ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Für den Fall eines vorzeitigen Widerrufs der Bestellung bewirkt 
              der Widerruf in den dienstvertraglich bestimmten Fällen die Beendigung des Dienstvertrags unter Beachtung 
              der in § 622 Abs. 2 BGB vorgesehenen Fristen. 
              Im Falle einer wirksamen fristlosen außerordentlichen Kündigung des Vorstandsdienstvertrages durch die 
              Gesellschaft aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) oder eines wirksamen Widerrufs der Bestellung gemäß § 84 
              Abs. 3 AktG in den dienstvertraglich bestimmten Fällen, entfällt der Anspruch auf eine noch nicht 
              ausgezahlte variable Vergütung (Jahresbonus - STI, Optionen auf virtuelle Aktien - LTI) ersatzlos. 
              Im Falle eines Kontrollwechsels wird den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich das Recht eingeräumt, den 
              Vorstandsdienstvertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen und ihr Amt zum Kündigungstermin 
              niederzulegen. In diesem Fall wird den Vorstandsmitgliedern eine Abfindung in Höhe der Festvergütung für 
              zwölf Monate, beschränkt auf den Wert der Festvergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags, gezahlt. 
              Für den Fall, dass das Amt des jeweiligen Vorstandsmitglieds infolge einer Umwandlungs- und/oder 
              Umstrukturierungsmaßnahme erlischt, kann dem Vorstandsmitglied eine Organstellung oder Leitungsposition 
              zu vergleichbaren wirtschaftlichen Bedingungen bei einem der an der Maßnahme beteiligten Unternehmen 
              zugewiesen oder der Vorstandsdienstvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt 
              werden. Das Vorstandsmitglied ist in diesen Fällen berechtigt, den Dienstvertrag mit einer Frist von 
              einer Woche zum Monatsende zu kündigen und eine Abfindung in Höhe der dienstvertraglichen Vergütung 
1.            (Festvergütung und variable Vergütungselemente), beschränkt auf den Wert der Vergütung für die 
              Restlaufzeit des Dienstvertrags, zu verlangen. Für die Berechnung der variablen Vergütung wird eine 
              Zielerreichung von 100% unterstellt. Die Abfindung ist auf das Einkommen von sechs Monaten beschränkt. 
              Gewährte Optionen auf virtuelle Aktien können erlöschen, wenn der wirtschaftliche Zweck der 
              Optionsgewährung durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen unmöglich wird oder das Amt des jeweiligen 
              Vorstandsmitglieds durch Umwandlung/Umstrukturierung endet. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen wie die 
              Eingliederung der Gesellschaft, der Formwechsel, die Verschmelzung auf eine andere aufnehmende 
              Gesellschaft, der Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-Out) und die Einstellung der 
              Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft. In diesen Fällen wird den Vorstandsmitgliedern eine 
              Abfindung in Höhe des finanzmathematisch ermittelten Zeitwerts etwaiger zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht 
              ausgeübter Optionen gezahlt. 
              Verstirbt das Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrags so haben dessen Ehepartner und bei 
              dessen Fehlen die unterhaltsberechtigten Kinder des Vorstandsmitglieds (letztere als Gesamtgläubiger) 
              Anspruch auf unverminderte Fortzahlung des festen Jahresgehalts für den Rest des Sterbemonats und die 
              darauffolgenden vier Monate. Gewährte Optionen auf virtuelle Aktien können in zeitanteiligem Umfang durch 
              die Erben ausgeübt werden. 
              Im Falle der Amtsbeendigung ohne gleichzeitiges Ende des Dienstvertrags besteht das Recht, 
              Vorstandsmitglieder für die verbleibende Vertragsdauer unter Fortzahlung der dienstvertraglichen 
              Vergütung (Festvergütung und variable Vergütungselemente) bei Anrechnung etwaiger anderweitiger Vergütung 
              unwiderruflich freizustellen. Für die Berechnung der variablen Vergütung wird eine Zielerreichung von 
              100% unterstellt. 
              Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen etwaige Zahlungen an das 
              Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen (Festgehalt und 
              variable Vergütung) und den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags nicht 
              überschreiten ('Abfindungs-Cap'). 
              Entlassungsentschädigungen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 b) AktG) 
2.            Wegen der im Dienstvertrag für das vorzeitige Tätigkeitsende in bestimmten Fällen vorgesehenen 
              Vergütungsansprüche wird auf die vorstehenden Erläuterungen unter Ziff. VI.1 verwiesen. 
              Ruhegehaltsregelungen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 c) AktG) 
3. 
              Wie unter Ziff. III.2.3. erläutert, kann ein Zuschuss zu einer privaten Altersversorgung gewährt werden. 
              Ein darüber hinausgehendes Ruhegehalt wird nicht gewährt. 
              Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des 
              Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG) 
              In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Aktiengesetzes trägt der Aufsichtsrat im Rahmen der Festlegung 
              des Vergütungssystems und bei Abschluss bzw. Anpassung der Vorstandsverträge dafür Sorge, dass die den 
VII.          Vorstandsmitgliedern gewährte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu dem allgemeinen Lohn- und 
              Gehaltsgefüge innerhalb der Gesellschaft steht und damit die sogenannte 'vertikale Angemessenheit' der 
              Vorstandsvergütung gewahrt ist. Eine explizite Berücksichtigung der Vergütungs- und 
              Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer auf Basis gesondert erhobener Daten zu den Vergütungs- und 
              Beschäftigungsbedingungen im Rahmen eines sog. 'Vertikalvergleichs' ist bislang nicht vorgesehen, kann 
              künftig jedoch vorgesehen werden. 
              Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 
              AktG) 
              Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
              und legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. 
              Eine Überprüfung des Vergütungssystems und der Angemessenheit der Vorstandsvergütung führt der 
              Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig und, soweit erforderlich, auch anlassbezogen - 
              zumindest aber alle vier Jahre - durch. Dabei wird die Vergütungshöhe und -struktur auch mit einer vom 
              Aufsichtsrat definierten Peergroup aus Unternehmen verglichen, die u.a. eine vergleichbare Marktstellung 
              aufweisen (sog. horizontaler Vergleich). 
              Im Rahmen der Überprüfung zieht der Aufsichtsrat bei Bedarf externe Vergütungsexperten und andere Berater 
              hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater 
              vom Vorstand und trifft Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die für die Vermeidung und 
              Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden im Übrigen auch beim Verfahren zur Fest- 
VIII.         und Umsetzung des Vergütungssystems beachtet. 
              Im Fall von wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der 
              Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System 
              nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen 
              Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor. 
              Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zur 
              Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen Bestandteilen abweichen oder neue Vergütungsbestandteile 
              einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Unter 
              den genannten Umständen hat der Aufsichtsrat auch das Recht, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern 
              Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis zu gewähren. 
              Abweichungen können vorübergehend auch zu einer abweichenden Höhe der Maximalvergütung führen. Eine 
              Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur aufgrund eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses 
              möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt. Im Falle 
              einer Abweichung sind im Vergütungsbericht die konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems, 
              von denen abgewichen wurde, zu benennen und die Notwendigkeit der Abweichung zu erläutern (§ 162 Abs. 1 
              S. 2 Nr. 5 AktG). 

III. Weitere Angaben zur Einberufung

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October 15, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)