Das Vergütungssystem 2021+ wurde mit der Unterstützung externer Vergütungsexperten entwickelt. Der Aufsichtsrat kann 
auch künftig zu seiner Unterstützung bei der Festlegung der Vergütung von Mitgliedern des Vorstands sowie der 
Festlegung und Prüfung des Vergütungssystems externe Vergütungsexperten hinzuziehen. Solche Vergütungsexperten sind von 
der Gesellschaft, dem Vorstand sowie den mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen unabhängig. Von Zeit zu Zeit 
werden die Vergütungsexperten durch andere ersetzt, damit eine unabhängige Prüfung sichergestellt ist. 
Die Höhe der Zielgesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds wird im Einklang mit dem Vergütungssystem durch den 
Aufsichtsrat festgelegt. Den Vorgaben von Aktiengesetz und DCGK folgend wird hierbei darauf geachtet, dass die 
jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur 
Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung von Fresenius ausgerichtet ist sowie die 
übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne 
Vergleichsbetrachtungen angestellt. Bei der den einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährten Gesamtvergütung wird 
darüber hinaus berücksichtigt, dass die Bindung der Mitglieder des Vorstands an die Gesellschaft bzw. die Gewinnung 
neuer potenzieller Talente für den Vorstand im Interesse der Gesellschaft liegt. 
Um die Angemessenheit des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung der Mitglieder des Vorstands zu beurteilen, 
führt der Aufsichtsrat eine Prüfung der jeweiligen Höhe und Struktur der Vergütung mittels eines Horizontalvergleichs 
(externe Vergleichsbetrachtung) durch. Die jeweilige Höhe der Zielgesamtvergütung und der ihr zugrundeliegenden 
Vergütungsbestandteile, die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährt werden, werden mit den Vergütungsdaten der 
DAX30-Unternehmen verglichen. 
Bei der Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands führt der Aufsichtsrat regelmäßig auch einen 
Vertikalvergleich (interne Vergleichsbetrachtung) durch, bei dem er die Höhe der Vergütung der Mitarbeiter der 
Gesellschaft berücksichtigt. Hierfür wird das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Vergütung des Vorstands, der 
durchschnittlichen Vergütung der oberen Führungsebene der Gesellschaft und der Gesamtbelegschaft ermittelt. Für die 
Festlegung des Vergütungssystems 2021+ werden unter "oberer Führungsebene der Gesellschaft" alle Mitarbeiter 
zusammengefasst, die mindestens die Position des "Vice President" innehaben und an ein Mitglied des Vorstands 
berichten. Das dadurch ermittelte Verhältnis wird, soweit möglich, mit dem entsprechenden Verhältnis bei 
DAX30-Unternehmen verglichen. Im Rahmen des Vertikalvergleichs wird der Aufsichtsrat auch die zeitliche Entwicklung der 
Vergütungshöhen berücksichtigen. 
Beschließt der Aufsichtsrat ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands und beabsichtigt dieses 
anzuwenden, so wird dieses neue System der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat 
wird das angewendete Vergütungssystem regelmäßig prüfen und bei Bedarf, in der Regel auf Empfehlung des 
Personalausschusses, über daran vorzunehmende Änderungen beschließen. Das Vergütungssystem wird der Hauptversammlung im 
Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier (4) Jahre, zur Billigung vorgelegt. Wird das vorgelegte 
Vergütungssystem von der Hauptversammlung nicht gebilligt, so wird es überprüft und spätestens der nachfolgenden 
ordentlichen Hauptversammlung vorgelegt. 
4 Vergütungsbestandteile im Einzelnen 
4.1 Feste Vergütungsbestandteile 
Die den Mitgliedern des Vorstands im Rahmen des Vergütungssystems 2021+ gewährten festen Vergütungsbestandteile 
umfassen eine Grundvergütung, Nebenleistungen und eine Versorgungszusage. 
4.1.1 Grundvergütung 
Die Grundvergütung wird üblicherweise für ein volles Jahr vereinbart und wird nach der für das jeweilige Mitglied des 
Vorstands geltenden ortsüblichen Auszahlungspraxis ausgezahlt. Bei Mitgliedern des Vorstands in Deutschland erfolgt die 
Auszahlung der Grundvergütung üblicherweise in zwölf (12) Monatsraten. 
4.1.2 Nebenleistungen 
Nebenleistungen werden auf der Grundlage der individuellen Dienstverträge gewährt und können im Wesentlichen Folgendes 
umfassen: die Privatnutzung von Firmen-Pkw, Sonderzahlungen wie die Zahlung von Schulgeld, Wohn-, Miet- und 
Umzugskosten, Kostenübernahme für den Betrieb von Einbruchmeldeanlagen, Zuschüsse zur Rentenversicherung (mit Ausnahme 
der in diesem Dokument dargestellten Versorgungszusagen) sowie Zuschüsse zur Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung, 
andere Versicherungsleistungen sowie Steuerausgleichszahlungen infolge unterschiedlicher Steuersätze in Deutschland und 
ggf. dem Land, in dem das Mitglied des Vorstands persönlich steuerpflichtig ist. Nebenleistungen können einmalig oder 
wiederholt gewährt werden. 
