie das                       
Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Hypoport AG                   
benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit den ihnen            
übersandten Unterlagen. Zudem wird es den ordnungsgemäß                        
angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet.              
Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der                   
Gesellschaft unter                                                             
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/                   
zugänglich. Möglich ist aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise             
zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der Textform (§ 126 b BGB)              
genügen, wenn weder Kreditinstitute noch Vereinigungen von                     
Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10              
i. V. m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt               
werden.                                                                        
                                                                               
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer               
gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres                
Widerrufs gegenüber der Gesellschaft sowie das Vollmachts- und                 
Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten                        
Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege an die                
Gesellschaft übermittelt werden:                                               
                                                                               
Hypoport AG                                                                    
c/o Computershare Operations Center                                            
80249 München                                                                  
Deutschland                                                                    
Telefax: +49 89 30903-74675                                                    
E-Mail: Hypoport-HV2017@computershare.de                                       
                                                                               
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer               
gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres                
Widerrufs können auch am Tag der Hauptversammlung bei der                      
Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung erfolgen.                         
                                                                               
Zur organisatorischen Erleichterung werden die Aktionäre gebeten,              
Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 4. Mai 2017, 16:00              
Uhr, an die vorstehenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln.                  
Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf erteilter                      
Vollmachten und Weisungen.                                                     
                                                                               
Auch nach Erteilung einer Bevollmächtigung sind Aktionäre weiter               
berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich teilzunehmen, wobei             
in diesem Falle erteilte Vollmachten und Weisungen automatisch als             
widerrufen gelten.                                                             
                                                                               
Auch im Falle einer Vollmachtserteilung ist die Anmeldung form- und            
fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies             
schließt eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung nicht aus.              
                                                                               
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur            
Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen              
mit den ihnen übersandten Unterlagen bzw. werden mit der                       
Eintrittskarte zugesandt.                                                      
                                                                               
VI. Verfahren bei Stimmabgabe durch Briefwahl                                  
                                                                               
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht                    
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihre              
Stimme auch im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des                    
Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind ebenfalls nur diejenigen                
eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß Ziffer III                  
rechtzeitig angemeldet haben. Die Abgabe von Stimmen im Wege der               
Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge                      
(einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder                    
Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß §              
122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären            
beschränkt.                                                                    
                                                                               
Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des 28. April             
2017, 24:00 Uhr, kann die Briefwahl schriftlich, per Telefax oder              
per E-Mail bis zum 4. Mai 2017, 16:00 Uhr, erfolgen.                           
                                                                               
Bitte verwenden Sie das Ihnen zusammen mit den Anmeldeunterlagen               
bzw. mit der Eintrittskarte übersandte Formular, das der                       
Gesellschaft auf einem der folgenden Wege übermittelt werden kann:             
                                                                               
Hypoport AG                                                                    
c/o Computershare Operations Center                                            
80249 München                                                                  
Deutschland                                                                    
Telefax: +49 89 30903-74675                                                    
E-Mail: Hypoport-HV2017@computershare.de                                       
                                                                               
Das Formular kann zudem unter der vorstehend genannten Adresse,                
Faxnummer oder E-Mail-Adresse schriftlich, per Telefax oder per                
E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden Aktionäre                   
weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte                           
Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach §               
135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG                   
gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.                   
                                                                               
Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum Ablauf des              
4. Mai 2017, 16:00 Uhr, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail               
unter der vorstehend genannten Adresse, Faxnummer oder                         
E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden.                                
                                                                               
Bitte beachten Sie, dass Sie keine Briefwahlstimmen für mögliche               
Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung                     
vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht             
im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge einschließlich             
Verfahrensanträge abgeben können. Ebenso wenig können im Vorfeld               
oder während der Hauptversammlung durch Briefwahl Wortmeldungen,               
Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge entgegengenommen bzw.                      
vorgebracht oder Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse                
erklärt werden.                                                                
                                                                               
Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind die Aktionäre weiter            
berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich oder durch einen                
Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Falle abgegebene                
Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten.                            
                                                                               
Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der            
im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung             
maßgeblich, der durch den unter Ziffer IV dargestellten                        
Umschreibungsstopp dem Bestand am Ende des Tages des                           
Anmeldeschlusses entsprechen wird.                                             
                                                                               
