Die Trilaterale Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt des Eintritts
aufschiebender Bedingungen, insbesondere der Schaffung einer etwaig für die
Zahlung der Ausgleichsleistung noch notwendigen Ermächtigung im Haushalt der
FHH über bis zu EUR 10 Mio. (eine Ermächtigung für den Betrag von bis zu EUR
120 Mio. besteht bereits). Der Änderungsvertrag steht seinerseits
ebenfalls unter dem Vorbehalt des Eintritts aufschiebender Bedingungen,
insbesondere (i) der Erteilung sämtlicher behördlicher Genehmigungen zur
uneingeschränkten Fortführung der Betriebe von Unikai und FKZ sowie (ii) der
Zahlung der Ausgleichsleistung. Die Bedingungen der Trilateralen
Vereinbarung müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2023 eingetreten sein,
andernfalls gelten sie als ausgefallen.
2020-12-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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