DGAP-News: Fresenius SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21. Mai 2021 mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

07.04.2021 / 17:50
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

 

FRESENIUS SE & Co. KGaA

Bad Homburg v.d.H.

ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560

ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562

ISIN: DE000A3H23J2 // WKN: A3H23J

Wir laden hiermit unsere Aktionäre[1] zu der am Freitag, 21. Mai 2021, um 10:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ (= 8:00 Uhr koordinierte Weltzeit - UTC) stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

 

ein. Die Hauptversammlung findet statt als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. Die Teilnahme der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgend (im Anschluss an die Tagesordnung) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. Die virtuelle Hauptversammlung wird aus den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Else-Kröner-Str. 1, 61352 Bad Homburg v.d.H. übertragen. Dort wird auch der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar zugegen sein.

 

Tagesordnung

1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE & Co. KGaA und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2020; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2020 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 490.752.034,93 ausweist, festzustellen.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 490.752.034,93 für das Geschäftsjahr 2020 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von Euro 0,88 je Aktie

auf Stück 557.540.909 dividendenberechtigte Aktien Euro 490.635.999,92

Die Dividende ist am 27. Mai 2021 zahlbar.

Vortrag auf neue Rechnung Euro 116.035,01

Euro 490.752.034,93

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,88 je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2020

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für die eventuelle prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 und zum Prüfer für die eventuelle prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Sinne des § 115 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2022 erstellt werden, zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüfungsverordnung (EU) Nr. 537/?2014 auferlegt wurde.

6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde das Aktiengesetz (AktG) unter anderem um die Vorschrift des § 120a AktG ergänzt. § 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands beschließt. Die erstmalige Beschlussfassung über das Vergütungssystem hat nach Maßgabe der gesetzlichen Übergangsregelungen spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ist mit Wirkung für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 geändert worden (Vergütungssystem 2021+). Vor diesem Hintergrund soll eine Beschlussfassung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 erfolgen.

Das Vergütungssystem 2021+ ist Bestandteil dieser Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung und in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die Tagesordnung bekanntgemacht und im Einzelnen beschrieben.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das der Hauptversammlung vorgelegte und in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 bekanntgemachte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin (Vergütungssystem 2021+) zu billigen.

7. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Änderung von § 13 sowie § 13e Abs. (3) der Satzung

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat auch zu einer Anpassung des § 113 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) geführt. Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG in der Fassung des ARUG II ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Eine entsprechende Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder hat spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 angepasst werden.

§ 13 der Satzung der Gesellschaft bestimmt bisher, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben festen Vergütungskomponenten eine variable Vergütung erhalten, die sich nach der jeweiligen durchschnittlichen Wachstumsrate des Konzernergebnisses für das Vergütungsjahr und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre bestimmt. Im Einklang mit der entsprechenden Anregung der Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vom 16. Dezember 2019, der überwiegenden Praxis großer börsennotierter Unternehmen in Deutschland sowie den Empfehlungen von Investoren und Stimmrechtsberatern soll diese variable Vergütungskomponente durch eine entsprechende Änderung von § 13 der Satzung der Gesellschaft mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 abgeschafft werden und als Ausgleich eine Erhöhung der Festvergütung sowie eine angemessene Anpassung der Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss erfolgen. Die Tätigkeit im Nominierungsausschuss soll nicht gesondert vergütet werden. Des Weiteren entfällt zukünftig das Sitzungsgeld für die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses des Aufsichtsrats der Gesellschaft und des Aufsichtsrats der Fresenius Management SE. Im Übrigen soll die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats unverändert bleiben und § 13 der Satzung der Gesellschaft lediglich redaktionell überarbeitet werden. Da das Sitzungsgeld für den Gemeinsamen Ausschuss zukünftig entfällt, soll § 13e Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft entsprechend überarbeitet und zusätzlich redaktionell an die Änderungen von § 13 der Satzung angepasst werden.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die vorgeschlagenen Änderungen sind im Anschluss an die Tagesordnung in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 bekanntgemacht und im Einzelnen beschrieben.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Die in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 beschriebene, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 geltende Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird gebilligt und § 13 sowie § 13e Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst:

a) § 13 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"§ 13 Aufsichtsratsvergütung

(1) Als feste Vergütung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr einen nach Ablauf des Geschäftsjahrs zahlbaren Betrag von jährlich Euro 180.000,00.

(2) Beschließt die Hauptversammlung eine höhere Vergütung, so gilt diese.

(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, seine Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 13 Absatz (1).

(4) Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhält ein Mitglied für jedes volle Geschäftsjahr eine zusätzliche feste Vergütung von Euro 40.000,00, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Doppelte.

(5) Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr oder gehört ein Mitglied des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahrs an, ist die Vergütung zeitanteilig zu zahlen. Dies gilt entsprechend für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats.

(6) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen auch die anfallende Umsatzsteuer gehört.

(7) Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang zur Verfügung.

(8) Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin Fresenius Management SE ist und für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE Vergütung erhält, wird die Vergütung nach § 13 Absatz (1) auf die Hälfte reduziert. Das Gleiche gilt hinsichtlich des zusätzlichen Teils der Vergütung für den Vorsitzenden nach § 13 Absatz (3), soweit dieser gleichzeitig Vorsitzender im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE ist; für seine Stellvertreter gilt dies entsprechend, soweit diese gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE sind. Soweit ein Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius Management SE ist, findet auf ihn § 13 Absatz (3) keine Anwendung."

b) § 13e Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"§ 13 Absätze (6) und (7) der Satzung finden entsprechend Anwendung."

8. Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA setzt sich gemäß §§ 95, 96 Aktiengesetz (AktG), § 22 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) in Verbindung mit §§ 24, 25 MgVG sowie § 8 Abs. (1) und (2) der Satzung aus je sechs Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Im Aufsichtsrat müssen gemäß § 96 Abs. 3 S. 1 AktG Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein, wobei gemäß § 96 Abs. 2 S. 2 AktG in Verbindung mit § 96 Abs. 3 S. 2 AktG der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist.

Die Neuwahl der sechs Vertreter der Anteilseigner wird erforderlich, da die Amtszeit der Vertreter der Anteilseigner nach § 8 Abs. 3 der Satzung gemäß den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlung 2016 mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung endet.

Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Personen als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:

a) Herrn Prof. Dr. med. D. Michael Albrecht, Medizinischer Vorstand und Sprecher des Vorstands des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden, wohnhaft in Dresden

Herr Prof. Dr. med. D. Michael Albrecht bekleidet bei folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Dresden International University (DIU)

Universitätsklinikum Aachen

b) Herrn Michael Diekmann, Mitglied verschiedener Aufsichtsräte, wohnhaft in München

Herr Michael Diekmann bekleidet bei folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Allianz SE (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Fresenius Management SE

Siemens AG

c) Herrn Wolfgang Kirsch, Mitglied in diversen Aufsichtsgremien, wohnhaft in Königstein

Herr Wolfgang Kirsch bekleidet bei folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Fresenius Management SE

Adolf Würth GmbH & Co. KG

AGCO Corporation, USA (bis 04/2021)

d) Frau Prof. Dr. med. Iris Löw-Friedrich, Chief Medical Officer und Executive Vice President, Head of Development, der UCB S.A., Belgien, wohnhaft in Ratingen

Frau Prof. Dr. med. Iris Löw-Friedrich bekleidet bei folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Evotec AG

e) Herr Klaus-Peter Müller, Ehrenvorsitzender des Aufsichtsrats der Commerzbank AG, wohnhaft in Bad Homburg v.d.H.

Herr Klaus-Peter Müller bekleidet bei folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Fresenius Management SE (bis 05/2021)

f) Frau Hauke Stars, Mitglied von Aufsichtsgremien, wohnhaft in Königstein

Frau Hauke Stars bekleidet bei folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Kühne + Nagel International AG

Sämtliche Kandidaten mit Ausnahme von Herrn Müller werden für eine Amtszeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Herr Müller wird davon abweichend gewählt für eine Amtszeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.

Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen sind. Alle Kandidaten werden als unabhängig angesehen.

Herr Wolfgang Kirsch hat für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat erklärt, für das Amt des Vorsitzenden zu kandidieren. Herr Michael Diekmann hat für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat erklärt, für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden zu kandidieren. Herr Klaus-Peter Müller hat für den Fall seiner Wahl erklärt, für das Amt des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verfügung zu stehen.

Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Herr Wolfgang Kirsch wird als neues Mitglied vorgeschlagen. Die übrigen vorgeschlagenen Personen gehören bereits dem Aufsichtsrat an und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen.

Weitere Informationen zu den Kandidatinnen und Kandidaten finden Sie in der Anlage zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 "Weitere Angaben zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9" sowie auf der Internetseite der Gesellschaft https://www.fresenius.de/hauptversammlung.

9. Wahlen zum Gemeinsamen Ausschuss

§ 13a der Satzung der Gesellschaft bestimmt, dass die Gesellschaft einen Gemeinsamen Ausschuss hat, der aus zwei von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin und aus zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft besteht (Gemeinsamer Ausschuss).

Die Neuwahl der zwei Mitglieder aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft wird erforderlich, da die Amtszeit der Vertreter aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft nach § 13b Abs. (4) i.V.m. § 8 Abs. (3) der Satzung gemäß den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlungen 2016 mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung endet.

Der Aufsichtsrat schlägt gemäß § 13b Absatz (4) und § 8 Absatz (3) der Satzung vor, die folgenden Personen für den Gemeinsamen Ausschuss zu wählen:

a) Herrn Michael Diekmann, Mitglied verschiedener Aufsichtsräte, wohnhaft in München

b) Frau Hauke Stars, Mitglied von Aufsichtsgremien, wohnhaft in Königstein.

Beide werden mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Gemeinsamen Ausschuss gewählt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Weitere Informationen zu Herrn Michael Diekmann und Frau Hauke Stars finden Sie unter Tagesordnungspunkt 8, in der Anlage zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 "Weitere Angaben zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9" sowie auf der Internetseite der Gesellschaft https://www.fresenius.de/hauptversammlung.

Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Von den insgesamt ausgegebenen Stück 557.543.909 Aktien sind zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Stück 557.543.909 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt.

Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre, die an der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Bitte beachten Sie, dass das Teilnahmerecht in der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden kann. Die Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus, auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung, im Wege der elektronischen Briefwahl möglich. Die Bevollmächtigung anderer Personen ist ebenfalls möglich; diese müssen sich dann allerdings ihrerseits der elektronischen Briefwahl bedienen oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen. Einzelheiten dazu sowie zur Übertragung der Hauptversammlung über das Aktionärsportal im Internet entnehmen Sie bitte den Abschnitten "Verfahren für die Stimmabgabe - Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl", "Verfahren für die Stimmabgabe - Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte" und "Übertragung der Hauptversammlung".

