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freenet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

09.04.2018 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


freenet AG Büdelsdorf ISIN: DE000A0Z2ZZ5
WKN: A0Z2ZZ Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018


Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Donnerstag, den 17. Mai 2018, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), in der Messe Hamburg, Messehalle A4, Raum Chicago, Messeplatz 1, 20357 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte (einschließlich der nichtfinanziellen Erklärungen) für die freenet AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der freenet AG zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 254.839.367,92 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,65 je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. Euro 211.218.176,40 als Gesamtbetrag der Dividende, und Vortrag des Restbetrags in Höhe von Euro 43.621.191,52 auf neue Rechnung. Die Dividende ist am 23. Mai 2018 zahlbar.

Gesamtbetrag der Dividende Euro 211.218.176,40
Vortrag auf neue Rechnung Euro 43.621.191,52
Bilanzgewinn Euro 254.839.367,92

Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft mittelbar 50.000 eigene Stückaktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb, die Einziehung oder die Veräußerung bzw. die Übertragung eigener Aktien oder durch die Ausgabe neuer Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro 1,65 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden, der eine entsprechende Anpassung des insgesamt an die Aktionäre auszuschüttenden Betrags der Dividende und eine entsprechende Anpassung des auf neue Rechnung vorzutragenden Betrags vorsehen wird.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger Zwischenfinanzberichte des Geschäftsjahres 2018 sowie des Geschäftsjahres 2019 vor der ordentlichen Hauptversammlung 2019

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor zu beschließen:
a)

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 bestellt.

b)

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte) für das Geschäftsjahr 2018 und das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2019 bestellt, wenn und soweit solche Zwischenfinanzberichte vor der ordentlichen Hauptversammlung 2019 aufgestellt werden und einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden sollen.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013 gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung sowie Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung

Die ordentliche Hauptversammlung vom 23. Mai 2013 hat ein auf fünf Jahre bemessenes genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 12.800.000,00 zur einmaligen oder mehrmaligen Ausgabe von bis zu 12.800.000 neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen beschlossen (Genehmigtes Kapital 2013; § 4 Abs. 6 der Satzung). Vom Genehmigten Kapital 2013 ist bislang kein Gebrauch gemacht worden, der Ermächtigungszeitraum für das Genehmigte Kapital 2013 läuft am 5. Juni 2018 ab.

Um der Gesellschaft auch zukünftig zu ermöglichen, bei Bedarf ihre Eigenmittel zu verstärken und dafür Planungssicherheit zu haben, soll das im Juni 2018 auslaufende Genehmigte Kapital 2013 aufgehoben werden, soweit davon bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung noch kein Gebrauch gemacht wurde, und es soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von knapp 10% des Grundkapitals beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst werden. Das Genehmigte Kapital 2016 mit einem Volumen von bis zu 12.800.000 Aktien, der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts unter bestimmten Voraussetzungen und einem Ermächtigungszeitraum bis Juni 2021 (§ 4 Abs. 8 der Satzung) bleibt unberührt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Das von der Hauptversammlung vom 23. Mai 2013 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Genehmigte Kapital 2013 gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung wird, soweit es zu diesem Zeitpunkt noch besteht und soweit von ihm bis zu diesem Zeitpunkt kein Gebrauch gemacht worden ist, mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Genehmigten Kapitals 2018 durch Eintragung im Handelsregister aufgehoben.

b)

Es wird ein neues genehmigtes Kapital 2018 in Höhe von Euro 12.800.000 geschaffen.

Hierzu wird § 4 Abs. 6 der Satzung wie folgt neu gefasst:

'(6)

Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens Euro 12.800.000 (in Worten: Euro zwölf Millionen achthunderttausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Den Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht auch dergestalt eingeräumt werden, dass die neuen Aktien einem oder mehreren Kreditinstituten und/oder gemäß § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen gleichgestellten Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlage auszuschließen. Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen sowie das Bezugsrecht für die Ausgabe von Aktien an Personen, die in einem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft (außer an Organmitglieder der Gesellschaft) oder mit verbundenen Unternehmen stehen oder standen (Belegschaftsaktien), auszuschließen. Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß dem vorhergehenden Satz kann jedoch nur soweit Gebrauch gemacht werden, wie der anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt. Von der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals in Abzug zu bringen, der auf Aktien entfällt, die ggf. seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 202 Abs. 2, 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden oder die ggf. seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden. Ebenso abzuziehen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die ausgegeben werden können aufgrund von Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft, soweit diese Schuldverschreibungen gemäß §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung begeben worden sind. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.'