VII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung        
der Hauptversammlung                                                           
                                                                               
Das Grundkapital der Hypoport AG in Höhe von EUR 6.194.958,00 ist              
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in                
6.194.958 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie                  
gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte                 
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 6.194.958 Stück.                    
                                                                               
Aus eigenen Aktien steht der Hypoport AG kein Stimmrecht zu. Die               
Hypoport AG hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung             
252.968 eigene Stückaktien.                                                    
                                                                               
VIII. Rechte der Aktionäre                                                     
                                                                               
Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127               
AktG                                                                           
                                                                               
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen                     
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten               
Punkt der Tagesordnung unterbreiten sowie Wahlvorschläge                       
übersenden. Anfragen, Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge             
(§ 127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt             
sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift bzw.                 
Adresse zu richten:                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Hypoport AG                                                                  
Group Legal                                                                    
Klosterstraße 71                                                               
10179 Berlin                                                                   
Telefax: 030/42086-1999                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
oder per E-Mail an:                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  hauptversammlung@hypoport.de                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.              
Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 20. April                      
2017, 24:00 Uhr, unter der angegebenen Adresse eingehen, werden                
vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens                
des Aktionärs und der Begründung allen Aktionären im Internet unter            
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/                   
unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der                 
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse                
veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter            
den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht                         
zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags                
gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr                  
als 5.000 Zeichen beträgt.                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines               
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder                           
Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht              
begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG                 
genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag u. a.               
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht                 
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.                    
Vorschläge zur Aufsichtsratswahl müssen ferner u. a. auch dann                 
nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der               
Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden               
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt                 
sind.                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des                     
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00                    
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung             
gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich              
an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und der                      
Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 4. April 2017, 24:00                
Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende            
Adresse:                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Hypoport AG                                                                  
Vorstand                                                                       
Klosterstraße 71                                                               
10179 Berlin                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.            
Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen den                          
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von              
EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen. Jedem neuen                        
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage                     
beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG              
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des                
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie                    
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das                         
Ergänzungsverlangen halten.                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter            
verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten                     
der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des              
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht                     
zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und                       
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen               
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des               
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen             
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der              
Aussprache zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3                       
AktG näher ausgeführten Umständen, darf der Vorstand die Auskunft              
verweigern, z. B. soweit die Erteilung der Auskunft nach                       
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der                      
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht                    
unerheblichen Nachteil zuzufügen.                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten                           
Aktionärsrechte nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1             
AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter                 
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/.                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
IX. Unterlagen zur Hauptversammlung, Mitteilungen nach §§ 125 Abs. 1           
und 2, 128 AktG und Informationen nach § 124a AktG                             
                                                                               
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden            
Unterlagen, insbesondere der festgestellte Jahresabschluss der                 
Hypoport AG und der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember               
2016, der Lagebericht der Hypoport AG und des Konzerns für das                 
Geschäftsjahr 2016 einschließlich des erläuternden Berichts des                
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie              
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016, der                 
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns,                  
etwaige Anträge und Vorschläge von Aktionären sowie weitere                    
Informationen nach § 124a AktG sind ab dem Tag dieser Einberufung              
auf der Internetseite der Gesellschaft unter                                   
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/                   
zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu            
machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur                         
Einsichtnahme ausliegen.                                                       
                                                                               
Nach § 13 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft werden Mitteilungen              
der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 AktG ausschließlich im Wege                 
elektronischer Kommunikation übermittelt. Gleiches gilt, unter den             
weiteren Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 Nr. 1 lit. d) WpHG für               
die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125            
Abs. 2 AktG. Der Vorstand macht jedoch von seiner in § 13 Abs. 6               
der Satzung der Gesellschaft enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und             
lässt die Übermittlung auch in Papierform zu. Insbesondere                     
ermächtigt er die Kreditinstitute zur Übermittlung der Mitteilung              
in Papierform.                                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Berlin, im März 2017                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Hypoport AG                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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29.03.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache:       Deutsch                  

Unternehmen:   HYPOPORT AG              

               Klosterstraße 71         

               10179 Berlin             

               Deutschland              

E-Mail:        ir@hypoport.de           

Internet:      http://www.hypoport.de/  







                              

Ende der Mitteilung   DGAP News-Service  



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559703  29.03.2017