Die Anmeldung zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter

Fresenius SE & Co. KGaA

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Telefax: +49 89 30903-74675

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 14. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ (= 22:00 Uhr UTC), zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) und § 15 Abs. (2) Satz 1 der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Beginn des 30. April 2021, d.h. 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), beziehen. Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter eine Stimmrechtskarte für die virtuelle ordentliche Hauptversammlung, der unter anderem die notwendigen Zugangsdaten für das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft zu entnehmen sind.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Jede Aktie gewährt in der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, einschließlich seiner Mutationen, (COVID-19-Pandemie) hat die persönlich haftende Gesellschafterin, die Fresenius Management SE, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA entschieden, dass die Hauptversammlung auch in diesem Jahr ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz), verlängert und geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, S. 3332). Zu diesem Zweck

1. erfolgt die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über das Aktionärsportal im Internet (siehe dazu den Abschnitt "Übertragung der Hauptversammlung"),

2. ist die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Vollmacht auch auf anderen Wegen zu erteilen, beispielsweise auf dem Postweg oder per Telefax (siehe dazu ergänzend die Abschnitte "Verfahren für die Stimmabgabe - Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl" und "Verfahren für die Stimmabgabe - Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte"),

3. wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (siehe dazu den Abschnitt "Rechte der Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre") und

4. wird den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach vorstehender Nr. 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.

Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, steht das passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

auch am Tag der Hauptversammlung und während ihrer vollständigen Dauer zur Verfügung. Dort können sie auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über elektronische Kommunikation (per elektronischer Briefwahl) ihr Stimmrecht ausüben sowie Vollmachten und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Darüber hinaus können sie dort vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen.

Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts hat die persönlich haftende Gesellschafterin, die Fresenius Management SE, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Nähere Angaben zu der Ausübung des Fragerechts finden sich im Abschnitt "Rechte der Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre".

Verfahren für die Stimmabgabe

Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Der Aktionär kann sein Stimmrecht ausüben, ohne an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen (elektronische Briefwahl). Auch im Fall einer elektronischen Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt erforderlich.

Für die Übermittlung von elektronischen Briefwahlstimmen bzw. deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft das passwortgeschützte Aktionärsportal unter

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen.

 

Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte

Der Aktionär kann sein Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, insbesondere durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, aber z.B. auch durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten (die sich dann allerdings für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder der elektronischen Briefwahl bedienen müssen). Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt erforderlich.

Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Gesellschaft bietet für die Erteilung von Vollmachten bzw. für deren Widerruf das passwortgeschützte Aktionärsportal unter

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen.

Darüber hinaus können die Vollmacht und ihr Widerruf in Textform gegenüber der Gesellschaft unter nachstehender Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse

Fresenius SE & Co. KGaA

Investor Relations & Sustainability

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Telefax-Nr. +49 89 30903-74675

E-Mail: FreseniusSE-HV2021@computershare.de

oder in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse (einschließlich der Telefaxnummer und der E-Mail-Adresse) übermittelt werden. Zur Erleichterung der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte für die virtuelle Hauptversammlung ein Vollmachtsformular, das für die Bevollmächtigung genutzt werden kann.

Wenn die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der vorstehend genannten Postanschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse an die Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um eine Übermittlung bis Donnerstag, 20. Mai 2021, 18:00 Uhr MESZ (= 16:00 Uhr UTC).

Soweit die Vollmacht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG gleichgestellten Person erteilt wird, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG muss die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere, mit diesen gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit diesen über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder auch noch während der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung (bis zum Beginn der Abstimmungen) zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen ebenfalls der Textform, ebenso deren etwaiger Widerruf oder deren etwaige Änderung.

Für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft das passwortgeschützte Aktionärsportal unter

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen.

Darüber hinaus können die Aktionäre auch zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Vollmachtsformular verwenden, das sie zusammen mit der Stimmrechtskarte für die virtuelle ordentliche Hauptversammlung erhalten. Das vollständig ausgefüllte Formular kann der Gesellschaft schon vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden:

Fresenius SE & Co. KGaA

Investor Relations & Sustainability

c/o Computershare Operations Center

80249 München

Telefax-Nr. +49 89 30903-74675

E-Mail: FreseniusSE-HV2021@computershare.de

In diesem Fall muss das Formular aus organisatorischen Gründen bis Donnerstag, 20. Mai 2021, 18:00 Uhr MESZ (= 16:00 Uhr UTC), unter der vorstehend genannten Postanschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft eingehen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden gemäß den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Übertragung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte in Bild und Ton über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

übertragen. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen.

Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Rede des Vorstandsvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin in Ton und Bild im Internet (auch außerhalb des passwortgeschützten Aktionärsportals) zu übertragen.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) vor Ort ist ausgeschlossen.

Rechte der Aktionäre

 

Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. In diesem Fall haben die Aktionäre nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Ein solches Verlangen ist schriftlich zu richten an:

Fresenius SE & Co. KGaA

Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin

Fresenius Management SE

z. H. Herrn Dr. Sebastian Biedenkopf

Else-Kröner-Straße 1

61352 Bad Homburg v.d.H.

Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 20. April 2021, 24:00 Uhr MESZ (= 22:00 Uhr UTC), zugegangen sein. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und / oder Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an

Fresenius SE & Co. KGaA

Investor Relations & Sustainability

Else-Kröner-Straße 1

61352 Bad Homburg v.d.H.

Telefax: +49 (0) 61 72 / 608-24 88

E-Mail: ir-fre@fresenius.com

zu richten. Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 Aktiengesetz zu ergänzenden Inhalten, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse https://www.fresenius.de/hauptversammlung veröffentlichen. Dabei werden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt, die bis zum 6. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ (= 22:00 Uhr UTC) bei der genannten Adresse eingehen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Fragerecht der Aktionäre

Es wird den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz).

Die persönlich haftende Gesellschafterin, die Fresenius Management SE, hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz, siehe dazu bereits den Abschnitt "Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten"). Das bedeutet, dass die Fragen bis spätestens zum 19. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ (= 22:00 Uhr UTC), unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

eingehen müssen. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal können die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen. Bitte setzen Sie sich daher im eigenen Interesse möglichst frühzeitig mit Ihrem depotführenden Institut in Verbindung, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarte sicherzustellen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin, die Fresenius Management SE, vertreten durch ihren Vorstand, entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie sie Fragen beantwortet (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 COVID-19-Gesetz).

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

 

Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, wird die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen können - eine Stimmabgabe vorausgesetzt - ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das Aktionärsportal abgegeben werden und sind bis zu der Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter möglich.

 

Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung

 

Die Konzeption der virtuellen Hauptversammlung gemäß dem COVID-19-Gesetz sieht nicht vor, dass Aktionäre sich in der Hauptversammlung in Redebeiträgen zur Tagesordnung äußern können. Den Aktionären und ihren Bevollmächtigten soll jedoch - über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus - mit ihrer Einwilligung die Möglichkeit gegeben werden, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen in Form von Videobotschaften mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung im Aktionärsportal einzureichen, die dort für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten bis zur Beendigung der Hauptversammlung einsehbar sind.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können Stellungnahmen in Videoform unter Angabe ihres Namens bis spätestens 17. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) (= 22:00 Uhr UTC) über das Aktionärsportal übermitteln.

Ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen werden in dem Aktionärsportal unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs und gegebenenfalls des Bevollmächtigten veröffentlicht, sofern bei der Einreichung die nachstehenden Hinweise beachtet werden.

Stellungnahmen sind ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln und sollen eine Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Es sind nur solche Stellungnahmen zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt. Nach Einwilligung des Aktionärs und gegebenenfalls des Bevollmächtigten auf dem Aktionärsportal und der Einreichung der Stellungnahme wird diese mit Namensnennung im Aktionärsportal veröffentlicht. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Einreichen von Stellungnahmen in Form von Videobotschaften sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.fresenius.de/hauptversammlung sowie im Aktionärsportal dargestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht. Die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen mit einer Dauer von mehr als drei Minuten sowie Stellungnahmen, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen oder keinen hinreichenden Bezug zur Tagesordnung haben oder nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen. Gleiches gilt für Stellungnahmen mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt. Ferner behält die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen. Etwaige Anträge, Wahlvorschläge oder Fragen in den eingereichten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf dem in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Weg einzureichen.

Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212

Unter den Tagesordnungspunkten 1 bis 5 sowie 7 bis 9 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter Tagesordnungspunkt 6 hat die Abstimmung über den bekanntgemachten Beschlussvorschlag empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit "Ja" (Befürwortung) oder "Nein" (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d.h. nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Hauptversammlungsunterlagen

Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung an sind die nachfolgend genannten Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft (unter www.fresenius.de im Bereich Investoren/Hauptversammlung) zugänglich:

- vom Aufsichtsrat gebilligter Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA zum 31. Dezember 2020

- Lagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2020

- vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA nach IFRS zum 31. Dezember 2020

- Konzernlagebericht der Fresenius SE & Co. KGaA nach IFRS für das Geschäftsjahr 2020

- Geschäftsbericht 2020 des Fresenius-Konzerns nach IFRS, der unter anderem den Bericht des Aufsichtsrats, die Erklärung zur Unternehmensführung und den Vergütungsbericht zum Geschäftsjahr 2020 enthält

- Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns für das am 31. Dezember 2020 abgelaufene Geschäftsjahr 2020

- Erläuternder Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 EGHGB

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Darüber hinaus sind den Aktionären auch die weiteren Informationen nach § 124a AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG zur Hauptversammlung (u.a. Formulare zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung, ggf. Anträge von Aktionären) sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und die Angaben nach § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auf der Internetseite der Gesellschaft www.fresenius.de im Bereich Investoren/Hauptversammlung zugänglich.

Bad Homburg v.d.H., im April 2021



Fresenius SE & Co. KGaA

Die persönlich haftende Gesellschafterin
Fresenius Management SE
Der Vorstand


Anlage zu Tagesordnungspunkt 6

 

 

FRESENIUS
MANAGEMENT SE

VERGÜTUNGSSYSTEM 2021+

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Überblick über das Vergütungssystem 2021+

2.1 Feste Vergütungsbestandteile

2.2 Variable Vergütungsbestandteile

2.3 Finanzielle Erfolgsziele und Nachhaltigkeitsziele

2.4 Begrenzungen (Caps) und Maximalvergütung

2.5 Aktienhaltevorschriften

2.6 Keine diskretionären Sonderzahlungen

2.7 Einbehalt (Malus) und Rückforderung (Clawback)

2.8 Anrechnung von Vergütungen

2.9 Vergütungsstruktur

3 Prozess der Festlegung, Prüfung und Umsetzung des Vergütungssystems

4 Vergütungsbestandteile im Einzelnen

4.1 Feste Vergütungsbestandteile

4.1.1 Grundvergütung

4.1.2 Nebenleistungen

4.1.3 Versorgungszusagen

4.2 Kurzfristige variable Vergütung

4.2.1 Zielbeträge

4.2.2 Erfolgsziele

4.2.3 Festlegung der Erfolgsziele und Feststellung der Zielerreichung

4.3 Langfristige variable Vergütung

4.3.1 Zuteilungswerte

4.3.2 Erfolgsziele

4.3.3 Festlegung der Erfolgsziele und Feststellung der Zielerreichung

5 Zusagen für den Fall des Ausscheidens

6 Vergütungssystem im Fall von besonderen und außer-gewöhnlichen Umständen

1 Einleitung

Fresenius ist ein weltweit tätiger Gesundheitskonzern mit Produkten und Dienstleistungen für die Dialyse, das Krankenhaus und die ambulante Versorgung. Mit über 310.000 Beschäftigten in mehr als 100 Ländern und einem Jahresumsatz von über 36 Milliarden Euro ist Fresenius heute eines der führenden Unternehmen im Gesundheitsbereich weltweit.

