fortlaufend durch ein unabhängiges Marktforschungsinstitut gemessen. Maßgeblich für die
Zielerreichung ist die Auswertung eines Fragebogens, dessen Ergebnisse gemäß den vom
Aufsichtsrat vor dem Geschäftsjahr festgelegten Vorgaben skaliert und gewichtet werden.
4.2.1 STI
Als kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das Vergütungssystem den STI vor.
Diesem liegt ein einjähriger Bemessungszeitraum zugrunde. Der bereinigte Jahresüberschuss
des Fielmann-Konzerns (wie oben beschrieben) für das jeweilige Geschäftsjahr wird dabei mit
70% gewichtet und mit dem für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegten Prozentsatz
multipliziert.
Als Korrekturfaktor ist für den STI der jeweils ungewichtete Durchschnitt der für das
jeweilige Geschäftsjahr kumulierten Kundenzufriedenheit maßgeblich (d.h. am Ende des
jeweiligen Geschäftsjahrs: [Summe der Kundenzufriedenheit der Monate 01 bis 12] / 12).
Zusammengefasst berechnet sich der STI demnach nach folgender Formel:
STI = Ausgangsgröße (= bereinigter Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns für das jeweilige
Geschäftsjahr x 70% x individueller Prozentsatz) x Korrekturfaktor (= Indikator der
Kundenzufriedenheit über den einjährigen Bemessungszeitraum)
Der STI ist mit Ablauf des Tages fällig, an dem der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der
Fielmann Aktiengesellschaft festgestellt und den Konzernabschluss der Fielmann
Aktiengesellschaft gebilligt hat.
Eine nachträgliche Änderung der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien ist
ausgeschlossen.
4.2.2 LTI
Als langfristig variablen Vergütungsbestandteil sieht das Vergütungssystem den LTI vor.
Diesem liegt, bezogen auf den Korrekturfaktor, ein dreijähriger Bemessungszeitraum
zugrunde. Der bereinigte Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns (wie oben beschrieben) für
das jeweilige Geschäftsjahr wird dabei mit 30% gewichtet und mit dem für jedes
Vorstandsmitglied individuell festgelegten Prozentsatz multipliziert.
Als Korrekturfaktor ist für den LTI der jeweils ungewichtete Durchschnitt der für das
jeweilige Geschäftsjahr und die folgenden zwei Geschäftsjahre ('Performance Period')
kumulierten Kundenzufriedenheit maßgeblich, wobei für jede Abrechnungsperiode der
Durchschnitt wie bei dem STI (vgl. Ziffer 4.2.1) zu ermitteln ist. Der LTI wird rollierend
ermittelt, so dass für Zwecke einer vorläufigen Abrechnung die Kundenzufriedenheit mit
Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs kumuliert fortgeschrieben wird.
Zusammengefasst berechnet sich der LTI demnach nach folgender Formel:
LTI = Ausgangsgröße (= bereinigter Jahresüberschuss des Fielmann-Konzerns für das jeweilige
Geschäftsjahr x 30% x individueller Prozentsatz) x Korrekturfaktor (= Indikator der
Kundenzufriedenheit über den dreijährigen Bemessungszeitraum)
Der endgültige Anspruch auf den LTI entsteht und wird zur Zahlung fällig mit Ablauf des
Tages, an dem der Aufsichtsrat den zum Ablauf des Bemessungszeitraums maßgeblichen
Jahresabschluss der Fielmann Aktiengesellschaft festgestellt und den Konzernabschluss der
Fielmann Aktiengesellschaft gebilligt hat. Der auf Basis der Ausgangsgröße vorläufig
ermittelte LTI wird zu 90% ausgezahlt und ist zur Zahlung fällig, sobald der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss der Fielmann Aktiengesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr
festgestellt und den Konzernabschluss der Fielmann Aktiengesellschaft gebilligt hat. Die
endgültige Ermittlung der Kundenzufriedenheit über den Bemessungszeitraum sowie die
endgültige Abrechnung erfolgt mit Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des
Konzernabschlusses der Fielmann Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat für das letzte
Geschäftsjahr des für den LTI maßgeblichen Bemessungszeitraums. Soweit der endgültige
Auszahlungsbetrag die Vorauszahlung übersteigt, ist die Differenz von der Gesellschaft an
das Vorstandsmitglied zu zahlen. Soweit die Vorauszahlung den endgültigen Auszahlungsbetrag
übersteigt, ist die Differenz von dem Vorstandsmitglied an die Gesellschaft zu zahlen. Im
Zusammenhang mit der Umstellung der bestehenden Dienstverträge auf das neue
Vergütungssystem kann es zu gewissen Abweichungen in Bezug auf Fälligkeit und den
Abrechnungszeitraum des LTI kommen.
Eine nachträgliche Änderung der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien ist
ausgeschlossen.
4.2.3 Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern
Die Gesellschaft ist zur Aufrechnung mit und Zurückbehaltung von variablen
Vergütungsbestandteilen sowie zur Rückforderung von Vorauszahlungen auf den LTI berechtigt,
soweit sich nach Ende des für den betreffenden Vergütungsbestandteil maßgeblichen
Bemessungszeitraums herausstellt, dass das Vorstandsmitglied gegen geltende
Rechtsvorschriften und/oder Compliance-Vorgaben verstoßen hat, welche nach § 93 Abs. 2 AktG
zu Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft führen.
Laufzeiten und Beendigung der Vorstandsdienstverträge
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder gelten für die Dauer der laufenden Bestellungen (jeweils
drei Jahre) und haben zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Vergütungssystem folgende Laufzeiten:
* Dienstvertrag Herr Marc Fielmann: 30. Juni 2024 * Dienstvertrag Frau Katja Groß: 29. Februar 2024 * Dienstvertrag Herr Dr. Bastian Körber: 31. März 2024 5. * Dienstvertrag Herr Georg Alexander Zeiss: 30. Juni 2022
Für den Fall, dass der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied abberuft, kann vereinbart werden, dass der
Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied von seiner Dienstpflicht unter Fortgeltung des Vertrags im Übrigen
freistellt.
Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrags ist ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl
für das betreffende Vorstandsmitglied als auch für die Gesellschaft eine Kündigung aus wichtigem Grund.
Leistungen im Falle der Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
Im Falle eines unterjährigen Beginns und einer unterjährigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
werden sowohl die Festvergütung als auch der STI und der LTI nur zeitanteilig gewährt. Die Auszahlung 6. noch offener variabler Vergütungsbestanteile (STI und LTI) erfolgt nach den ursprünglich vereinbarten
Zielvorgaben und Leistungskriterien und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten.
Eine besondere Regelung für eine Abfindung im Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change of Control)
sieht das Vergütungssystem nicht vor.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 - Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Beitrag der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung Die Aufsichtsratsvergütung ermöglicht es aufgrund ihrer marktgerechten Ausgestaltung, geeignete Kandidaten für das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewinnen. Dadurch trägt die Aufsichtsratsvergütung dazu bei, dass der Aufsichtsrat insgesamt seine Pflichten zur Überwachung und Beratung des Vorstands sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann und fördert so die Geschäftsstrategie sowie die langfristige 1. Entwicklung der Fielmann Aktiengesellschaft. Entsprechend der Anregung in G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex sind ausschließlich, also zu 100 %, fixe Vergütungsbestandteile nebst Auslagenersatz, nicht aber variable Vergütungselemente
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May 27, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)