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120 Absatz 4 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Zuletzt hat die Hauptversammlung der freenet AG am 30. Juni 2011 das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 120 Absatz 4 AktG gebilligt. Im Anschluss an die Hauptversammlung 2017 hat der Aufsichtsrat an einer Überarbeitung des Vergütungssystems gearbeitet und entsprechende Strukturänderungen im System der Vorstandsvergütung beschlossen.

Dies gibt Anlass, das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorzulegen. Im Vergütungsbericht, der im Geschäftsbericht 2017 als Bestandteil des Corporate Governance Berichts im Internet veröffentlicht ist, den Aktionären auf Anfrage zugesandt wird und während der Hauptversammlung ausliegen wird, werden die Grundlagen für die Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2017 beschrieben. Das neue Vergütungssystem, das für Vertragsabschlüsse (einschließlich Vertragsanpassungen oder -verlängerungen) seit dem 20. März 2018 zur Anwendung kommt, ist in einem separaten Bericht ('Vergütungsbericht 2018') dargestellt und erläutert, der ebenfalls im Internet veröffentlicht ist, den Aktionären auf Anfrage zugesandt wird und während der Hauptversammlung ausliegen wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, das für Vertragsabschlüsse (einschließlich Vertragsanpassungen oder -verlängerungen) seit dem 20. März 2018 zur Anwendung kommt, zu billigen.

8.

Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der freenet AG und der mobilcom-debitel Logistik GmbH

Die freenet AG und die mobilcom-debitel Logistik GmbH, eine direkte 100%ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft, beabsichtigen, nach Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend 'der Vertrag') wird insbesondere zu dem Zweck geschlossen, eine ertrag- und umsatzsteuerliche Organschaft zu begründen.

Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

*

Die mobilcom-debitel Logistik GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der freenet AG. Die freenet AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der mobilcom-debitel Logistik GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Soweit keine Weisungen erteilt werden, behält die Geschäftsführung der mobilcom-debitel Logistik GmbH die volle Entscheidungsbefugnis.

*

Die mobilcom-debitel Logistik GmbH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die freenet AG abzuführen.

*

Die mobilcom-debitel Logistik GmbH kann mit Zustimmung der freenet AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

*

Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der freenet AG, soweit dies rechtlich zulässig ist, aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Verwendung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

*

Die freenet AG ist gegenüber der mobilcom-debitel Logistik GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.

*

Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der mobilcom-debitel Logistik GmbH wirksam und gilt - mit Ausnahme des zuvor bezeichneten Weisungsrechts der freenet AG, das in jedem Falle erst ab der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der mobilcom-debitel Logistik GmbH gilt - rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der mobilcom-debitel Logistik GmbH, in dem die Eintragung erfolgt.

*

Der Vertrag wird fest abgeschlossen für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monaten) ab Beginn des Geschäftsjahres der mobilcom-debitel Logistik GmbH, für das nach den Regeln des Vertrages die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals gilt und kann erstmals zum Ablauf seiner Festlaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, sofern an diesem Tag das Geschäftsjahr der mobilcom-debitel Logistik GmbH endet; andernfalls ist eine Kündigung erstmals zum Ende des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres zulässig. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils bis zum Ende des nächstfolgenden Geschäftsjahrs der mobilcom-debitel Logistik GmbH.

*

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die freenet AG ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der mobilcom-debitel Logistik GmbH zusteht oder eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der beiden vertragsschließenden Gesellschaften durchgeführt wird.

*

Die freenet AG ist und wird zum Zeitpunkt der Hauptversammlung alleinige Gesellschafterin der mobilcom-debitel Logistik GmbH sein. Aus diesem Grund sind von der freenet AG weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter zu gewähren.