Das Wohl der Patientinnen und Patienten steht für Fresenius an erster Stelle. Leben zu erhalten und die Lebensqualität kranker Menschen zu verbessern, ist seit mehr als 100 Jahren unser Antrieb. Wir steigern kontinuierlich die Qualität und Effizienz der Gesundheitsversorgung und ermöglichen damit einer wachsenden Zahl von Menschen Zugang zu hochwertiger Medizin. Mit Bewährtem geben wir uns nicht zufrieden. Wir suchen immer weiter nach noch besseren Lösungen und tragen so zum medizinischen Fortschritt bei. "Forward thinking healthcare" formuliert unseren Anspruch für die Zukunft: immer bessere Medizin für immer mehr Menschen.

Ziel von Fresenius ist es, seine Stellung als international führender Anbieter von Produkten und Dienstleistungen für den Gesundheitssektor langfristig zu sichern und auszubauen. Dabei steht das Patientenwohl und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wahrung und Steigerung der Qualität der Gesundheitsversorgung an erster Stelle. Neue Produkte und Verfahren zu entwickeln und Therapien zu verbessern, sind feste Bestandteile unserer Wachstumsstrategie. Darüber hinaus beabsichtigen wir, unsere starke Position im Technologiebereich weiter auszubauen und durch innovative Lösungen Produkte zu entwickeln, die noch sicherer, anwendungsfreundlicher und individuell anpassbar sind. Dieser wertorientierte Versorgungsansatz ist darauf ausgerichtet, eine ganzheitliche medizinische Versorgung anzubieten und dabei eine langfristige und nachhaltige Wertschöpfung zu ermöglichen. Nachhaltigkeit ist tief verwurzelt in unserem Denken und Handeln - bereits seit mehr als 100 Jahren wie auch in der Zukunft.

Das hier dargestellte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ("Vergütungssystem 2021+") leistet einen signifikanten Beitrag zur Unterstützung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen, nachhaltigen Entwicklung der Fresenius SE & Co. KGaA ("Gesellschaft"). Es schafft wirksame Anreize zur Erreichung der vorgenannten strategischen Ziele sowie zur langfristigen Wertschöpfung der Gesellschaft und berücksichtigt dabei die Interessen der Patienten, Aktionäre, Mitarbeiter und weiteren Interessengruppen.

Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die selbst keinen Vorstand hat, sondern eine persönlich haftende Gesellschafterin, die Fresenius Management SE ("persönlich haftende Gesellschafterin"), welche die Geschäfte der Gesellschaft führt. Während die Vorlage des Vergütungssystems zur Billigung an die Hauptversammlung der Gesellschaft in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats der Gesellschaft fällt, legt der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin die Vergütung und das Vergütungssystem für den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin ("Vorstand") fest. Aus diesem Grund sind Bezugnahmen auf den "Aufsichtsrat" im Vergütungssystem 2021+ als Bezugnahmen auf den Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin zu verstehen.

Um entsprechende Anreize für die Mitglieder des Vorstands zu schaffen, die langfristige Geschäftsstrategie von Fresenius bestmöglich umzusetzen, hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem 2021+ entwickelt, das auf den folgenden Grundsätzen basiert:

/Das Vergütungssystem 2021+ legt die Rahmenbedingungen fest, nach deren Maßgabe den Mitgliedern des Vorstands vom Aufsichtsrat Vergütungsbestandteile gewährt werden können. Es ist so konzipiert, dass es im Einklang mit den Vorschriften des Aktiengesetzes in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geänderten Fassung sowie den Empfehlungen für das Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands in Abschnitt G des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") in der Fassung vom 16. Dezember 2019 steht.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird das Vergütungssystem 2021+ in allen Dienstverträgen der derzeit amtierenden Mitglieder des Vorstands abgebildet und findet zukünftig auch auf neue Dienstverträge für Mitglieder des Vorstands Anwendung. Für den Vorstandsvorsitzenden der Fresenius Medical Care Management AG, der gleichzeitig Mitglied des Vorstands der Fresenius Management SE ist, gilt davon abweichend das Vergütungssystem der Fresenius Medical Care Management AG.

Das Vergütungssystem 2021+ wird der Hauptversammlung der Gesellschaft ("Hauptversammlung") 2021 zur Billigung vorgelegt. Das Vergütungssystem wird in der Folge der Hauptversammlung im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier (4) Jahre, zur Billigung vorgelegt. Wird das vorgelegte Vergütungssystem von der Hauptversammlung nicht gebilligt, so wird es überprüft und spätestens der nachfolgenden ordentlichen Hauptversammlung vorgelegt.

2 Überblick über das Vergütungssystem 2021+

Die nachstehende Abbildung zeigt die Vergütungsbestandteile und weitere Gestaltungselemente des Vergütungssystems 2021+, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.

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2.1 Feste Vergütungsbestandteile

Die festen Vergütungsbestandteile beinhalten eine Grundvergütung, Nebenleistungen sowie eine Versorgungszusage.

2.2 Variable Vergütungsbestandteile

Die variablen Vergütungsbestandteile beinhalten einen kurzfristig erfolgsbezogenen Vergütungsbestandteil ("kurzfristige variable Vergütung" oder "STI") und einen langfristigen erfolgsbezogenen Vergütungsbestandteil ("langfristige variable Vergütung" oder "LTI"), in dessen Rahmen das Halten von Aktien für Vorstandsmitglieder verpflichtend vorgesehen ist. Der Zielbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung sowie der Zuteilungswert der langfristigen variablen Vergütung (also die Beträge, die bei einem Zielerreichungsgrad von 100 % ausgezahlt werden), werden individualvertraglich in Prozent der jeweiligen Grundvergütung eines Mitglieds des Vorstands festgelegt.

2.3 Finanzielle Erfolgsziele und Nachhaltigkeitsziele

Fresenius entwickelt weltweit innovative und gleichzeitig bezahlbare Lösungen für die grundlegenden Herausforderungen des Gesundheitssektors. Kernziel ist es, mehr Menschen eine hochqualitative Gesundheitsversorgung bieten zu können und so zur Verwirklichung der Chancen, die aus den aktuellen Megatrends wie dem demografischen Wandel hervorgehen, beitragen zu können. Wirtschaftlicher Erfolg ist dafür die Basis. Dieser ermöglicht Investitionen in bessere Medizin und - verbunden mit der Kapitalallokation in profitable Wachstumsbereiche - ein nachhaltiges Wachstum. Um diese Ziele auch in der Vorstandsvergütung zu verankern, berücksichtigt das Vergütungssystem 2021+ die beiden Aspekte Wachstum und Profitabilität bei der Auswahl der finanziellen Erfolgsziele und nimmt zusätzlich konkrete Nachhaltigkeitsziele auf, welche Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte umfassen.

Mit den vom Aufsichtsrat festgelegten Erfolgszielen, zu denen sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Erfolgsziele zählen, werden gezielt Anreize für die Mitglieder des Vorstands gesetzt, im Sinne der beschriebenen Geschäftsstrategie zu handeln und die langfristige Entwicklung von Fresenius bestmöglich zu fördern.

Die finanziellen Erfolgsziele gehören zu den zentralen Leistungskennzahlen der Gesellschaft und stellen einen Gleichklang zwischen der Vergütung der Vorstandsmitglieder und der strategischen Ausrichtung von Fresenius sowie den Aktionärsinteressen sicher. Sie beziehen sich auf das auf die Anteilseigner der Gesellschaft entfallende Konzern- bzw. Bereichsergebnis (vor Sondereinflüssen) ("Ergebnis") und den Konzern- bzw. Bereichsumsatz ("Umsatz"). In der langfristigen variablen Vergütung wird zusätzlich das Wachstum des bereinigten Konzernergebnisses ("Wachstum des bereinigten Konzernergebnisses") und die Gesamtaktionärsrendite ("Total Shareholder Return" oder "TSR") von Fresenius als Erfolgsziel berücksichtigt. Die nicht-finanziellen Erfolgsziele beziehen sich auf für Fresenius wichtige Nachhaltigkeitsbereiche, wobei ESG-Fokusthemen wie Qualität, Mitarbeiter, Innovation, Compliance und Umwelt herangezogen werden. Diese werden zunächst als qualitative ESG-Ziele in der kurzfristigen variablen Vergütung implementiert. Dabei wird der Fortschritt der Entwicklung einer ESG-Strategie mit einem definierten Zielbild und transparenten Messgrößen gemessen. Die Ausgestaltung der ESG-Ziele richtet sich auf die Quantifizierung der Verbesserung der ESG-Leistung ab dem Jahr 2023, wobei ab diesem Zeitpunkt quantitative Ziele (auch) in der langfristigen variablen Vergütung verankert werden sollen. Als übergeordnetes strategisches Ziel möchte Fresenius in den nächsten zehn (10) Jahren die ESG-Leistung auf Basis berichteter und geprüfter Messgrößen, die die Nachhaltigkeitsstrategie der Gesellschaft reflektieren, deutlich verbessern.

Die Implementierung nicht-finanzieller Nachhaltigkeitsziele ist aus dem Bekenntnis der Gesellschaft zu einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Unternehmenskultur abgeleitet und trägt auch den zunehmenden Anforderungen der Aktionäre der Gesellschaft und verschiedener Stakeholder Rechnung.

2.4 Begrenzungen (Caps) und Maximalvergütung

Die Zielerreichung für die kurzfristige variable Vergütung ist bei den finanziellen Erfolgszielen auf 150 % und bei den ESG-Zielen auf 100 % für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 bzw. auf 150 % ab dem Geschäftsjahr 2023 begrenzt. Somit ist die Auszahlung für die kurzfristige variable Vergütung für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 insgesamt auf 142,5 % bzw. ab dem Geschäftsjahr 2023 auf 150 % des jeweiligen Zielbetrags begrenzt. Bei der langfristigen variablen Vergütung ist bei jeder Zuteilung die Begrenzung (Cap) der Zielerreichung auf 200 % festgesetzt. Außerdem sind die Auszahlungen aus jeder Zuteilung im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung auf 250 % des Zuteilungswerts begrenzt; hierdurch wird auch die Möglichkeit, in dem jeweiligen Bemessungszeitraum von der Aktienkursentwicklung zu profitieren, begrenzt.

Das Vergütungssystem 2021+ sieht zudem für jedes Mitglied des Vorstands eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Gesamtvergütung ("Maximalvergütung") vor.

Durch die Maximalvergütung sind die einem Mitglied des Vorstands aus der für ein Geschäftsjahr gewährten Vergütung zufließenden Auszahlungen begrenzt, unabhängig vom Zeitpunkt des konkreten Zuflusses. Die Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung (Auszahlung im Geschäftsjahr), die kurzfristige variable Vergütung (Auszahlung im folgenden Geschäftsjahr) und die langfristige variable Vergütung (Auszahlung nach Planbedingungen in späteren Geschäftsjahren) sowie alle sonstigen Nebenleistungen und Vergütungen (Auszahlung im Geschäftsjahr). Die in den festen Vergütungsbestandteilen enthaltene Versorgungszusage fließt mit dem im Geschäftsjahr anfallenden Dienstzeitaufwand ebenfalls in die Ermittlung der Maximalvergütung ein.

Die Maximalvergütung für die Mitglieder des Vorstands kann jeweils geringer sein als die Summe der potenziell erreichbaren Auszahlungen aus den für ein Geschäftsjahr gewährten einzelnen Vergütungsbestandteilen. Falls die ermittelten Auszahlungen eines Vorstandsmitglieds höher sind als die jeweilige Maximalvergütung, werden die im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung zufließenden Beträge entsprechend reduziert, bis die Maximalvergütung nicht mehr überschritten wird.

