DGAP-News: HanseYachts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.11.2021 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2021-10-15 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP

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HanseYachts AG Greifswald WKN: A0KF6M; A3H21X 
ISIN: DE000A0KF6M8; DE000A3H21X7 Ordentliche Hauptversammlung 2021 
Die Aktionäre der HanseYachts AG werden hiermit zu der am Dienstag, 23. November 2021, 10:00 Uhr (MEZ), stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
Die Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abgehalten und wird für Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und 
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über den 
passwortgeschützten Internetservice unter 
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
übertragen. 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der HanseYachts AG, Ladebower Chaussee 11, 
D-17493 Greifswald. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters) sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. Ihnen stehen die 
nachstehend in Abschnitt III. beschriebenen Rechte zu. 
I. Tagesordnung 
              Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 
              30. Juni 2021 sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts, jeweils mit dem erläuternden Bericht 
              des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für 
              das Geschäftsjahr 2020/2021 
              Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten 
1.            Konzernabschluss am 30. September 2021 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
              festgestellt. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der 
              Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a Absatz 1, § 315a 
              Absatz 1 HGB sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts 
              des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Ein Beschluss wird zu diesem 
              Tagesordnungspunkt also nicht gefasst. 
              Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020/2021 
2.            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020/2021 
              Entlastung zu erteilen. 
              Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/2021 
3.            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/2021 
              Entlastung zu erteilen. 
              Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/2022 sowie des 
              Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und 
              etwaiger zusätzlicher Finanzinformationen 
              Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
              Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und 
              Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021/2022 zu wählen. Des Weiteren schlägt 
4.            der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
              Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für eine prüferische 
              Durchsicht der verkürzten Abschlüsse und der Zwischenlageberichte des Halbjahresfinanzberichtes (§§ 115 
              Abs. 5, 117 WpHG) und etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 
              WpHG für das Geschäftsjahr 2021/2022 und für das Geschäftsjahr 2022/2023, soweit sie vor der 
              Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2022/2023 aufgestellt werden, für den Fall zu wählen, dass der Vorstand 
              entscheidet, eine entsprechende prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
              Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen zusätzlichen Genehmigten Kapitals 2021 mit der 
              Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung 
              Die ordentliche Hauptversammlung am 5. Dezember 2019 hat den Vorstand bis zum 4. Dezember 2024 
              ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 6.012.296,00 
              zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2019). Aufgrund 
              teilweiser Ausnutzungen der Ermächtigung besteht das Genehmigte Kapital 2019 im Zeitpunkt der Einberufung 
              der Hauptversammlung noch in Höhe von EUR 2.475.528,00. 
              Der Vorstand erstattet der Hauptversammlung zu der im Dezember 2020/Januar 2021 vorgenommenen Ausnutzung 
              des Genehmigten Kapitals 2019 unter Bezugsrechtsausschluss einen schriftlichen Bericht, der ab der 
              Einberufung der Hauptversammlung unter 
              https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich ist.

Um den Handlungsspielraum der Gesellschaft zur Deckung eines etwaigen Finanzbedarfs durch

Inanspruchnahme genehmigten Kapitals zu erweitern, soll zusätzlich ein neues Genehmigtes Kapital 2021 in

Höhe von bis zu EUR 5.370.319,00 geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:


              a)            Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22. November 2026 mit Zustimmung des

Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage

einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.370.319,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Dabei

muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.

Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann

den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder mehreren durch den

Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre

auszuschließen,


                            -             um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
                                          wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der 
                                          Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
                                          ausgestatteten bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
                                          Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl 
                                          der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
                                          darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
                                          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                                          Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere 
                            -             Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                                          Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 
                                          186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls 
                                          anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
                                          oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
                                          Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten auszugeben sind, sofern 
                                          diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser 
                                          Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
                                          des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 

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October 15, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)