Unfallversicherung. Darüber hinaus kann neu bestellten Vorstandsmitgliedern im Einzelfall bei einem 
              Standortwechsel eine Umzugskostenpauschale gewährt werden. 
              Zuschuss zur Altersversorgung 
2.3           Zugunsten der Vorstandsmitglieder kann ein Zuschuss zu einer privaten und selbstgewählten Altersvorsorge 
              gewährt werden. Die Höhe (Bruttobetrag) eines solches Zuschusses ist in diesem Fall im 
              Vorstandsdienstvertrag zu regeln und darf 15% der jährlichen Festvergütung nicht überschreiten. 
              Variable Vergütungsbestandteile 
3.            Nachfolgend werden die variablen Vergütungsbestandteile einschließlich der jeweiligen Leistungskriterien 
              benannt und deren Zusammenhang zur Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft 
              erläutert. 
              Short-Term Incentive (STI): Jahresbonus 
              Den Vorstandsmitgliedern wird ein von der Erreichung jährlicher Ziele abhängiger Bonus (Short-Term 
              Incentive - STI) mit einjährigem Bemessungszeitraum gewährt. Der Auszahlungsbetrag des STI bei 100%iger 
              Zielerreichung ('Zielbetrag' oder 'Ziel-STI') wird im Vorstandsdienstvertrag festgelegt. Der jährliche 
              Auszahlungsbetrag aus dem STI ist auf maximal 120% des Zielbetrags begrenzt. 
              Zahlungen aus dem STI bemessen sich nach der Erreichung jährlich festzulegender Ziele, die sowohl 
              finanzielle Leistungskriterien (z.B. Umsatz, EBITDA) als auch operative und/oder strategische Ziele (z.B. 
              aus den Bereichen Vertrieb, Einkauf, Fertigung oder Qualität) vorsehen können. Ebenso können 
              nichtfinanzielle ESG-Ziele aus den Bereichen Umweltschutz, Soziales und gute Unternehmensführung in Bezug 
              genommen werden. 
              Die jährliche Zielfestlegung ermöglicht es dem Aufsichtsrat, individuelle oder kollektive Anreize zu 
              nachhaltigem Umsatz- und Ertragswachstum zu setzen. Darüber hinaus können spezifische Ziele mit 
              wesentlicher Bedeutung für die operative und/oder strategische Unternehmensentwicklung vereinbart werden. 
              Durch die mögliche Aufnahme von ESG-Zielen z.B. hinsichtlich Mitarbeiter- oder Umweltbelangen können 
              zudem Anreize gesetzt werden, nachhaltig die Interessen aller Stakeholder der HanseYachts AG zu fördern. 
              Die Zielfestlegung nimmt der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der am Kapitalmarkt kommunizierten 
3.1           Unternehmensstrategie nach pflichtgemäßem Ermessen vor und legt dabei auch fest, ob und in welchem Umfang 
              individuelle Ziele für einzelne Vorstandsmitglieder oder kollektive Ziele für alle Vorstandsmitglieder 
              maßgeblich sind. Mehrere festgelegte Ziele werden untereinander gleich gewichtet, soweit der Aufsichtsrat 
              nicht etwas Abweichendes bestimmt. Die Zielfestlegung für das jeweilige Geschäftsjahr durch den 
              Aufsichtsrat erfolgt jeweils spätestens bis zum 30.09. des jeweiligen Geschäftsjahres. 
              Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung durch den Aufsichtsrat auf Basis geeigneter 
              quantitativer oder qualitativer Erhebungen nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt. Die mögliche 
              Gesamtzielerreichung liegt zwischen 0% und 120%. Eine nachträgliche Änderung der Zielvorgaben für das 
              Geschäftsjahr erfolgt nicht. 
              Der unter Berücksichtigung der Zielerreichung auszuzahlende Betrag des STI wird grundsätzlich nach 
              Billigung des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr ausgezahlt. Zusätzlich oder anstelle 
              eines aktienbasierten Vergütungselements mit langfristiger Anreizwirkung (Ziff. III.3.2) kann die 
              Auszahlung von insgesamt bis zu 60% des unter Berücksichtigung der Zielerreichung auszuzahlenden Betrages 
              des STI um bis zu vier Jahre aufgeschoben werden ('deferral'). Dabei kann der letztlich auszuzahlende 
              Betrag von der Erreichung zusätzlicher Erfolgsziele innerhalb des zugrunde liegenden Aufschubzeitraums 
              abhängig gemacht werden. 
              Bei unterjährigem Eintritt in den Vorstand kann einem Vorstandsmitglied für das betreffende Geschäftsjahr 
              ein angemessener Fix-Bonus gewährt werden, der ganz oder teilweise anstelle des STI tritt. 