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Die Maximalvergütung beträgt EUR 10.000.000 für den Vorstandsvorsitzenden sowie EUR 6.500.000 für alle anderen Vorstandsmitglieder.

2.5 Aktienhaltevorschriften

Damit ein noch stärkerer langfristiger Interessengleichlauf mit den Aktionären erfolgt und um die nachhaltige Entwicklung des Konzerns zu fördern, sieht das Vergütungssystem 2021+ neben der langfristigen variablen Vergütung auch Aktienhaltevorschriften vor. Darüber hinaus wird mit der Einführung von Aktienhaltevorschriften der internationalen Marktpraxis sowie den Erwartungen unserer Aktionäre Rechnung getragen.

Hiernach sind die Mitglieder des Vorstands verpflichtet, einen Betrag in Höhe des Bruttobetrags einer jährlichen Grundvergütung in Aktien der Gesellschaft zu investieren. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, diese Aktien dauerhaft bis zwei (2) Jahre nach Ausscheiden als Mitglied des Vorstands zu halten. Der Aufbau des Investments in Aktien der Gesellschaft soll spätestens ab dem zweiten Jahr als Vorstandsmitglied jährlich mit jeweils einem Viertel des Bruttobetrags einer jährlichen Grundvergütung kumulativ erfolgen. Spätestens nach dem fünften Jahr als Vorstandsmitglied muss die Aktienhaltevorschrift in voller Höhe erfüllt sein. Sofern die erste Bestellung als Vorstandsmitglied für drei (3) Jahre erfolgt und keine Wiederbestellung erfolgt, gelten die Aktienhaltevorschriften unverändert.

Mitglieder des Vorstands können jeweils ihre Aktien frühestens nach Ablauf der Pflichthaltedauer von zwei (2) Jahren nach Ausscheiden als Mitglied des Vorstands veräußern.

2.6 Keine diskretionären Sonderzahlungen

Der Aufsichtsrat ist im Rahmen des Vergütungssystems 2021+ nicht berechtigt, den Mitgliedern des Vorstands diskretionäre bzw. ermessensabhängige Sonderzahlungen für herausragende Leistungen zu gewähren (auch als "Ermessenstantieme" bekannt).

2.7 Einbehalt (Malus) und Rückforderung (Clawback)

Der Aufsichtsrat ist unter dem Vergütungssystem 2021+ berechtigt, bei wesentlichen Verstößen gegen interne Richtlinien der Gesellschaft, gesetzliche und vertragliche Pflichten sowie bei fehlerhaften Konzernabschlüssen variable Vergütungsbestandteile unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern (Clawback).

Als wesentliche Verstöße gelten die Nicht-Einhaltung wesentlicher Bestimmungen des internen Code of Conduct, grob pflicht- oder sittenwidriges Verhalten sowie erhebliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG. Im Falle eines fehlerhaften Konzernabschlusses ist eine Zurückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütung möglich, falls sich nach der Auszahlung herausstellt, dass der der Berechnung des Auszahlungsbetrags zugrunde liegende testierte und gebilligte Konzernabschluss fehlerhaft war und unter Zugrundelegung eines korrigierten Konzernabschlusses ein geringerer oder kein Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung geschuldet worden wäre. Die Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 AktG bleibt von der Klausel unberührt.

2.8 Anrechnung von Vergütungen

Vergütungen, die den Mitgliedern des Vorstands für Aufsichtsratsmandate in Gesellschaften des Konzerns gewährt werden, werden auf die Vergütung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands angerechnet. Des Weiteren kann der Aufsichtsrat beschließen, dass Vergütungen, die Mitgliedern des Vorstands für Aufsichtsratstätigkeiten außerhalb des Konzerns gewährt werden, vollständig oder teilweise von der Vergütung des betreffenden Mitglieds des Vorstands in Abzug gebracht werden.

2.9 Vergütungsstruktur

Das Vergütungssystem 2021+ ist auf eine langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung von Fresenius ausgerichtet. Variable Vergütungsbestandteile werden daher mit einer überwiegend langfristigen Ausrichtung gewährt. Zu diesem Zweck wird im Vergütungssystem 2021+ sichergestellt, dass der Zuteilungswert der langfristigen variablen Vergütung für jedes Geschäftsjahr stets höher ist als der Zielbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung.

Im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung wird der Erfolg über einen Zeitraum von vier (4) Jahren gemessen. Mitglieder des Vorstands können frühestens nach Ablauf von vier (4) Jahren über die langfristige variable Vergütung verfügen. Abweichendes kann im Falle des Todes, der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung oder des Eintritts anderer zuvor definierter Fälle eines Ausscheidens aus dem Vorstand gelten.

Die grundsätzliche Struktur der Zieldirektvergütung (Summe aus Grundvergütung p.a., Zielbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) p.a. und Zuteilungswert der langfristigen variablen Vergütung (LTI) p.a.) für ein volles Geschäftsjahr besteht zu je rund 30 % aus der Grundvergütung und der kurzfristigen variablen Vergütung sowie zu rund 40 % aus der langfristigen variablen Vergütung und ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt.

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Somit umfassen rund 70 % der Zieldirektvergütung erfolgsbezogene variable Vergütungsbestandteile. Der Anteil von rund 40 % bei der langfristigen variablen Vergütung (rund 57 % aller variablen Vergütungsbestandteile) unterstreicht die langfristige Ausrichtung der Vergütungsstruktur.

Die Struktur der Zieldirektvergütungen der zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Vergütungssystem 2021+ aktiven Vorstände orientiert sich an dieser grundsätzlichen Vergütungsstruktur. Die konkreten Grundvergütungen bewegen sich in einer Spanne von 27 % bis 30 % der Zieldirektvergütung, die kurzfristigen variablen Vergütungen (Zielbetrag) betragen zwischen 27 % und 30 % und die langfristigen variablen Vergütungen (Zuteilungswert) zwischen 40 % und 46 % der Zieldirektvergütung. Die Zielbeträge der kurzfristigen variablen Vergütung und die Zuteilungswerte der langfristigen variablen Vergütung werden individualvertraglich als Prozentsatz der jeweiligen Grundvergütung eines Mitglieds des Vorstands festgelegt.

Bei der Struktur der Zielgesamtvergütung werden - basierend auf der Zieldirektvergütung - zusätzlich Nebenleistungen und Versorgungszusagen berücksichtigt.

Nebenleistungen werden auf der Grundlage der mit den Mitgliedern des Vorstands bestehenden Dienstverträge gewährt und variieren demnach zwischen den einzelnen Mitgliedern des Vorstands. Die betragsmäßige Höhe der den einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährten Nebenleistungen bewegt sich je nach individueller Gewährung und Inanspruchnahme regelmäßig innerhalb einer Bandbreite von 1 % bis 7 % der jeweiligen Zieldirektvergütung je Geschäftsjahr. Diese Bandbreite ist aus den in den aktuellen Dienstverträgen gewährten individuellen Nebenleistungen der einzelnen Mitglieder des Vorstands sowie aus historischen Daten abgeleitet.

Den Mitgliedern des Vorstands können Versorgungszusagen in Form von leistungsorientierten oder beitragsorientierten Versorgungszusagen gewährt werden. Die Höhe des laufenden Dienstzeitaufwands aus diesen Versorgungszusagen bewegt sich regelmäßig innerhalb einer Bandbreite von 7 % bis 35 % der jeweiligen Zieldirektvergütung eines Mitglieds des Vorstands je Geschäftsjahr. Die Höhe des individuellen Dienstzeitaufwands ist u. a. in hohem Maße von der pensionsfähigen Bemessungsgrundlage und dem Alter des jeweiligen Mitglieds des Vorstands sowie von versicherungsmathematischen Annahmen wie dem Rechnungszins abhängig und unterliegt daher starken Schwankungen. Die Bandbreite für den Dienstzeitaufwand der Versorgungszusagen basiert auf historischen versicherungsmathematischen Bewertungen sowie versicherungsmathematischen Prognosen.

3 Prozess der Festlegung, Prüfung und Umsetzung des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Festlegung der Vergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstands sowie für die Festlegung, Prüfung und Umsetzung des Vergütungssystems für den gesamten Vorstand. Der Aufsichtsrat wird dabei von einem Personalausschuss, der aus Mitgliedern des Aufsichtsrats besteht, unterstützt. Der Personalausschuss übernimmt auch die Funktion eines Vergütungsausschusses und spricht Empfehlungen an den Aufsichtsrat aus. Die Empfehlungen des Personalausschusses sowie sonstige mit der individuellen Vergütung der Mitglieder des Vorstands und dem Vergütungssystem in Zusammenhang stehende Angelegenheiten werden im Aufsichtsrat erörtert und - soweit erforderlich - beschlossen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind verpflichtet, etwaige Interessenkonflikte unverzüglich anzuzeigen. Diese Vorgaben für die Vermeidung von Interessenkonflikten gelten auch für den Prozess der Festlegung der Vergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstands sowie für die Festlegung, Prüfung und Umsetzung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands.

Das Vergütungssystem 2021+ wurde mit der Unterstützung externer Vergütungsexperten entwickelt. Der Aufsichtsrat kann auch künftig zu seiner Unterstützung bei der Festlegung der Vergütung von Mitgliedern des Vorstands sowie der Festlegung und Prüfung des Vergütungssystems externe Vergütungsexperten hinzuziehen. Solche Vergütungsexperten sind von der Gesellschaft, dem Vorstand sowie den mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen unabhängig. Von Zeit zu Zeit werden die Vergütungsexperten durch andere ersetzt, damit eine unabhängige Prüfung sichergestellt ist.

Die Höhe der Zielgesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds wird im Einklang mit dem Vergütungssystem durch den Aufsichtsrat festgelegt. Den Vorgaben von Aktiengesetz und DCGK folgend wird hierbei darauf geachtet, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung von Fresenius ausgerichtet ist sowie die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt. Bei der den einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährten Gesamtvergütung wird darüber hinaus berücksichtigt, dass die Bindung der Mitglieder des Vorstands an die Gesellschaft bzw. die Gewinnung neuer potenzieller Talente für den Vorstand im Interesse der Gesellschaft liegt.

Um die Angemessenheit des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung der Mitglieder des Vorstands zu beurteilen, führt der Aufsichtsrat eine Prüfung der jeweiligen Höhe und Struktur der Vergütung mittels eines Horizontalvergleichs (externe Vergleichsbetrachtung) durch. Die jeweilige Höhe der Zielgesamtvergütung und der ihr zugrundeliegenden Vergütungsbestandteile, die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährt werden, werden mit den Vergütungsdaten der DAX30-Unternehmen verglichen.

Bei der Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands führt der Aufsichtsrat regelmäßig auch einen Vertikalvergleich (interne Vergleichsbetrachtung) durch, bei dem er die Höhe der Vergütung der Mitarbeiter der Gesellschaft berücksichtigt. Hierfür wird das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Vergütung des Vorstands, der durchschnittlichen Vergütung der oberen Führungsebene der Gesellschaft und der Gesamtbelegschaft ermittelt. Für die Festlegung des Vergütungssystems 2021+ werden unter "oberer Führungsebene der Gesellschaft" alle Mitarbeiter zusammengefasst, die mindestens die Position des "Vice President" innehaben und an ein Mitglied des Vorstands berichten. Das dadurch ermittelte Verhältnis wird, soweit möglich, mit dem entsprechenden Verhältnis bei DAX30-Unternehmen verglichen. Im Rahmen des Vertikalvergleichs wird der Aufsichtsrat auch die zeitliche Entwicklung der Vergütungshöhen berücksichtigen.

