KARLSRUHE (dpa-AFX) - Medien dürfen Prominente laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht ungefragt zu Werbezwecken einsetzen. Dies gilt insbesondere, wenn die Stars mit dem Thema, um das es geht, nichts zu tun haben. Das hat der BGH am Donnerstag in zwei Fällen zugunsten von Fernsehmoderator Günther Jauch (64, "Wer wird Millionär?") sowie von Schauspieler Sascha Hehn (66, "Das Traumschiff") geurteilt. "Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts", erklärte der erste Zivilsenat in Karlsruhe beide Male.

Die Programmzeitschrift "TV Movie" hatte 2015 Jauchs Bild auf Facebook mit Fotos der Moderatoren Joko Winterscheidt, Stefan Raab und Roger Willemsen sowie dem Hinweis veröffentlicht, einer davon sei an Krebs erkrankt. Nutzer, die das anklickten, kamen zu einem Bericht, in dem Jauch aber nicht weiter erwähnt wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sprach Jauch eine fiktive Lizenzgebühr von 20 000 Euro zu. Der Anwalt des Verlags hatte vor dem BGH eingeräumt, dass das Thema Krebs ungeeignet für das sogenannte Clickbaiting sei. Werbung sei damit aber nur für den redaktionellen Artikel gemacht worden.

Der BGH hat die Revision nun zurückgewiesen und das Urteil des OLG bestätigt. "Hier wurde das Bildnis für Werbezwecke verwendet", sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch am Donnerstag. Er bezog sich unter anderem auf den Hinweis zur Krebserkrankung. "Damit war dann die Neugier der Nutzer geweckt." Durch den "Klickköder" hätten Menschen den Post aufgerufen. So seien zwar Werbeeinnahmen erzielt worden, die der Finanzierung der journalistischen Arbeit dienen, räumte der BGH ein. "Dies rechtfertigt es aber nicht, das Bildnis einer prominenten Person für eine Berichterstattung zu nutzen, die keinen inhaltlichen Bezug zu ihr aufweist." (Az. I ZR 120/19)

Die "Bild am Sonntag" wiederum hatte zu einem "Urlaubs-Lotto" ein Foto mit Hehn als Kapitän des ZDF-"Traumschiffs" und zwei anderen Schauspielern in ihren "Traumschiff"-Rollen gestellt. Über eine kostenpflichtige Telefonnummer konnten Teilnehmer Geld oder eine Kreuzfahrt gewinnen. Nach dem Urteil des OLG Köln hat Hehn einen Unterlassungsanspruch. Der Vertreter des Verlags hatte argumentiert, die Kreuzfahrt sei klischeehaft beworben worden. Und nicht der Darsteller, sondern der Kapitän sei das Symbol für das "Traumschiff".

"Auch hier wurde das Bildnis für Werbezwecke verwendet", sagte Koch bei der Urteilsverkündung. Daher stärkte der BGH in diesem Fall ebenso die Position des Prominenten und bestätigte das OLG-Urteil. Zu Gunsten der Zeitung sei zu berücksichtigen, dass das Foto auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer "Traumreise" stehe und sich dadurch teilweise von der Person Hehn gelöst habe. "Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Foto - selbst in einem redaktionellen Kontext - schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden darf", entschieden die Richter. (Az. I ZR 207/19)/kre/sem/DP/nas