Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise, einzeln oder
gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter (2), (3), (4) und (5) können auch durch abhängige
oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf
Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wird
ausgeschlossen, soweit sie gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter (2), (3), (4) und (5) in anderer
Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Veräußerungsangebot an alle Aktionäre verwendet
werden. Darüber hinaus kann im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an
alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat am 11. Oktober 2021 ein System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder nach § 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 neu eingeführten § 120a Abs. 1 Satz 1
AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über das vom Aufsichtsrat
vorgelegte Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat wird das
Vergütungssystem auf alle Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft anwenden, die nach
Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung neu
abgeschlossen, geändert oder verlängert werden.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist nachfolgend in Abschnitt II. 3. dargestellt und
über die Website der Gesellschaft unter 7.
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
verfügbar.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
Das in Abschnitt II. 3. der Einladung zur Hauptversammlung dargestellte, vom Aufsichtsrat beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.
Dezember 2019 neu gefassten § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier
Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Hierbei kann der Beschluss auch
eine bestehende Vergütung bestätigen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist in §
14 der Satzung festgesetzt.
§ 14 der Satzung lautet wie folgt:
' § 14 Vergütung des Aufsichtsrates Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen zunächst eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 6.000,00. Der Vorsitzende erhält EUR 18.000,00, sein Stellvertreter erhält EUR 12.000,00. Vorsitzende von Aufsichtsratsausschüssen erhalten EUR 12.000,00. Daneben erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine variable Vergütung für jeden Cent, um den der Konzernüberschuss je Aktie den Betrag von EUR 1,30 übersteigt. Maßgeblich ist der im Konzernabschluss der Gesellschaft 1. ausgewiesene Konzernüberschuss. Der Vorsitzende erhält EUR 150,00, der stellvertretende Vorsitzende und Vorsitzende von Ausschüssen EUR 100,00 und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten EUR 50,00 für jeden Cent, um den der Konzernüberschuss je Aktie den Betrag von EUR 1,30. übersteigt. Der Anspruch auf die variable Vergütung entsteht jeweils für das Geschäftsjahr, auf das sich der maßgebliche Konzernabschluss bezieht. Die Auszahlung der variablen Aufsichtsratsvergütung erfolgt unmittelbar nach Billigung des maßgeblichen Konzernabschlusses. Zusätzlich wird die von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellte oder in einer die 2. Rechnung ersetzenden Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe erstattet. Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Mitglieder des Aufsichtsrates eine D& 3. O-Versicherung zu üblichen Konditionen mit einem angemessenen Selbstbehalt abzuschließen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.'
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2
AktG im Anschluss an den Beschlussvorschlag dargestellt und über die Website der Gesellschaft unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die in § 14 der Satzung festgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des unter Tagesordnungspunkt 8 dargestellten Vergütungssystems für die 8. Aufsichtsratsmitglieder wird bestätigt.
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der HanseYachts AG
Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder
Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des
Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben einer festen jährlichen Vergütung eine jährliche
variable Vergütung, die sich an dem im Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Konzernüberschuss
orientiert. Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen und etwaige auf die
Vergütung zu zahlende Mehrwertsteuer.
Die jeweilige Höhe der Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der
Mitglieder des Aufsichtsrats. So wird insbesondere auch der höhere zeitliche Arbeitsaufwand des
Aufsichtsratsvorsitzenden, des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der Vorsitzenden von
Ausschüssen angemessen berücksichtigt.
Da die variable Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder keinen Maximalbetrag hat, entfällt eine Angabe
zu dem jeweiligen relativen Anteil der festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Vergütung.
Einziges Kriterium für die Gewährung und Höhe der variablen Vergütung ist der im Konzernabschluss der
Gesellschaft ausgewiesene Konzernüberschuss für das jeweilige Geschäftsjahr. Die Mitglieder des
Aufsichtsrats erhalten eine variable Vergütung für jeden Cent, um den der Konzernüberschuss je Aktie den
Betrag von EUR 1,30 übersteigt. Der Vorsitzende erhält EUR 150,00, der stellvertretende Vorsitzende und
Vorsitzende von Ausschüssen EUR 100,00 und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten EUR 50,00
für jeden Cent, um den der Konzernüberschuss je Aktie den Betrag von EUR 1,30. übersteigt. Die
Orientierung der Vergütung des Aufsichtsrats an dieser Erfolgsgröße trägt zur Förderung des
Unternehmenserfolgs bei. Eine gesonderte Feststellung der variablen Vergütung ist nicht vorgesehen.
Die feste Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Die Auszahlung der
variablen Aufsichtsratsvergütung erfolgt unmittelbar nach Billigung des maßgeblichen Konzernabschlusses.
Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit des Aufsichtsrats
gewährt wird, und die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des
Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in
Betracht.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der HanseYachts AG in der Satzung festgelegt.
Zuletzt wurde die Vergütung in § 14 der Satzung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Januar 2008
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 15, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)