Beschließt der Aufsichtsrat ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands und beabsichtigt dieses anzuwenden, so wird dieses neue System der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat wird das angewendete Vergütungssystem regelmäßig prüfen und bei Bedarf, in der Regel auf Empfehlung des Personalausschusses, über daran vorzunehmende Änderungen beschließen. Das Vergütungssystem wird der Hauptversammlung im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier (4) Jahre, zur Billigung vorgelegt. Wird das vorgelegte Vergütungssystem von der Hauptversammlung nicht gebilligt, so wird es überprüft und spätestens der nachfolgenden ordentlichen Hauptversammlung vorgelegt.

4 Vergütungsbestandteile im Einzelnen

4.1 Feste Vergütungsbestandteile

Die den Mitgliedern des Vorstands im Rahmen des Vergütungssystems 2021+ gewährten festen Vergütungsbestandteile umfassen eine Grundvergütung, Nebenleistungen und eine Versorgungszusage.

4.1.1 Grundvergütung

Die Grundvergütung wird üblicherweise für ein volles Jahr vereinbart und wird nach der für das jeweilige Mitglied des Vorstands geltenden ortsüblichen Auszahlungspraxis ausgezahlt. Bei Mitgliedern des Vorstands in Deutschland erfolgt die Auszahlung der Grundvergütung üblicherweise in zwölf (12) Monatsraten.

4.1.2 Nebenleistungen

Nebenleistungen werden auf der Grundlage der individuellen Dienstverträge gewährt und können im Wesentlichen Folgendes umfassen: die Privatnutzung von Firmen-Pkw, Sonderzahlungen wie die Zahlung von Schulgeld, Wohn-, Miet- und Umzugskosten, Kostenübernahme für den Betrieb von Einbruchmeldeanlagen, Zuschüsse zur Rentenversicherung (mit Ausnahme der in diesem Dokument dargestellten Versorgungszusagen) sowie Zuschüsse zur Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung, andere Versicherungsleistungen sowie Steuerausgleichszahlungen infolge unterschiedlicher Steuersätze in Deutschland und ggf. dem Land, in dem das Mitglied des Vorstands persönlich steuerpflichtig ist. Nebenleistungen können einmalig oder wiederholt gewährt werden.

Zur Gewinnung qualifizierter Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand kann der Aufsichtsrat die Vergütung erstmalig bestellter Mitglieder des Vorstands in angemessener und marktgerechter Weise um eine Antrittsprämie (Sign-on Bonus) - beispielsweise zur Entschädigung für verfallene Vergütungsleistungen aus vorherigen Anstellungs- oder Dienstverhältnissen - ergänzen. Der Aufsichtsrat kann auch Erstattungen für Gebühren, Aufwendungen und sonstige Kosten in Zusammenhang mit oder in Bezug auf einen Wechsel des regelmäßigen Arbeitsorts der Mitglieder des Vorstands gewähren.

4.1.3 Versorgungszusagen

Mitgliedern des Vorstands, die vor dem 1. Januar 2020 in den Vorstand berufen wurden, wurde eine vertragliche Versorgungszusage in Form einer leistungsorientierten Versorgungszusage gewährt. Diese leistungsorientierten Versorgungszusagen sehen Rentenleistungen sowie Hinterbliebenenversorgung ab dem Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens aus der aktiven Tätigkeit bzw. nach Eintritt einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor. Die Höhe dieser Leistungen wird anhand der Höhe der vertraglich festgelegten pensionsfähigen Bemessungsgrundlage des Mitglieds des Vorstands berechnet. Die pensionsfähige Bemessungsgrundlage wird jährlich auf Basis der Verbraucherpreisindexentwicklung angepasst. Die Rentenhöhe wird auf der Grundlage von 30 % der vertraglich festgelegten pensionsfähigen Bemessungsgrundlage berechnet und erhöht sich für jedes vollständige Dienstjahr als Vorstandsmitglied um 1,5 Prozentpunkte bis zu einem Maximum von 45 %. Abweichend hiervon gilt für das für den Unternehmensbereich Fresenius Vamed verantwortliche Mitglied des Vorstands eine Erhöhung für jedes vollständige Dienstjahr um 1,2 Prozentpunkte bis zu einem Maximum von 40 %.

Mitgliedern des Vorstands, die ab dem 1. Januar 2020 in den Vorstand berufen wurden oder werden, wird eine Versorgungszusage im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage gewährt. Diese wird mit Vertragsbeginn zugesagt, wobei während der ersten drei (3) Jahre hinsichtlich der Leistungsgewährung eine Wartezeit besteht. Im Rahmen der beitragsorientierten Leistungszusage erhält das jeweilige Mitglied des Vorstands einen jährlichen Beitrag in Höhe von 40 % der Grundvergütung, aus dem sich später die zukünftige Höhe der Leistung ergibt. Die Auszahlung kann bei beitragsorientierten Leistungszusagen nach Erreichen des Rentenalters entweder in zehn (10) Jahresraten oder optional als Einmalzahlung erfolgen. Eine Rentenauszahlung ist nicht vorgesehen. Die beitragsorientierte Leistungszusage kann Hinterbliebenenversorgung sowie Leistungen nach Eintritt einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung vorsehen.

4.2 Kurzfristige variable Vergütung

Im Rahmen des Vergütungssystems 2021+ steht den Mitgliedern des Vorstands eine kurzfristige variable Vergütung zu, die zu einer Barauszahlung führen kann. Die kurzfristige variable Vergütung belohnt die Mitglieder des Vorstands für den Erfolg der Gesellschaft in dem betreffenden Geschäftsjahr. Die kurzfristige variable Vergütung ist an die Erreichung von finanziellen und nicht-finanziellen Erfolgszielen gekoppelt, welche Wachstums-, Profitabilitäts- und Nachhaltigkeitsaspekte in ein ausgewogenes Verhältnis setzen.

4.2.1 Zielbeträge

Der jedem Mitglied des Vorstands zu gewährende Zielbetrag für die kurzfristige variable Vergütung (also der Betrag, der bei einem Zielerreichungsgrad von 100 % ausgezahlt wird) wird individualvertraglich als Prozentsatz der jeweiligen Grundvergütung eines Mitglieds des Vorstands festgelegt. Werden Mitglieder des Vorstands während eines Geschäftsjahrs in den Vorstand berufen, kann der diesen Mitgliedern des Vorstands jeweils zu gewährende Betrag zeitanteilig ermittelt werden.

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4.2.2 Erfolgsziele

Die kurzfristige variable Vergütung wird anhand der Erreichung von drei (3) Erfolgszielen bemessen: 65 % beziehen sich auf das Konzern- bzw. Bereichsergebnis (vor Sondereinflüssen), 20 % auf den Konzern- bzw. Bereichsumsatz und 15 % auf die Erreichung von Nachhaltigkeitskriterien ("ESG-Ziele"). Für Vorstände mit Unternehmensbereichsverantwortung erfolgt die Messung der beiden finanziellen Kennzahlen Ergebnis und Umsatz jeweils hälftig auf Konzern- und verantworteter Bereichsebene. Für Vorstände mit Konzernverantwortung erfolgt die Messung der beiden finanziellen Kennzahlen Ergebnis und Umsatz ausschließlich auf Konzernebene. Für alle Vorstände erfolgt die Messung der ESG-Ziele gleichermaßen auf Konzernebene. Das Maß der Erfüllung jedes ESG-Ziels wird innerhalb jedes der vier (4) Unternehmensbereiche ermittelt und mit jeweils 25 % gewichtet. Die ESG-Gesamtzielerreichung ist vorerst identisch für alle Vorstandsmitglieder.

Die finanziellen Erfolgsziele spiegeln die wichtigsten operativen Kennzahlen der Gesellschaft wider und unterstützen die Strategie der Gesellschaft zur Erzielung eines nachhaltigen und profitablen Wachstums. Die nicht-finanziellen Erfolgsziele bekräftigen das Engagement der Gesellschaft für die Umsetzung ihrer globalen Nachhaltigkeitsstrategie.

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Die den finanziellen Erfolgszielen zugrunde liegenden Finanzkennzahlen können um bestimmte Effekte aus Sondereinflüssen, insbesondere Effekte aus wesentlichen Akquisitionen, Desinvestitionen, Restrukturierungsmaßnahmen und Änderung von Rechnungslegungsgrundsätzen, bereinigt werden. Der Aufsichtsrat kann zudem einmalige wesentliche Sondereffekte bereinigen, die nicht vom Vorstand zu verantworten sind, nicht budgetiert wurden und damit auch nicht in die Ermittlung der Zielwerte eingegangen sind.

Um die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmensbereichen weiter zu verbessern und gleichzeitig Anreize für die Mitglieder des Vorstands im Hinblick auf ihre individuellen Verantwortlichkeiten zu setzen, werden einige Erfolgsziele auf Konzernebene, andere auf Bereichsebene gemessen. Bei Mitgliedern des Vorstands mit Unternehmensbereichsverantwortung beziehen sich das Ergebnis und der Umsatz je zur Hälfte auf die entsprechenden Finanzkennzahlen des Konzerns und des jeweiligen Unternehmensbereichs. Bei Mitgliedern des Vorstands mit Konzernverantwortung beziehen sich das Ergebnis und der Umsatz auf die entsprechenden Finanzkennzahlen des Konzerns. Durch die Messung der finanziellen Erfolgsziele auf Konzernebene und auf Bereichsebene wird sowohl der finanzielle Erfolg der einzelnen Unternehmensbereiche als auch des Konzerns abgebildet.

Die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele wird auf Konzernebene gemessen, um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Unternehmensbereichen der Gesellschaft im Bereich Nachhaltigkeit sicherzustellen. Die nicht-finanziellen Erfolgsziele beziehen sich auf ESG-Fokusthemen wie Qualität, Mitarbeiter, Innovation, Compliance und Umwelt. Es werden dabei jährlich Ziele definiert, die wiederum auf jedes Fokusthema Anwendung finden.

4.2.3 Festlegung der Erfolgsziele und Feststellung der Zielerreichung

Zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs bestimmt der Aufsichtsrat für jedes finanzielle Erfolgsziel auf Basis des Budgets die konkreten Werte für die zugrundeliegenden Finanzkennzahlen, die zu einer Zielerreichung von 0 % (Untergrenze), 100 % (Zielwert) und 150 % (Begrenzung bzw. Cap) führen. Bei der Festlegung der Zielwerte berücksichtigt der Aufsichtsrat das Markt- und Wettbewerbsumfeld, das Budget und die strategischen Wachstumsziele. Soweit hierfür die Berücksichtigung von Finanzkennzahlen erforderlich ist, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, legt der Aufsichtsrat zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs die Methodik fest, welche anzuwenden ist, sobald diese Finanzkennzahlen vorliegen.