Der Vertrag ist in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der freenet AG und der Geschäftsführung der mobilcom-debitel Logistik GmbH gemäß § 293a Abs. 1 AktG näher erläutert und begründet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der freenet AG und der mobilcom-debitel Logistik GmbH gemäß dem der Hauptversammlung vorgelegten Entwurf wird zugestimmt.

BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 6 vor, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von insgesamt Euro 12.800.000 für die Dauer von 5 Jahren im Wege der Satzungsänderung zu schaffen. Zu diesem Zweck soll das bestehende Genehmigte Kapital 2013 (§ 4 Abs. 6 der Satzung), von dem bislang kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben werden. An seine Stelle soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von knapp 10% des Grundkapitals beschlossen und die bestehende Satzungsregelung in § 4 Abs. 6 der Satzung soll entsprechend dem Wortlaut des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 6 neu gefasst werden.

Nach näherer Maßgabe des Genehmigten Kapitals 2018 soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Der Vorstand erstattet dazu gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht wird:

Bericht zu Tagesordnungspunkt 6

Von der unter Tagesordnungspunkt 6 der ordentlichen Hauptversammlung 2018 vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 Abs. 6 (Genehmigtes Kapital 2018) der Satzung kann unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre, auch in der Form des mittelbaren Bezugsrechts, Gebrauch gemacht werden.

Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien schließt jedoch auch die Ermächtigung des Vorstands ein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dies gilt auch für den Fall, dass als Gegenleistung für Sacheinlagen teils Aktien ausgegeben werden und teils eine Barzahlung oder eine andere Gegenleistung (ggf. auch eigene Aktien) erbracht werden. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss dient den folgenden Zwecken:

1)

Vorstand und Aufsichtsrat sollen die Möglichkeit haben, auf genehmigte Kapitalia in ausreichendem Maße zum Zweck des Unternehmenszusammenschlusses oder zum Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen oder Unternehmensteilen als Sacheinlage gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückgreifen zu können. Ggf. kommt auch eine Einbringung von Beteiligungen, Unternehmen und Unternehmensteilen in eine Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder ein Unternehmenszusammenschluss mit einer Tochtergesellschaft in Betracht.

Wie bereits in der Vergangenheit prüft der Vorstand fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, die im Unternehmensbereich der Gesellschaft tätig sind. Der Erwerb derartiger Beteiligungen, Unternehmen oder Unternehmensteile gegen Gewährung von Aktien liegt im Interesse der Gesellschaft, wenn der Erwerb zu einer Festigung oder Verstärkung der jeweiligen Marktposition des freenet Konzerns führen kann oder den Markteintritt in neue Geschäftsfelder ermöglicht oder erleichtert. Um dem Interesse der Veräußerer oder der Gesellschaft an einer Bezahlung in Form von Aktien der Gesellschaft für solche Erwerbsfälle zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, sofern nicht auf eigene Aktien zurückgegriffen werden kann und soll, dass der Vorstand zur Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird.

Der Wert, zu dem die neuen Aktien in diesem Fall ausgegeben werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls einschließlich des Zeitpunkts ab. Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei der Festsetzung an den Interessen der Gesellschaft sowie, soweit möglich, am Börsenkurs orientieren. Da die Aktien mithin zu einem Wert ausgegeben werden sollen, der sich, soweit möglich, am Börsenkurs orientiert, haben interessierte Aktionäre die Möglichkeit, im zeitlichen Zusammenhang mit einer zu den vorgenannten Zwecken erfolgenden Ausgabe von neuen Aktien, bei der das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird, Aktien zum Börsenkurs und damit zu im Wesentlichen vergleichbaren Konditionen über die Börse hinzu zu erwerben.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt aus Sicht des Vorstands die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien im Interesse der Gesellschaft und kann es im Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden daher in jedem einzelnen Erwerbsfall prüfen und abwägen, ob der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft liegt und der Ausschluss des Bezugsrechts daher erforderlich und verhältnismäßig ist.

