DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: HeidelbergCement AG /                   
Aktienrückkaufprogramm                                                         
HeidelbergCement AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation            
                                                                               
09.08.2021 / 15:37                                                             
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und 
Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 /                  
Aktienrückkaufprogramm                                                         
                                                                               
HeidelbergCement AG                                                            
Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg                                            
                                                                               
Das von der HeidelbergCement AG in einer Ad-Hoc-Mitteilung am 28. Juli 2021    
angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird in einer ersten Tranche ab dem 10.    
August 2021 durchgeführt. Im Zeitraum vom 10. August 2021 bis spätestens 31.   
Januar 2022 sollen Aktien der HeidelbergCement AG (ISIN DE0006047004) bis zu   
einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von EUR 300 Mio. bis EUR 350   
Mio. über die Börse erworben werden. Hierbei handelt es sich um die erste      
Tranche des angekündigten Aktienrückkaufprogramms, das insgesamt ein Volumen   
von bis zu EUR 1 Mrd. umfassen und mit einer Laufzeit bis zum 30. September    
2023 in verschiedenen Tranchen durch einen Erwerb über die Börse erfolgen soll.
Auf Basis des derzeitigen Kursniveaus (EUR 75,66, XETRA-Schlusskurs vom 6.     
August 2021) wären dies bis zu 4.625.958 Aktien und rund 2.33% des             
Grundkapitals.                                                                 
                                                                               
Der Vorstand macht dabei von der am 6. Mai 2021 von der Hauptversammlung       
erteilten Ermächtigung Gebrauch. Danach ist die HeidelbergCement AG ermächtigt,
bis zum Ablauf des 5. Mai 2026 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu        
insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung      
bestehenden Grundkapitals zu erwerben; dies entspricht 19.841.647 Aktien.      
                                                                               
Die Ermächtigung vom 6. Mai 2021 kann einmalig, mehrfach, ganz oder in         
Teilbeträgen zu jedem zulässigen Zweck durch die Gesellschaft ausgeübt werden. 
Der von der HeidelbergCement AG gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne              
Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion         
ermittelten Kurs im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main (oder   
einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5%          
übersteigen oder unterschreiten.                                               
                                                                               
Der Rückkauf orientiert sich an den Vorgaben der Artikel 5, 14 und 15 der      
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU)  
Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische        
Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und                        
Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: EU-VO           
2016/1052), mit Ausnahme von Artikel 2 Abs. 1a) der EU-VO 2016/1052.           
                                                                               
Der Aktienrückkauf für die erste Tranche wird durch Einschaltung eines         
unabhängigen Kreditinstituts erfolgen, das im eigenen Namen für die            
HeidelbergCement AG handeln wird. Das Kreditinstitut muss den Erwerb von Aktien
der HeidelbergCement AG in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen   
durchführen und die Bestimmungen der Ermächtigung vom 6. Mai 2021 einhalten.   
                                                                               
Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs  
von Aktien der HeidelbergCement AG entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der EU-VO   
2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der HeidelbergCement AG. Die        
HeidelbergCement AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des   
Kreditinstituts nehmen. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand der       
HeidelbergCement AG das Aktienrückkaufprogramm - unter Beachtung der           
insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des           
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 - jederzeit aussetzen 
und gegebenenfalls wieder aufnehmen oder vorzeitig beenden.                    
                                                                               
Das von der HeidelbergCement AG im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms          
beauftragte Kreditinstitut ist insbesondere verpflichtet, die                  
Handelsbedingungen des Artikels 3 der EU-VO 2016/1052 einzuhalten. Die         
erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 6. Mai 2021      
genehmigten Zwecken verwendet werden, insbesondere auch als                    
(Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum      
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen.  
                                                                               
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden          
Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der 
Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form  
angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die HeidelbergCement AG die     
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website                                   
(https://www.heidelbergcement.com/de) unter der Rubrik "Investor               
Relations/Aktie/Aktienrückkauf" veröffentlichen und dafür sorgen, dass die     
Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich      
zugänglich bleiben.                                                            
                                                                               
Heidelberg, den 9. August 2021                                                 
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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09.08.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
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Sprache:     Deutsch                 

Unternehmen: HeidelbergCement AG     

             Berliner Straße 6       

             69120 Heidelberg        

             Deutschland             

Internet:    www.heidelbergcement.com







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1225053  09.08.2021