Im Hinblick auf die ESG-Ziele hat der Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 bereits jeweils drei (3) Ziele festgelegt, über die jedes der fünf (5) Fokusthemen qualitativ bemessen wird. Auf diese Weise werden insgesamt 15 Aspekte im Rahmen der ESG-Ziele qualitativ auf eine Erfüllung bzw. Nicht-Erfüllung hin geprüft. Werden alle ESG-Ziele in den vier (4) Unternehmensbereichen erfüllt, ergibt sich eine ESG-Gesamtzielerreichung von 100 % (Begrenzung bzw. Cap). Zur Festlegung der Nachhaltigkeitsziele für die Geschäftsjahre nach 2022 bestimmt der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahrs 2023 quantitative Nachhaltigkeitsziele, einschließlich der Messgrößen und der Methodik zur Ermittlung der Zielwerte und der Zielerreichung, die ab dem Geschäftsjahr 2023 maximal 150 % betragen kann. Über die ESG-Ziele und deren Zielerreichung wird transparent im Vergütungsbericht des jeweiligen Geschäftsjahres berichtet.

Nach Ablauf des einjährigen Bemessungszeitraums für die kurzfristige variable Vergütung bestimmt der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Erfolgsziele erreicht sind. Für die finanziellen Erfolgsziele gilt: Wird die Untergrenze nicht erreicht, liegt eine Zielerreichung von 0 % vor. Wird die Begrenzung überschritten, liegt eine Zielerreichung von 150 % vor (Begrenzung (Cap)). Liegen die erreichten Finanzkennzahlen zwischen den jeweiligen Werten für eine Zielerreichung von 0 % und 100 % oder 100 % und 150 %, wird die Zielerreichung durch lineare Interpolation ermittelt.

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Der Grad der Gesamtzielerreichung wird anhand des gewichteten arithmetischen Mittels der jeweiligen Zielerreichungen der einzelnen finanziellen und nicht-finanziellen Erfolgsziele bestimmt. Der endgültige Betrag der kurzfristigen variablen Vergütung ergibt sich, indem der Grad der jeweiligen Gesamtzielerreichung mit den Zielbeträgen der kurzfristigen variablen Vergütung multipliziert wird. Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat wird der endgültige Betrag der kurzfristigen variablen Vergütung in bar an das entsprechende Mitglied des Vorstands ausbezahlt. Da die Gesamtzielerreichung auf höchstens 142,5 % für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 bzw. auf höchstens 150 % ab dem Geschäftsjahr 2023 begrenzt ist, ist auch der Auszahlungsbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 auf 142,5 % bzw. ab dem Geschäftsjahr 2023 auf 150 % des jeweiligen Zielbetrags begrenzt.

Bei der Bestimmung des Zielerreichungsgrads kann der Aufsichtsrat - der entsprechenden Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 folgend - berücksichtigen, dass bestimmte außergewöhnliche wirtschaftliche, steuerliche oder vergleichbare Auswirkungen nicht mit der Leistung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands in Zusammenhang stehen. Für den außergewöhnlichen Fall, dass der Aufsichtsrat beschließt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, werden die Gründe hierfür angemessen erläutert und offengelegt werden.

Ausführliche Angaben zu den angewendeten Zielwerten, Bereinigungen und der jeweiligen Erreichung der Erfolgsziele werden jeweils im Nachhinein im Vergütungsbericht für das betreffende Geschäftsjahr veröffentlicht.

4.3 Langfristige variable Vergütung

Im Rahmen des Vergütungssystems 2021+ haben die Mitglieder des Vorstands Anspruch auf eine langfristige variable Vergütung in Form von sogenannten "Performance Shares" mit einem Bemessungszeitraum von vier (4) Jahren. Performance Shares sind nicht durch Eigenkapital hinterlegte, virtuelle Aktien mit Barausgleich. Eine mögliche Auszahlung hängt von der Erreichung von zwei (2) gleich gewichteten Erfolgszielen und ferner von der Entwicklung des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft ab.

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4.3.1 Zuteilungswerte

Der Aufsichtsrat legt jeweils den Zuteilungswert der langfristigen variablen Vergütung für die einzelnen Mitglieder des Vorstands fest, dieser entspricht einem individualvertraglich festgelegten Prozentsatz der Grundvergütung. Werden Mitglieder des Vorstands während eines Geschäftsjahrs in den Vorstand berufen, kann der Zuteilungswert für diese Mitglieder des Vorstands zeitanteilig ermittelt werden.

Um die dem jeweiligen Mitglied des Vorstands zu gewährende Anzahl von Performance Shares zu ermitteln, wird der jeweilige Zuteilungswert durch den Wert je Performance Share geteilt. Der Wert je Performance Share wird gemäß IFRS 2 und unter Berücksichtigung des Durchschnittskurses der Aktien der Gesellschaft über einen Zeitraum von sechzig (60) Börsenhandelstagen vor dem jeweiligen Tag der Zuteilung ermittelt. Die finale Anzahl der Performance Shares ist von der Erreichung vordefinierter Erfolgsziele abhängig, die vor dem Beginn des jeweiligen Bemessungszeitraums vom Aufsichtsrat festgelegt werden.

4.3.2 Erfolgsziele

Die langfristige variable Vergütung wird anhand der Erreichung von zwei (2) gleich gewichteten finanziellen Erfolgszielen bemessen: Wachstum des bereinigten Konzernergebnisses und Relativer Total Shareholder Return ("Relativer TSR"). Diese Erfolgsziele wurden ausgewählt, da sie die strategischen Prioritäten der Gesellschaft mit Blick auf die Steigerung der Profitabilität, das langfristige nachhaltige Wachstum und die Unternehmenswertentwicklung abbilden. Gleichzeitig beinhalten sie einen relativen Vergleich mit Wettbewerbern und stellen sicher, dass den Aktionärsinteressen angemessen Rechnung getragen wird.

Die Erfolgsziele im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung gehören zu den wichtigsten Kennzahlen der Gesellschaft und fördern die Umsetzung der langfristigen Strategie der Gesellschaft. Um sicherzustellen, dass alle Entscheidungsträger einheitliche Ziele verfolgen, wird die langfristige variable Vergütung für den Vorstand und die Führungskräfte nach einheitlichen Erfolgszielen sowie einer einheitlichen Systematik bestimmt.

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Das Wachstum des bereinigten Konzernergebnisses wird zu konstanten Wechselkursen ermittelt. Die den finanziellen Erfolgszielen zugrunde liegenden Finanzkennzahlen werden um vorab abschließend definierte Effekte, wie etwa Effekte bestimmter Akquisitionen und Desinvestitionen sowie Änderungen der IFRS-Rechnungslegungsstandards, bereinigt, um die Vergleichbarkeit dieser Finanzkennzahlen zur operativen Leistung sicherzustellen.

4.3.3 Festlegung der Erfolgsziele und Feststellung der Zielerreichung

Vor Beginn des jeweiligen Bemessungszeitraums einer Gewährung bestimmt der Aufsichtsrat für jedes Erfolgsziel die Zielwerte, die zu einer Zielerreichung von
0 % (Untergrenze), 100 % (Zielwert) und 200 % (Begrenzung bzw. Cap) führen. Bei der Festlegung der Zielwerte berücksichtigt der Aufsichtsrat die strategischen Wachstumsziele und das Markt- und Wettbewerbsumfeld. Soweit hierfür die Berücksichtigung von Finanzkennzahlen erforderlich ist, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, legt der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahrs die Methodik fest, die anzuwenden ist, sobald diese Finanzkennzahlen vorliegen.

Für das Erfolgsziel Wachstum des bereinigten Konzernergebnisses ist eine 100 %-Zielerreichung gegeben, wenn dieses über den vierjährigen Bemessungszeitraum durchschnittlich mindestens bei 8 % p.a. liegt. Unterschreitet oder entspricht die Wachstumsrate nur 5 % p.a., beträgt die Zielerreichung 0 %. Liegt die Wachstumsrate zwischen 5 % p.a. und 8 % p.a., beträgt der Zielerreichungsgrad zwischen 0 % und 100 %, während bei einer Wachstumsrate zwischen 8 % p.a. und 20 % p.a. der Zielerreichungsgrad zwischen 100 % und 200 % beträgt. Zwischenwerte werden im Wege der linearen Interpolation errechnet.

Für das Erfolgsziel Relativer TSR ist eine 100 %-Zielerreichung gegeben, wenn der Total Shareholder Return von Fresenius im Vergleich zum Total Shareholder Return der übrigen Unternehmen des Index STOXX(R) Europe 600 Health Care über den vierjährigen Bemessungszeitraum am Median der Vergleichsunternehmen, also im Rang genau in der Mitte (50. Perzentil), liegt. Entspricht der Rang dem 25. Perzentil oder liegt er darunter, beträgt der Zielerreichungsgrad 0 %. Bei einem Rang zwischen dem 25. und dem 50. Perzentil beträgt der Zielerreichungsgrad zwischen 0 % und 100 % und bei einem Rang zwischen dem 50. und dem 75. Perzentil zwischen 100 % und 200 %. Zwischenwerte werden auch hier im Wege der linearen Interpolation errechnet.

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Nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums bestimmt der Aufsichtsrat die Gesamtzielerreichung für die zugeteilte langfristige variable Vergütung. Hierfür werden die Zielerreichungen der beiden Erfolgsziele bestimmt und gleichgewichtet in die Ermittlung der Gesamtzielerreichung einbezogen.

Die finale Anzahl der Performance Shares wird für jedes Mitglied des Vorstands anhand des Grads der Gesamtzielerreichung ermittelt und kann über den Bemessungszeitraum im Vergleich zur Anzahl bei Zuteilung steigen oder sinken. Ein totaler Verlust sowie (höchstens) die Verdopplung der gewährten Performance Shares (Begrenzung (Cap)) bei einer Zielerreichung von 200 % ist möglich. Nach der endgültigen Feststellung der Gesamtzielerreichung wird die finale Anzahl der Performance Shares multipliziert mit dem Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft über die letzten sechzig (60) Börsenhandelstage vor dem Ende des jeweiligen Erdienungszeitraums (vier (4) Jahre nach dem Tag der jeweiligen Zuteilung) zuzüglich der Summe der zwischenzeitlich von der Fresenius SE & Co. KGaA gezahlten Dividenden je Aktie, um den entsprechenden Betrag für die Auszahlung aus den finalen Performance Shares zu berechnen. Die Auszahlung ist auf 250 % des jeweiligen Zuteilungswerts begrenzt. Bedingung für die Auszahlung ist zudem das Nichtvorliegen eines Compliance-Verstoßes sowie das Fortbestehen des Dienst- respektive Anstellungsverhältnisses.

Bei der Bestimmung der Gesamtzielerreichung kann der Aufsichtsrat - der entsprechenden Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 folgend - festlegen, dass bestimmte außergewöhnliche wirtschaftliche, steuerliche oder sonstige Auswirkungen nach Maßgabe dieses Plans in vollem Umfang oder teilweise außer Acht gelassen werden. In diesem Falle kann der Aufsichtsrat die errechnete Gesamtzielerreichung entsprechend korrigieren, d. h. erhöhen oder vermindern. Dies gilt auch für den Fall, dass Kapitalmaßnahmen (z. B. Kapitalerhöhung, SpinOff oder Aktiensplits) durchgeführt werden. Für den außergewöhnlichen Fall, dass der Aufsichtsrat beschließt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, werden die Gründe hierfür in angemessenem Umfang erläutert und offengelegt.