2)

Die vorgeschlagene Ermächtigung in § 4 Abs. 6 der Satzung soll es Vorstand und Aufsichtsrat des Weiteren ermöglichen, das Genehmigte Kapital 2018 auch zur Ausgabe von Aktien als Gegenleistung gegen Einbringung sonstiger sacheinlagefähiger Wirtschaftsgüter, insbesondere von Lizenzen, gewerblichen Schutzrechten, Forderungen (auch gegen die Gesellschaft), Grundbesitz und Rechten an Grundbesitz zu nutzen. Die Gewährung von Aktien liegt in den vorgenannten Fällen dann im Interesse der Gesellschaft, wenn die als Sacheinlage eingebrachten Wirtschaftsgüter für die Tätigkeit der Gesellschaft von Nutzen sind oder der Erwerb für die Finanz-, Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, auch in Form einer Reduzierung von Schulden, von Vorteil ist und ein Erwerb gegen Barzahlung nicht oder nicht zu angemessenen Konditionen möglich ist.

Die Entscheidung, ob neue Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, ist in jedem Einzelfall vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft an der konkreten Maßnahme, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Gewährung von Aktien und der Bewertung zu entscheiden. Die unter Ziff. 1 genannten Erwägungen zum Ausgabebetrag gelten entsprechend.

3)

Anstelle der in den vorstehenden Ziffern 1) und 2) genannten Sacheinlagen kann jeweils auch die Verpflichtung zur Übertragung des Vermögensgegenstandes auf die Gesellschaft als Sacheinlage eingebracht werden, sofern die Leistung innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Durchführung der betreffenden Kapitalerhöhung zu bewirken ist.

4)

Ferner soll der Vorstand aufgrund des genehmigten Kapitals in § 4 Abs. 6 der Satzung auch künftig die Möglichkeit erhalten, Aktien an in einem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder mit verbundenen Unternehmen stehende Personen (mit Ausnahme von Organmitgliedern der Gesellschaft) (Belegschaftsaktien) gegen Bareinlagen, Verrechnung von Gehaltsansprüchen, die Einbringung von Zahlungsansprüchen und/oder sonstigen Vermögensgegenständen auszugeben. Zu den etwaigen Ausgabebeträgen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt naturgemäß noch keine Angaben möglich. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks in Orientierung am Börsenkurs angemessen festsetzen. Dabei soll der Ausgabebetrag der neuen Aktien den aktuellen Börsenkurs der bereits börsengehandelten Aktien allenfalls insoweit unterschreiten wie dies für Belegschaftsaktien nicht unüblich ist.

5)

Wenn die Verwaltung von der Ermächtigung Gebrauch macht, das Kapital unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen, kann es erforderlich werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen, um praktikable Bezugsverhältnisse zu erreichen. Auch dazu wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich etwaiger Spitzenbeträge wäre eine Kapitalerhöhung insbesondere um einen runden Betrag oder auf einen runden Betrag mit einem praktikablen Bezugsverhältnis unter Umständen nicht möglich. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

6)

Vorstand und Aufsichtsrat sollen auch die Möglichkeit haben, im Einklang mit der gesetzlichen Regelung in den §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neue Aktien in anderer Weise als unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre auszugeben, wenn die Ausgabe gegen Barzahlung zu einem Ausgabebetrag erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet.

Die Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien wie vorstehend beschrieben liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die Ausgabe von Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden können. Die Gesellschaft wird darüber hinaus in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf günstige Börsensituationen zu reagieren. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden gewahrt. Den Aktionären entsteht angesichts des geringen Volumens des Genehmigten Kapitals 2018 von knapp 10 % und der Begrenzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss auf höchstens 10% des Grundkapitals (unter Anrechnung vergleichbarer Maßnahmen bei Ausgabe der Aktien gegen Barzahlung nicht wesentlich unter dem Börsenkurs) kein Nachteil, da die Aktien nur zu einem Preis ausgegeben werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Interessierte Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu im Wesentlichen vergleichbaren Konditionen über die Börse erwerben.

