nachfolgenden lit. b) und c) aufgehoben.


              b)            Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 

Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. November 2026

eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls

dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals

der Gesellschaft zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die

sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem

Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in

eigenen Aktien ausgenutzt werden.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder

mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft

stehender Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte

ausgeübt werden.


              c)            Arten des Erwerbs 

Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats (1) über die Börse

oder (2) aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. aufgrund einer an

alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.


                            Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte 
                            Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die 
              (1)           Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der Gesellschaft im Handel an der Frankfurter 
                            Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. 
                            Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
                            oder aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
                            Verkaufsangeboten, dürfen 
                                          im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots der 
                            *             gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bzw. 
                                          im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
                            *             Abgabe von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der von der Gesellschaft 
                                          festgelegten Kaufpreisspanne (ohne Erwerbsnebenkosten) 

den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Handel an der

Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der

öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung

zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen

(2) Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe

von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das

Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In

diesem Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Handel

an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der

öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. 6.

Das Volumen des an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. der an alle

Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann

begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen

Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das

vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils

gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im

Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine

bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär

sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können

vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit

ausgeschlossen.

Das an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot bzw. die an alle Aktionäre

gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere

Bedingungen vorsehen.


              d)            Verwendung der eigenen Aktien 

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung gemäß

vorstehender lit. b) und c) erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken,

insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:


                            Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines 
                            weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren 
                            ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
              (1)           Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im 
                            vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
                            Satzung ermächtigt. 
                            Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder aufgrund eines Angebots an 
                            alle Aktionäre veräußert werden, wenn der bar zu zahlende Kaufpreis den Börsenpreis der im 
                            Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
                            unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                            veräußerten Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
                            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
                            Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der 
              (2)           Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
                            entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
                            Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten 
                            bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
                            auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit 
                            dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 
                            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
                            Die Aktien können gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen von 
                            Unternehmen, zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, 
              (3)           Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf 
                            den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
                            Gesellschaft veräußert werden. 
                            Die eigenen Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft 
              (4)           oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, zum Erwerb angeboten und auf sie 
                            übertragen werden. 
                            Die Aktien können verwendet werden, um Bezugs- und Umtauschrechte zu erfüllen, die aufgrund 
                            der Ausübung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder der Erfüllung von 
              (5)           Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen entstehen, die von der 
                            Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften, an denen die HanseYachts AG 
                            unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, ausgegeben werden. 

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October 15, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)