Ausführliche Angaben zu den angewendeten Zielwerten, Bereinigungen und der jeweiligen Erreichung der Erfolgsziele werden jeweils im Nachhinein im Vergütungsbericht für das betreffende Geschäftsjahr veröffentlicht.

5 Zusagen für den Fall des Ausscheidens

Der Aufsichtsrat kann für jeden Vergütungsbestandteil und für jeden Fall, in dem das Anstellungsverhältnis eines Mitglieds des Vorstands mit der persönlich haftenden Gesellschafterin endet oder die Bestellung zum Mitglied des Vorstands endet, Ausscheidensregelungen festlegen. Dies umfasst Fälle wie den Eintritt in den Ruhestand oder die volle oder teilweise Erwerbsminderung, den Tod, die ordentliche Kündigung des Dienstvertrags, die Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund oder die Abberufung aus dem Amt aus wichtigem Grund. Für jeden dieser Fälle kann der Aufsichtsrat im Voraus festlegen, welche Anforderungen gelten, damit einzelne oder alle Vergütungsbestandteile entweder vollständig oder teilweise, vorzeitig oder zeitlich verzögert, an die Mitglieder des Vorstands bzw. - im Todesfall - an die Erben des betreffenden Mitglieds des Vorstands gezahlt werden oder verfallen. In jedem Fall kann eine Zahlung von variablen Vergütungsbestandteilen ausschließlich in Übereinstimmung mit den Zielvorgaben und Vergleichsparametern sowie den in den jeweiligen Planbedingungen festgelegten Fälligkeitsterminen bzw. Haltedauern erfolgen, auf die in den Dienstverträgen verwiesen wird bzw. die in den Dienstverträgen mit den jeweiligen Mitgliedern des Vorstands vereinbart sind.

Die Dienstverträge der Mitglieder des Vorstands sind entsprechend § 84 Abs. 1 AktG auf höchstens fünf (5) Jahre befristet und sehen ein Abfindungs-Cap vor. Hiernach sind Zahlungen an ein Mitglied des Vorstands bei vorzeitiger Beendigung seiner Vorstandstätigkeit einschließlich Nebenleistungen auf zwei (2) Jahresvergütungen, maximal jedoch auf die Vergütung der Restlaufzeit des Dienstvertrags, begrenzt. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps werden die Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9a HGB des abgelaufenen Geschäftsjahrs sowie die voraussichtlichen Gesamtbezüge für das Geschäftsjahr, in welchem die Beendigung erfolgt, herangezogen. Kündigt die Gesellschaft den Dienstvertrag aus einem vom Mitglied des Vorstands zu vertretenden wichtigen Grund gemäß § 626 BGB, erfolgt keine Abfindungszahlung.

Der Aufsichtsrat kann mit Mitgliedern des Vorstands ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von bis zu zwei (2) Jahren vereinbaren. Sofern ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot eingreift, können die Mitglieder des Vorstands für jedes Jahr des Verbots eine Karenzentschädigung in Höhe von bis zur Hälfte der Summe aus der Grundvergütung, aus dem Zielbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung sowie aus dem zuletzt bezogenen Zuteilungswert der langfristigen variablen Vergütung erhalten. Zahlungen im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind mit etwaigen Abfindungszahlungen und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verrechnen.

Die Dienstverträge der Mitglieder des Vorstands enthalten keine Regelungen für den Fall eines Kontrollwechsels (change of control).

6 Vergütungssystem im Fall von besonderen und außergewöhnlichen Umständen

Unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen (z. B. im Falle einer schwerwiegenden Finanz- oder Wirtschaftskrise) hat der Aufsichtsrat das Recht, gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem 2021+ abzuweichen, sofern dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Ungünstige Marktentwicklungen gelten nicht als besondere und außergewöhnliche Umstände, die eine Abweichung vom Vergütungssystem 2021+ ermöglichen.

Auch im Fall einer Abweichung muss die Vergütung weiterhin auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein und mit dem Erfolg des Unternehmens und der Leistung des Vorstands übereinstimmen.

Eine Abweichung von dem Vergütungssystem 2021+ unter den genannten Umständen ist nur nach sorgfältiger Analyse dieser außergewöhnlichen Umstände und der Reaktionsmöglichkeiten sowie auf Basis eines Vorschlags des Personalausschusses durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt.

Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem 2021+ ist im Hinblick auf die folgenden Bestandteile möglich: Erfolgsziele der kurzfristigen sowie langfristigen variablen Vergütung und Bandbreiten der möglichen Zielerreichungen der einzelnen Elemente der variablen Vergütung. Sofern die Anreizwirkung der Vorstandsvergütung durch eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht adäquat wiederherzustellen ist, hat der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen Voraussetzungen des Weiteren das Recht, vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren bzw. einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich verfallender Vergütungsleistungen aus bisherigen Dienstverhältnissen oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu gewähren.

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Anlage zu Tagesordnungspunkt 7

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA (der "Aufsichtsrat") berät und überwacht die Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesen sind. Er ist in die Strategie und Planung sowie in alle Fragen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen eingebunden. Mit Blick auf diese verantwortungsvollen Aufgaben sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Vergütung erhalten, die auch den zeitlichen Anforderungen an das Aufsichtsratsamt hinreichend Rechnung trägt. Darüber hinaus stellt eine auch im Hinblick auf das Marktumfeld angemessene Aufsichtsratsvergütung sicher, dass der Gesellschaft auch in Zukunft qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat zur Verfügung stehen. Damit trägt die angemessene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Fresenius SE & Co. KGaA bei.

Diesem Anspruch wird die in § 13 der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA (die "Satzung") geregelte fortentwickelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die der ordentlichen Hauptversammlung 2021 der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 7 unter entsprechender Änderung von § 13 der Satzung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird und ab dem 1. Januar 2021 gelten soll, gerecht.

Die wesentliche Änderung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Vergütung für den Aufsichtsrat gegenüber der vorherigen Regelung besteht darin, dass nach Maßgabe der neuen Vergütungsregelung nur Festvergütungskomponenten gezahlt werden sollen. Die bisher in § 13 Abs. 2 der Satzung geregelte variable Vergütungskomponente soll entfallen.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 regt in G.18 Satz 1 an, dass die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen sollte. Die Ausrichtung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ausschließlich auf eine Festvergütung entspricht auch den Erwartungen zahlreicher Investoren und Stimmrechtsberater. Die Umstellung auf eine ausschließlich feste Vergütung des Aufsichtsrats ist nach Auffassung der Gesellschaft zudem geeignet, der unabhängigen Beratungs­ und Kontrollfunktion des Aufsichtsrats in noch größerem Maße Rechnung zu tragen.

Zusammensetzung der Vergütung

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt auf der Grundlage von § 13 der Satzung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Festvergütung, Nebenleistungen (bestehend aus Auslagenersatz und Versicherungsschutz) und, sofern sie eine Tätigkeit im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats ausüben, eine Vergütung für diese Ausschusstätigkeit.

a) Vergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 soll die Aufsichtsratsvergütung keine variable Vergütungskomponente mehr enthalten. Als Ausgleich hierfür soll die aktuelle Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von EUR jährlich 150.000,00 erhöht werden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats soll jährlich EUR 180.000,00 erhalten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll eine zusätzliche Vergütung in Höhe von EUR 270.000,00 und sein Stellvertreter eine zusätzliche Vergütung in Höhe von EUR 90.000,00 im Jahr erhalten. Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr oder gehört ein Mitglied des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahrs an, ist die auf ein volles Geschäftsjahr bezogene Vergütung zeitanteilig zu zahlen.

b) Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss des Aufsichtsrats

Mit Blick auf die vorgeschlagene Abschaffung der variablen Vergütungskomponente und den erheblich gestiegenen Umfang der Überwachungs­ und Beratungstätigkeit soll auch die Vergütung für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats angemessen angepasst werden. Als Mitglied des Prüfungsausschusses soll ein Aufsichtsratsmitglied zusätzlich jährlich EUR 40.000,00 erhalten. Als Vorsitzender des Prüfungsausschusses soll ein Ausschussmitglied darüber hinaus jährlich EUR 40.000,00 erhalten. Für die Tätigkeit im Nominierungsausschuss sowie im Gemeinsamen Ausschuss ist keine Ausschussvergütung vorgesehen. Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr oder gehört ein Mitglied des Aufsichtsrats dem Prüfungsausschuss nur während eines Teils des Geschäftsjahrs an, ist die auf ein volles Geschäftsjahr bezogene Vergütung zeitanteilig zu zahlen.

c) Anrechnung von Vergütungsleistungen im Rahmen der gleichzeitigen Tätigkeit im Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin oder in dessen Ausschüssen

In § 13 Abs. (8) der Satzung ist die Anrechnung von Vergütungsleistungen im Fall der gleichzeitigen Tätigkeit im Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, der Fresenius Management SE, geregelt.

Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius Management SE ist und für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE Vergütung erhält, wird die Festvergütung - einschließlich der zusätzlichen Vergütung für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, soweit diese gleichzeitig Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE sind - auf die Hälfte reduziert. Soweit der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius Management SE ist, erhält er für seine Tätigkeit als Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft keine zusätzliche Vergütung.

d) Nebenleistungen

Daneben werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen gegebenenfalls auch die von ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gehört. Darüber hinaus wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit mit einem angemessenen Selbstbehalt zur Verfügung gestellt.

e) Verhältnis von festen und variablen Vergütungsbestandteilen

Der relative Anteil der Festvergütung beträgt stets 100 %.

Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung der Vergütung für den Aufsichtsrat

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte im Sinne von §§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 113 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz wurden mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats nicht abgeschlossen. Da die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf der Grundlage der durch die Hauptversammlung beschlossenen Satzungsregelung erfolgt, wurden die Vergütungs­ und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt.

Über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Soweit dieser Beschluss die Bestätigung der Vergütung des Aufsichtsrats zum Gegenstand hat, genügt für die Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit durch den Beschluss eine Änderung der Vergütung erfolgen soll, setzt dieser Beschluss grundsätzlich eine gleichzeitige Anpassung der entsprechenden Satzungsregelungen voraus; hierfür ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA, abweichend vom gesetzlichen Regelfall, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich, aber auch ausreichend. Außerdem ist es denkbar, dass auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 der Satzung (neu) die Hauptversammlung auch durch einfachen, nicht-satzungsändernden Beschluss eine höhere Vergütung beschließt. Dieser einfache, nicht-satzungsändernde Beschluss der Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, daneben aber keiner Kapitalmehrheit.

Vor dem Vorschlag an die Hauptversammlung überprüfen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat grundsätzlich auf der Grundlage von öffentlichen sowie in Fachkreisen zugänglichen Informationen, wie insbesondere Vergleichsstudien, und bei Bedarf auch mithilfe externer Vergütungsberater die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.


