Textform. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 7. Stimmrechtsvertreter per Post oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) sind an folgende Adresse zu
richten:
GSW Immobilien AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter der Internetadresse
https://www.gsw.ag/hv
erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal ist ab
Freitag, den 14. Mai 2021, 0.00 Uhr MESZ, bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung
möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht und Weisungen' vorgesehen. Über das
HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor
erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.
Fragerecht der Aktionäre
Auf Grundlage des C-19 AuswBekG ist den Aktionären in der virtuellen Hauptversammlung zwar kein
Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, jedoch das Recht einzuräumen, Fragen zu stellen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen
zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG). Etwaige Fragen sind bis spätestens einen Tag vor
der Hauptversammlung, d. h. bis Mittwoch, den 2. Juni 2021, 24.00 Uhr MESZ, über das unter der
Internetadresse
8. https://www.gsw.ag/hv
zugängliche HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Frage
einreichen' vorgesehen. Nach Ablauf der genannten Frist können keine Fragen mehr eingereicht werden.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 C-19 AuswBekG entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freien Ermessen,
wie er die von den Aktionären fristgerecht gestellten Fragen beantwortet. Fragen in Fremdsprachen werden
nicht berücksichtigt. Der Vorstand behält sich vor, Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft
zu beantworten.
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll
Ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der 9. Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung eingeräumt. Sie
können von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung über das
HV-Portal auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des
Notars erklären. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Widerspruch einlegen' vorgesehen.
Weitere Rechte der Aktionäre
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122
Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und
der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist also Dienstag, der 4. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:
a) GSW Immobilien AG
Vorstand
Mecklenburgische Straße 57
14197 Berlin
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.gsw.ag/hv
den Aktionären zugänglich gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG
Jeder Aktionär hat gemäß §§ 126, 127 AktG das Recht, Gegenanträge und Wahlvorschläge zu
bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen
Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Donnerstag, den 20. Mai
2021, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs,
einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über
die Internetseite der Gesellschaft unter
10. https://www.gsw.ag/hv
zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).
In § 126 Abs. 2 AktG sowie in § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG und
in § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei
deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge und deren etwaige Begründung nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.gsw.ag/hv
b) beschrieben. Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht mit einer Begründung versehen
sein. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen zudem
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den
Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nebst etwaiger Begründung ist
folgende Adresse ausschließlich maßgeblich:
GSW Immobilien AG
Legal / Compliance
Mecklenburgische Straße 57
14197 Berlin
E-Mail: compliance@deuwo.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu
machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den
Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist (§ 1 Abs. 2 Satz 3 C-19 AuswBekG). Dies gilt auch für Gegenanträge zu
Tagesordnungspunkten, die aufgrund von zulässigen und rechtzeitig gestellten
Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit von Aktionären gemäß §
122 Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. Das Recht des
Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit
der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder
(abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Während der Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt
werden.
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April 28, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)