              Long-Term Incentive (LTI): Optionen auf virtuelle Aktien 
              Darüber hinaus können den Vorstandsmitgliedern Optionen auf virtuelle Aktien der Gesellschaft (Stock 
              Appreciation Rights) als aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung (LTI) gewährt 
              werden. Eine mögliche Gewährung der Optionen erfolgt einmalig für die jeweils vereinbarte Laufzeit des 
              Vorstandsdienstvertrages. Die Gewährung der Optionen als aktienbasiertes Vergütungselement trägt zu einer 
              verstärkten Angleichung der Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären bei und fördert das 
              strategische Ziel der langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens. 
              Den Vorstandsmitgliedern gewährte Optionen sind auf Barausgleich gerichtet; es erfolgt keine Lieferung 
              von Aktien. Die Anzahl der gegebenenfalls gewährten Optionen sowie der für die Berechnung des 
              Barausgleichs maßgebliche Vergleichspreis werden im Vorstandsdienstvertrag festgelegt. Die Ausübung der 
              Optionen unterliegt einer im Dienstvertrag festgelegten Wartefrist, die im Regelfall vier Jahre umfasst. 
3.2           Nach Ablauf der Wartefrist sowie einer vom Aufsichtsrat ggf. zusätzlich festgelegten Ausübungssperrfrist 
              können die Optionen innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist (regelmäßig neun Monate) ausgeübt 
              werden. 
              Die Höhe der Barauszahlung ermittelt sich grundsätzlich als positive Differenz zwischen dem Durchschnitt 
              der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft in einem Referenzzeitraum von zwanzig Handelstagen vor 
              Ausübung der Optionen und dem vertraglich festgelegten Vergleichspreis. Gegebenenfalls ausgeschüttete 
              Dividenden sind zu berücksichtigen. Kurssteigerungen sind nur bis zu einem vertraglich festgelegten 
              Maximalkurs zu berücksichtigen, wodurch der Wert der Optionen auf virtuelle Aktien gedeckelt wird (Cap). 
              Gewährte Optionen unterliegen grundsätzlich einem vertraglichen Verwässerungsschutz. Die wesentlichen 
              Bedingungen der gewährten Optionen auf virtuelle Aktien einschließlich Anzahl und Wert werden im 
              jährlichen Vergütungsbericht dargestellt. 
              Sondervergütung bei außerordentlichen Leistungen 
              Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsmitgliedern darüber hinaus im Falle außerordentlicher Leistungen eine 
              einzelfallbezogene Sondervergütung nach billigem Ermessen gewähren. Relevante außerordentliche Leistungen 
3.3           können insbesondere Unternehmenskäufe, die Einführung neuer Produkte oder technologische 
              Weiterentwicklungen sein. Die maximale Höhe der Sondervergütung ist begrenzt, wobei ein 
              anstellungsvertraglich festgelegter Maximalbetrag bis zu 40% des festen Jahresgehalts betragen kann. Im 
              Falle ihrer Gewährung ist eine Sondervergütung am Ende des auf die Entscheidung des Aufsichtsrats 
              folgenden Monats fällig. 
              Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG) 
              Die Ausübung der als LTI gewährten Optionen (Stock Appreciation Rights) ist erst nach Ablauf einer 
IV.           dienstvertraglich vereinbarten mehrjährigen Wartefrist möglich, die im Regelfall vier Jahre beträgt. Auf 
              die entsprechenden Ausführungen unter Ziff. III.3.2 wird verwiesen. Ferner kann gegebenenfalls auch die 
              teilweise Auszahlung des Jahresbonus um bis zu vier Jahre aufgeschoben sein (siehe Ausführungen unter 
              Ziff. III.3.1). 
              Aktienbasierte Vergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG) 
              Die als LTI gewährten und unter Ziff. III.3.2 beschriebenen Optionen auf virtuelle Aktien der 
V.            Gesellschaft (Stock Appreciation Rights) sind als aktienbasierte Vergütungskomponente im Sinne von § 87a 
              Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG anzusehen. Wegen weiterer Angaben wird auf die Darstellung unter Ziff. III.3.2 
              verwiesen. 
VI.           Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG) 
              Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, einschließlich der 
              jeweiligen Kündigungsfristen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 a) AktG) 
              Die Laufzeit von Vorstandsdienstverträgen wird gleichlaufend mit der jeweiligen vom Aufsichtsrat zu 
              beschließenden Bestellperiode vereinbart. Für den Fall einer erneuten Bestellung kann eine Weitergeltung 
              des Dienstvertrags vorgesehen werden. 
              Die Vorstandsdienstverträge sind demnach für eine feste Laufzeit abgeschlossen und sehen keine allgemeine 

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October 15, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)