Siegfried Luther und Peter Spuhler, beide Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat, ihr Mandat
niedergelegt. Ersatzmitglieder für Herrn Dr. Luther und Herrn Spuhler wurden nicht gewählt. Daher ist die
Neuwahl von zwei Anteilseignervertretern erforderlich. Nach § 8 Abs. 5 der Satzung erfolgt in einem
solchen Fall die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds, soweit
keine kürzere Amtszeit bestimmt wird.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, vor, folgende
Personen als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen (wobei die Wahl jeweils als
Einzelwahl erfolgen soll):
Herrn Werner Fuhrmann, Gronau, ehemaliges Mitglied des Executive Committee der AkzoNobel N.V., für den mit der Beendigung der Hauptversammlung am 2. Juni 2021 ausscheidenden Herrn a) Dr. Siegfried Luther für dessen verbleibende Amtszeit, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Herrn Cedrik Neike, Berlin, Mitglied des Vorstandes der Siemens Aktiengesellschaft und CEO der Geschäftseinheit Digital Industries, für den mit der Beendigung der Hauptversammlung am b) 2. Juni 2021 ausscheidenden Herrn Peter Spuhler für dessen verbleibende Amtszeit, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten Werner Fuhrmann:
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
* Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* Kemira Oyi, Helsinki, Finnland * Ten Brinke Gruppe B.V, Varsseveld, Niederlande
Gemäß Empfehlung C.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sollen Aufsichtsratsmitglieder,
die keinem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehören, nicht mehr als fünf
Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften innehaben. Mit der Wahl von Herrn
Fuhrmann in den Aufsichtsrat wird diese Empfehlung eingehalten.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten Cedrik Neike:
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
* Keine 6.
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* Atos SE, Bezons, Frankreich * Siemens France Holding S.A., Saint-Denis, Frankreich * Siemens Aktiengesellschaft Österreich, Wien, Österreich
Gemäß Empfehlung C.5 DCGK sollen Aufsichtsratsmitglieder, die dem Vorstand einer börsennotierten
Gesellschaft angehören, nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten
Gesellschaften innehaben. Mit der Wahl von Herrn Neike in den Aufsichtsrat wird diese Empfehlung
eingehalten, da er mit dem Mandat bei der Atos SE bislang lediglich ein Mandat außerhalb des
Siemens-Konzerns wahrnimmt.
Angaben gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG:
Der Aufsichtsrat der Evonik Industries AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung
mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der
Arbeitnehmer zusammen.
Das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG schreibt vor, dass der Aufsichtsrat zu
jeweils mindestens 30 Prozent aus Frauen und Männern bestehen muss. Für die Evonik Industries AG bedeutet
dies, dass jeweils mindestens 6 Sitze von Frauen und Männern besetzt sein müssen. Das Gesetz sieht in §
96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Möglichkeit vor, dass die Anteilseigner- oder die Arbeitnehmerseite der im
Gesetz als Regelfall vorgesehenen Gesamterfüllung der gesetzlichen Quote für die geschlechtergerechte
Zusammensetzung des Aufsichtsrates widerspricht, mit der Folge, dass jede Bank für sich bezogen auf die
jeweilige Bank die quotengerechte Zusammensetzung sicherstellen muss. Ein solcher Widerspruch ist im
Aufsichtsrat der Evonik Industries AG bislang nicht erklärt worden. Keine der beiden Bänke beabsichtigt,
dies im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zum Aufsichtsrat zu tun. Der Aufsichtsrat strebt stattdessen
die quotengerechte Besetzung des Aufsichtsrates im Wege der Gesamterfüllung an. Derzeit gehören dem
Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner drei Frauen und sieben Männer und auf Seiten der Arbeitnehmer -
unter Berücksichtigung der gerichtlichen Ersatzbestellung von Herrn Gerhard Ribbeheger mit Wirkung zum 1.
April 2021 gemäß § 104 AktG für Frau Anke Strüber-Hummelt, die zum 31. März 2021 aus dem Aufsichtsrat
ausgeschieden ist - drei Frauen und sieben Männer an. Mit der Wahl sowohl von Herrn Fuhrmann als auch von
Herrn Neike bleibt das Mindestanteilsgebot somit gewahrt.
Gemäß Empfehlung C.13 DCGK wird zudem auf das Folgende hingewiesen: Nach Einschätzung des
Aufsichtsrates bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgeblichen persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Fuhrmann bzw. Herrn Neike einerseits und den
Gesellschaften des Evonik-Konzerns, den Organen der Evonik Industries AG oder einem direkt oder indirekt
mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Evonik Industries AG beteiligten Aktionär
andererseits.
Herr Fuhrmann und Herr Neike sind damit jeweils auch unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 bis C.9
DCGK.
Nähere Angaben zu den Kandidaten finden sich in den als Zusatzinformationen zu Tagesordnungspunkt 6
beigefügten Lebensläufen (S. 13 f.).
Aus dem Aufsichtsrat rückt Herr Michael Rüdiger für den ausscheidenden Herrn Dr. Luther in das Amt des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ab dem 3. Juni 2021 ein. Er erfüllt zugleich die Voraussetzungen des
§ 100 Abs. 5 AktG und der Empfehlung D.4 DCGK als unabhängiges Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet
Rechnungslegung. Zusätzlich erfüllt Frau Angela Titzrath, ebenfalls Mitglied des Prüfungsausschusses, die
Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG und der Empfehlung D.4 DCGK als unabhängiges Mitglied mit
Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung.
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVMG^1 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung, insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation, abgeben. Die Hauptversammlung findet unter physischer Präsenz des Versammlungsleiters und Mitgliedern des Vorstandes, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in der Verwaltungszentrale der Evonik Industries AG, Rellinghauser Straße 1 - 11, 45128 Essen (Haus 5, Großer Saal), statt. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVMG führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre vollständig in Bild und Ton über unseren passwortgeschützten Online-Service unter der Internetadresse www.evonik-de/hv-services
übertragen. Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden in der
Hauptversammlung am 2. Juni 2021 ab circa 10.00 Uhr (MESZ) werden live unter der Internetadresse
www.evonik-de/hv-services
übertragen. Sie stehen auch nach der Hauptversammlung unter der genannten Internetadresse als
Aufzeichnung zur Verfügung.
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April 15, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)