von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet, um eine gegenseitige Kontrolle der beiden Gesellschaftsorgane 
              zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Ausgestaltung des Vergütungssystems und die Höhe der Vergütung 
              obliegt der Hauptversammlung. 
              Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener 
              Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien 
              und Kapitalherabsetzung) 
              Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
              Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien den folgenden Bericht: 
              Zu Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 
              3. Juni 2026 eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
              Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw. - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
              Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Mit dieser Ermächtigung soll die 
              Möglichkeit von Aktienrückkäufen und der Verwendung der erworbenen Aktien geschaffen werden. Die eigenen 
              Aktien sollen sowohl durch die Gesellschaft selbst als auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
              Gesellschaft stehende Unternehmen (Konzernunternehmen) oder durch für Rechnung der Gesellschaft oder für 
              Rechnung von Konzernunternehmen handelnde Dritte erworben werden können. 
              Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder im Weg eines öffentlichen Erwerbs- oder 
              Tauschangebots erfolgen. Bei dem Erwerb ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a 
              AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb über die Börse oder im Weg des öffentlichen Erwerbs- oder 
              Tauschangebots trägt dem Rechnung. Sofern bei einem öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebot die Anzahl 
              der angedienten Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb 
              bzw. Tausch quotal nach dem Verhältnis der angedienten Aktien je Aktionär. Dabei kann jedoch unabhängig 
              von den von dem Aktionär angedienten Aktien ein bevorrechtigter Erwerb bzw. Tausch geringer Stückzahlen 
              bis zu 100 Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Aktien mit einem vom Aktionär festgelegten 
              Andienungspreis, zu dem der Aktionär bereit ist, die Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, und der 
              höher ist als der von der Gesellschaft festgelegte Kaufpreis, werden bei dem Erwerb nicht berücksichtigt; 
              dies gilt entsprechend bei einem vom Aktionär festgelegten Tauschverhältnis, bei dem die Gesellschaft für 
              Aktien der Gesellschaft mehr Tauschaktien als beim von der Gesellschaft festgelegte Tauschverhältnis 
              liefern und übertragen müsste. 
                            Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass erworbene eigene Aktien ohne einen weiteren 
                            Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden können oder aber über die Börse oder im Wege 
                            eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden können. Die 
                            Einziehung der eigenen Aktien führt grundsätzlich zur Herabsetzung des Grundkapitals der 
              a)            Gesellschaft. Der Vorstand wird aber auch ermächtigt, die eigenen Aktien ohne Herabsetzung 
                            des Grundkapitals gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG einzuziehen. Dadurch würde sich der Anteil 
                            der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG (rechnerischer Nennbetrag) 
                            anteilig erhöhen. Bei den beiden genannten Veräußerungswegen wird der aktienrechtliche 
                            Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. 
                            Außerdem soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich sein, eigene Aktien 
                            als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung beim 
                            Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen anbieten und 
                            übertragen zu können. Die aus diesem Grund vorgeschlagene Ermächtigung soll die 
                            Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte stärken und ihr ermöglichen, 
                            schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb zu 
                            reagieren. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. 
              b)            Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus einem genehmigten Kapital 
                            genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse der Gesellschaft 
                            und der Aktionäre leiten lässt. Bei der Bewertung der eigenen Aktien und der Gegenleistung 
                            hierfür wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen 
3.                          gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
                            berücksichtigen; eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht vorgesehen, 
                            insbesondere damit einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des 
                            Börsenkurses nicht wieder infrage gestellt werden können. 
                            Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
                            gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte veräußert 
                            werden können, sofern der Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis von Aktien der 
                            Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
                            Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des 
                            § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit des vereinfachten 
                            Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
                            schnell und flexibel die Chancen günstiger Börsensituationen zu nutzen und durch eine 
                            marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu erzielen und damit 
                            regelmäßig eine Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen oder neue Investorenkreise zu 
                            erschließen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
                            Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten 
              c)            dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
                            der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der 
                            Laufzeit der Wiederveräußerungsermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 
                            186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Hierunter fallen auch die Aktien, die zur 
                            Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
                            oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, soweit diese 
                            Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt 
                            unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                            veräußert wurden. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei diesem 
                            Weg der Veräußerung eigener Aktien angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich 
                            die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu vergleichbaren Bedingungen durch einen Kauf von 
                            Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. 
                            Außerdem soll die Gesellschaft eigene Aktien auch zur Bedienung von Erwerbspflichten oder 
                            Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit Wandel- oder 
                            Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
                            verwenden können, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften 
                            ausgegeben wurden. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein. Dies gilt 
                            auch im Fall einer Veräußerung eigener Aktien durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre 

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April 28, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)