Konkrete Planungen für die Verwendung des Genehmigten Kapitals 2018 bestehen derzeit nicht.

Berichterstattung

Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 und des Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre sowie der bestimmte Zeitpunkt der Gewinnberechtigung neuer Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 berichten.

INFORMATIONEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 8

Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der Hauptversammlung werden im Hinblick auf den Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in den Geschäftsräumen der freenet AG (Hollerstraße 126, 24782 Büdelsdorf; Deelbögenkamp 4c, 22297 Hamburg) sowie den Geschäftsräumen der mobilcom-debitel Logistik GmbH (Hollerstraße 126, 24782 Büdelsdorf)) folgende Unterlagen ausgelegt und zusätzlich über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht:

*

der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der freenet AG und der mobilcom-debitel Logistik GmbH;

*

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der freenet AG für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017;

*

die Jahresabschlüsse der mobilcom-debitel Logistik GmbH für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017;

*

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der freenet AG und der Geschäftsführung der mobilcom-debitel Logistik GmbH über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär ferner unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen übersandt. Da sich alle Gesellschaftsanteile der mobilcom-debitel Logistik GmbH in der Hand der freenet AG befinden, bedarf es weder der Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags noch der Erstattung eines Prüfungsberichtes.

UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Der gebilligte Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht der freenet AG für das Geschäftsjahr 2017, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a HGB, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, der Vergütungsbericht 2018, der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 und die in vorstehend im Abschnitt 'INFORMATIONEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 8' genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zum Abschluss der Hauptversammlung über die Internetseite unserer Gesellschaft unter

http://www.freenet-group.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der freenet AG zugänglich gemacht.

Sämtliche vorgenannten Unterlagen liegen ferner vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Hollerstraße 126, 24782 Büdelsdorf; Deelbögenkamp 4c, 22297 Hamburg) zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen übersandt.

Auch die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen und Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.freenet-group.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 128.061.016, eingeteilt in 128.061.016 auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien), die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte der freenet AG im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich auf 128.061.016. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 50.000 zu diesem Zeitpunkt gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Eintragung im Aktienregister und Anmeldung

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind daher nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und die sich ferner rechtzeitig angemeldet haben. Für die Umschreibung der Aktien im Aktienregister siehe unten den Abschnitt 'Freie Verfügbarkeit und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag'. Aktionäre können sich spätestens bis zum Ablauf des 10. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse anmelden:

Hauptversammlung freenet AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
E-Mail: hv@freenet.ag

Nach rechtzeitigem Zugang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung ist die Eintrittskarte keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen zur Hauptversammlung.

Freie Verfügbarkeit und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Die Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist allein der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand entsprechen, der sich auf der Grundlage der Umschreibungsanträge ergibt, die der Gesellschaft bis zum letzten Tag der Anmeldung zugegangen sind. Anträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis 17. Mai 2018 (jeweils einschließlich) eingehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung ab dem 18. Mai 2018 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der 10. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ).

VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Für die Erteilung der Vollmacht sowie für deren etwaigen Widerruf und Nachweis genügt die Textform, soweit das Gesetz nicht zwingend eine strengere Form verlangt; § 135 AktG bleibt unberührt. Erfolgt die Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut, an eine Aktionärsvereinigung oder an durch § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen, richten sich die Anforderungen an die Vollmacht in Ermangelung besonderer Satzungsregelungen nach den gesetzlichen Regelungen in § 135 AktG, d. h. insbesondere, dass die Vollmacht nachprüfbar festgehalten werden muss, sowie nach den Besonderheiten der jeweiligen Bevollmächtigten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und ihnen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen dürfen Stimmrechte für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, nur auf Grund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben, für die die Regelungen über die Vollmachten entsprechend gelten.

Als Service für unsere teilnahmeberechtigten Aktionäre bieten wir wie bisher an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden; andere Aktionärsrechte können vom Stimmrechtsvertreter jedoch nicht ausgeübt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen oder zu erstmals in der Hauptversammlung gestellten Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegennehmen kann. Er kann das Stimmrecht nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben, zu denen er von den Aktionären Weisungen erhalten hat. Wird über Tagesordnungspunkte, Anträge oder Wahlvorschläge abgestimmt, zu denen dem Stimmrechtsvertreter keine Weisungen vorliegen, so wird er sich dazu jeweils der Stimme enthalten.

Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen bis zum 16. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ) - unter Nennung der Person des Erklärenden - schriftlich, per E-Mail oder anderweitig in Textform unter folgender Adresse zugegangen sein:

Hauptversammlung freenet AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
E-Mail: hv@freenet.ag

Vollmacht und Weisungen können in der vorstehend angegebenen Form eingehend bis 16. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ) auch widerrufen oder geändert werden.

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können in einer der vorstehend angegebenen Formen übermittelt werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch durch Vorlage der Vollmacht, die auch die Person des Erklärenden benennt, bei persönlichem Erscheinen des Bevollmächtigten erbracht werden.

Die Aktionäre, die einer Person ihrer Wahl, einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder anderen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Instituten oder Unternehmen oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen selbst zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sein. Sie müssen daher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sein und sich rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Teilnahme angemeldet haben. Die Eintrittskarte enthält ein Formular, das für die Vollmachtserteilung verwendet werden kann.

Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung ihre Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre auch zusammen mit der Eintrittskarte.

VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL

Aktionäre können unter den nachstehenden Voraussetzungen ihre Stimmen auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl).

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Teilnahme an der Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet haben (siehe oben Abschnitt 'Eintragung im Aktienregister und Anmeldung').

Briefwahlstimmen können der Gesellschaft schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation unter der Anschrift

Hauptversammlung freenet AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
E-Mail: hv@freenet.ag

bis zum 16. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ) übermittelt und auch widerrufen werden.

Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe für die betreffenden Aktien.

ANTRÄGE, WAHLVORSCHLÄGE, AUSKUNFTSRECHTE

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung (gemäß § 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und im Bundesanzeiger und im Internet unter

http://www.freenet-group.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 16. April 2018, 24:00 Uhr (MESZ) schriftlich unter der Adresse:

freenet AG
Vorstand
HV-Management
Hollerstraße 126
24782 Büdelsdorf

oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des Antragstellers mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz unter: hv@freenet.ag zugegangen sein. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 sowie § 70 AktG) vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und diese bis zur Entscheidung über den Antrag halten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Gegenanträge von im Aktienregister eingetragenen Aktionären zu bestimmten Punkten der Tagesordnung und Vorschläge solcher Aktionäre zur Wahl des Abschlussprüfers werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

http://www.freenet-group.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

zugänglich gemacht, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Etwaige Gegenanträge zu einem Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie etwaige Wahlvorschläge müssen der Gesellschaft bis zum 2. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Sie sind ausschließlich zu richten an:

freenet AG
Vorstand
HV-Management
Hollerstraße 126
24782 Büdelsdorf

Telefax: +49 (0)4331/8373100
E-Mail: hv@freenet.ag

Anderweitig adressierte oder verspätet zugegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge müssen begründet werden. Ein Gegenantrag braucht von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt. Die Begründung braucht dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers brauchen nicht begründet zu werden. Ein Wahlvorschlag braucht von der Gesellschaft allerdings dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt. Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers werden auch dann nicht zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf oder den Wohnort der vorgeschlagenen Person nicht enthalten. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.

Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie auf Verlangen von Aktionären vor der Hauptversammlung veröffentlicht worden sind, in der Hauptversammlung nur berücksichtigt werden können, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Auskunftsrecht der Aktionäre (gemäß § 131 Abs. 1 AktG)

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (§ 131 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern (§ 131 Abs. 3 AktG).

Nach § 15 Abs. 4 der Satzung kann das Frage- und Rederecht in der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter zeitlich angemessen beschränkt werden.

Weitergehende Erläuterungen zu Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127, 131 AktG sowie zu Einschränkungen dieser Rechte finden sich unter der Internetadresse

http://www.freenet-group.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

 

Büdelsdorf, im April 2018

freenet AG

Der Vorstand



09.04.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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672517  09.04.2018 

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