Anlage zu Tagesordnungspunkten 8 und 9
Weitere Angaben zu den zu Tagesordnungspunkten 8 und 9


Ausführliche Lebensläufe

a) Prof. Dr. med. D. Michael Albrecht
Medizinischer Vorstand und Sprecher des Vorstands Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden

Mitglied des Aufsichtsrats Fresenius SE & Co. KGaA seit 2011

Geburtsdatum: 14. Dezember 1949
Geburtsort: München
Nationalität: deutsch

Beruflicher Werdegang
   
seit 2002 Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden
Medizinischer Vorstand und Sprecher des Vorstands
   
1999 - 2002 Technische Universität Dresden
Dekan der Medizinischen Fakultät
   
1997 - 1999 Harvard Medical International Association Institution Dresden Direktor, Gründer und Studiendekan
   
1994 - 1997 Technische Universität Dresden
C4-Professor für Anästhesie und Intensivtherapie
   
1989 - 1994 Universität Heidelberg
1992 - 1994 Direktor und Initiator des Zentrums für Medizinische Forschung

1989 - 1992 C3-Professor für Anästhesie und stellvertretender Direktor der Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin

Ausbildung / Akademischer Werdegang
   
1989 Universität Lübeck
Habilitation (Prof. Dr. med.)
   
1985 LMU München
Promotion (Dr. med.)
   
1971 - 1976 LMU München
Studium der Humanmedizin

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
 
Dresden International University (DIU)
Universitätsklinikum Aachen
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
Keine
 

Der Fresenius-Konzern unterhält mit dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Dresden, regelmäßig Geschäftsbeziehungen zu marktüblichen Konditionen. Im Geschäftsjahr 2020 entsprach das Gesamtvolumen dieser Umsätze mit dem Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Dresden, weniger als 1 % des Konzernumsatzes der Fresenius SE & Co. KGaA.
b) Michael Diekmann
Mitglied verschiedener Aufsichtsräte

Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender Fresenius SE & Co. KGaA seit 2015

Geburtsdatum: 23. Dezember 1954
Geburtsort: Bielefeld
Nationalität: deutsch

   
Beruflicher Werdegang
   
2003 - 2015 Allianz SE (vormals Allianz AG)
Vorstandsvorsitzender
   
1998 - 2003 Allianz AG
Mitglied des Vorstands
   
1988 - 1998 Allianz Versicherungs-AG
1983 - 1988 Diekmann / Thieme GbR (Verlagshaus)
Geschäftsführer
   
 
Ausbildung / Akademischer Werdegang
   
1973 - 1982 Universität Göttingen
Studium der Rechtswissenschaften und Philosophie
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
 
Allianz SE1 (Vorsitz)
Fresenius Management SE (Konzernmandat Fresenius)
Siemens AG1
 
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
 
Keine
 

 

1 Börsennotiert

c) Wolfgang Kirsch
Mitglied von Aufsichtsgremien

Geburtsdatum: 19. März 1955
Geburtsort: Bensberg
Nationalität: deutsch

Beruflicher Werdegang
   
2002 - 2018 DZ BANK AG
2006 - 2018 Vorsitzender des Vorstands

2005 - 2006 stellvertretender Vorsitzender des Vorstands

2002 - 2005 Mitglied des Vorstands
   
2000 - 2002 Deutsche Bank AG, Frankfurt
Managing Director und Senior Credit Executive der Corporates und Real Estate Division bzw. CIB Corporate und Investment Bank
1998 - 2000 Deutsche Bank, Singapore
General Manager und Chief Country Officer
1981 - 1998 Deutsche Bank AG, Düsseldorf und Frankfurt
Verschiedene Positionen im Corporate und Investment Banking
   
 
Ausbildung / Akademischer Werdegang
   
1977 - 1981 Universität Köln
Studium Betriebswirtschaftslehre (Diplom-Kaufmann)
   
1975 - 1977 Deutsche Bank AG
Ausbildung zum Bankkaufmann
   
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
 
Adolf Würth GmbH & Co. KG
Fresenius Management SE (Konzernmandat Fresenius)
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
 
AGCO Corporation1, USA (bis 04/2021)

1 Börsennotiert
 
 
 
 
 

 

d) Prof. Dr. med. Iris Löw-Friedrich
Chief Medical Officer und Executive Vice President,
Head of Development, UCB S.A.

Mitglied des Aufsichtsrats Fresenius SE & Co. KGaA seit 2016

Geburtsdatum: 17. November 1960
Geburtsort: Offenbach am Main
Nationalität: deutsch

Beruflicher Werdegang
   
2008 - heute UCB S.A.
Chief Medical Officer und Executive Vice President Arzneimittelentwicklung
   
2001 - 2009 Schwarz Pharma AG
Mitglied des Vorstands, Leitung Forschung und Entwicklung
   
2000 - 2001 BASF Pharma
Vice President Global Projects
   
1992 - 2000 Hoechst AG
Verschiedene Positionen, zuletzt Vice President Clinical Development
 
Ausbildung / Akademischer Werdegang
   
seit 2000 Universität Frankfurt am Main
Professur für Innere Medizin
   
1985 Universität Frankfurt am Main
Promotion (Dr. med.)
   
1979 - 1985 Universität Frankfurt am Main
Studium der Medizin
   

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
 
Evotec AG1
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
 
Keine
 

Der Fresenius-Konzern unterhält mit der UCB S.A. Geschäftsbeziehungen zu marktüblichen Konditionen. Im Geschäftsjahr 2020 entsprach das Gesamtvolumen dieser Umsätze mit UCB S.A. weniger als 1% des Konzernumsatzes der Fresenius SE & Co. KGaA.

1 Börsennotiert
e) Klaus-Peter Müller

Ehrenvorsitzender des Aufsichtsrats der Commerzbank AG,

Mitglied des Aufsichtsrats Fresenius SE & Co. KGaA seit 2008

Geburtsdatum: 16. September 1944
Geburtsort: Duppach
Nationalität: deutsch

Beruflicher Werdegang
   
1990 - 2008 Commerzbank AG
2001 - 2008 Sprecher des Vorstands
1990 - 2001 Mitglied des Vorstands
   
1966 - 1990 Commerzbank AG
Leiter Zentrale Abteilung "Aufbau Ost"
Generalbevollmächtigter Leiter Zentrale Abteilung für Firmenkunden
Mitleiter Filiale New York
Direktion Filiale Düsseldorf bzw. Mitleiter Filiale Duisburg
Repräsentanz New York bzw. Filiale New York
Filiale Düsseldorf
   
   
   
 
Ausbildung / Akademischer Werdegang
     
   
1964 - 1966

1962 - 1964
Bundeswehr (OLt. d. R.)

Bankhaus Friedrich Simon KGaA
Lehre zum Bankkaufmann
   
   

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
 
Fresenius Management SE (Konzernmandat Fresenius; bis 05/2021)
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
Keine
 



f) Hauke Stars
Mitglied von Aufsichtsgremien

Mitglied des Aufsichtsrats Fresenius SE & Co. KGaA seit 2016

Geburtsdatum: 3. Juni 1967
Geburtsort: Merseburg
Nationalität: deutsch

Beruflicher Werdegang
   
2012 - 2020 Deutsche Börse AG
Mitglied des Vorstands
2018 - 2020 verantwortlich für Human Resources / Arbeitsdirektorin

2016 - 2020 verantwortlich für Cash Market, Pre-IPO & Growth Financing

2012 - 2015 verantwortlich für die Information Technology und Market Data + Services Division
   
2004 - 2012 Hewlett Packard AG
Letzte Position: Geschäftsführerin Schweiz und Country Manager Enterprise Business
   
1998 - 2004 Triaton GmbH
(vormals ThyssenKrupp Information Systems GmbH)
Letzte Position: Senior Vice President Sales and Marketing
Member of Triaton Management Board
   
1992 - 1998 Bertelsmann mediaSystems GmbH
Letzte Position: Executive Assistant to the CIO of Bertelsmann AG
 
Ausbildung / Akademischer Werdegang
   
1991 - 1992 University of Warwick (UK)
Master of Science (MSc) by Research in Engineering
1986 - 1991 Otto-von-Guericke Universität Magdeburg
Dipl.-Ing. Angewandte Informatik
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
 
Keine
 
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
 
Kühne + Nagel International AG1
 

1 Börsennotiert

 

Hinweise zum Datenschutz

 

1. Verantwortliche Stelle, Kategorien von verarbeiteten Daten und Zwecke der Datenverarbeitung

Die Fresenius SE & Co. KGaA, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v.d.H., Deutschland ("Gesellschaft"), E-Mail: ir-fre@fresenius.com, verarbeitet als verantwortliche Stelle personenbezogene Daten (insbesondere Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien, Nummer der Zugangskarte und Stimmabgabe sowie gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des jeweiligen Aktionärsvertreters) auf der Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit der Gesellschaft in Kontakt treten, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Aktionärsvertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z. B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch personenbezogene Daten zu Fragen, Stellungnahmen, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen und Verlangen der Aktionäre oder Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung.

Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung über das Aktionärsportal Fragen einzureichen, erfolgt die Beantwortung grundsätzlich unter Nennung ihres Namens. Dieser kann in der virtuellen Hauptversammlung zur Kenntnis genommen werden. Im Rahmen der Einreichung der Fragen haben Aktionäre und Aktionärsvertreter die Möglichkeit, der Nennung ihres Namens zu widersprechen.

Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ferner die Möglichkeit, Stellungnahmen in Videoform über das Aktionärsportal einzureichen. Diese werden im Aktionärsportal unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs und gegebenenfalls des Aktionärsvertreters veröffentlicht und sind für alle Nutzer des Aktionärsportals einsehbar. Die Aktionäre und Aktionärsvertreter können die von ihnen erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung ihrer Stellungnahme jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Datenverarbeitungen bleibt hiervon unberührt.

2. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) der Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO").

3. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten, Datenquellen und Speicherdauer

Die Gesellschaft bzw. die Dienstleister der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung beauftragt wurden, erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre oder Aktionärsvertreter von der Anmeldestelle, welche die Daten von den Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst oder von den depotführenden Instituten der Aktionäre erhält. Die von der Gesellschaft beauftragten Dienstleister erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung können auch weitere personenbezogene Daten zu Fragen, Stellungnahmen, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen und Verlangen der Aktionäre oder Aktionärsvertreter erhoben werden. Im Aktionärsportal veröffentlichte Stellungnahmen sind dort bis zur Beendigung der Hauptversammlung einsehbar und werden anschließend zeitnah gelöscht. Im Übrigen werden personenbezogene Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung verarbeitet und zur Verfügung gestellt. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten und zur Vermeidung von etwaigen Haftungsrisiken gespeichert und anschließend gelöscht.

4. Rechte von Betroffenen und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Die Aktionäre und Aktionärsvertreter haben als Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Bezüglich etwaig erteilter Einwilligungen steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Widerrufsrecht zu. Zur Ausübung dieser Rechte gegenüber der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Aktionärsvertreter unentgeltlich unter den oben genannten Kontaktdaten an die Gesellschaft oder direkt an den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft wenden: Fresenius SE & Co. KGaA, Herr Andreas Münch, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v.d.H., Deutschland, E-Mail: datenschutzbeauftragter@fresenius.com. Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Weitere Hinweise zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Rahmen der Nutzung des Aktionärsportals können im Aktionärsportal abgerufen werden.

 

[1] Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.



07.04.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Fresenius SE & Co. KGaA
Else-Kröner-Straße 1
61352 Bad Homburg v.d.H.
Deutschland
Telefon: +49 (0)6172 608-2485
Fax: +49 (0)6172 608-2488
E-Mail: ir-fre@fresenius.com
Internet: www.fresenius.com
ISIN: DE0005785604
WKN: 578560
Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard), München; Freiverkehr in Berlin, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Tradegate Exchange; Börse Luxemburg

 
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1182041  07.04.2021 

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