Zur Gewinnung qualifizierter Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand kann der Aufsichtsrat die Vergütung 
erstmalig bestellter Mitglieder des Vorstands in angemessener und marktgerechter Weise um eine Antrittsprämie (Sign-on 
Bonus) - beispielsweise zur Entschädigung für verfallene Vergütungsleistungen aus vorherigen Anstellungs- oder 
Dienstverhältnissen - ergänzen. Der Aufsichtsrat kann auch Erstattungen für Gebühren, Aufwendungen und sonstige Kosten 
in Zusammenhang mit oder in Bezug auf einen Wechsel des regelmäßigen Arbeitsorts der Mitglieder des Vorstands gewähren. 
4.1.3 Versorgungszusagen 
Mitgliedern des Vorstands, die vor dem 1. Januar 2020 in den Vorstand berufen wurden, wurde eine vertragliche 
Versorgungszusage in Form einer leistungsorientierten Versorgungszusage gewährt. Diese leistungsorientierten 
Versorgungszusagen sehen Rentenleistungen sowie Hinterbliebenenversorgung ab dem Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens 
aus der aktiven Tätigkeit bzw. nach Eintritt einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor. Die Höhe dieser Leistungen wird 
anhand der Höhe der vertraglich festgelegten pensionsfähigen Bemessungsgrundlage des Mitglieds des Vorstands berechnet. 
Die pensionsfähige Bemessungsgrundlage wird jährlich auf Basis der Verbraucherpreisindexentwicklung angepasst. Die 
Rentenhöhe wird auf der Grundlage von 30 % der vertraglich festgelegten pensionsfähigen Bemessungsgrundlage berechnet 
und erhöht sich für jedes vollständige Dienstjahr als Vorstandsmitglied um 1,5 Prozentpunkte bis zu einem Maximum von 
45 %. Abweichend hiervon gilt für das für den Unternehmensbereich Fresenius Vamed verantwortliche Mitglied des 
Vorstands eine Erhöhung für jedes vollständige Dienstjahr um 1,2 Prozentpunkte bis zu einem Maximum von 40 %. 
Mitgliedern des Vorstands, die ab dem 1. Januar 2020 in den Vorstand berufen wurden oder werden, wird eine 
Versorgungszusage im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage gewährt. Diese wird mit Vertragsbeginn zugesagt, 
wobei während der ersten drei (3) Jahre hinsichtlich der Leistungsgewährung eine Wartezeit besteht. Im Rahmen der 
beitragsorientierten Leistungszusage erhält das jeweilige Mitglied des Vorstands einen jährlichen Beitrag in Höhe von 
40 % der Grundvergütung, aus dem sich später die zukünftige Höhe der Leistung ergibt. Die Auszahlung kann bei 
beitragsorientierten Leistungszusagen nach Erreichen des Rentenalters entweder in zehn (10) Jahresraten oder optional 
als Einmalzahlung erfolgen. Eine Rentenauszahlung ist nicht vorgesehen. Die beitragsorientierte Leistungszusage kann 
Hinterbliebenenversorgung sowie Leistungen nach Eintritt einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung vorsehen. 
4.2 Kurzfristige variable Vergütung 
Im Rahmen des Vergütungssystems 2021+ steht den Mitgliedern des Vorstands eine kurzfristige variable Vergütung zu, die 
zu einer Barauszahlung führen kann. Die kurzfristige variable Vergütung belohnt die Mitglieder des Vorstands für den 
Erfolg der Gesellschaft in dem betreffenden Geschäftsjahr. Die kurzfristige variable Vergütung ist an die Erreichung 
von finanziellen und nicht-finanziellen Erfolgszielen gekoppelt, welche Wachstums-, Profitabilitäts- und 
Nachhaltigkeitsaspekte in ein ausgewogenes Verhältnis setzen. 
4.2.1 Zielbeträge 
Der jedem Mitglied des Vorstands zu gewährende Zielbetrag für die kurzfristige variable Vergütung (also der Betrag, der 
bei einem Zielerreichungsgrad von 100 % ausgezahlt wird) wird individualvertraglich als Prozentsatz der jeweiligen 
Grundvergütung eines Mitglieds des Vorstands festgelegt. Werden Mitglieder des Vorstands während eines Geschäftsjahrs 
in den Vorstand berufen, kann der diesen Mitgliedern des Vorstands jeweils zu gewährende Betrag zeitanteilig ermittelt 
werden. 
/ 
4.2.2 Erfolgsziele 
Die kurzfristige variable Vergütung wird anhand der Erreichung von drei (3) Erfolgszielen bemessen: 65 % beziehen sich 
auf das Konzern- bzw. Bereichsergebnis (vor Sondereinflüssen), 20 % auf den Konzern- bzw. Bereichsumsatz und 15 % auf 
die Erreichung von Nachhaltigkeitskriterien ("ESG-Ziele"). Für Vorstände mit Unternehmensbereichsverantwortung 
erfolgt die Messung der beiden finanziellen Kennzahlen Ergebnis und Umsatz jeweils hälftig auf Konzern- und 
verantworteter Bereichsebene. Für Vorstände mit Konzernverantwortung erfolgt die Messung der beiden finanziellen 

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April 07, 2021 11:51 ET (15:51 GMT)